BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 32/07 vom 28. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsit-zenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Nota-re Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 28. Juli 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 20. Januar 2007 - Not 165/06 (H) - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstan-denen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Homepage () 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschlie337lich der Mehr- 1 - 3 - fachbewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein, davon 48 f374r den Amtssitz H. . Das Bewerberfeld bestand insgesamt aus 46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst, 5 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern, 15 in anderen L344ndern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung, 11 in anderen L344ndern ernannten Notarassessoren, 16 Rechtsanw344lten, 3 sonstigen Bewerbern mit Bef344higung zum Richteramt, 4 Bezirksnotaren ohne Bef344higung zum Richteramt und 2 W374rttembergische Notariatsassessoren au337erhalb des Landesdienstes. Mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschie-denen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich ent-schied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines starren - abstrakten - Bewertungs- und Auswahlschemas etwa in Form eines Punktesystems und stattdessen f374r eine alle Bewerber verglei-chende individuelle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflos-sen: 2 Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen, ins-besondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung ab-schlie337ende Staatspr374fung. - 4 - Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit Ausma337 berufspraktischer Erfahrungen Quantitative Arbeitsergebnisse Notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, no-tarspezifische Promotion) Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdeganges als Notar im Landesdienst einschlie337lich Erreichen von Bef366r-derungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Anschlie337end setzte er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (so ge-nannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Pl344tze fest. Dabei st374tzte er sich auf den Regelvorrang des 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus herausra-genden Beurteilungen der Pr344sidenten der Landgerichte abgeleitete no-tarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Be-setzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Ver-gleich der 374brigen Bewerber. Diese so festgelegte Qualifikationsreihen-folge auf den ersten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvor-schl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittelbar vergleichend gegen374ber gestellt sehen. 3 Dabei kam der seit 1994 als Notarassessor in Nordrhein-West-falen t344tige und 1998 zum Notar in P. ernannte weitere Beteiligte auf Platz 23 der Rangliste. Der Antragsteller, 1995 als Notaranw344rter angestellt und seit seiner Bestellung zum Notar 1998 in W. /Th374-ringen t344tig, erreichte Platz 33. 4 - 5 - Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich unter anderem auf die f374r H. ausgeschriebenen drei Notarstellen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter auszugsweiser Beif374gung seiner Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung die des besser geeigneten weiteren Beteiligten sowie weitere 13 Bewerber vorgingen. Unter Ber374cksichtigung der von einzel-nen Bewerbern vorrangig beworbenen Stellen seien derzeit f374r die H. Stellen der weitere Beteiligte und zwei andere vorrangig ein-gestufte Bewerber vorgesehen. 5 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlent-scheidung in seinen Grundrechten insbesondere aus Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt. Er wendet sich in erster Linie gegen die vom An-tragsgegner nach der jeweiligen Eignung festgelegte Rangfolge inso-weit, als ihm die auf den R344ngen 23 bis 32 platzierten Bewerber bei der Besetzung der von ihm beworbenen Stellen vorgezogen werden sollen. Der Antragsgegner habe die so genannte Landeskinderklausel auf nicht nachvollziehbare Weise angewandt und - wie auch das Oberlandesge-richt - den gebotenen Vergleich s344mtlicher Bewerber nicht vorgenom-men. Es fehle insgesamt an der notwendigen einheitlichen Festlegung der Bewerberreihenfolge f374r alle 25 ausgeschriebenen Stellen. 6 Abgesehen davon habe der Antragsgegner von dem ihm bei ei-nem Eignungsvergleich zustehenden Beurteilungsspielraum fehlerhaften Gebrauch gemacht. So sei ihm insbesondere bei fremden Bewertungen wie die der Pr374fer im Staatsexamen, der Ausbildungsnotare und Amts-pr374fer kein eigener Beurteilungsspielraum einger344umt, er sei vielmehr auf eine richtige Interpretation der fremden Beurteilung beschr344nkt; sein Beurteilungsspielraum sei daher viel kleiner als von ihm angenommen. 