BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 36/05 Verk374ndet am: 28. November 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Festlegung des Amtsbereichs nach 247 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 10a Abs. 1 Satz 2 Zu den Voraussetzungen f374r die Verl344ngerung einer (hier auf 5275 Jahre) be-fristeten abweichenden Festlegung des Amtsbereichs des Notars zur Anpas-sung an eine 304nderung der Gerichtsbezirke (im Anschluss an die Senats-beschl374sse vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945 und NotZ 7/00 - NJW-RR 2000, 491). BGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 36/05 - OLG Schleswig - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Justizrat Dr. Bauer auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Novem-ber 2005 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Beschluss des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteini-schen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13. Mai 2005 wird zu-r374ckgewiesen. Der Antragsteller zu 1 hat die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdever-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller zu 1 ist (Anwalts-)Notar mit Amtssitz in B. B. . Das Amtsgericht B. B. wurde zum 1. Oktober 1999 aufgehoben; die Gemeinden dieses Amtsgerichtsbezirks wurden auf die Amtsgerichtsbezirke 1 - 3 - N. , B. S. und Ne. aufgeteilt. B. B. geh366rt seither zum Bezirk des Amtsgerichts Ne. . Auf Antrag des Antragstellers zu 1 und seines Sozius, der von der Justiz-verwaltung zun344chst abgelehnt worden war - wogegen der Antragsteller zu 1 und sein Sozius jedoch erfolgreich Antrag auf gerichtliche Entscheidung einleg-ten (Beschl374sse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19. November 1999 - VA (Not) 7/99 und 9/99 sowie des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - und 7/00) -, wies der Antragsgegner dem An-tragsteller zu 1 und dessen Sozius zeitlich befristet neben dem Bezirk des Amtsgerichts Ne. auch diejenigen Teile des fr374heren Amtsgerichtsbe-zirks B. B. zu, die nunmehr zu den Amtsgerichten N. und B. S. geh366ren. Diese Zuweisung wurde am 26. November 2002 letzt-malig bis zum 31. Dezember 2004 verl344ngert. Die Antr344ge des Antragstellers zu 1 und seines Sozius vom 8. September 2004, ihnen den erweiterten Amtsbe-reich 374ber den 31. Dezember 2004 hinaus zuzuweisen - und zwar dem An-tragsteller zu 1, der am 31. Januar 2008 die 70-Jahres-Altersgrenze f374r das No-taramt erreichen wird, bis zum 31. Dezember 2007 -, f374hrten zwar dazu, dass die bisherige Amtsbereichsfestlegung einstweilig bis zum 28. Februar 2005 ver-l344ngert wurde. In seinen abschlie337enden Bescheiden vom 9. Februar 2005 lehnte der Antragsgegner jedoch nach Anh366rung des Vorstands der Notarkam-mer, der Pr344sidentin des Oberlandesgerichts und des Pr344sidenten des Landge-richts die Antr344ge im 334brigen ab. Die dagegen gerichteten Antr344ge des An-tragstellers zu 1 und seines Sozius auf gerichtliche Entscheidung hat das Ober-landesgericht (Notarverwaltungssenat) zur374ckgewiesen. Mit der hiergegen ge-richteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller zu 1 das Begehren, seinem Amtsbereich nach Ma337gabe seines Antrags weiterhin die den Amtsgerichten 2 - 4 - N. und B. S. zugeschlagenen Orte des fr374heren Amtsge-richts B. B. zuzuordnen, weiter. II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 BRAO zul344ssig, jedoch nicht begr374ndet. 3 Mit Recht hat das Oberlandesgericht ausgesprochen, dass die Entschei-dung des Antragsgegners vom 12. Mai 2005, eine weitere Verl344ngerung der befristeten Zuweisung eines vergr366337erten Amtsbereichs an den Antragsteller abzulehnen, ermessensfehlerfrei und damit rechtm344337ig ist. Die von der Be-schwerde hiergegen angef374hrten Beanstandungen f374hren zu keiner anderen Beurteilung. 