BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 35/07 vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: 1. Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Betei-ligten zu 3) gegen den Beschluss des 2. Notarsenats des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2006 (2 Not 1/06) werden zur374ckgewiesen. 2. Der Antragsteller und der Beteiligte zu 3) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur H344lfte zu tragen. Der Antragsteller hat die dem Antragsgegner sowie die den Beteiligten zu 1), 2) und 4) im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtli-chen Kosten zu erstatten. Der Antragssteller und der Beteiligte zu 3) haben ihre zum Beschwerdeverfahren entstandenen au-337ergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 3. Der Gesch344ftswert der Beschwerdeinstanz wird auf 100.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt f374r das Land Hessen vom 1. Oktober 2004 zehn (Anwalts-)Notarstellen im Bezirk des Amtsgerichts F. mit Amtssitz in der Stadt F. zur Besetzung aus. 1 - 3 - Auf diese Stellen bewarb sich eine Vielzahl von Rechtsanw344lten, darunter der Antragsteller und die vier weiteren Beteiligten. Mit Schreiben vom 27. M344rz 2006, dem Antragsteller zugegangen am 31. M344rz 2006, teilte die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem Antragsteller mit, dass seine Bewerbung f374r eine dieser zehn Notarstellen keinen Erfolg haben k366nne. Ge-m344337 247 6 Abs. 3 BNotO in Verbindung mit Abschnitt A II Nr. 3 des Runderlasses 374ber die Ausf374hrung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. Hessen S. 222) in der Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. Hessen S. 323) richte sich die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach deren pers366nlicher und der mit einer Punktzahl bewerteten fachlichen Eignung unter Ber374cksichtigung der Dauer der anwaltlichen Berufst344tigkeit. Die Punkt-zahl bestimme sich nach Ma337gabe der im Runderlass enthaltenen Berech-nungsweise. F374r den Antragsteller erg344ben sich 178,40 Punkte. Damit z344hle er nicht zu den zehn punktst344rksten Bewerbern und k366nne daher bei der Stellen-besetzung nicht ber374cksichtigt werden; denn Umst344nde, die im Hinblick auf die pers366nliche und fachliche Eignung der einzelnen Bewerber f374r ein Abweichen von der Punktreihenfolge sprechen k366nnten, seien nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 2. Mai 2006 beim Ober-landesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, unter Aufhebung dieses Bescheids den Antragsgegner zu verpflichten, ihn - den An-tragsteller - zum Notar in der Stadt F. zu bestellen. Auf Nach-frage des Oberlandesgerichts hat er sein Begehren dahin konkretisiert, dass er die angek374ndigte Besetzungsentscheidung des Antragsgegners nur angreife, soweit dieser beabsichtige, die Beteiligten zu 1) bis 4), die mit 209,6 Punkten, 208,55 Punkten, 202,55 Punkten und 199,55 Punkten die Pl344tze sieben bis zehn der vom Antragsgegner ermittelten Reihenfolge einnehmen, bei der Stel-lenbesetzung vor ihm - dem Antragsteller - zu ber374cksichtigen. Er hat geltend gemacht, er werde durch die Zur374ckweisung seiner Bewerbung in seinen 2 - 4 - Grundrechten aus Art. 3, 12 und 20 GG verletzt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass durch die 304nderung des Runderlasses zum 1. August 2004 bei der Punktebewertung sowohl die mehr als drei Jahre vor der Ausschreibung zur374ckliegenden Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen als auch allgemein die praktische Beurkundungst344tigkeit im Vergleich zur Ursprungsfassung abge-wertet w374rden. Die r374ckwirkende 304nderung des Runderlasses f374hre zu einer Ungleichbehandlung zwischen den "Altbewerbern" um die zehn Notarstellen, die sich bereits in einem fr374heren, im Hinblick auf den Beschluss des Bundes-verfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) abgebrochenen Ausschreibungsverfahren um diese Stellen beworben hatten, und den "Neube-werbern", die erstmals auf die Ausschreibung vom 1. Oktober 2004 eine Be-werbung abgaben. Dieses Ungleichgewicht habe wegen der kurzen Zeit, die zwischen der 304nderung des Runderlasses und der Neuausschreibung der Stel-len gelegen habe, durch die Altbewerber nicht mehr ausgeglichen werden k366n-nen; daher h344tte eine 334bergangsregelung getroffen werden m374ssen. Zum an-deren hat der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner habe bei der Be-wertung der fachlichen Eignung der Beteiligten zu 1) bis 4) nicht ber374cksichtigt, dass diese ihre Gesamtpunktzahlen ma337geblich durch den Nachweis des Be-suchs von Fortbildungsveranstaltungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausschreibung erreicht h344tten, dagegen aber 374ber nur geringe oder gar keine Erfahrung durch praktische Beurkundungst344tigkeit verf374gten. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 27. M344rz 2006 aufgeho-ben, soweit der Antragsgegner beabsichtigt, den Beteiligten zu 3) bei der Be-werberauswahl vor dem Antragsteller zu ber374cksichtigen; in diesem Umfang hat es den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts neu zu bescheiden. Den weiterge-henden Antrag des Antragstellers hat es - inzident in den Gr374nden seines Be-schlusses - zur374ckgewiesen. 3 - 5 - Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten zu 3). Der Antragsteller verfolgt sein erstinstanzliches Be-gehren in vollem Umfang weiter. Der Beteiligte zu 3) hat eine Begr374ndung f374r sein Rechtsmittel nicht eingereicht. 4 II. Die sofortigen Beschwerden sind zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO). Insbesondere ist auch beim Beteiligten zu 3) die gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 20 Abs. 1 FGG erforderliche materielle Beschwer gegeben. Durch den Teilerfolg des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht und die dadurch begr374ndete Ver-pflichtung des Antragsgegners, 374ber die Bewerbung des Antragstellers und des Beteiligten zu 3) neu zu entscheiden, wird nicht nur die urspr374nglich mit dem Beteiligten zu 3) vorgesehene Besetzung einer der zehn ausgeschriebenen No-tarstellen zu seinen Ungunsten verz366gert, vielmehr ist damit unmittelbar auch die Gefahr begr374ndet worden, dass diese Stelle mit dem konkurrierenden An-tragsteller besetzt wird; denn die - den Antragsgegner bindende - Rechtsauffas-sung des Oberlandesgerichts erm366glicht eine Neubescheidung zum Nachteil des Beteiligten zu 3). Er kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts daher 374berpr374fen lassen, ohne zun344chst einen - ihn belastenden - neuen Bescheid des Antragsgegners abwarten zu m374ssen (Senat, Beschl374sse vom 28. November 2005 - NotZ 26/05 = DNotZ 2006, 228, 229; 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 = ZNotP 2005, 431; 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 = ZNotP 2001, 443, 444; 16. M344rz 1998 - NotZ 26/97 = NJW-RR 1998, 1598). 5 Die Rechtsmittel haben indessen in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3) 7 - 6 - Zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgef374hrt, dass der Antragsgeg-ner bei der Bewerberauswahl zwischen dem Beteiligten zu 3) und dem An-tragsteller den ihm in 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO einger344umten Beurtei-lungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) 374berschritten und damit den An-tragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG rechtswidrig beeintr344chtigt hat (vgl. 247 111 Abs. 1 BNotO), weil er dem Beteilig-ten zu 3) allein aufgrund der von diesem nach dem Punktesystem des Runder-lasses erzielten h366heren Gesamtpunktzahl den Vorzug gegeben hat. 8 Allerdings bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachli-che Leistung nach dem Punktesystem gem344337 Runderlass vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundes-verfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 bewertet und grunds344tzlich dem punktst344rksten Bewerber den Vorzug gibt (Senat, Beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 13 und NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7). Jedoch ber-gen das Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in eine Rangskala die Gefahr, dass den Besonder-heiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher das Ma337 der fachlichen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollst344ndig ermit-telt oder unzutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber einge-stellt wird. Daher ist vor einer endg374ltigen Auswahl zu pr374fen, ob f374r die jeweili-gen Bewerber besondere Umst344nde ersichtlich sind, die in das an festen Krite-rien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Ein-gang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnis-se und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfassen. Dem tr344gt der Runderlass mit der in Abschnitt A II Nr. 3 lit. e vorgesehenen Vergabe 9 - 7 - von Sonderpunkten Rechnung. Dar374ber hinaus ist aber auch zu fragen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflossenen Ge-sichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind. Hierzu ist zu pr374fen, ob der ermittelte Rang eines Bewerbers etwa deswegen dessen fachli-che Eignung im Vergleich zu schlechter platzierten Mitbewerbern unzutreffend widerspiegelt, weil die f374r ihn errechnete Gesamtpunktzahl ma337geblich durch eine einseitige Betonung eines der festen Bewertungskriterien