BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 31/05 vom 28. November 2005 in dem Verfahren - 2 - wegen Bestellung zur Notarin - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Nota-re Dr. Doy351 und Justizrat Dr. Bauer am 28. November 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts K366ln vom 12. Mai 2005 - 2 VA (Not) 4/04 - wird zu-r374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwer-deverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 4 - Gr374nde: I. Die Antragstellerin - Rechtsanw344ltin in B. - bewarb sich auf eine von drei im Justizministerialblatt f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2003 ausgeschriebenen Notarstellen f374r den Amtsgerichtsbezirk B. (JMBl. NRW S. 124). In der Ausschreibung, in die zahlreiche weitere Stellen in anderen Bezirken aufgenommen sind, wird wegen der Einzelheiten der Voraussetzungen f374r das Notaramt und des Ablaufs des Besetzungsverfahrens auf 247 17 Abs. 3 und 247 18 der All-gemeinen Verf374gung 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Nota-re (AVNot) vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) verwiesen. Mit Schrei-ben vom 15. Dezember 2003 teilte der Pr344sident des Oberlandesgerichts Hamm (Antragsgegner) ihr mit, dass er die Stellen besser qualifizierten Mitbewerbern, den weiteren Beteiligten zu 1) bis 3), 374bertragen wolle. Auf ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem344337 247 111 BNotO, mit dem die Antragstellerin ihre Bestellung zur Notarin begehrt, wurden die ausgeschriebenen Stellen zun344chst nicht besetzt. 1 Durch Beschluss vom 20. April 2004 erkl344rte das Bundesverfas-sungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften (AVNot) konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337-st344be in verschiedenen Bundesl344ndern, die im Wesentlichen den der AVNot NRW 2002 entsprachen, f374r verfassungswidrig; die um der ver-fassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene chancen-gleiche Bestenauslese sei nicht gew344hrleistet (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). 2 - 5 - Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Beteiligter zu 4)) nahm daraufhin am 15. August 2004 die Ausschreibung der noch nicht besetzten Notarstellen zur374ck, "um eine den verfassungsrechtli-chen Anforderungen gen374gende Auswahlentscheidung zu erm366glichen" (JMBl. NRW S. 196). Anschlie337end brach der Antragsgegner - wie auch bei den 374brigen noch ausgeschriebenen Stellen - das zur Besetzung die-ser Stellen eingeleitete Auswahlverfahren ab. Mit Wirkung zum 15. No-vember 2004 wurde der f374r das Auswahlverfahren ma337gebliche 247 17 AVNot NRW neu gefasst (JMBl. NRW S. 256). 3 Die Antragstellerin meint, es habe f374r den Abbruch des Auswahl-verfahrens keinen sachlichen Grund gegeben, so dass der Antragsgeg-ner 374ber ihre Bewerbung in Fortf374hrung des durch die Ausschreibung vom 1. Juni 2003 eingeleiteten Auswahlverfahrens unter Neubewertung der Eignungsvoraussetzungen zu ihren Gunsten zu entscheiden habe. 4 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren, zur Notarin bestellt zu wer-den, weiter verfolgt. 5 II. Die gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, die Bewerbung der Antragstellerin unter Fortf374hrung des bisherigen Auswahlverfahrens zu bescheiden. Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Das ist nach der Beendigung des Besetzungsverfahrens nicht mehr der Fall. Der Beteilig- 6 - 6 - te zu 4) durfte die gem344337 247 2 Abs. 3 AVNot NRW in seinem Zust344ndig-keitsbereich liegende Ausschreibung vom 1. Juni 2003 zur374cknehmen und der Antragsgegner, der gem344337 247 19 Abs. 4 AVNot NRW 374ber die Besetzung zu entscheiden hat, durfte daraufhin das Auswahlverfahren abbrechen. Die Bewerbung der Antragstellerin hat durch diesen organi-satorischen Akt ihre Erledigung gefunden (Senat, Beschluss vom 10. M344rz 1997 - NotZ 44/95 - DNotZ 1997, 889, 890). