BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 34/06 Verk374ndet am 20. November 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen endg374ltiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-ter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 20. Juli 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und wurde im Jahr 1984 zum Notar mit Amtssitz in W. (Oberlandesgerichtsbe-zirk Oldenburg) bestellt. 1 Mit Bescheid vom 14. Juni 2005 hat der Antragsgegner dem Antragstel-ler mitgeteilt, dass er dessen Amtsenthebung gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO beabsichtige, weil die Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers die Interes- 2 - 3 - sen der Rechtsuchenden gef344hrde. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gericht-liche Entscheidung ist ohne Erfolg geblieben; vielmehr hat das Oberlandesge-richt festgestellt (247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), dass die Voraussetzungen f374r die endg374ltige Amtsenthebung des Antragstellers gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diese Entschei-dung hat der Senat mit Beschluss vom 20. M344rz 2006 (NotZ 48/05) zur374ckge-wiesen. Die hiergegen vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Be-schluss vom 2. Mai 2006 (1 BvR 795/06) nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Bescheid vom 21. M344rz 2006 hat der Antragsgegner den Antragstel-ler gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO endg374ltig seines Amtes als Notar enthoben. Den hiergegen vom Antragsteller gestellten Antrag auf gerichtliche Entschei-dung hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die so-fortige Beschwerde des Antragstellers. 3 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 4 Ist im Verfahren nach 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO festgestellt, dass gegen den Notar einer der Amtsenthebungsgr374nde des 247 50 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 BNotO vorliegt, ist es diesem grunds344tzlich verwehrt, die nachfolgende endg374l-tige Amtsenthebung mit der Begr374ndung anzufechten, der Amtsenthebungs-grund sei nicht gegeben. Vielmehr ist die Feststellung des Amtsenthebungs-grundes f374r den anschlie337enden Streit 374ber die Rechtm344337igkeit der endg374ltigen Amtsenthebung im Allgemeinen bindend. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der 5 - 4 - Notar durch einen entsprechenden Antrag eine gerichtliche Entscheidung 374ber das Vorliegen des Amtsenthebungsgrundes herbeigef374hrt hat (st. Senatsrecht-sprechung, s. etwa BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f.; 149, 230, 232; Beschluss vom 22. M344rz 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018); hiergegen bestehen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Bedenken (BVerfG NJW 2005, 3057). Ob an der Ansicht des Senats festzuhalten ist, dass diese Grunds344tze entsprechend auch dann gelten, wenn der Notar, nachdem ihm die Justizver-waltung ihre Absicht seiner Amtsenthebung aus einem der Gr374nde des 247 50 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 BNotO er366ffnet hat, von seinem Antragsrecht nach 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO keinen oder keinen rechtzeitigen Gebrauch macht (vgl. Senat BGHZ 78, 232, 233 f.; 149, 230, 232; Beschluss vom 22. M344rz 2004 aaO), oder ob die von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfas-sungsgerichts hiergegen ge344u337erten Bedenken (BVerfG NJW 2005, 3057 f.) insoweit eine Abkehr von dieser Rechtsprechung veranlassen, bedarf keiner Entscheidung; denn ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Im Verfahren 374ber die endg374ltige Amtsenthebung sind jedoch solche Umst344nde zu ber374cksichtigen, die nach Abschluss des Vorschaltverfahrens nach 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO und vor dem Ausspruch der endg374ltigen Amts-enthebung durch die Justizverwaltung eingetreten sind (Senat, BGHZ 149, 230, 233 ff.; Beschluss vom 22. M344rz 2004 aaO). Auch gegen diese