BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 32/01 vom 18. März 2002 in dem Verfahren wegen Bestellung zur Notarin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Bauer und Eule am 18. März 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin - einschließlich der im Beschwerderechtszug gestellten weiteren Anträge - wird z u - rückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfa h - rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerd e - rechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM (51.129,19 ) festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin hat ihr juristisches Studium in L. im Juli 1981 mit dem akademischen Grad einer Diplom-Juristin abgeschlossen. Durch Verfügung des Ministers der Justiz der ehemaligen DDR vom 15. März 1990 wurde sie zum 1. Mai 1990 als Rechtsanwältin im früheren Ostteil der Stadt B. zugela s - - 3 - sen. Seit Dezember 1990 ist sie als Rechtsanwltin bei dem Landgericht B. und seit Mrz 1996 auch beim Kammergericht zugelassen. Im November 1996 hat sich die Antragstellerin um eine der im Amtsblatt fr B. vom 25. Okto ber 1996 ausgeschriebenen 58 Notarstellen beworben. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, sie könne sie in dem Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht bercksichtigen, weil ihr die Befhigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz fehle (§ 5 BNotO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG). Die Antragstellerin hat mit dem Ziel der weiteren Teilnahme am Au s - wahlverfahren gerichtliche Entscheidung und den Erlaß einer einstweiligen A n - ordnung beantragt. Sie meint, aufgrund ihrer hohen fachlichen Qualifikation und ihrer Berufserfahrung besitze sie die Befhigung zum Richteramt. Eine Anwendung von § 5 BNotO i.V.m. § 5 DRiG, die verlange, daß die Befhigung zum Richteramt nur durch das Zweite juristische Staatsexamen erworben we r - den könne, stelle sich wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhltnismßigkeit als verfassungswidrig dar. Da sie zum Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit bereits als Rechtsanwltin berufsttig gewesen sei und mit ihrer seither betriebenen Kanzlei entscheidend zum Familienunterhalt beitrage, sei es ihr nicht zuzum u - ten, die Anwaltsttigkeit aufzugeben, um den juristischen Vorbereitungsdienst zu absolvieren und das Zweite Staatsexamen abzulegen. Das Kammergericht hat die Antrge zurckgewiesen. Die hiergegen g e - richtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist vom Senat mit Beschluß vom 30. November 1998 ebenfalls zurckgewiesen worden. - 4 - Auf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesve r - fassungsgericht die Beschlsse des Senats und des Kammergerichts sowie den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 1997 aufgehoben und das Verfahren an den Bundesgerichtshof zurckverwiesen. Es hat ausgefhrt, die angegriffenen Entscheidungen bercksichtigten die Fiktionen des Ein i - gungsvertrages und der nachfolgenden Gesetze nicht; ihre Auslegung, die fr das Anwaltsnotariat in B. fr solche Diplom-Juristen, die im Zeitpunkt des Be i - tritts noch nicht zum Anwaltsnotar bestellt gewesen seien, die Befhigung zum Richteramt zwar fr den Anwaltsberuf nicht voraussetze (oder als fingiert ans e - he), wohl aber fr den Notarberuf fordere, verkenne damit die Reichweite des Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG in Ansehung der Gesamtregelung, die der Gesetzgeber zur Integration der Diplom-Juristen getroffen habe. Im weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe, nachdem der Beschluû des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1998 rechtskrftig geworden sei, die fr die Antragstellerin zunchst freigehaltene Notarstelle anderweitig besetzt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, die A n - tragsgegnerin zu verpflichten, sie als Notarin zu bestellen, hilfsweise festz u - stellen, daû die Besetzung der ursprnglich fr die Antragstellerin freigehalt e - nen Stelle ohne vorherige Ankndigung rechtswidrig war, weiter hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer offenen Notarstelle einzuleiten und die Antragstellerin an diesem Verfahren zu beteiligen. "Hchst hilfsweise" erklrt die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache fr erledigt. - 5 - II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Der von der Antragstellerin in erster Linie weiterverfolgte Verpflic h - tungsantrag ist unzulssig. Nachdem die Antragsgegnerin die zunchst fr die Antragstellerin freigehaltene Notarstelle anderweitig besetzt hat und damit die im Amtsblatt fr B. ausgeschriebenen Stellen, auf die sich die diesem Verfa h - ren zugrundeliegende Bewerbung der Antragstellerin bezog, nunmehr smtlich vergeben sind, ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin fr den gleich- wohl aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag entfallen (Senatsbeschluû vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - DNotZ 1999, 252, 253). Die Rge der Antragstell e - rin, die Antragsgegnerin htte die freigehaltene Notarstelle erst nach entspr e - chender Vorankndigung besetzen drfen, kann nicht darber hinweghelfen, daû die inzwischen erfolgte Stellenbesetzung einem Verpflichtungsantrag en t - gegensteht. 2. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 A bs. 1 Satz 4 VwGO, der unter den hier vorliegenden Umstnden Erfolg htte haben knnen (s. dazu den Senatsbeschluû vom heutigen Tage in dem Verfahren NotZ 31/01), hat die Antragstellerin nicht gestellt. Ein solcher Antrag ist auch dem Gesamtzusammenhang der von ihr gestellten Antrge und deren Begr n - dung nicht zu entnehmen. 3. Die Auffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin htte die z u - nchst freigehaltene Notarstelle nicht ohne vorherige Ankndigung besetzen drfen, teilt der Senat nicht. - 6 - Nach d er Rechtsprechung des Senats ist es zur Gewhrung eines effe k - tiven Rechtsschutzes erforderlich, dem Konkurrenten um eine Anwaltsnota r - stelle im Ausschreibungsverfahren den gleichen Rechtsschutz zu erffnen wie in dem vergleichbaren beamtenrechtlichen Verfahren. Ihm muû die Mglichkeit eingerumt werden, die endgltige Besetzung der ausgeschriebenen Stelle durch die Inanspruchnahme vorlufigen Rechtsschutzes zu verhindern, weil dem Bewerber mit der Besetzung der Stelle die Klagemglichkeit abgeschni t - ten wird (Beschluû vom 19. Oktober 1992 - NotZ 49/92 - BGHR BNotO § 111 Konkurrentenklage 1; vgl. auch BGHZ 129, 226). Einstweiligen Rechtsschutz dieses Inhalts hat die Antragstellerin sowohl im ersten Rechtszug als auch im Beschwerdeverfahren in Anspruch geno m - men, indem sie jeweils den Erlaû einer einstweiligen Anordnung begehrt hat. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin erklrt, sie werde eine der ausgeschriebenen Stellen bis zur Entscheidung des Senats ber den Antrag auf Erlaû einer einstweiligen Anordnung unbesetzt lassen (Schriftsatz vom 11. Mai 1998). Damit war der Antragstellerin bekannt, daû bei Zurckweisung ihrer sofortigen Beschwerde durch den Senat, mit der sich der Antrag auf Erlaû einer einstweiligen Anordnung erledigt htte, die unverzgliche Besetzung der fr sie freigehaltenen Stelle droh te. Mit Rcksicht auf diesen Kenntnisstand der Antragstellerin bedurfte es keiner weiteren Ankndigung von seiten der Justi z - verwaltung. Vielmehr war es Sache der Antragstellerin, nunmehr von sich aus im Zusammenhang mit der Einlegung ihrer Verfassungsbeschwerde um geei g - neten vorlufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Fr ihr etwaiges Vertrauen, die Antragsgegnerin werde die freigehaltene Stelle auch weiterhin unbesetzt la s - sen, gab es keine Grundlage. - 7 - 4. Der weitere Hilfsantrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer offenen Notarstelle einzuleiten und die Antragstellerin an diesem Verfahren zu beteiligen, zielt der Sache nach darauf ab, der Antragsgegnerin die Ausschreibung einer weiteren Notarstelle aufzugeben; denn nachdem alle ausgeschriebenen Stellen besetzt sind, setzt die Einleitung eines weiteren Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 3 BNotO zwingend eine erneute Ausschreibung voraus (§ 6 b BNotO). Darauf hat die Antragstellerin indessen keinen Anspruch. Die in § 4 BNotO statuierte Pflicht der Justizverwaltung, Notare nach den Bedrfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht nur der Allgemeinheit gegenber; auf sie kann sich der Brger nicht berufen. Der Pflicht der Justizverwaltung, im Inte r - esse der ordnungsgemûen Erfllung der den Notaren zugewiesenen staatl i - chen Aufgaben die Zahl der besetzbaren Notarstellen festzulegen und geg e - benenfalls offene Stellen wieder zu besetzen, korrespondiert mithin kein Grundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluû vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR BNotO § 4 Bedrfnis 1). Fr die Antragstellerin bedeutet dies keine unbillige Hrte. Nach den Erfahrungen des Senats pflegt die Berliner Justizverwaltung in verhltnismûig kurzen Zeita b - stnden Notarstellen auszuschreiben. Es steht der Antragstellerin frei, sich anlûlich der nchsten Ausschreibung erneut um eine Stelle zu bewerben. Ihr kann dann nicht mehr entgegengehalten werden, sie verfge nicht ber die Befhigung zum Richteramt im Sinne des § 5 DRiG. Hiernach kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin fr das Begehren der Antragstellerin, eine Stellenausschreibung einzuleiten, berhaupt passivl e - gitimiert ist, was zu verneinen sein drfte (vgl. Ziffer 2 AVNot Bln i.d.F. vom 22. April 1996, ABl. S. 1741). - 8 - 5. Die "hchst hilfsweise" abgegebene Erledigungserklrung ist unb e - achtlich, weil es sich um eine unzulssige bedingte Erklrung handelt (vgl. BGHZ 106, 359, 367 f; Zller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91 a Rn. 13 m.w.N.). Daû die Antragsgegnerin sich der Erledigungserklrung angeschlossen hat, ndert daran nichts; denn diese Erklrung ist so zu verstehen, daû die A n - tragsgegnerin weiterhin vorrangig die Zurckweisung der Beschwerde begehrt. Rinne Streck Seiffert Bauer Eule
Full & Egal Universal Law Academy