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Besetzungsentscheidung hat sie da-nach nicht (vgl. Linke, DNotZ 2005, 411, 415). 1. Die Entscheidung, das Besetzungsverfahren abzubrechen, ist Ausdruck der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung. Diese und das damit einhergehende Organisationsermessen beschr344nken sich nicht auf Zahl und Zuschnitt der Notariate gem344337 247 4 BNotO, sondern erstrecken sich dar374ber hinaus auf alle Ma337nahmen zur Errichtung, Aus-gestaltung und Einziehung der Notarstellen. Das schlie337t die Entschei-dung 374ber die Besetzung oder Nichtbesetzung einer Stelle mit ein. Die Ausschreibung, die das Besetzungsverfahren einleitet, das in dem sich anschlie337enden Auswahlverfahren fortgesetzt wird, ist dabei lediglich verwaltungstechnisches Hilfsmittel, das der Gewinnung geeigneter Be-werber und damit den Interessen einer geordneten Rechtspflege dient (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 90). Unmittelbare Rechtswirkung f374r bestimm-te oder unbestimmte Personen entfaltet sie nicht (Senat, Beschl374sse vom 31. M344rz 2003 - NotZ 24/02 - ZNotP 2003, 277, 278; 24. November 1997 - NotZ 10/97 - NJW-RR 1998, 849 und 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902, 903; Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG 2. Aufl. 247 111 BNotO Rdn. 97). 7 - 7 - Allerdings kann durch die Gestaltung und den Zeitpunkt des Be-setzungsverfahrens Einfluss auf die Konkurrenzsituation der jeweiligen Bewerber und damit auf das Ergebnis der sp344teren Auswahlentschei-dung genommen werden. Nicht nur durch die Art und Weise der Be-kanntgabe vakanter Stellen, das Setzen von Bewerbungsfristen und die Terminierung der Besetzungen, sondern auch durch den Abbruch von Besetzungsverfahren und eine sp344tere Neuausschreibung von Notarstel-len l344sst sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern. Eine solche Steuerung kann in grundrechtsrelevanter Weise Chancengleich-heit und Berufsfreiheit von Notarbewerbern ber374hren. Die Wahrung ihrer Grundrechte insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG erfordert eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestal-tung (BVerfGE 73, 280, 296). Die im Rahmen des insoweit bestehenden weiten Ermessensspielraums von der Justizverwaltung bei der Notar-auswahl zu ber374cksichtigenden 366ffentlichen Interessen sind in Bezug auf die Grundrechte der Bewerber zu gewichten und mit verh344ltnism344337igen Mitteln durchzusetzen (BVerfG DNotZ 2002, 891, 892, m. krit. Anm. Lin-ke, aaO). 8 Die Justizverwaltung muss demgem344337 bei der Frage, ob ein Be-setzungsverfahren fortzusetzen oder abzubrechen ist, das ihr einger344um-te Organisationsermessen pflichtgem344337 aus374ben. Die Entscheidung f374r den Abbruch erfordert dann - wie auch im Beamtenrecht - sachlich nach-vollziehbare Gr374nde, die eine angemessene Beachtung und Bewertung der betroffenen 366ffentlichen und individuellen Belange belegen. Nur in-soweit erlauben die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf Chancengleichheit den Abbruch laufender Verfahren (BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1001; DNotZ 2002, 891, 892; Senat, Beschl374sse vom 9 - 8 - 26. M344rz 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731, zustimmend Linke, aaO S. 419, und 10. M344rz 1997 aaO; BVerwGE 101, 112, 115). 