BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 3/06 vom 24. Juli 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BNotO 247 6 Abs. 3 Zur Besetzung von Stellen f374r Anwaltsnotare in Hessen auf Grundlage des Runder-lasses zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung in seiner ge344nderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323). BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - OLG Frankfurt am Main wegen Bestellung zum Notar - 2 - - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Dezember 2005 - 2 Not 2/05 - und der Bescheid des Antragsgegners vom 11. M344rz 2005 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller un-ter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Geb374hren und Auslagen werden nicht erhoben. Au337erge-richtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 4 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen vom 1. Oktober 2004 (JMBl. S. 527) unter anderem eine Notarstelle f374r die im Amts- und Landgerichtsbezirk F. gelegene Stadt P. aus, auf die sich insgesamt sechs Rechtsanw344lte bewarben, darunter der Antragsteller und der weitere Beteiligte. Der Antragsteller hat vom 1. September 1978 bis zum 14. Dezember 1983 in Baden-W374rttemberg eine Ausbildung zum w374rttembergischen Notar im Landesdienst (Be-zirksnotar) durchlaufen und mit der Note "befriedigend" abgeschlossen. Nach dem sich anschlie337enden Studium der Rechtswissenschaften und dem Referendariat ist der Antragsteller seit dem Jahre 1991 als Rechts-anwalt zugelassen; am 11. November 2005 wurde ihm die Befugnis ver-liehen, die Bezeichnung "Fachanwalt f374r Erbrecht" zu f374hren. 1 Der Antragsgegner f374hrte das Auswahlverfahren gem344337 Ab-schnitt A II seines Runderlasses zur Ausf374hrung der Bundesnotarord-nung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) in der ge344nderten Fassung des Runderlasses vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durch. Aufgrund der f374r den weiteren Beteiligten ermittelten Gesamtpunktzahl von 161,95 schlug die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts vor, diesem die freie No-tarstelle zu 374bertragen. Der Antragsteller, der hinter dem weiteren Betei-ligten die zweite Rangstelle einnimmt, wurde mit Verf374gung vom 11. M344rz 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts ei-ner Gesamtpunktzahl von 131,90 nicht entsprochen werden k366nne. Die Ausbildung zum Bezirksnotar, f374r die zudem drei Sonderpunkte vergeben worden seien, sei bei der Pr374fung seine fachliche Eignung ber374cksichtigt 2 - 5 - worden. Es sei hingegen nicht gerechtfertigt, dar374ber hinaus Teile der schon 374ber 20 Jahre zur374ckliegenden Ausbildung zum Bezirksnotar wie Fortbildungsveranstaltungen zu ber374cksichtigen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf ge-richtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 11. M344rz 2005 aufzuheben und den Antragsgegner zur Neubescheidung seiner Bewer-bung um die am 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle zu ver-pflichten, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 3 II. Die gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begr374ndet. Der angefochte-ne Bescheid ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts rechtswidrig und daher aufzuheben; der Antragsgegner hat den An-tragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu be-scheiden. Allerdings hat der Antragsteller nicht mit allen Beanstandun-gen, die er gegen die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erhebt, Erfolg. 4 1. Der Antragsgegner hat die durch den Antragsteller abgeschlos-sene Ausbildung zum Bezirksnotar ber374cksichtigt und als dem Regel-nachweis in Form eines vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. veranstalte-ten Grundkurses nach Abschnitt A II Nr. 2 des Runderlasses gleichwertig erachtet (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142). Der Antragsteller sieht die f374r die fachliche Eig-nung als Notar erforderlichen Grundkenntnisse bereits durch den Einf374h- 5 - 6 - rungslehrgang und die beiden Begleitlehrg344nge I und II seiner Ausbil-dung vermittelt und m366chte die 374ber 18 Monate w344hrende vertiefende fachwissenschaftliche Ausbildung in der Notariatsschule als Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Sinne von Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. c mit 360 Punkten (= volle 360 Schultage), wenigstens aber 180 Punkten, angesetzt wissen. Dem ist nicht zu folgen. Der Besuch der Notariatsschule (jetzt: Notarakademie) war zwin-gender Bestandteil der vom Antragsteller durchlaufenen Ausbildung zum