BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 3/10 Verk374ndet am: 7. Juni 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 51 Abs. 1 Satz 2; NRWAVNot (2004) 247 44 Abs. 1 Zur Verpflichtung des Amtsnachfolgers eines Notars, dessen Akten zu verwahren. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2010 - NotZ 3/10 - OLG K366ln wegen Verwahrung von Notarsakten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 7. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Se-nats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 4. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskos-ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antrags-gegner im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gegenstandswert: 5.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Notar im Bezirk des Antragsgegners. Mit Verf374gung des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 wurde ihm ent-sprechend seinem Antrag vom 12. Januar 2000 die Verwahrung der Urkunden, Akten und B374cher seiner Amtsvorg344nger, Notare H. und Prof. Dr. K., sowie des an Stelle des Notars Prof. Dr. K. t344tig gewesenen Notariatsverwalters gem344337 247 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO i.V.m. 247 47 Abs. 1 AVNot NW (a.F.) 374bertragen. Au-337erdem wurde dem Antragsteller aufgegeben, die Vollz344hligkeit der 374bernom- 1 - 3 - menen Notariatsunterlagen f374r die Zeit seit dem 16. Februar 1970 nachzupr374fen und das Ergebnis der Nachpr374fung alsbald auf dem Dienstwege mitzuteilen. Diese Verf374gung ist bestandskr344ftig. Im Jahre 1997 hatte der Amtsvorg344nger des Antragstellers Notar H. dem Amtsgericht B. die Akten seines Amtsvorg344n-gers Prof. Dr. K. aus den Jahren 1931 bis 1960 zur Verwahrung 374bergeben. Die Akten bis 1949 wurden zwischenzeitlich an das Hauptstaatsarchiv D. abgege-ben. Am 12. September 2000 374bergab der Antragsteller die Akten der Jahrg344n-ge 1961 bis 1970 dem Amtsgericht B. zur Verwahrung. In gleicher Weise 374ber-gab er am 11. M344rz 2003 die Akten der Jahrg344nge 1971 bis 1973 und im April 2005 die Akten der Jahrg344nge 1974 bis 1975. Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, entsprechend der Verf374gung des Pr344sidenten des Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2000 die Akten der Jahrg344nge 1950 bis 1975 in die eigene Verwahrung zur374ckzunehmen. Dagegen stellte der Antragsteller beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung (Az. 2 X (Not) 26/08). Gegen die Zur374ckweisung des Antrags im Be-schluss vom 4. M344rz 2010 legte er sofortige Beschwerde zum Bundesgerichts-hof ein (NotZ 2/10). Mit Schreiben an den Pr344sidenten des Oberlandesgerichts vom 23. September 2008 344nderte und erg344nzte der Antragsteller seinen Antrag vom 12. Januar 2000 und beantragte, die Verf374gung des Pr344sidenten des Oberlan-desgerichts vom 31. Januar 2000 in der Weise zu 344ndern, dass die (n344her be-zeichneten) Notariatsurkunden seines Amtsvorg344ngers Prof. Dr. K. gem344337 247 51 Abs. 1 Satz 1 BNotO dem Amtsgericht B. in Verwahrung gegeben werden k366n-nen. Diesen Antrag sowie verschiedene Hilfsantr344ge wies der Antragsgegner mit Verf374gung vom 24. M344rz 2009 zur374ck. 2 Dagegen hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gestellt. Er hat beantragt, dem Antragsgegner auf- 3 - 4 - zugeben, unter Aufhebung des Bescheids vom 24. M344rz 2009 "in Ab344nderung und Erg344nzung des am 12. Januar 2000 gestellten Antrags und der Verf374gung vom 31. Januar 2000 s344mtliche Notarakten des Notars Prof. Dr. K. dem Amts-gericht B. in Verwahrung zu geben, hilfsweise hiervon die 344lteren Notarakten anf344nglich bis einschlie337lich Jahrgang 1978, weiter hilfsweise hiervon die No-tarakten anf344nglich bis einschlie337lich 15. Februar 1970, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu bescheiden". Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers mit dem ange-fochtenen Beschluss zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat es unter Bezug-nahme auf die Verf374gung des Antragsgegners vom 24. M344rz 2009 und die Stel-lungnahme des Pr344sidenten der Rheinischen Notarkammer vom 21. August 2009 ausgef374hrt: 4 Die Landesjustizverwaltung habe im Jahr 2000 die Verwahrung der Ak-ten dem Antragsteller gem344337 247 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO 374bertragen. Zu einer hiervon abweichenden Entscheidung k366nnte der Antragsgegner nur dann ver-pflichtet sein, wenn das Gesetz ihm heute nicht mehr erlaubte, die Aktenver-wahrung in der geschehenen Weise einem Notar zu 374bertragen. Das sei indes nicht der Fall. Pr374fungsma337stab sei ausschlie337lich die Frage, ob der Antrags-gegner nunmehr in Anbetracht des bestandskr344ftigen Bescheids des Pr344siden-ten des Oberlandesgerichts aus dem Jahre 2000 gegen seinen Willen und ge-gen den Wortlaut des 247 51 Abs. 1 Satz 2 BNotO und des 247 44 Abs. 1 NRW AV-Not (2004) verpflichtet werden k366nne, den Antr344gen des Antragstellers zu ent-sprechen. 5 Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts wendet sich der An-tragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 6 - 5 - II. 7 Die gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO a.F. i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zu-l344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. Gem344337 247 118 Abs. 3 BNotO n.F. werden die vor dem 1. September 2009 anh344ngigen gerichtlichen Verfahren in verwal-tungsrechtlichen Notarsachen nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestim-mungen einschlie337lich der kostenrechtlichen Regelungen fortgef374hrt. Mithin richtet sich das vorliegende Verfahren nach den Regelungen in 247 111 BNotO a.F., da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 3. April 2009 gestellt wor-den ist. Das Oberlandesgericht hat mit Recht den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zur374ckgewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der angegriffene Be-schluss nicht in rechtsfehlerhafter Weise unvollst344ndig, weil darin nicht ber374ck-sichtigt ist, dass der Antragsteller erstmals am 23. September 2008 den Antrag auf Anordnung der Verwahrung der Urkunden des Notars Prof. Dr. K. durch das Amtsgericht nach 247 44 Abs. 2 NRW AVNot (2004) gestellt hat und mithin dar-374ber mit der Verf374gung vom 31. Januar 2000 nicht entschieden worden ist. Das Oberlandesgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht vernachl344ssigt. Von der in 247 44 Abs. 2 NRW AVNot (2004) er366ffneten M366glichkeit, nur die neueren Akten einem anderen Notar in Verwahrung zu geben, w344hrend die 344lteren Urkunden in die Verwahrung des Amtsgerichts 374bergehen, hat der Antragsgegner in der Verf374gung vom 24. M344rz 2009 ausdr374cklich keinen Gebrauch gemacht und mit-hin die bestandskr344ftige Anordnung der vollst344ndigen Aktenverwahrung durch den Antragsteller in der Verf374gung vom 31. Januar 2000 auch nicht abge344ndert. Hierauf und auf die Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer vom 21. Au-gust 2009, die ebenfalls auf 247 44 Abs. 2 NRW AVNot (2004) eingeht, hat das Oberlandesgericht ausdr374cklich Bezug genommen. 