2. Diese Grunds344tze sind beachtet worden. Das Ausschreibungs-verfahren erfolgt in Abstimmung zwischen dem Beteiligten zu 4) und dem Antragsgegner (247 2 Abs. 3 AVNot NRW). Die Justizverwaltung war sich bewusst, dass der Besetzungsabbruch eines sachlichen Grundes bedarf. Diesen hat sie bereits in der Ausschreibungsr374cknahme zusammenge-fasst angegeben. Der Verfahrensabbruch sollte eine den verfassungs-rechtlichen Anforderungen gen374gende Auswahlentscheidung erm366gli-chen. Diese Begr374ndung ist vor dem Hintergrund der von ihr nachfolgend in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304) auch nachvollziehbar. Danach hatten sich die bishe-rigen Auswahlkriterien in der AVNot NRW 2002, auf die sie in der Aus-schreibung ausdr374cklich hingewiesen hatte, als nicht verfassungsgem344337 erwiesen. Bewerber um ein Notaramt mussten damals davon ausgehen, keinen Erfolg zu haben, wenn sie diese Voraussetzungen nicht erf374llten, w344hrend sie sich mit einer auf diese Kriterien zugeschnittenen Bewer-bung Erfolgsaussichten ausrechnen konnten. Die R374cknahme der Aus-schreibung und ein anschlie337ender Neubeginn des Bewerbungsverfah-rens sollten mithin allen m366glichen Bewerbern gleicherma337en Zugang zu einer nunmehr verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Aus-wahlentscheidung er366ffnen. 10 Es ist nicht zu erkennen, dass sich die Justizverwaltung insoweit - wie ihr verschiedentlich vorgehalten wird - im Hinblick auf die vorge-nannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als gebunden angesehen haben k366nnte und von dem ihr einger344umten Ermessen kei- 11 - 9 - nen Gebrauch gemacht hat. Ihrer Entscheidung liegen entsprechende Bedenken zugrunde, die das Oberlandesgericht in Konkurrentenstreitver-fahren wie dem Vorliegenden ge344u337ert hatte. Danach war noch nicht ab-zusehen, f374r welches Vorgehen sie sich entscheiden w374rde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 1 BvQ 26/04). Die denkbaren Alternativen - Fortf374hrung des laufenden Verfahrens oder Abbruch mit anschlie337en-dem Neubeginn - lagen zudem offen, wurden in der Literatur er366rtert und in der Praxis auch angewandt (vgl. zur Fortf374hrung eines Bewerbungs-verfahrens Senat, Beschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 213; Harborth, DNotZ 2004, 659, 670; Jung, DNotZ 2004, 570; Maa337, ZNotP 2004, 250, 255; Lerch, ZNotP 2004, 267, 269). Auch der Beteiligte zu 4) war sich der Alternativen bewusst. Das zeigt seine im vorliegenden Verfahren herangezogene 304u337erung in anderen Verfahren, er sehe keine M366glichkeit, der gebotenen 304nderung der mate-riellen Auswahlkriterien im laufenden Besetzungsverfahren Rechnung zu tragen. Seine nachfolgende Begr374ndung belegt - wie auch das Schreiben des Antragsgegners vom 6. Dezember 2004 -, dass die Justizverwaltung im Bewusstsein ihres Ermessens gehandelt hat. In ihrer danach getroffenen Entscheidung, zugunsten aller poten-tiellen Bewerber das Besetzungsverfahren abzubrechen, liegt ebenso wenig ein Ermessensfehlgebrauch wie in ihrer Auffassung, die Belange der Antragstellerin m374ssten dahinter zur374ckstehen. 12 a) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-nungskriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kennt-nisse und F344higkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des 13 - 10 - Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-wendung dieser Norm nach Allgemeinen Verf374gungen in Angelegenhei-ten der Notarinnen und Notare wie den der AVNot NRW 2002 bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanw344lte, die f374r das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gew344hrleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Ma337st344ben erstellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern l344sst vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewer-tung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Be-urkundungen - differenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprog-nose im weiteren Sinn zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem, h366heren Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einflie337en m374ssen (BVerfG aaO S. 326 ff., 336; Senat, Beschluss vom 22. November 2004 