BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 35/06 vom 12. Januar 2007 in dem Verfahren wegen endg374ltiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 12. Januar 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 20. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des R374geverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im R374geverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gr374nde: I. Der Senat hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die am 2. Mai 2006 erfolgte Zur374ckweisung seines Antrags auf gerichtliche Entschei-dung durch Beschluss vom 20. November als unzul344ssig verworfen. Gegen diese ihm am 1. Dezember 2006 zugestellte Entscheidung wendet sich der An-tragsteller mit seiner am 15. Dezember beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anh366rungsr374ge. 1 - 3 - II. Die zul344ssige (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 29a FGG) An-h366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r weder dadurch verletzt, dass er die Beschwerde ohne Beweiserhebung als versp344tet eingelegt behandelt hat, noch dadurch, dass er die Entscheidung ohne m374ndliche Verhandlung getroffen hat. 2 1. Der Senat hat seine 334berzeugung, dass die angefochtene Entscheidung dem Antragsteller bereits am 12. Mai 2006 und nicht erst am 1. August 2006 zugestellt worden ist, aus der eindeutigen und l374ckenlosen Dokumentation der Vorg344nge in den Akten in Verbindung mit der dienstlichen 304u337erung des Vorsit-zenden des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht gewonnen. Angesichts der Beweiskraft der Zustellungsurkunde bestand f374r den Senat kei-ne Veranlassung, die Justizangestellte R. als Zeugin zu vernehmen. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet nur, dass das Gericht die f374r seine 334ber-zeugungsbildung notwendigen Beweise auch ohne Antrag zu erheben hat, n366-tigt das Gericht aber selbstverst344ndlich nicht dazu, aus seiner Sicht 374berfl374ssige Beweisaufnahmen durchzuf374hren. 3 2. Aus Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar ergibt sich kein Anspruch auf Durch-f374hrung einer m374ndlichen Verhandlung. Dementsprechend gibt es grunds344tzlich auch keine allgemeine Hinweispflicht des Gerichts darauf, dass es in den F344l-len, in denen - wie hier (vgl. BGHZ 44, 25) - die jeweils einschl344gige Verfah-rensordnung eine Entscheidung ohne m374ndliche Verhandlung zul344sst, auch ohne eine solche zu entscheiden gedenkt. Eines solchen Hinweises bedurfte es vorliegend insbesondere auch nicht deshalb, damit sich der Antragsteller, wie er geltend macht, "schrifts344tzlich zur Sache 344u337ern konnte." Der Antragsteller ist 4 - 4 - durch Schreiben des Vorsitzenden vom 30. August 2006 aufgefordert worden, die Beschwerde bis 2. Oktober 2006 zu begr374nden und dabei insbesondere auch zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung Stellung zu neh-men. Auf Bitte des Antragstellers ist diese Frist bis zum 15. November 2006 verl344ngert worden. Nachdem diese Frist, durch die dem Antragsteller mehr als ausreichend Gelegenheit gegeben worden war, sich zur Sache zu 344u337ern, un-genutzt verstrichen war, konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass der Senat mit seiner Entscheidung weiter zuwarten w374rde. Schlick Wendt Becker Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 02.05.2006 - Not 17/05 -
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