4 1. Der Amtsbereich des Notars ist grunds344tzlich der Bezirk des Amtsge-richts, in dem er seinen Amtssitz hat (247 10a Abs. 1 Satz 1 BNotO). Die Landes-justizverwaltung kann allerdings nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenze des Amtsbereichs abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine 304nderung von Gerichtsbe-zirken, 344ndern (247 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO). Der Bundesgerichtshof hat in An-kn374pfung an die vor der Einf374gung des 247 10a BNotO geltende Rechtsprechung ausgesprochen, dass im Falle der 304nderung des Amtsbereichs des Notars in-folge einer 304nderung des Gerichtsbezirks die Justizverwaltung bei der Ent-scheidung 374ber eine abweichende Festlegung nach 247 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO im Rahmen der Ermessensabw344gung auch die wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Notars zu ber374cksichtigen hat. Es liegt auf der Hand, dass es auf 5 - 5 - die wirtschaftliche Leistungsf344higkeit eines Notariats nachteilige Auswirkungen haben kann, wenn Teile des engeren r344umlichen Amtsbereichs ohne weiteres anderen Amtsgerichtsbezirken und damit auch anderen Notaren zugeschlagen werden. Diese Nachteile k366nnen zumindest kurzfristig nicht dadurch aufgefan-gen werden, dass sich der Amtsbereich auf andere Gemeinden erstreckt, da er sich dort erst einen neuen Mandantenstamm erarbeiten muss (Senatsbeschl374s-se vom 31. Juli 2000 - NotZ 6/00 - DNotZ 2000, 945, 947 - und NotZ 7/00 - NJW-RR 2001, 491, 492). Die f374r diese Rechtsprechung tragende Erw344gung, dass "die einzelnen Notarstellen lebensf344hig und m366glichst gleich bleibend leistungsf344hig erhalten" werden sollen (vgl. auch BT-Drucks. 11/8307, S. 18), kann jedoch nicht bedeu-ten, dass jedem von der 304nderung von Gerichtsbezirken betroffenen Notar auf Dauer sein bisheriger Gesch344ftsumfang gew344hrleistet werden soll. Im Vorder-grund steht die Erhaltung lebensf344higer und leistungsf344higer Notarstellen. Dar-374ber hinaus k366nnen 334bergangsregelungen geboten sein, um den betroffenen Notaren die Gew366hnung und Umstellung auf die - auf weitere Sicht aber in der Regel unumg344ngliche - 304nderung des Amtsbereichs zu erm366glichen, und zwar sowohl was die Erarbeitung eines etwaigen neuen Mandantenstamms, als auch was langfristig notwendig erscheinende Dispositionen hinsichtlich des eigenen Personalbestands angeht. 6 2. Die Landesjustizverwaltung hat vorliegend den wirtschaftlichen Interes-sen des Antragstellers zu 1 durch die weitere Zuweisung der fr374her zum Amts-gericht B. B. geh366renden Orte aus den neuen Amtsgerichtsbezirken B. S. und N. f374r eine 334bergangszeit von 5275 Jahren hinrei-chend Rechnung getragen. Die Lebens- und Leistungsf344higkeit seines - au337er- 7 - 6 - gew366hnlich gro337en - Notariats (2.525 Urkunden mit Gesch344ftswerten von ins-gesamt 303.163.913 200 im Jahre 2004) steht nicht in Frage. Wie das Oberlandesgericht unwidersprochen ausgef374hrt hat, ist der Ur-kundenanteil aus den Bereichen des ehemaligen Amtsgerichts B. B. deutlich geringer ausgefallen als im Zeitpunkt der Aufl366sung dieses Gerichts vermutet. Wenn - nach den Zahlen f374r 2004 - dieser Bereich nach Urkunden-zahlen 7,17 % und nach Gesch344ftswerten 18,39 % ausmacht (siehe die den eigenen Angaben des Antragstellers zu 1 entsprechende Aufstellung des An-tragsgegners in dem Schriftsatz vom 18. Juli 2005), so ist dies zwar ein nicht unerheblicher Anteil, die Lebens- und Leistungsf344higkeit der Notarstelle des Antragstellers zu 1 w344re aber selbst bei einem dauerhaften Wegfall von Nota-riatsgesch344ften in dieser Gr366337enordnung nicht in Frage gestellt. 8 Hinzu kommt, dass, wie das Oberlandesgericht ebenfalls n344her ausge-f374hrt hat, keinesfalls zu erwarten ist, dass s344mtliche notariellen Gesch344fte aus 9 - 7 - dem nicht zum Amtsgerichtsbezirk Ne. geh366renden Bereich des ehe-maligen Amtsgerichts B. B. bei Begrenzung des Amtsbereichs des An-tragstellers zu 1 auf Ne. entfallen w374rden. Schlick Streck Wendt Doy351 Bauer Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 13.05.2005 - VA (Not) 1/05 -
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