BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 33/02 vom31. März 2003in dem Verfahrenwegen Amtsenthebung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 31. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke und die Nota-re Dr. Doyé und Dr. Ebnerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Cellevom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe I.Der Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt bei dem Amtsgericht G. und zugleich bei dem LandgerichtG. zugelassen. Am 22. Januar 1985 wurde er für die Dauer seiner Zulas- - 3 -sung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. zum Notar für den Be-zirk des Oberlandesgerichts C. mit dem Amtssitz in R. bestellt.Mit Verfügung vom 10. September 2000 eröffnete der Antragsgegnerdem Antragsteller, daß er seine endgültige Amtsenthebung in Aussicht ge-nommen habe, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirt-schaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 3Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 8 1. und 2. Variante BNotO). Der von demAntragsteller hiergegen erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 50Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO) blieb erfolglos. Der Senat bestätigte mit Be-schluß vom 18. März 2002 (NotZ 21/01) die Zurückweisung des Antrags durchdas Oberlandesgericht.Mit Verfügung vom 24. April 2002 enthob der Antragsgegner aus den am10. September 2000 mitgeteilten Gründen den Antragsteller endgültig seinesAmtes als Notar. Dagegen hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag aufgerichtliche Entscheidung gestellt; er beantragt festzustellen, daß die Verfü-gung des Antragsgegners vom 24. April 2002 nichtig ist, hilfsweise, diese Ver-fügung aufzuheben.Während des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht wurde der von derRechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts B. am 21. Februar 2000 verfügte Widerruf der Zulassung des Antragstellers zurRechtsanwaltschaft bestandskräftig; der verfahrensabschließende Beschlußdes Bundesgerichtshofs erging am 24. Juni 2002 (AnwZ 70/00). - 4 -Den unverändert auf Nichtigkeitsfeststellung, hilfsweise auf Aufhebungder Amtsenthebungsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die Entscheidungwird vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.II.Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.1.Der Antrag festzustellen, daß die Amtsenthebungsverfügung des An-tragsgegners vom 24. April 2002 nichtig ist, ist unzulässig.Die Bundesnotarordnung sieht in § 111 BNotO - im Gegensatz zu § 43VwGO - einen Feststellungsantrag nicht vor. Der Senat hat deshalb in ständi-ger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß in diesem VerfahrenFeststellungsanträge grundsätzlich nicht zulässig sind (Senatsbeschlüsse vom22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - DNotZ 1980, 181, 184, vom 13. Juli 1992 - NotZ9/91 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 3, vom 14. Dezember1992 - NotZ 10/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4, vom9. Januar 1995 - NotZ 32/93 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsan-trag 5 und vom 25. November 1996 - NotZ 2/96 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1Feststellungsantrag 6). Eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechts-weggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen würde (Senat BGHZ 67, 343,346 und BGH aaO). So liegt der Streitfall indes nicht. Die Amtsenthebung istein nach der Bundesnotarordnung ergangener Verwaltungsakt; sie kann mitdem Ziel der Aufhebung durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO angefochten werden. - 5 -2.Der - somit statthafte - Hilfsantrag, die Amtsenthebungsverfügung vom24. April 2002 aufzuheben, ist unzulässig, weil der Antragsteller hierdurch nicht"in seinen Rechten beeinträchtigt" wird, wie § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO es vor-aussetzt. Die Amtsenthebung beschwert den Antragsteller nicht mehr (vgl. Se-natsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1Satz 2 Verschwiegenheitspflicht 1); denn sie hat sich dadurch erledigt, daß derAntragsteller das Amt des Notars inzwischen von Gesetzes wegen verlorenhat.§ 47 Nr. 3 BNotO bestimmt - soweit hier maßgeblich -, daß im Fall desRechtsanwalts und Notars (§ 3 Abs. 2 BNotO) das Amt des Notars durch denbestandskräftigen Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt erlischt. DieseRechtsfolge tritt von Gesetzes wegen ein; denn der Rechtsanwalt und Notar istnur für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei einem bestimmtenGericht zum Notar bestellt (vgl. Schippel/Vetter, BNotO 7. Aufl. 2000 § 47Rn. 5; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. 2003 § 47 Rn. 6; Custodis inEylmann/Vaasen, BNotO 2000 § 47 Rn. 11). Der Antragsteller verlor die für dasErlöschen des Notaramtes entscheidende Zulassung als Rechtsanwalt bei ei-nem Gericht am 24. Juni 2002. Er war zuletzt - aufgrund Urkunde der Rechts-anwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts B. vom8. April 2002 - unter gleichzeitiger Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts-gericht G. und bei dem Landgericht G. simultan als Rechts-anwalt bei dem Oberlandesgericht B. zugelassen. Diese lokale Zulas-sung erlosch nach § 34 Nr. 2 BRAO, und zwar für alle (Simultan-)Zulassungen(Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. 2000 § 34 Rn. 1; vgl. auch BGHZ 98, 325,327), zugleich mit dem - am 24. Juni 2002 bestandskräftig und damit wirksam - 6 -gewordenen (vgl. § 16 Abs. 6 Satz 1 BRAO) - Widerruf der Zulassung zurRechtsanwaltschaft. - 7 -Hatte sich aber die Amtsenthebung durch den anderweitigen Verlust desNotaramtes erledigt, ging der auf Aufhebung der verfügten Amtsenthebung ge-richtete Hilfsantrag ins Leere.Rinne Tropf Galke Doyé Ebner
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