bedingt ist, etwa auf der Teilnahme an einer Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen beruht, w344hrend eine Beurkundungst344tigkeit nicht in nennenswertem Umfang ausge374bt wurde; denn die fachliche Eignung l344sst sich nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung wie der praktisch erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse - zuverl344ssig beurteilen (Senat aaO 394 Rdn. 16). Ein derartiger Sonderfall liegt hier vor. Der Beteiligte zu 3) hat sein Ge-samtpunktergebnis wesentlich durch 100 Punkte f374r die Teilnahme an Fortbil-dungsveranstaltungen erzielt, dagegen kein einziges Beurkundungsgesch344ft nachgewiesen. Es besteht daher ein evidentes Ungleichgewicht zwischen theo-retisch und praktisch erworbenem Wissen. Daher musste der Antragsgegner pr374fen, ob Anlass bestehen k366nnte, den Antragsteller, bei dem ein ausgewoge-nes Verh344ltnis der beiden Kriterien besteht (45 zu 44 Punkte), trotz seiner ge-ringeren Gesamtpunktzahl vorzuziehen. 10 2. Sofortige Beschwerde des Antragstellers 11 a) Als von vornherein unbegr374ndet erweist sich das Rechtsmittel des An-tragstellers, soweit er seinen urspr374nglichen Antrag dahin weiterverfolgt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 27. M344rz 2006 zu ver-pflichten, ihn - den Antragsteller - auf einer der zehn ausgeschriebenen Stellen in der Stadt F. zum Notar zu bestellen. 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 12 - 8 - BNotO r344umt der Justizverwaltung bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um eine Notarstelle einen Beurteilungsspielraum ein. 334berschreitet die Entscheidung zwischen den Bewerbern die Grenzen dieses Spielraums, so sind die hiergegen angerufenen Gerichte nicht befugt, die Justizverwaltung zu verpflichten, einen von dieser abgelehnten anstelle eines von ihr bevorzugten Bewerbers zum Notar zu bestellen. Vielmehr k366nnen sie ihr grunds344tzlich allein aufgeben, 374ber die Bewerbung des nicht ber374cksichtigten Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; denn ihnen ist es nicht gestattet, ihre Beurteilung der Bewerber an die Stelle der Beurtei-lung durch die Justizverwaltung zu setzen (s. nur Custodis in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG 2. Aufl. 247 111 BNotO Rdn. 150 bis 152, 206 bis 208 m. w. N.). b) Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde des Antragstellers indes-sen auch, soweit ihr das - hilfsweise - Begehren zu entnehmen ist, den An-tragsgegner unter weitergehender Aufhebung des Bescheids vom 27. M344rz 2006 zu verpflichten, auch insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats 374ber die Bewerbung des Antragstellers neu zu entscheiden, als ihm nach der beabsichtigten Bewerberauswahl des Antragsgegners die Beteiligten zu 1), 2) und 4) vorgezogen werden sollen. 13 aa) Zutreffend hat das Oberlandesgericht zun344chst den Einwand des An-tragstellers zur374ckgewiesen, die Modifizierungen des Punktesystems des Runderlasses zum 10. August 2004 seien mit dem durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Prinzip der Bestenauslese unvereinbar. 14 Der Antragsgegner hat diese 304nderungen im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 ff.) vor-genommen. Im Unterschied zum Runderlass in seiner fr374heren Fassung sind die Kappungsgrenzen f374r den Bereich theoretischer Bef344higung und praktischer 15 - 9 - Bew344hrung aufgegeben. Die f374r Fortbildung und praktische Notart344tigkeit er-zielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und den Er-werb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach ge-wichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgesch344fte - mit Ausnahme von Niederschriften nach 247 38 BeurkG und Vermerken nach 247 39 BeurkG einschlie337lich Beglaubigungen (mit oder ohne Entwurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme gewichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten das vom Bundesver-fassungsgericht geforderte geringere Gewicht; zugleich erfolgt eine St344rkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung k366n-nen nach Anh366rung der Notarkammer weitere Punkte f374r im Einzelfall vorhan-dene besondere notarspezifische Qualifikationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 lit. e des Runderlasses). Der Senat hat - wie bereits dargestellt - schon mehrfach entschieden, dass keine Bedenken dagegen bestehen, wenn der Antragsgegner zur Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um eine Notarstelle grunds344tzlich an diesem in der dargestellten Weise modifizierten Punktesystem festh344lt. Dies gilt zun344chst insbesondere auch, soweit der Antragsgegner die Vergabe von Punkten f374r die praktische