BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 36/02 vom31. März 2003in dem Verfahrenwegen Genehmigung einer Nebentätigkeit - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den VorsitzendenRichter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé undDr. Ebneram 31. März 2003beschlossen:Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichenKosten des Verfahrens zu erstatten.Gerichtskosten werden nicht erhoben.Der Geschäftswert wird auf 10.000 nrnGründe: I.Die Antragsgegnerin hat es abgelehnt, dem Antragsteller die Nebentä-tigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Volksbank zu erteilen. Das Oberlan-desgericht hat den ablehnenden Bescheid aufgehoben und die Antragsgegne-rin verpflichtet, den Antragsteller neu zu bescheiden. Auf die sofortige Be-schwerde der Antragsgegnerin hat der Senat den Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfas-sungsbeschwerde des Antragstellers die Entscheidung des Senats aufgehobenund die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Während des wei-teren Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die begehrte Ge- - 3 -nehmigung unter Auflagen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs (bei Verstö-ßen gegen das Berufsrecht) erteilt. Dies haben die Beteiligten zum Anlaß ge-nommen, die Erledigung der Hauptsache zu erklären.II.Nach Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten desVerfahrens entsprechend § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden;die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß §§ 111Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO nach § 13a FGG, der es erlaubt, nach Billig-keitsgesichtspunkten eine Kostenerstattung anzuordnen (Senatsbeschl. v.29. Dezember 1993, NotZ 26/92). In der Sache hat der Antragsteller, den diezurückhaltend formulierten Auflagen nicht ernstlich beschweren, obsiegt. Diebillige Entscheidung über die Gerichtskosten findet nach dem Rechtsgedankender §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 2 BRAO darin Ausdruck, daß vonihrer Erhebung abgesehen wird. Die außergerichtlichen Kosten des An-tragstellers sind von der Antragsgegnerin zu erstatten.Rinne TropfGalkeDoyéEbner
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