BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 35/02 vom31. März 2003in dem Verfahrenwegen Genehmigung einer Nebentätigkeit - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé undDr. Ebneram 31. März 2003beschlossen:Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichenKosten des Verfahrens zu erstatten.Gerichtskosten werden nicht erhoben.Der Geschäftswert wird auf 10.000 nrnGründe: I.Die Antragsgegnerin hat es abgelehnt, dem Antragsteller die Nebentä-tigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Volksbank zu erteilen. Hiergegen hatder Antragsteller "sofortige Beschwerde" mit dem Antrag eingelegt, "unter Auf-hebung der angefochtenen Entscheidung die Justizverwaltung zu verurteilen,die beantragte Genehmigung zu erteilen, hilfsweise unter der (weiteren) Aufla-ge, neben dem von mir bereits angebotenen, daß ich jede Urkundstätigkeit fürdie mit Immobiliengeschäften befaßten Tochtergesellschaften der Volksbank ...zu unterlassen habe". Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung des weiter-gehenden Antrags dem "hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren" stattge-geben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat die - 3 -vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verpflichtung, den Antragsteller er-neut zu bescheiden, aufgehoben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidungauch insoweit zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf dieVerfassungsbeschwerde des Antragstellers die Entscheidung des Senats auf-gehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Währenddes weiteren Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die be-gehrte Genehmigung unter Auflagen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs beiVerstößen gegen das Berufsrecht erteilt. Dies haben die Beteiligten zum Anlaßgenommen, die Erledigung der Hauptsache zu erklären.II.Nach Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten desVerfahrens entsprechend § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden;die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß §§ 111Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO nach § 13a FGG, der es erlaubt, nach Billig-keitsgesichtspunkten eine Kostenerstattung anzuordnen (Senatsbeschl. v.29. Dezember 1993, NotZ 26/92). In der Sache hat der Antragsteller, den diezurückhaltend formulierten Auflagen nicht ernstlich beschweren, obsiegt. Diebillige Entscheidung über die Gerichtskosten findet nach dem Rechtsgedanken - 4 -der §§ 111 Abs. 4 BNotO, 201 Abs. 2 BRAO darin Ausdruck, daß von ihrer Er-hebung abgesehen wird. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sindvon der Antragsgegnerin zu erstatten.RinneTropfGalkeDoyéEbner
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