aaO S. 213). b) Diesen Anforderungen an eine verfassungsgem344337e Vergabe noch nicht besetzter Notarstellen in einer am Grundrechtsschutz aller in Betracht kommenden Bewerber orientierten, angemessenen Verfahrens-gestaltung wollte die Justizverwaltung durch den Abbruch laufender Be-werbungsverfahren mit anschlie337enden Neuausschreibungen gerecht werden. Insoweit stand ihr ein sachlicher Grund zur Seite, da die bishe- 14 - 11 - rigen Verfahren vor allem infolge fehlerhafter Gewichtung von Examens-note und Anwaltspraxis an M344ngeln litten, die grunds344tzlich einen vom Organisationsermessen gedeckten Abbruch rechtfertigen k366nnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz D326D 1998, 167, 168; Lerch, aaO S. 269). Die Antragstellerin kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Justizverwaltung d374rfe eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts ausgerichtete Auswahlentscheidung nur unter den Konkurrenten im laufenden Bewerbungsverfahren treffen. 15 aa) Die bei einem Zugang zu einem 366ffentlichen Amt, das ein No-tar aus374bt (247 1 BNotO; BVerfGE 17, 371, 377), aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grunds344tze f374r die Auswahlent-scheidung gebieten zum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes einer qualit344tsvollen Rechtspflege, dass tats344chlich von allen potentiellen Be-werbern derjenige zum Zuge kommt, der den Anforderungen des Amtes am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG NJW 2005, 50 und st344ndig). Verfassungsrechtlich ist es danach geboten, alle in Be-tracht kommenden Personen mit dem Bewerbungsverfahren anzuspre-chen und auch wirklich zu erreichen. Das l344sst bei der Verfahrensgestal-tung jedenfalls die M366glichkeit eines Abbruchs bereits begonnener Aus-wahlverfahren zu, wenn die geforderte Erreichbarkeit aller m366glichen Bewerber etwa infolge der Abfassung des Bewerbungsangebotes und der darin mitgeteilten Besetzungskriterien nicht sichergestellt war. Die-sem Gebot wollte die Justizverwaltung bei der von der Antragstellerin beanstandeten Vorgehensweise gerade gehorchen. Sie wollte das Aus-wahlverfahren auch denjenigen 366ffnen, die infolge der angegebenen Auswahlma337st344be, die sich aufgrund verfassungsgerichtlicher 334berpr374- 16 - 12 - fung nachtr344glich als verfassungswidrig erwiesen haben, von einer Betei-ligung mangels Erfolgsaussichten Abstand genommen haben, w344hrend sie sich nach neuen, f374r sie Erfolg versprechenderen Ma337st344ben beteiligt h344tten. So liegen die Dinge hier. Die Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat m374ssen sich jetzt - bei geringerem Gewicht der Examensnoten - st344rker an der Notarfunktion ausrichten. Bewerber mit schw344cheren Abschlussnoten haben daher bessere Aussichten als bisher auf die Vergabe einer Notarstelle, wenn sie gerade die fachbezogenen Anforderungen, wie beispielsweise durch eine gr366337ere Beurkundungspraxis oder eine notarn344here Ausgestaltung ihrer Anwaltst344tigkeit, in 374berdurchschnittlichem Ma337e erf374llen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass gerade solche potentiellen Bewerber in Kenntnis der bisherigen Gewichtung von einer Bewerbung abgesehen haben (vgl. KG, KG-Report 2005, 143, 144 sowie Beschluss vom 3. Feb-ruar 2005 - Not 8-10/04; OVG M374nster NVwZ-RR 2003, 52, 53). Dieser bei richtigem Verfassungsverst344ndnis nunmehr durchaus als geeignet einzustufenden Bewerbergruppe durfte die Justizverwaltung nach dem im 366ffentlichen Interesse bestehenden Grundsatz der Bestenauslese und den verfassungsrechtlich garantierten Anspr374chen aller Bewerber auf gleichen Zugang zu einem 366ffentlichen Amt durch den Abbruch des Be-werbungsverfahrens Beachtung schenken. Diesen Personen w344re sonst eine Bewerbung um die zu besetzende Stelle nicht mehr m366glich, nach-dem sich der Bewerberkreis wegen des Ablaufs der Bewerbungsfristen bereits geschlossen hatte. 