7 - 6 - In Bezug auf den weiteren Beteiligten sei die Entscheidung vor allem deswegen fehlerhaft, weil dieser nach den Ergebnissen der juris-tischen Staatspr374fungen weniger geeignet sei, seine - des Antragstel-lers - dienstlichen Beurteilungen unzureichend gew374rdigt worden seien, die Beurkundungszahlen ein zu starkes Gewicht erhalten h344tten und er nicht zuvor auf die Relevanz von Fortbildung und Publikationen hinge-wiesen worden sei. Insgesamt fehle es der Besetzungsentscheidung an einer gleichm344337igen Ber374cksichtigung aller Kriterien bei jedem Bewer-ber. 8 Das Oberlandesgericht hat seinem Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Bewerbung auf eine Notarstelle in H. neu zu bescheiden, zu-r374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren auf beurteilungsfehlerfreie Neuentscheidung der Rangfolge, soweit es (auch) um die Besetzung dieser Stelle geht, weiter verfolgt. 9 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache aber unbegr374ndet. Die ge-troffene Auswahlentscheidung erweist sich im Ergebnis als rechtsfehler-frei. Der Antragsgegner hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungs-spielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der gesetzlichen Eig-nungskriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO und des 247 115 Abs. 2 BNotO 374ber eine vergleichende individuelle Bewertung aller Bewerber zutreffend angewandt und ausgesch366pft. 10 - 7 - Eine - allein im Ermessen des Gerichts stehende (vgl. Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. Vorb. 247247 3-5 und 7 Rn. 14; Z366l-ler/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 147 Rn. 4) - Verbindung der Konkurrenten-streitverfahren des Antragstellers um die Stellen H. , M. und M. scheidet aus. Der Antragsteller 374bersieht - worauf er schon mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Oktober 2007 hingewiesen worden ist -, dass es sich bei der Rangliste lediglich um eine erste vorl344ufige Ordnungsma337nahme f374r das zahlenm344337ig gro337e Bewerberfeld handelt, die einen besonderen Verbindungszusammen-hang f374r die rechtlich und tats344chlich selbst344ndig zu behandelnden Be-setzungsentscheidungen f374r konkrete Notarstellen und die dagegen an-gestrengten Konkurrentenstreitverfahren nicht herzustellen vermag. 11 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu ent-scheiden. Die darauf bezogenen R374gen, diese nicht ausreichend durch-schaubare Auswahlmethode lege - anders als feste Bewertungsschema-ta, die auch der Antragsteller selbst nicht erwartet - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eig-nungsvergleichs nicht offen und bedinge eine h366chst uneinheitliche, kaum nachvollziehbare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene W374rdigung der pers366nlichen und fach-lichen Eignung, die in eine Prognose einm374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. 12 a) Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur haupt-beruflichen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet und das vom An-tragsgegner im Besetzungsverfahren f374r diese neu geschaffenen Nurno-tarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung ins- 13 - 8 - gesamt einschlie337lich der Anwendung des Regelvorrangs aus 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173,307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris). Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundes-verfassungsgericht s344mtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei ausdr374cklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Auswahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsent-scheidung f374r verfassungsrechtlich unbedenklich erkl344rt (vgl. nur Be-schl374sse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. De-zember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]). 14 Danach ist s344mtlichen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie 247 4 BNotO, 247 6 Abs. 3 BNotO und 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirksamkeitsbedenken von Bewerbern gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen die Grundlage entzogen. Denn das Bundesver-fassungsgericht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Be-schl374ssen des Senats n344her dargelegte Auffassung des Senats zur Rechtm344337igkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom An-tragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung 374ber die Ausschrei-bung und das Auswahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gew344hl- 15 - 9 - ten Ausrichtung der Auswahlentscheidung mit den ber374cksichtigten Kri-terien f374r die pers366nliche und fachliche Eignung der Bewerber best344tigt. b) Daraus ergibt sich - zusammenfassend - folgendes: 16 Der Antragsgegner war auch unter Transparenzgesichtspunkten - bzw. unter dem vom Antragsteller vermissten Gesichtspunkt der Kon-sistenz der Besetzungsentscheidungen - nicht gehalten, bereits bei der Ausschreibung mitzuteilen, welche Kriterien mit welcher Gewichtung 374ber die Auswahl entscheiden. Er durfte vielmehr mit der Festlegung des genauen Modus f374r die Bewerberauswahl abwarten, bis feststand, wie sich das Bewerberfeld zusammensetzte, um so Gefahren einer sachwidrigen Verengung des Bewerberfeldes durch ein vorher festge-legtes detailliertes Anforderungsprofil vorzubeugen und damit zu ge-w344hrleisten, dass die