BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 34/02 Verkündet am:31. März 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem Verfahrenwegen Amtsenthebung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die RichterTropf und Galke und die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebnerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Cellevom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe I.Der Antragsteller ist seit 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am27. März 1997 wurde er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zumNotar mit Amtssitz in P. bestellt. - 3 -Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 eröffnete die Antragsgegnerin demAntragsteller, daß sie ihn seines Amtes als Notar entheben werde, weil er inVermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie dieArt seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten(§ 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO). Der vom Antragsteller hiergegengerichtete Antrag auf Entscheidung des Disziplinargerichts (§ 50 Abs. 3 Satz 3Halbs. 1 BNotO) blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht stellte durch rechts-kräftigen Beschluß vom 29. April 2002 fest, daß die Voraussetzungen für eineendgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen.Daraufhin enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller aus den am25. Januar 2002 mitgeteilten Gründen mit Verfügung vom 25. Juni 2002 end-gültig seines Amtes als Notar. Der Antragsteller hat gegen diese Amtsenthe-bung gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat den An-trag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde ficht der Antragsteller dieEntscheidung des Oberlandesgerichts an.II.Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.Der gegen die am 25. Juni 2002 verfügte Amtsenthebung statthafte An-trag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) ist unbegründet. Der Antragauf gerichtliche Entscheidung kann gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO nur dar-auf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinenRechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. Das ist hier indes nicht derFall; die Amtsenthebung war rechtmäßig. - 4 -1.Die Antragsgegnerin ordnete die Amtsenthebung nach Anhörung derNotarkammer und des Antragstellers an (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO).2.Rechtliche Grundlage für die Amtsenthebung war § 50 Abs. 1 Nr. 6und 8 BNotO. Danach ist ein Notar seines Amtes zu entheben, wenn er in Ver-mögensverfall geraten ist (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) oder wenn seine wirt-schaftlichen Verhältnisse oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessender Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 erste und zweite VarianteBNotO). Solche Amtsenthebungsgründe wurden in bezug auf den Antragstellerim Vorschaltverfahren nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festgestellt. Diese Fest-stellung ist im Streit um die Rechtmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlichbindend (Senat BGHZ 44, 65, 72; 78, 229; 149, 230, 232). Der Antragstellerhat hiergegen weder im Verfahren vor dem Oberlandesgericht noch im Verfah-ren der sofortigen Beschwerde etwas vorgebracht und auch nicht geltend ge-macht, daß sich die Sachlage seit Abschluß des Vorschaltverfahrens bis zumAusspruch der Amtsenthebung (vgl. Senat BGHZ 149, 230, 233) geänderthätte. Der im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gelten-de Grundsatz der Amtsermittlung (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 42 Abs. 6Satz 2 - 5 -BRAO, 12 FGG) entbindet die Beteiligten nicht davon, dem Gericht nachprüf-bares Tatsachenmaterial zu unterbreiten. Hierzu ist der Antragsteller ersichtlichnicht in der Lage.Rinne Tropf Galke Doyé Ebner
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