17 18 Es spielt ferner keine Rolle, dass im Zeitpunkt der ersten Aus-schreibung bereits Verfassungsbeschwerden anh344ngig waren, in denen - 13 - die bisherigen Kriterien f374r die Bewerberauswahl als verfassungswidrig beanstandet wurden. F374r den einzelnen war nicht abzusch344tzen, wann und mit welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht entscheiden w374rde. Angesichts der dadurch bedingten Zuf344lligkeiten, vor allem bei der zeitlichen Abfolge und den Qualifikationsnachweisen, war eine blo337 vorsorgliche, nach bisherigen Auswahlma337st344ben aussichtslose Bewer-bung nicht zu verlangen. Schlie337lich kommt der Anzahl der noch zu besetzenden Stellen, der Gr366337e des verbliebenen Bewerberfeldes und dem Stand des Bewer-bungsverfahrens bei der Entscheidung, es abzubrechen oder fortzuset-zen, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. aber Harborth, aaO S. 671). Das mit der Bestenauslese verfolgte verfassungsrechtliche An-liegen, alle geeigneten Bewerber zu erreichen, bleibt stets das gleiche. 19 Es erweist sich daher unter diesem Gesichtspunkt insgesamt als ermessensfehlerfrei, wenn den angef374hrten Interessen der Vorrang ge-gen374ber denen der Antragstellerin einger344umt worden ist, im bisherigen Auswahlverfahren zu verbleiben, ohne sich weiterer Konkurrenz stellen zu m374ssen. 20 bb) Die Entscheidung der Justizverwaltung, die bisherige Aus-schreibung zur374ckzunehmen und das Auswahlverfahren insgesamt zu wiederholen, findet aber auch mit Blick auf die vorhandenen Bewerber ihre Berechtigung. Nach 247 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb der mit der Ausschreibung gesetzten - als gesetzliche Ausschlussfrist gestalteten - Bewerbungsfrist einzureichen; dementsprechend sind ge-m344337 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nur solche Umst344nde zu ber374cksichtigen, 21 - 14 - die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Dies gilt insbesondere auch f374r den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfahren nach 247 6 Abs. 3 BNotO von Bedeutung sind. Der erforderliche fristgem344337e Nachweis der Leistungen setzt neben der Vor-lage der entsprechenden Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen bei der Auswahlentscheidung Beachtung finden sollen. Insoweit dient die Festlegung eines Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitli-chen Bewerbungssituation, die nur gew344hrleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens s344mtliche f374r den Bewerber ma337geblichen Kriterien feststehen (vgl. Senat BGHZ 126, 39, 46 ff.; Beschl374sse vom 22. Novem-ber 2004 aaO S. 214; 3. November 2003 - NotZ 14/03 - ZNotP 2004, 451, 452; 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und 16. M344rz 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600). Da sich die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Auswahlma337st344-be hier erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist herausgestellt hat, konnten die Bewerber nicht mehr ohne weiteres erg344nzende Leistungen und Nachweise in das Verfahren einbringen, um so ihre fachliche Eignung entsprechend den nunmehr zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vor-gaben bei der Auswahlentscheidung zu belegen. Dabei versteht es sich keineswegs von selbst, dass - auch wenn nur der verbliebene Bewerber-kreis in den Blick genommen wird - bei einer erneuten Ausschreibung kein wesentlich davon abweichendes Ergebnis zu erwarten w344re (so 22 - 15 - aber wohl SchlHOLG SchlA 2005, 88, 90). Es ist allein im Hinblick auf die bisherige Deckelung anrechenbarer Beurkundungen schon zweifel-haft, ob f374r das erste Bewerbungsverfahren nur die bereits eingereichten Nachweise zur Verf374gung gestanden haben (vgl. dagegen aber Sch366be-ner, NWVBl. 