Beurkundungst344tigkeit im Rahmen von Notarvertretungen, Notariats-verwaltungen etc. an erh366hte Anforderungen im Vergleich zur fr374heren Fassung ankn374pft; damit hat er konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken des Bun-desverfassungsgerichts gegen die urspr374ngliche Handhabung Rechnung getra-gen (s. BVerfGE 110, 304, 331). Aber auch mit der Aufwertung der zeitnah vor der Ausschreibung besuchten Fortbildungsveranstaltungen gegen374ber der Teil-nahme an Kursen, die mehr als drei Jahre zur374ckliegen, hat er Zweifeln des 16 - 10 - Bundesverfassungsgerichts daran Rechnung getragen, ob das mit l344ngerem zeitlichen Abstand vor der Ausschreibung gewonnene Fachwissen noch in glei-cher Weise wie frisch erworbene Kenntnisse verwertbar ist und daher mit dem-selben Gewicht wie diese f374r die Bewertung der fachlichen Eignung der Bewer-ber herangezogen werden kann (s. BVerfGE aaO S. 332). Diese Zweifel haben entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers auch unabh344ngig da-von Gewicht, ob die jeweilige Fortbildung mit einem benoteten Leistungsnach-weis abgeschlossen wird oder nicht; sie durfte daher vom Antragsgegner im Rahmen des ihm er366ffneten Beurteilungsspielraums zum Anlass genommen werden, sein notwendigerweise und zul344ssig (Senat, Beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 = ZNotP 2006, 392, 393 f. Rdn. 16 sowie NotZ 11/06 = NJW 2006, 3211 f. Rdn. 7; vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 = NJW-RR 2002, 1142, 1143) auf ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisie-rung angelegtes Punktesystem entsprechend anzupassen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass es f374r die vorgenommenen Differenzierungen an einem sachlichen Grund mangele und daher eine grundrechtswidrige Ungleichbehand-lung vorliege. Ebenso wenig stehen die Anforderungen, die nunmehr f374r den Erwerb von Punkten durch praktische Beurkundungst344tigkeit bestehen, in einem nicht hinnehmbaren Missverh344ltnis zu denjenigen, die f374r den Punkterwerb durch die Teilnahme an Fortbildungskursen aufgestellt sind. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner wegen der Bedenken des Bundesverfassungsgerichts ge-gen einen zu einfachen Punkterwerb durch praktische Beurkundungst344tigkeit die diesbez374glichen Anforderungen in unverh344ltnism344337iger Weise versch344rft und dadurch die Grenzen der ihm er366ffneten Gestaltungsm366glichkeiten 374ber-schritten h344tte (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 16/06 - juris, Rdn. 12). 17 - 11 - bb) Nicht berechtigt ist auch der Einwand des Antragstellers, er habe auf die Weitergeltung des urspr374nglichen Punktesystems gem344337 Runderlass vom 25. Februar 1999 vertrauen d374rfen, auf dessen Grundlage die in Rede stehen-den Notarstellen in dem dann abgebrochenen fr374heren Ausschreibungsverfah-ren h344tten besetzt werden sollen und nach denen er sich bei der Vorbereitung seiner dortigen Bewerbung ausgerichtet habe; daher habe der Antragsgegner wegen der geringen Zeitspanne zwischen der 304nderung des Runderlasses und der Neuausschreibung der Stellen zumindest eine 334bergangsregelung schaffen m374ssen, um eine grundrechtswidrige Benachteiligung der Altbewerber zu ver-hindern. 18 Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den urspr374nglich g374ltigen Auswahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es auch vor der Entschei-dung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 f374r den Antragsteller nicht. Denn der Antragsgegner hatte sich durch die in dem Runderlass vom 25. Februar 1999 enthaltenen Verwaltungsrichtlinien zwar grunds344tzlich an Ma337st344be gebunden, die er bei der Bewerberauswahl im Rahmen des Beurtei-lungsspielraums nach 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO zu beachten hatte. Diese Bindung bestand indessen nur solange, bis er den Betroffenen zu erkennen gab, aus sachlich gerechtfertigten Gr374nden f374r die Zukunft von seiner bisheri-gen Verwaltungspraxis abzuweichen (Custodis aaO 247 111 BNotO Rdn. 144 m. w. N.). Dies ist hier durch den Abbruch des ersten Ausschreibungsverfahrens in der Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 und der am 10. August 2004 bekannt gemachten Neufassung des Runderlas-ses geschehen. Der Antragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in sch374tzenswerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und den Umfang seiner Beurkundungst344tigkeit nach den Punktzahlen ausgerichtet, die nach fr374herer Erlasslage (h366chstens) erzielbar waren. 