BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 33/07 vom 26. November 2007 in dem Rechtsstreit wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 26. November 2007 beschlossen: Kosten und Auslagen werden nicht erhoben. Au337ergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 200 Gr374nde: Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner auf Anregung des Vorsitzenden des Senats die Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt haben, ist 374ber die Kosten in entsprechender Anwendung von 247 91a ZPO (247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG) zu entscheiden. Demgem344337 hat das Gericht unter Ber374cksichtigung des bisheri-gen Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei eine summari-sche Pr374fung gen374gt. Das Gericht ist nicht gehalten, nur wegen der Verteilung der Kosten alle f374r den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen im Einzelnen abzuhandeln (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06). Insoweit gilt: 1 Bei summarischer Pr374fung ist die vom Antragsgegner zugunsten des - mittlerweile aus dem Bewerberfeld ausgeschiedenen - Mitkonkurrenten Dr. I. 2 - 3 - getroffene Auswahlentscheidung im Anschluss an die Ausf374hrungen des Ober-landesgerichts nicht zu beanstanden. Erg344nzend ist zu bemerken: Nach der zum Anwaltsnotariat ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts (vgl. BVerfGE 110, 304) m374ssen bei der Auswahlentscheidung unter kon-kurrierenden Rechtsanw344lten die notarspezifischen Leistungen im Verh344ltnis zu der bei der Zweiten juristischen Staatspr374fung erzielten Note ein st344rkeres Ge-wicht erhalten als dies in den AVNot a.F. bestimmt war. Zwar ist dem An-tragsteller darin zuzustimmen, dass diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage hat, welches Gewicht bei der Beurteilung der fach-lichen Eignung zweier konkurrierender (landesfremder) Notare der Examensno-te im Verh344ltnis zu den sonstigen (etwa durch dienstliche Beurteilungen doku-mentierten) beruflichen Leistungen beigemessen werden darf. Dies 344ndert aber selbstverst344ndlich nichts daran, dass gleichwohl bei dem anzustellenden Indivi-dualvergleich um eine ausgeschriebene Nur-Notarstelle im Einzelfall die (deut-lich) bessere Examensnote den Ausschlag geben kann (vgl. nur Senatsbe-schluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 50/06, Rn. 42 ff). Soweit der Beschwerdef374hrer den Verzicht auf ein "Punktesystem" be-anstandet hat, ist festzuhalten, dass der Senat in den bisher zu den ausge-schriebenen 25 "freien" Notarstellen f374r das badische Rechtsgebiet ergangenen Entscheidungen diesen, auch von anderen Mitbewerbern erhobenen, Einwand nicht hat durchgreifen lassen (Senatsbeschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 50/06, NotZ 51/06 und NotZ 52/06, jeweils juris). Mittlerweile hat das Bundes-verfassungsgericht jedoch auf Antrag eines der Beschwerdef374hrer im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner untersagt, die betreffenden Stel-len zu besetzen (Kammerbeschl374sse vom 3. September 2007 - 1 BvR 2203/07 und 1 BvR 2177/07). Da aufgrund der Beschl374sse des Bundesverfassungsge-richts die vom Antragsgegner angewandte Auswahlmethode wieder in Frage 3 - 4 - gestellt ist, hat der Senat davon abgesehen, die Kosten dem Antragsteller auf-zuerlegen. Schlick Galke Herrmann Lintz Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2007 - 22 Not 76/06 (H) -
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