Bezirksnotar; als Notariatskandidat war er verpflichtet, an den Lehrver-anstaltungen teilzunehmen (247 15 Abs. 1 Satz 2 der hier noch einschl344gi-gen Verordnung des Justizministeriums 374ber die Ausbildung und Pr374fung f374r die Laufbahn des Bezirksnotars vom 14. M344rz 1968, GBl. S. 119). Ei-ne solche Ausbildungsleistung kann nicht den Fortbildungsleistungen f374r den Zweitberuf des Anwaltsnotars zugerechnet werden. Eine Ausbildung, die zu einem erstmaligen Abschluss in einem juristischen Beruf f374hrt, l344sst sich schon begrifflich nicht einer "Fortbildung" im Sinne des Ab-schnitts A II Nr. 3 Buchst. c des Runderlasses gleichstellen. Die genann-te Regelung erm366glicht den Erwerb von f374r die Bewertung der fachlichen Eignung ma337geblichen Punkten durch Bewerber, die bereits als Rechts-anw344lte zugelassen sind und sich - weiterf374hrend - f374r den Beruf des Anwaltsnotars durch Teilnahme an entsprechenden Fortbildungskursen qualifizieren m366chten. Unter "Fortbildung" ist demnach der Erwerb auf berufspraktischen Erfahrungen aufbauenden Wissens zu verstehen, dem dann erh366hte Aussagekraft zukommt, wenn es aktuell erworben ist, weil Kenntnisse und F344higkeit aus l344nger zur374ckliegender Zeit erfahrungsge-m344337 leicht verblassen. Das kommt im Runderlass nicht zuletzt dadurch zum Ausdruck, dass mit zeitnahen Fortbildungsma337nahmen eine h366here 6 - 7 - Punktzahl erzielt werden kann als mit solchen, die nicht innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung der Stelle bis zum Ende der Bewer-bungsfrist absolviert sind. Ob auch Fortbildungsseminare des Deutschen Anwaltsinstituts, die - wie der Besuch der Notariatsschule durch den An-tragsteller - mehr als 20 Jahre zur374ckliegen, nicht mehr ber374cksichti-gungsf344hig w344ren, kann dabei offen bleiben. Entscheidend ist, dass der Antragsteller sich zwei Jahrzehnte vor seiner Bewerbung zum Anwalts-notar in einem juristischen Beruf hat "ausbilden" und nicht - auf Basis ei-ner abgeschlossenen Berufsausbildung - in einem schon geraume Zeit ausge374bten juristischen Beruf mit Blick auf die erstrebte Stelle als An-waltsnotar hat "fortbilden" lassen. 2. Der Antragsgegner war daher berechtigt, den Besonderheiten des beruflichen Werdegangs des Antragstellers innerhalb des von ihm angewandten Punktesystems allein durch die Vergabe von Sonderpunk-ten Rechnung zu tragen. Es ist nicht zu beanstanden, dass er sich daf374r an Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses orientiert hat. Die Er-fahrungen aus einer T344tigkeit als Notar, Notarvertreter oder Notariats-verwalter von mindestens durchschnittlichem Umfang mit einer ununter-brochenen Dauer von mindestens sechs Monaten k366nnen mit in der Re-gel 0,5 Punkten pro Halbjahr ber374cksichtigt werden (Buchst. aa). Die vom Antragsgegner angesetzten drei Sonderpunkte f374r sonstige T344tigkei-ten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise f374r das Notari-at qualifizieren (Buchst. cc), entsprechen damit einer dreij344hrigen T344tig-keit als Notar oder Notarvertreter. Das erweist sich angesichts des Um-standes, dass der Antragsteller sich in der Ausbildung zum Bezirksnotar befunden hat und diese Ausbildung 374ber zwei Jahrzehnte zur374ckliegt, als ermessensfehlerfrei, zumal auch Bewerber, die den Anw344rterdienst als 7 - 8 - Notarassessor in der gesetzlichen Regelzeit von drei Jahren (247 7 Abs. 1 BNotO) durchlaufen haben, nicht mehr Sonderpunkte erreichen k366nnten. 3. Die Berechtigung des Antragstellers, die Bezeichnung "Fachan-walt f374r Erbrecht" zu f374hren, ist erst im November 2005, mithin au337erhalb der im November 2004 ablaufenden Bewerbungsfrist, erworben worden und deshalb nicht beachtlich (247 6b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 BNotO; vgl. Se-natsbeschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 158). 334berdies hat der Antragsgegner den Umstand, dass ein Schwer-punkt der anwaltlichen T344tigkeit des Antragstellers im Erbrecht liegt, mit der Vergabe von drei Sonderpunkten ber374cksichtigt. Es ist nicht ersicht-lich, dass der daraus - und aus einer Promotion zu einem erbrechtlichen Thema - folgenden Qualifikation f374r den Notarberuf, wie sie vom An-tragsteller geltend gemacht wird, damit nicht angemessen Rechnung ge-tragen w344re. 8 4. Dennoch erweist sich die Auswahlentscheidung des Antrags-gegners im Ergebnis als nicht rechtsfehlerfrei. Denn er hat, wie der An-tragsteller zu Recht r374gt, vorliegend die erforderliche Gesamtschau un-terlassen. Er hat nicht gepr374ft, ob die in das Punktesystem eingeflosse-nen Kriterien im konkreten Fall ihr angemessenes Gewicht erhalten