8 - 6 - 9 Ein Ermessensfehler ist nicht gegeben. Der Antragsgegner hat in 334ber-einstimmung mit der Rheinischen Notarkammer die rechtlich nicht zu beanstan-dende Auffassung vertreten, dass die Regelung in 247 44 Abs. 1 NRW AVNot (2004), wonach die Akten in der Regel dem "Amtsnachfolger" in Verwahrung zu geben sind, als Allgemeinverf374gung die Ermessensaus374bung der Justizverwal-tung in zul344ssiger Weise binde und schon deshalb eine Entscheidung nach 247 44 Abs. 2 NRW AVNot (2004) nicht in Betracht komme. Selbst bei Zur374ckstellung der Bindungswirkung des 247 44 Abs. 1 NRW AVNot (2004) und Aus374bung freien Ermessens hat der Antragsgegner dem Begehren in rechtlich zul344ssiger Weise nicht entsprochen, weil die ungeteilte Verwahrung der Urkunden beim An-tragsteller den Interessen der Rechtssuchenden diene und mit Blick auf die be-rechtigten Interessen des Antragstellers auch nicht unverh344ltnism344337ig sei. Die Belange einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (vgl. 247247 1, 4, 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) werden durch die Inverwahrungnahme der Urkunden, Akten und B374cher eines Notars durch dessen Amtsnachfolger gewahrt. Durch die kontinu-ierliche Verwahrung "im 374bernommenen Amt" wird St366rungen in der notariellen Betreuung der Rechtsuchenden entgegen gewirkt, die sonst mit der Nachfolge des stets f374r einen bestimmten Amtssitz bestellten Notars verbunden sein k366nn-ten (vgl. Seite 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 24. M344rz 2009). Daf374r dass - wie dies der Antragsteller geltend macht - das Oberlandes-gericht irrigerweise davon ausgegangen sei, der Antrag vom 23. September 2008 beziehe sich auf die Urkunden des unmittelbaren Amtsvorg344ngers des Antragstellers, wohingegen er die Akten des Vorvorg344ngers Prof. Dr. K. betref-fe, fehlt jedweder Anhalt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich gegebenenfalls dieser Umstand auf die Verf374gung im Sinne des Antragstellers auswirken k366nn-te. Ein Ermessensfehler des Antragsgegners ist erst recht nicht deshalb gege-ben, weil in zahlreichen Bundesl344ndern, in denen hauptberufliche Notare und Notarinnen amtieren, vergleichbare Regelungen wie in 247 44 Abs. 2 NRW AVNot 10 - 7 - (2004) getroffen worden sind. Der Antragsgegner hat mit Recht darauf hinge-wiesen, dass gerade im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ein Ab-weichen von der st344ndigen Verwaltungspraxis nicht vertretbar sei, zumal deren Zielsetzung der gesetzlichen Erm344chtigung entspreche und auch nicht aus an-deren Gr374nden zu rechtswidrigen Ergebnissen f374hre. Bestehen Richtlinien und sonstige ermessenssteuernde Verwaltungsvorschriften - wie hier die AVNot - wird dadurch die nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotene Gleichm344337igkeit des Verwal-tungshandelns gew344hrleistet. Durch sie wird aber auch eine Selbstbindung der Verwaltung begr374ndet, mit der Ma337gabe, dass die Beh366rde bei der Behandlung k374nftiger F344lle nicht mehr beliebig von ihren Richtlinien abweichen darf (vgl. BGHZ 124, 327, 332; BGHZ 37, 179, 185; BGH, NJW 1994, 1870, 1871; DNotZ 1994, 318, 321; vgl. Sandk374hler in Arndt/Lerch/Sandk374hler BNotO, 6. Aufl., 247 111 Rn. 83). Die vom Antragsteller geforderte Unterscheidung der 334bertra-gung der Verwahrung von 344lteren und neueren Urkunden dr344ngt sich auch nicht unter Kostentragungsgesichtspunkten auf. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass mit den Geb374hreneinnahmen der Notare die Kosten f374r die Aufbewahrung der Urkunden mit abgegolten werden. Hingegen verf374gt die Jus-tizverwaltung in diesem Bereich 374ber kein entsprechendes Geb374hrenaufkom-men. Schlie337lich wird den Interessen des Antragstellers auf Entlastung von der Verwahrung der 344lteren Urkunden Rechnung getragen, dass - ungeachtet der vom Antragsteller vorgetragenen derzeitigen Schwierigkeiten - 344ltere Urkunden nach 50 Jahren an das zust344ndige Staatsarchiv abgegeben werden k366nnen - 8 - (247 51 Abs. 5 Satz 1 BNotO i.V.m. der AV des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 23. M344rz 2001 i.d.F. vom 8. M344rz 2005 zu 247 5 DONot, abge-druckt bei Weing344rtner/Ehrlich, Dienstordnung f374r Notarinnen und Notare, 10. Aufl. 2007, 247 5 DONot). Galke Diederichsen Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 04.03.2010 - 2 X (Not) 10/09 -
Full & Egal Universal Law Academy