2005, 41, 52). Jedenfalls hinsichtlich der jetzt mit weitaus h366herem Gewicht als bisher zu ber374cksichtigenden sonstigen notarspezi-fischen Qualifikationsmerkmale ist das wenig wahrscheinlich. Statt hier eine - unter Umst344nden schwierige - Abgrenzung zwi-schen neuen, durch 247 6b Abs. 4 BNotO pr344kludierten Umst344nden und le-diglich zus344tzlichen, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts veranlassten nachtr344glichen Erl344uterungen vor allem der notar-spezifischen Bez374ge der anwaltlichen T344tigkeit vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2004 aaO) oder auf etwaige Wiedereinset-zungen in den vorigen Stand mit unterschiedlichen Erfolgschancen zu setzen (247 6b Abs. 3 BNotO; vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2003 aaO S. 453), war es der Justizverwaltung nicht verwehrt, das Aus-wahlverfahren insgesamt neu zu er366ffnen, um sich von der Pr374fung und Entscheidung im Einzelfall und m366glichen daran kn374pfenden Rechtsmit-telverfahren zu entlasten. Auf diese Weise vermag sie zwischen den Be-werbern Chancengleichheit herzustellen (Art. 12, 3, 33 Abs. 2 GG) und ihre Gleichbehandlung bez374glich der von ihnen vorzuweisenden Leistun-gen 374ber eine sachlich gleichm344337ige materielle und formelle Verfahrens-grundlage zu gew344hrleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2003 aaO). Zugleich schafft sie damit eine vollst344ndige Beurteilungs-grundlage, die eine fehlerfreie Auswahlentscheidung sicherstellt. Zus344tz-lich werden damit zu erwartende Folgestreitigkeiten vermieden, ob die Auswahl das gesamte urspr374ngliche Bewerberfeld mit einzubeziehen o- 23 - 16 - der nur unter den noch Verbliebenen zu erfolgen hat (vgl. dazu Harborth, aaO S. 671). Es war daher jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, bei die-ser Sachlage einer neuen Ausschreibung den Vorzug zu geben, um die erkennbaren Schwierigkeiten bei der sonst anstehenden Umstellung auf eine individuelle Eignungsprognose (BVerfGE 110, 304, 327 ff., 336 ff.; vgl. dazu Harborth, aaO) zu umgehen. Diese Vorgehensweise ist auch nicht mit einer verfassungsrecht-lich bedenklichen Probeausschreibung zur Sichtung von Bewerbern (vgl. BVerfG DNotZ 2002, 891, 894) zu vergleichen, sondern mit einem ver-344nderten Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, das im 366ffent-lichen Dienst eine Neuausschreibung regelm344337ig rechtfertigen oder so-gar gebieten kann (vgl. BVerwGE 115, 58, 60 f.; OVG M374nster, D326D 2004, 205 f. und NVwZ-RR 2002, 52 f.). Ver344nderungen im Anforde-rungsprofil und Neugewichtungen der f374r den Zugang zu dem Amt gel-tenden Auswahlma337st344be k366nnen den Bewerberkreis in 344hnlicher Weise beeinflussen. Ein Abbruch des zun344chst begonnenen Besetzungsverfah-rens mit anschlie337endem Neubeginn, um gleiche Ausgangsvorausset-zungen f374r den alten wie den neuen Bewerberkreis zu schaffen, ist aus diesem Gesichtspunkt ebenfalls insgesamt nicht zu beanstanden. 24 Bef374rchtungen, dass damit das Stichtagsprinzip faktisch aufgeho-ben w374rde, die Konturen eines Bewerbungsverfahrens durch die Suche nach dem bestm366glichen Bewerber aufgeweicht w374rden und jedweder Fehler bei einer Auswahlentscheidung k374nftig den Abbruch und die Neu-ausschreibung zur Folge haben w374rde, was zu einem Stillstand der Rechtspflege im Notarbereich mit nicht absehbaren wirtschaftlichen und personellen Konsequenzen f374hren k366nnte, sind angesichts der besonde- 25 - 17 - ren Situation f374r die Justizverwaltung, aus verfassungsrechtlichen Gr374n-den bislang allgemeing374ltige Auswahlkriterien anpassen bzw. 344ndern zu m374ssen, unbegr374ndet. cc) Die Entscheidung der Justizverwaltung, im Rahmen der ihr zu-stehenden Organisationsgewalt das Besetzungsverfahren abzubrechen und eine - f374r weitere Bewerber offene - neue Ausschreibung vorzuneh-men, erweist sich gegen374ber der Antragstellerin auch als verh344ltnism344-337ig. 26 Ihr wird dadurch keine schon verfestigte Rechtsposition genom-men. Gegen374ber den Beteiligten zu 1) bis 3) als Mitbewerbern war sie nicht favorisiert. Das daraufhin von ihr angestrengte Konkurrenten-schutzverfahren konnte allein weder einen Vertrauenstatbestand schaf-fen, dass die ausgeschriebene Stelle letztlich doch ihr 374bertragen werde - zumal es noch weitere Konkurrentenstreitverfahren gab -, noch, dass es bei diesem Bewerberkreis bis zum Schluss verbleiben werde. 304ndern sich aus verfassungsrechtlichen Gr374nden w344hrend eines laufenden Ver-fahrens die f374r die Besetzungsentscheidung von der Justizverwaltung all-gemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festge-stellt -, gibt es f374r ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen, es werde auch dann in Fortf374hrung des Verfahrens bei dem noch verbliebe-nen Bewerberkreis verbleiben, keine Grundlage mehr. Das dahingehen-de Interesse der Antragstellerin kann sich gegen374ber dem gegenl344ufigen Interesse von Konkurrenten, die auf der Basis verfassungswidriger Ma337-st344be unterlegen sind oder sich erst gar nicht beworben haben, nicht 27 - 18 - durchsetzen. Daran 344ndert es auch nichts, dass bereits erfolgte Beset-zungen von gleichzeitig ausgeschriebenen Stellen nach bekannt werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr r374ckg344ngig gemacht werden k366nnen. Dies ist aus Gr374nden der 304mterstabilit344t hinzu-nehmen (vgl. Senat BGHZ 160, 190, 194 m.w.N.), vermag aber einen Vertrauensschutz f374r die Antragstellerin nicht zu begr374nden. Dabei ist schon wegen der aus Gr374nden der Bestenauslese in dieser Situation be-achtenswerten 326ffnung des Bewerberkreises f374r alle potentiellen Kandi-daten ohne Belang, ob sich die Antragstellerin bei richtiger Gewichtung der Auswahlkriterien im urspr374nglichen Verfahren als aussichtsreichste Bewerberin erwiesen h344tte. Gleiches gilt f374r ihre in Aus- und Fortbildung mit Blick auf das angestrebte Amt get344tigten pers366nlichen und finanziel-len Investitionen. Insoweit sind alle Bewerber gleicherma337en betroffen. Diese erfolgreichen Weiterbildungsma337nahmen k366nnen zudem auch im neuen Auswahlverfahren ber374cksichtigt werden. dd) Schlie337lich erlauben auch die weiteren gegen die Vorgehens-weise der Justizverwaltung geltend gemachten Erw344gungen keine ande-re Beurteilung. 28 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enth344lt keine konkreten Vorgaben, wie zu verfahren ist (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; BVerfG NJW 2005, 50 f.). Auch der Rechtsprechung des Senats ist nichts anderes zu entnehmen. In seinem bereits mehrfach angef374hrten Beschluss vom 22. November 2004 hatte er lediglich 374ber die Neubewer-tung in einem fortgesetzten Verfahren zu befinden; die hier aufgeworfene Frage stellte sich nicht. 29 - 19 - Unerheblich ist ferner, inwieweit auch gegen374ber 247 17 AVNot NRW n.F. verfassungsrechtliche Bedenken bestehen k366nnten; auf die Ent-scheidung, das Verfahren abzubrechen, ist die sp344ter erfolgte 304nderung der AVNot NRW ohne Einfluss. 30 Die Justizverwaltung war auch nicht aus Gr374nden so genannter Al-tersstrukturstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. M344rz 2003 aaO S. 230 ff.) - unabh344ngig davon, inwieweit sich daraus subjektive Rechte ableiten lassen - gehalten, von einem Abbruch des Besetzungsverfah-rens Abstand zu nehmen. Es besteht vorliegend kein Anhalt, dass durch 31 - 20 - die mit einem neuen Verfahren verbundene Verz366gerung eine geordnete Altersstruktur nicht mehr erreichbar ist. Schlick Streck Wendt Doy351 Bauer Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 12.05.2005 - 2 VA (Not) 4/04 -
Full & Egal Universal Law Academy