19 - 12 - Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anforderun-gen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsgem344337e Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend gerecht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend anzupassen. Denn das Bundes-verfassungsgericht hat der Justizverwaltung gerade keine 334bergangsfrist bei der konkreten Handhabung des 247 6 BNotO einger344umt, so dass sich alle da-mals noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren nunmehr an den von ihm aufgestellten neuen Kriterien ausrichten mussten (Jung DNotZ 2004, 570, 571). Durch l344ngeres Zuwarten h344tte der Antragsgegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifestiert als auch dem Bed374rfnis nach einer baldigen Besetzung der bereits im Juli 2003 erstmals ausgeschriebenen Notar-stellen und damit dem 366ffentlichen Interesse an einer geordneten und fl344chen-deckenden Versorgung der rechtsuchenden Bev366lkerung mit notariellen Dienst-leistungen nicht Rechnung getragen (Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 = NJW 2007, 1283, 1284 Rdn. 17). 20 Bei dieser Sachlage war der Antragsgegner auch nicht gehalten, eine 334bergangsregelung zu schaffen, um den Altbewerbern eine gegen374ber Neube-werbern g374nstigere Bewerbungschance zu bewahren, die ihnen allein auf der Grundlage von verfassungsrechtlich nicht tragf344higen Verwaltungsrichtlinien zugestanden h344tte. Vielmehr durfte er dem 366ffentlichen Interesse daran, die offenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die sich nach verfas-sungskonformen Auswahlkriterien aktuell hierf374r als die Geeignetsten erwiesen, den Vorzug geben (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 = ZNotP 2006, 154, 156 Rdn. 26; soweit unterlegene Beschwerdef374hrer in Pa-rallelverfahren Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, sind diese vom Bun-desverfassungsgericht durchweg nicht zur Entscheidung angenommen worden: Beschl374sse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zum Verfahren NotZ 24/05; 21 - 13 - vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Verfahren NotZ 43/05, NotZ 28/05 und NotZ 27/05). cc) Letztlich erweist sich die sofortige Beschwerde auch als unbegr374ndet, soweit sie geltend macht, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts habe sich der Antragsgegner bei der Bewerberauswahl zwischen dem Antragsteller und den Beteiligten zu 1) bis 4) nicht nur hinsichtlich des Beteiligten zu 3) nicht allein nach der aufgrund des Punkteschemas erreichten Gesamtpunktzahl ori-entieren d374rfen, vielmehr sei dies auch bez374glich der Beteiligten zu 1), 2) und 4) erforderlich gewesen, da diese nur eine geringe praktische Erfahrung durch Beurkundungst344tigkeit nachgewiesen h344tten. 22 Augenscheinlich fehl geht dieses Vorbringen in Bezug auf den Beteiligten zu 4). Diesem sind f374r den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen 76 Punkte und f374r 164 Beurkundungen 20,9 Punkte zuerkannt worden. Nach den oben dargestellten Ma337st344ben war daher eine 334berpr374fung des in der punktm344337igen Rangordnung gefundenen Auswahlergebnisses durch einen dar374ber hinausge-henden Individualvergleich der fachlichen Eignung des Antragstellers und des Beteiligten zu 4) nicht veranlasst; denn es kann nicht davon die Rede sein, dass der Beteiligte zu 4) eine Beurkundungst344tigkeit nur in nicht nennenswertem Um-fang nachgewiesen h344tte und daher das Verh344ltnis zwischen theoretisch und praktisch erworbenen F344higkeiten v366llig zugunsten des letztgenannten Kriteri-ums verschoben sei. 23 Anders liegt es hingegen bei den Beteiligten zu 1) und 2). Diese haben lediglich 65 beziehungsweise 76 Beurkundungen nachgewiesen und hierdurch 6,5 beziehungsweise 9,4 Punkte erlangt, so dass ein deutliches 334bergewicht der theoretischen Fortbildung erkennbar wird. Im Hinblick darauf, dass zur Ge-w344hrleistung eines m366glichst gleichm344337igen Verwaltungshandelns ein - stets 24 - 14 - mit der Anwendung unklarer Kriterien verbundenes und damit justiziell schwer 374berpr374fbares - Abweichen von der Punktreihenfolge auf Ausnahmef344lle be-schr344nkt werden sollte und der dem Antragsgegner bei der Bewerberauswahl nach 247 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO einger344umte Beurteilungsspielraum grunds344tzlich weit zu bemessen ist, nimmt es der Senat - ebenso wie das Oberlandesgericht - aber noch hin, dass der Antragsgegner auch hinsichtlich der Beteiligten zu 1) und 2) keinen Anlass gesehen hat zu pr374fen, ob ihnen der - nach Punkten deutlich nachrangige - Antragsteller wegen der gleichm344337igeren Verteilung der von ihm theoretisch und praktisch erworbenen Kenntnisse vorzu-ziehen ist. Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.11.2006 - 2 Not 1/06 -
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