Auswahl tats344chlich unter allen potentiellen Be-werbern erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschl374sse vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 BvR 2177/07). Auf diese Erkenntnisgrund-lage gest374tzt konnte er anschlie337end - wie mit Bescheid vom 1. Juni 2006 geschehen - nachpr374fbare Auswahlma337st344be abstrakt wie auch konkret mit Blick auf die unterschiedlichen Qualifikationen innerhalb des Bewerberkreises festlegen. Die dabei angewandte Auswahlmethode ei-nes alle Bewerber einbeziehenden individuellen Eignungsvergleichs an-stelle etwa eines Punktesystems ist bereits angesichts des sehr inho-mogenen Bewerberfeldes unbedenklich. Gleiches gilt f374r ihre anschlie-337ende Umsetzung anhand der zun344chst erstellten Rangliste unter Be-r374cksichtigung des Regelvorrangs gem344337 247 115 Abs. 2 BNotO i.V. mit 247 7 Abs. 1 BNotO und des nachfolgenden umfassenden Vergleichs der um die konkrete Stelle streitenden Konkurrenten nach ihrer pers366nli-chen und fachlichen Eignung gem344337 247 6 Abs. 1 und Abs. 3 BNotO. 17 - 10 - Nicht zu beanstanden sind schlie337lich auch die vom Antragsgeg-ner f374r die Bewertung der fachlichen Eignung herangezogenen Eig-nungsmerkmale einschlie337lich ihrer generellen Gewichtung. Das betrifft insbesondere die grunds344tzliche Einbeziehung des jeweiligen berufli-chen Werdeganges (insbesondere die Laufbahn im Landesdienst), die Ergebnisse der Staatsexamina, die dienstlichen Beurteilungen, die no-tarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen, den Umfang der Beurkun-dungst344tigkeit und die angegebenen, ber374cksichtigungsf344higen Zusatz-qualifikationen bei der Profilerstellung und der nachfolgenden Auswer-tung, wie sie sich aus dem Vermerk 374ber die vergleichende Bewertung der Mitbewerber und den Zusatzerl344uterungen in der Antragserwiderung ergeben. 18 Zur n344heren Begr374ndung kann - auch um unn366tige blo337e Wieder-holungen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschl374sse des Bundes-verfassungsgerichts und des Senats verwiesen werden. 19 2. Die lediglich noch verbleibende 334berpr374fung der einzelfallbe-zogenen Anwendung dieser Kriterien unter Ber374cksichtigung des dem Antragsgegner dabei zustehenden Beurteilungsspielraums gibt eben-falls zu Beanstandungen keinen Anlass. Nach den aufgef374hrten Grund-lagen erweist sich seine Abw344gung zugunsten des weiteren Beteiligten im Ergebnis als fehlerfrei. Insoweit kann - zumal der Antragsteller sich darauf beschr344nkt, lediglich die Feststellungen zur besseren Eignung des weiteren Beteiligten in Zweifel zu ziehen, aber nicht mit Substanz darlegt, warum nach dem Prinzip der Bestenauslese die konkrete Stelle nicht durch den weiteren Beteiligten, sondern durch ihn selbst besetzt werden m374sste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07) - auf die zutreffenden umfassenden Ausf374hrungen des 20 - 11 - Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Antrags-gegner bei allenfalls geringf374gigen Qualifikationsunterschieden in den Bereichen allgemeine juristische Bef344higung, berufspraktische Erfah-rung und quantitative Arbeitsergebnisse den weiteren Beteiligten vor allem mit Blick auf dessen sehr gute dienstliche Beurteilungen - wobei er insbesondere die Wendung "auch zur F374hrung eines Notariats in ei-nem mittel- und gro337st344dtischen Amtsbezirk geeignet", als besonders positive Einsch344tzung werten durfte -, die besseren quantitativen Ar-beitsergebnisse und notarspezifische Zusatzqualifikationen durch sein Publikationsengagement vorgezogen hat. 21 Im ersten Staatsexamen liegt der Antragsteller mit 204gut223 (12,23 Punkte) etwas vor dem weiteren Beteiligten mit 204vollbefriedigend223 (11,2 Punkte), w344hrend im - bedeutungsvolleren - zweiten Staatsexamen um- gekehrt der weitere Beteiligte mit 204vollbefriedigend223 (10,62 Pukte) leicht vor dem Antragsteller mit 204vollbefriedigend223 (10,36 Pukte) liegt. In der Berufspraxis und der Urkundst344tigkeit bezogen auf die Jahre bis 2003 rangiert der weitere Beteiligte vor dem Antragsteller, wobei allerdings zu beachten ist, dass der damit verbundene Qualifikationseffekt im Laufe der Zeit vor allem wegen zwangsl344ufig auftretender Wiederholungen der Art der Beurkundungsvorg344nge abnimmt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29). 22 Signifikante - gleichsam vorentscheidende - Qualifikationsunter-schiede ergeben sich daraus - was Antragsgegner nicht verkannt hat - allein nicht. Mit dem vom Antragsgegner aus den dienstlichen Zeugnis-sen und dem Publikationsengagement des weiteren Beteiligten - dem 23 - 12 - der Antragsteller selbst unter Ber374cksichtigung eines vom ihm 2004 ver366ffentlichten Aufsatzes und seiner Ausbildungst344tigkeit nichts Ver-gleichbares entgegenzusetzen hat - gewonnenen, letztlich als entschei-dend eingestuften Eignungsvorsprung h344lt er sich in dem ihm einge-r344umten Beurteilungsspielraum. Das Abw344gungsergebnis ist danach insgesamt beanstandungsfrei zustande gekommen. Schlick Wendt Appl Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2007 - 22 Not 165/06 (H) -
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