ha-ben. 9 a) Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be in ver-schiedenen Bundesl344ndern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-ners in seiner fr374heren Fassung - f374r verfassungswidrig erkl344rt; die um 10 - 9 - der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene chancengleiche Bestenauslese sei nicht gew344hrleistet. Eine nach diesen Ma337st344ben erstellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem gr366337eren Kreis von Bewerbern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). b) Der Antragsgegner hat mit Blick darauf seinen Runderlass ge-344ndert. Im Unterschied zum Runderlass in der Fassung, wie sie der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, sind die Kap-pungsgrenzen f374r den Bereich theoretischer Bef344higung und praktischer Bew344hrung aufgegeben. Die f374r Fortbildung und praktische Notart344tigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine ge-meinsame Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungsveranstal-tungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fort-bildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgesch344fte - mit Ausnahme von Niederschriften nach 247 38 BeurkG und Vermerken nach 247 39 BeurkG einschlie337lich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden eben-falls nach Anzahl und zeitlicher Vornahme gewichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten das vom Bundesver-fassungsgericht geforderte geringere Gewicht; zugleich erfolgt eine St344r-kung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtent-scheidung k366nnen nach Anh366rung der Notarkammer weitere Punkte f374r 11 - 10 - im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikations-merkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Rund-erlasses). 5. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschl374ssen vom 22. November 2004 (aaO S. 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewer-tung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und prakti-schen Erfahrungen differenziert zu ber374cksichtigen sind. Solange es in-soweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eig-nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-spezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einflie337en m374ssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgen-des: 12 a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner f374r das Bewerbungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem - mit seinen unter 4 b) dargestellten Modifizierungen - festh344lt. Auch das Bundesver-fassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-det; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Aus-wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungsma337st344ben (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Aus- 13 - 11 - wahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforde-rungsprofil zu erf374llen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen F344higkeiten in das Bewer-bungsverfahren einzuf374hren hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verl344ssliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung f374r die Beset-zung der ausgeschriebenen Notarstelle in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbar-keit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Vergleich mit den Verh344ltnissen anderer Bewerber setzt ein ge-wisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung not-wendig voraus, damit ein einheitlicher und nachpr374fbarer Ma337stab ge-wonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). b) Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der fachlichen Qualifikationsmerkmale in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Ma337 der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollst344ndig ermittelt wird. Das Punktesystem f374r sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht gen374-gen und - vor allem - eine abschlie337ende, alle Gesichtspunkte umfas-sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner sch366pft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegen374berstellung der 14 - 12 - f374r die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschr344nkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte h366chste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts orientierte Besetzungsentscheidung l344ge darin nicht. c) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endg374ltige Aus-wahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob f374r die jeweiligen Bewerber Umst344nde ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kennt-nisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu er-fassen. Folgerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" die Vergabe von Son-derpunkten in Betracht kommt. Dadurch erhalten hervorragende Leistun-gen - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen geb374h-rende Gewicht. 