Rechtsauffas-sung des Senats hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfas-sungsgerichts Bedenken insoweit erhoben, als es dem Notar danach verwehrt ist, gegen die Rechtm344337igkeit seiner endg374ltigen Amtsenthebung Umst344nde geltend zu machen, die erst nach dem Ausspruch der endg374ltigen Amtsenthe-bung durch die Justizverwaltung entstanden sind (BVerfG NJW 2005, 3057, 3058). Hierzu ist aber ebenfalls keine n344here Er366rterung veranlasst; denn auch diese Bedenken sind vorliegend nicht von entscheidungserheblichem Belang. Der Antragsteller zeigt keine nach dem Bescheid des Antragsgegners vom 6 - 5 - 21. M344rz 2006 eingetretenen Umst344nde auf, die die Annahme rechtfertigen k366nnten, durch die Art seiner Wirtschaftsf374hrung seien die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gef344hrdet: Das schrifts344tzliche Vorbringen des Antragstellers vor dem Oberlandes-gericht und dem Senat ersch366pft sich der Sache nach im Wesentlichen in dem Versuch aufzuzeigen, dass aus verschiedenen einfach- und verfassungsrechtli-chen Gr374nden das Vorliegen des Amtsenthebungsgrundes im Verfahren nach 247 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO nicht h344tte festgestellt werden d374rfen. Damit kann er - wie oben dargelegt - nicht mehr geh366rt werden. Aus dem Beschluss des Se-nats vom 20. M344rz 2006 sowie dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Se-nats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2006 ergibt sich im 334brigen das Gegenteil. Dar374ber hinaus hat der Antragsteller in der m374ndlichen Verhand-lung vor dem Oberlandesgericht vom 20. Juli 2006 lediglich einige Schreiben von Banken, Versicherungen und dem zust344ndigen Finanzamt vorgelegt, die kurz vor dieser Verhandlung erstellt worden waren, und in der Beschwerde-schrift den Nachweis einer Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse ange-k374ndigt. Damit ist indessen nicht belegt, dass der Amtsenthebungsgrund gegen den Antragsteller entfallen ist. Den vorgelegten Schreiben l344sst sich zwar ent-nehmen, dass der Antragsteller jedenfalls zum 17. Juli 2006 den urspr374nglichen Sollsaldo auf seinem Gesch344ftskonto bei der O. Landesbank fast vollst344ndig ausgeglichen sowie sein Darlehen bei der Sparkasse L. -W. teilweise zur374ckgef374hrt hatte und diese Sparkasse zu einer weiteren Kreditge-w344hrung an den Antragsteller bereit w344re. Eine R374ckkehr zu einer geordneten Art der Wirtschaftsf374hrung ist daraus jedoch nicht ersichtlich. Dies gilt insbe-sondere auch mit Blick auf das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben des Fi-nanzamts L. vom 17. Juli 2006, aus dem sich ergibt, dass der Antragsteller relativ geringf374gige Steuerforderungen nicht zum F344lligkeitstermin erf374llt hat, so dass bereits ein S344umniszuschlag festgesetzt werden musste. Sonstige Belege 7 - 6 - f374r eine umfassende Bereinigung seiner Verm366genslage, die die Bewertung rechtfertigen k366nnten, der Antragsteller sei wieder zu einer ordnungsgem344337en Art der Wirtschaftsf374hrung zur374ckgekehrt, hat er nicht beigebracht. Im Gegenteil sind seit dem Bescheid des Antragsgegners vom 21. M344rz 2006 acht Vollstre-ckungsantr344ge gegen den Antragsteller eingegangen, davon sechs noch nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts. Dies zeigt, dass sich an der Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers, trotz der behaupteten Besserung seiner wirtschaftlichen Verh344ltnisse, nichts ge344ndert hat. Da sein Vorbringen somit keine nach Ausspruch der endg374ltigen Amtsenthebung eingetretenen Umst344n-de aufzeigt, die seinem Rechtsschutzbegehrens zum Erfolg verhelfen k366nnten, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob derartige Umst344nde zur Aufhebung des Bescheids des Antragsgegners vom 21. M344rz 2006 f374hren k366nnten. - 7 - Die sofortige Beschwerde ist daher zur374ckzuweisen. 8 Schlick Wendt Becker Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 20.07.2006 - Not 8/06 -
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