BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 31/01 vom 18. März 2002 in dem Verfahren wegen Bestellung zur Notarin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Bauer und Eule am 18. März 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 10. März 1998 wird zurückgewiesen, soweit die Antragstellerin weiterhin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, sie zur Notarin zu be stellen. Auf den Hilfsantrag der Antragstellerin wird festgestellt, daß der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 rechtswidrig war. Die Antragstellerin hat die Hälfte der Gerichtskosten des B e - schwerdeverfahrens zu tragen. Für das Verfahren des ersten Rechtszuges werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin im ersten Recht s - zug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Im B e - schwerdeverfahren entstandene Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM (51.129,19 ) festgesetzt. - 3 - Grnde I. Die Antragstellerin hat ihr juristisches Studium in L. im Juli 1981 mit dem akademischen Grad einer Diplom-Juristin abgeschlossen. Durch Verfgung des Ministers der Justiz der ehemaligen DDR vom 15. Mrz 1990 wurde sie zum 1. April 1990 als Rechtsanwltin im frheren Ostteil der Stadt B. zugela s - sen. Seit Ende 1990 ist sie als Rechtsanwltin bei dem Landgericht B. und seit November 1995 auch beim Kammergericht zugelassen. Die Antragstellerin hat sich um eine der im Amtsblatt fr B. vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen 58 Notarstellen beworben. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, sie könne sie in dem Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht bercksichtigen, weil ihr die Befhigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz fehle (§ 5 BNotO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG). Die Antragstellerin hat mit dem Ziel der weiteren Teilnahme am Au s - wahlverfahren gerichtliche Entscheidung beantragt. Sie meint, die gesetzliche Regelung verletze Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehan d - lung der B. Diplom-Juristen sei im Vergleich zu den vor dem 3. Okt ober 1990 in B. (Ost) zu Notaren bestellt gewesenen Diplom-Juristen, deren Zulassung nach dem Beitritt wirksam geblieben ist, und den Diplom-Juristen im brigen Be i - trittsgebiet sachlich nicht gerechtfertigt. - 4 - Das Kammergericht hat den Antrag zurckgewiesen. Die hiergegen g e - richtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist vom Senat mit Beschluû vom 30. November 1998 ebenfalls zurckgewiesen worden. Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesve r - fassungsgericht die Beschlsse des Senats und des Kammergerichts sowie den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurckverwiesen. Es hat ausgefhrt, die angegriffenen Entscheidungen bercksichtigten die Fiktionen des Einigung s - vertrages und der nachfolgenden Gesetze nicht; ihre Auslegung, die fr das Anwaltsnotariat in B. fr solche Diplom-Juristen, die im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht zum Anwaltsnotar bestellt gewesen seien, die Befhigung zum Richteramt zwar fr den Anwaltsberuf nicht voraussetze (oder als fingiert ans e - he), wohl aber fr den Notarberuf fordere, verkenne damit die Reichweite des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG in Ansehung der Gesamtregelung, die der Gesetzgeber zur Integration der Diplom-Juristen getroffen habe. Im weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe, nachdem der Beschluû des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1998 rechtskrftig geworden sei, die fr die Antragstellerin zunchst freigehaltene Notarstelle anderweitig besetzt. Die Antragstellerin bestreitet die anderweitige Besetzung. Sie verfolgt ihre Bestellung zur Notarin weiter und beantragt hilf s - weise festzustellen, daû die Ablehnung ihrer Bewerbung um eine der im Amt s - blatt fr B. vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen Notarstellen rechtswidrig gewesen sei. Daraufhin hat die Antragsgegnerin eine Aufstellung vorgelegt, nach der smtliche 58 ausgeschriebenen Notarstellen besetzt sind, die letzte Stelle seit dem 27. April 2000. - 5 - II. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1. Der von der Antragstellerin in erster Linie weiterverfolgte Verpflic h - tungsantrag ist unzulssig. Es besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin abgegebenen Erklrung, sie habe nach Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 30. November 1998 auch die der Antragstellerin zunchst freigehaltene Stelle anderweitig besetzt, in Zweifel zu ziehen. Sind danach die im Amtsblatt fr B. ausgeschriebenen Stellen, auf die sich die di e - sem Verfahren zugrundeliegende Bewerbung der Antragstellerin bezog, nu n - mehr smtlich vergeben, so ist damit das Rechtsschutzinteresse der Antra g - stellerin fr den gleichwohl aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag entfallen (Senatsbeschluû vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - DNotZ 1999, 252). 2. Dagegen ist der Hilfsantrag zulssig und begrndet. a) Nach der stndigen Rechtsprechung des Senats ist allerdings im Verfahren nach § 111 BNotO ein Fortsetzungsfeststellungsantrag grundstzlich unzulssig (BGHZ 81, 66, 68; Beschluû vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7). Im vorliegenden Fall e r - scheint es jedoch angezeigt, daû der Bundesgerichtshof, nachdem das Bu n - desverfassungsgericht den Senatsbeschluû vom 30. November 1998 aufgeh o - ben und die Sache zurckverwiesen hat, die verfassungsgerichtliche Entsche i - dung in der Sache nachvollzieht. Jedenfalls solange die Antragstellerin nicht zur Notarin bestellt ist, besteht ihr Interesse an einer solchen Feststellung fort. - 6 - b) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daû der Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 die Antragstellerin in ihren Grun d - rechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Daran ist der Senat gebunden. Daraus folgt, daû die Antragsgegnerin die Bestellung der Antra g - stellerin zur Notarin nicht mit der Begrndung ablehnen durfte, der Antragste l - lerin fehle die Befhigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Note des Hochschula b - schluûzeugnisses eines Diplom-Juristen könne der entsprechenden Notenstufe in der Zweiten juristischen Staatsprfung nicht gleichgestellt werden, trgt di e - ses Vorbringen die Ablehnung der Antragstellerin schon deshalb nicht, weil das Bundesverfassungsgericht sich in seinem Beschluû vom 23. September 2001 mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt und entschieden hat, der B e - scheid der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 verletze die Antragstellerin in ihren Grundrechten. Danach ist es dem Senat verwehrt, die Rechtswidrigkeit des Bescheides in Frage zu stellen. Rinne Streck Seiffert Bauer Eule
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