15 d) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu pr374fen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos-senen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen gew344hrleistet, der die beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Ge-samtschau hat der Antragsgegner das 374ber das Punktesystem gewonne-ne Ergebnis, das sich regelm344337ig in einer nach der erreichten Gesamt-punktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdr374ckt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugs- 16 - 13 - system gew344hrleistet n344mlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzun-gen, die von den Bewerbern f374r ihre fachliche Eignung zu erf374llen sind, stets in einem ausgewogenen Verh344ltnis zueinander stehen. Ein Bewer-ber vermag im Auswahlverfahren die h366chste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu k366nnen, oder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungst344tigkeit eine fehlende theo-retische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu ei-nem v366lligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs f374hren, obwohl sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse - zuverl344ssig beurteilen l344sst. 6. Das bedeutet hier: Der Antragsteller und der weitere Beteiligte liegen hinsichtlich der im zweiten Staatsexamen erzielten Note ("befrie-digend") und der ber374cksichtigungsf344higen Dauer ihrer anwaltlichen T344-tigkeit jedenfalls nicht signifikant auseinander. Im Bereich der f374r die theoretische Vorbereitung erzielten Punkte hat sich der weitere Beteiligte (72,5 Punkte) deutlich gegen374ber dem Antragsteller (7 Punkte) durchge-setzt. Sein Vorsprung in der Gesamtpunktzahl ist zu einem wesentlichen Teil dadurch erkl344rt; unter dem Blickwinkel theoretischer Fortbildung w344-re die Auswahlentscheidung des Antragsgegners daher nicht zu bean-standen. Den Besonderheiten im beruflichen Werdegang des Antragstel-lers und den geltend gemachten notarspezifischen Bez374gen seiner an-waltlichen T344tigkeit ist durch die Vergabe von Sonderpunkten Rechnung getragen; diese verm366gen den Punktevorsprung des weiteren Beteiligten jedoch nicht auszugleichen. 17 - 14 - Indes hat der Antragsgegner au337er Betracht gelassen, dass der weitere Beteiligte 374ber nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungs-t344tigkeit verf374gt. Er hat hier lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausschreibung nur ein Urkundsgesch344ft (1 x 0,2 Punkte) vorgenommen und f374r sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte erreicht. Ein ausgewogenes Verh344ltnis der fachspezifischen Leistungen zueinander ist jedenfalls in einer solchen Konstellation nicht erkennbar; die Einseitigkeit der vom Bewerber erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse tritt offen zu tage. Das Gewicht ist deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig fast g344nzlich fehlender praktischer Einarbeitung - verscho-ben, obwohl das Bundesverfassungsgericht schon f374r das fr374here Bewer-tungssystem beanstandet hat, dass eine hohe und f374r die konkrete Be-werbungsentscheidung ausschlaggebende Punktzahl ohne nennenswerte praktische Erfahrung erreicht werden kann. Dem steht der Antragsteller mit immerhin 731 Beurkundungen gegen374ber, wenn diese auch au337er-halb eines dreij344hrigen Zeitraums vor seiner Bewerbung liegen. 18 Der Antragsgegner hat nicht deutlich gemacht, diesen Gesichts-punkt in seine Auswahlentscheidung einbezogen zu haben. Sein Beset-zungsvermerk aus dem Monat M344rz 2005, in dem verneint ist, dass wei-tere Umst344nde ein Abweichen von der nach Punkten ermittelten Reihen-folge der Bewerber rechtfertigen k366nnten, spricht dagegen. Die gebotene Abw344gung wird nachzuholen sein. Der Antragsgegner wird differenziert zu bewerten und zu entscheiden haben, ob er dem Antragsteller, der Be-urkundungserfahrung, aber nur geringe theoretische Fortbildung - wenn auch mit einschl344giger theoretischer "Vor-Ausbildung" - aufzuweisen hat, oder dem weiteren Beteiligten mit einer hohen Zahl von Fortbildungsver- 19 - 15 - anstaltungen, aber einem nahezu v366lligem Defizit an fachbezogener be-ruflicher Praxis den Vorzug geben m366chte. Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.12.2005 - 2 Not 2/05 -
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