BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 31/06 Verk374ndet am: 20. November 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-re Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. November 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Kammer-gericht in Berlin vom 12. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1 I. Der 1953 geborene Antragsteller ist seit M344rz 1986 bei dem Landgericht B. und seit M344rz 1991 bei dem Kammergericht als - 3 - Rechtsanwalt zugelassen. Im November 1993 wurde er zum Notar in B. bestellt. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 enthob ihn die Pr344sidentin des Kammergerichts vorl344ufig seines Amtes als Notar und k374ndigte zugleich an, ihn endg374ltig des Amtes zu entheben, weil seine wirtschaft-lichen Verh344ltnisse und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdeten (247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). 2 Durch rechtskr344ftigen Beschluss vom 19. Oktober 2005 stellte der Senat f374r Notarsachen bei dem Kammergericht fest, dass die Vorausset-zungen f374r eine endg374ltige Amtsenthebung gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. 3 Mit Bescheid vom 24. Februar 2006 sprach die Pr344sidentin des Kammergerichts die endg374ltige Amtsenthebung aus. 4 Am 1. April 2006 wurde auf seinen Antrag das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet, ein Insolvenzverwalter bestimmt und Termin zur Wahl eines Gl344ubigerausschusses und Pr374-fungstermin auf den 29. Juni 2006 festgelegt. 5 Der Senat f374r Notarsachen bei dem Kammergericht hat den gegen die endg374ltige Amtsenthebung gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit Beschluss vom 12. Juli 2006 zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 6 - 4 - II. Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 7 Nach rechtskr344ftigem Abschluss des Vorschaltverfahrens gem344337 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO stehen die dort zu den Amtsenthebungsgr374n-den getroffenen tats344chlichen Feststellungen im anschlie337enden Streit um die Rechtm344337igkeit der endg374ltigen Amtsenthebung des Notars nicht mehr zur 334berpr374fung an (Senat, BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f.; 149, 230, 232). Eine sp344tere 304nderung der Sachlage ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats nur beachtlich, wenn nach Abschluss des Vorschaltverfahrens, aber vor der Entscheidung der Justizverwaltung 374ber die endg374ltige Amtsenthebung des Notars Entwicklungen eintreten, die eine abweichende Beurteilung der Amtsenthebungsgr374nde nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO gebieten. Umst344nde, die sich erst nach dem Be-scheid der Justizverwaltung 374ber die Amtsenthebung des Notars erge-ben, sind dagegen unbeachtlich (BGHZ 149, 230, 233 ff.; Beschl374sse vom 22. M344rz 2004 - NotZ 23/03 - ZNotP 2004, 324, 325 = DNotZ 2004, 886 und 12. Juli 2004 - NotZ 29/03). 8 Inwieweit an diesen Grunds344tzen noch festgehalten werden kann angesichts der im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. August 2005 (NJW 2005, 3057) im Falle einer von der Gl344ubiger-sammlung geforderten Erstellung eines Insolvenzplanes unter "vorl344ufi-ger Fortf374hrung des Notariats" ge344u337erten verfassungsrechtlichen Be-denken, ob generell Ver344nderungen der Sach- und Rechtslage nach der auf endg374ltige Amtsenthebung lautenden Verwaltungsentscheidung un-ber374cksichtigt gelassen werden d374rfen (vgl. Schlick, ZNotP 2006, 362, 372), bedarf - wie bereits die Vorinstanz zutreffend angenommen hat - auch hier keiner Er366rterung. Denn es bestehen nach wie vor keinerlei 9 - 5 - Anhaltspunkte, die auf eine beachtliche 304nderung der Verh344ltnisse zu-gunsten des Antragstellers hindeuten k366nnten. Der Senat kann dessen Vorbringen nicht entnehmen, dass seit der Entscheidung 374ber die end-g374ltige Amtsenthebung Umst344nde eingetreten w344ren, die eine abwei-chende W374rdigung der im Vorschaltverfahren festgestellten Amtsenthe-bungsgr374nde erforderten. Gegen die vom Senat f374r Notarsachen beim Kammergericht bean-standungsfrei festgestellte desolate Verm366genslage sowie ungeordneten Wirtschaftsverh344ltnisse aufgrund einer Vielzahl von Gl344ubigern, zahlrei-cher Zwangsvollstreckungsma337nahmen und eines fortbestehenden ho-hen Bestandes von Verbindlichkeiten in einer Gr366337enordnung, die die Schuldenlast bei Abschluss des Vorschaltverfahrens in H366he von 1,7 Mio. 200 noch erheblich 374bersteigt, hat der Antragsteller auch im Be-schwerdeverfahren nichts Substantielles vorzubringen vermocht. Mit dem Hinweis auf die erfolgte Er366ffnung des Insolvenzverfahrens allein ist eine entscheidende Verbesserung seiner finanziellen Situation, die die fest-gestellten Voraussetzungen f374r eine endg374ltige Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Frage stellen k366nnten, nicht dargetan. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insgesamt auf die zu-treffenden Gr374nde des angefochtenen Beschlusses Bezug. 10 Diese tragen auch mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren erkannte M366glichkeit einer g374nstigeren Prognose f374r die Verm366gensentwicklung aufgrund der im damaligen Verfahren vom Oberlandesgericht herausgestellten Beson-derheiten des konkreten Falles. Hier hat der Antragsteller in der m374ndli-chen Verhandlung vor dem Kammergericht am 12. Juli 2006 lediglich er- 11 - 6 - kl344rt, in etwa zwei bis drei Wochen werde der Insolvenzverwalter die an-gemeldeten Forderungen 374berpr374ft haben, und er werde dann in der La-ge sein, eine konkrete Aufstellung 374ber die Verbindlichkeiten und das vorhandene Verm366gen vorzulegen; dar374ber hinaus werde er in den n344chsten Wochen mit dem Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan erar-beiten. Letzteres Vorbringen hat er im Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 und in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt. Mit der blo337en Hoffnung auf einen Insolvenzplan zeichnet sich aber nicht einmal die M366glichkeit etwas konkreter ab, dass sich in absehbarer Zeit seine Verm366genssituation verbessern und die damit verbundene Gef344hr-dung der Interessen der Rechtsuchenden verringern k366nnte, geschweige denn, dass er in einem 374berschaubaren Zeitrahmen schuldenfrei sein werde. - 7 - An dem seit dem Vorschaltverfahren bestehenden Amtsenthe-bungsgrund des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO hat daher auch das im April 2006 eingeleitete Insolvenzverfahren nichts zu 344ndern vermocht. Weitere Umst344nde, die eine dem Antragsteller g374nstigere Beurteilung erlauben k366nnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. 12 Schlick Wendt Becker Lintz Dr. Bauer Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2006 - Not 1/06 -
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