BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 36/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts K366ln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 41/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte auf eine im Justizministerialblatt f374r Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (JMBl. NRW S. 41) f374r den Amtsgerichtsbezirk E. ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner f374hrte das Auswahlverfahren gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Justizmi-nisteriums 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. F374r den weiteren Beteiligten wurde die h366chste Gesamtpunktzahl (183,35 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die dritte Rangstelle einnimmt, wurde mit Verf374gung vom 26. Oktober 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamt-punktzahl von 128,9 nicht entsprochen werden k366nne. 1 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, 374ber die Besetzung der am 15. Februar 2005 ausgeschriebenen Notarstelle neu zu entscheiden, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses anstrebt und - wie im Zusammenhang mit seiner Beschwerdebegr374ndung ersichtlich wird - sein Begehren insgesamt weiterverfolgt. 2 3 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts- - 4 - fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und er-sch366pfend angewandt. 1. Durch Beschl374sse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-waltungsvorschriften einzelner Bundesl344nder konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be f374r die Besetzung freier Notarstellen f374r verfassungswidrig erkl344rt mit der Be-gr374ndung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gew344hrleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Ma337st344be nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen 334berpr374fung standen die Nieders344chsischen AVNot vom 1. M344rz 2001 (NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar 1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-W374rttemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in 247 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen. 4 Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-nungskriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kennt-nisse und F344higkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-wendung dieser Norm auf der Grundlage der angef374hrten Verwaltungs-vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan- 5 - 5 - w344lte, die f374r das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gew344hrleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Ma337st344ben erstellte Prog-nose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffent-liche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern l344sst vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-sen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien m374ssen mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bis-her im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-amens einflie337en (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschl374sse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945). 2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 247 17 AVNot ge344ndert, um dem fr374her in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-cher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-fassungsgem344337e Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-pungsgrenzen f374r die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-w344hrung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-ben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung f374r die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzul344ssiges 6 - 6 - 334bergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es ger374gt, dass der Dauer der Anwaltst344tigkeit, f374r die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-den konnten, f374r die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht zukam wie der Fortbildung und praktischen Bew344hrung zusammen. Da-durch war nach seiner Auffassung eine angemessene Ber374cksichtigung der w344hrend der bisherigen beruflichen T344tigkeit erworbenen notarspezi-fischen Kenntnisse und F344higkeiten nicht gew344hrleistet; zudem konnte die H366chstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden. Die hauptberufliche T344tigkeit als Rechtsanw344ltin oder Rechtsan-walt wird nunmehr mit h366chstens 30 Punkten bewertet (247 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004), w344hrend f374r notarspezifische Fortbildung und Beurkun-dungst344tigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden k366nnen (247 17 Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und praktischer Bew344hrung 374ber die jeweils anrechenbare H366chstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen f374r Punkte erbracht worden sind, k366nnen diese bis zur H366he von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich 374bertragen werden; die Summe der f374r beide Bereiche anrechenbaren Punkte betr344gt maximal 120 Punkte (247 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004). 7 3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschl374ssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genom-men. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwalts-notar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen 8 - 7 - differenziert zu ber374cksichtigen sind. Solange es insoweit an einem aus-differenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eig-nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-spezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem h366heren Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die ju-ristische Ausbildung abschlie337enden, die allgemeine juristische Qualifi-kation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie337en m374ssen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn f374r das Bewerbungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem fest-gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein sol-ches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-lichen Auswahlkriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Auswahlverfahren nach objekti-ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-mensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erf374llen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen F344higkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuf374hren hat. Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grund-lage der AVNot 2004 durchf374hrt, erlaubt das Punktesystem eine verl344ss-liche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung f374r die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-gegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons- 9 - 8 - tigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Vergleich mit den Ver-h344ltnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-heitlicher und nachpr374fbarer Ma337stab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). 4. Das in anderen Bundesl344ndern eingef374hrte Punktesystem hat der Senat f374r die ge344nderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-schl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdef374hrer Verfassungsbe-schwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschl374sse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-dung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-legenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Er-folg; Beschl374sse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch f374r die vom Antragsgegner zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des An-tragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. 10 11 a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-ne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschlie337enden Staats- - 9 - pr374fung zu ber374cksichtigen ist (247 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres sieht 247 6 Abs. 3 BNotO f374r dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-ten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - zudem ein geringeres Gewicht gegen374ber der damit zugleich erfolgten St344rkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-desverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-riat ist es gerade erforderlich, eine st344rkere Ausrichtung an der Notar-funktion - bei demgegen374ber zur374cktretender Bedeutung der Examens-note - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). Im Hinblick darauf kann der Antragsteller nicht damit geh366rt werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskurse seien 374berbewertet und erlangten gegen374ber der in der zweiten juristischen Staatspr374fung erzielten Note ein zu hohes Ge-wicht. Ihm kann weiter nicht darin gefolgt werden, die jetzigen Kap-pungsgrenzen seien willk374rlich gew344hlt mit der Folge, dass die Exa-mensnote deutlich - und ungerechtfertigt - hinter die fachspezifische Eig-nung zur374ckfalle. Bei der Neufassung der AVNot 2004 ging es ersichtlich darum, das gebotene angemessene Verh344ltnis zwischen allgemeiner ju-ristischer Qualifikation einerseits sowie theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt andererseits herzustellen. Das kommt dadurch zum Ausdruck, dass die jeweils erreichbaren Punkt-zahlen aufeinander abgestimmt sind und auf diese Weise in beiden Be-reichen maximal 120 Punkte erzielt werden k366nnen. Das unterliegt im Ausgangspunkt keinen Bedenken und bietet keinerlei Ansatz f374r den Vorwurf willk374rlichen Handelns. - 10 - b) Es kann ferner dahingestellt bleiben, inwieweit die Fortbildungs-kurse danach zu gewichten sind, ob sie - wie dies etwa die Verwaltungs-vorschriften anderer Bundesl344nder (z.B. Abschnitt A II. Nr. 3 Buchst. c des Hessischen Runderlasses in seiner Fassung vom 10. August 2004, JMBl. S. 323) vorsehen - innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschrei-bung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder da-vor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Der Antragsteller macht zwar geltend, dass die AVNot 2004 die Vorgaben des Bundesverfas-sungsgerichts, das eine fehlende Differenzierung zwischen zeitlich l344n-ger zur374ckliegenden und j374ngeren Lehrg344ngen beanstandet hat, nicht hinreichend umsetzt. Es ist indes nicht ersichtlich, dass es dem An-tragsteller auf diese Weise gelingen k366nnte, den betr344chtlichen Punkte-abstand, der zum weiteren Beteiligten besteht, zu 374berbr374cken. 12 Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben eine ann344hernd gleiche Anzahl von ihnen besuchter Fortbildungsveranstaltungen aufzu-weisen. Der weitere Beteiligte kann insgesamt 52 Halbtage geltend ma-chen und erlangt damit - ohne Unterscheidung nach bewerbungsnahen und bewerbungsfernen Fortbildungen - 26 Punkte, w344hrend dem An-tragsteller dies f374r 50 Tage und demgem344337 25 Punkte gelingt. Das Punk-teverh344ltnis versch366be sich lediglich um 2,5 Punkte zugunsten des An-tragstellers, wenn die in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung besuchten Fortbildungsseminare je Halbtag mit 1,0 Punkten (statt 0,5 Punkten) angesetzt w374rden. Denn den der Bewerbung beigef374gten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller 10 Halbtage und der weitere Beteiligte 5 Halbtage Fortbildung bewerbungsnah absolviert ha-ben. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualit344tssi-cherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier 13 - 11 - nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegen374ber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-den haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fort-bildungen. Insgesamt ergibt sich aus den Bereichen Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit und theoretischer Fortbildung f374r den weiteren Be-teiligten gegen374ber dem Antragsteller ein Punktevorsprung von 25,5, denn der weitere Beteiligte kann gem344337 247 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 30 Beurkundungspunkte in den Bereich der Fortbildung 374bertragen. 14 c) Diesen vermag der Antragsteller durch seine aus der prakti-schen Beurkundungst344tigkeit nach 247 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 erreich-te Punktzahl nicht auszugleichen. Den von ihm aus diesem Bereich er-zielten 23,5 Punkten kann der weitere Beteiligte 60 Punkte entgegenhal-ten; die in 247 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 hierzu festgelegte Kappungs-grenze wirkt sich zugunsten des Antragstellers aus, weil der weitere Be-teiligte zahlenm344337ig ein Beurkundungsaufkommen aufzuweisen hat, das ohne die Kappungsgrenze zu einer deutlich h366heren Punktzahl gef374hrt h344tte, die er gem344337 247 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 nur begrenzt in den Bereich der Fortbildung 374bertragen kann. 15 Die Urkundsgesch344fte haben zudem das ihnen zukommende spe-zifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer An-zahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bew344ltigung w344hrend einer No-tarvertretung von mindestens zwei Wochen differenziert. Allein der An-zahl der Urkundsgesch344fte kommt nur eine beschr344nkte Aussagekraft f374r 16 - 12 - die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbe-reitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte abnimmt; 374berdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgesch344fte mit ei-ner Wiederholung der Art der Beurkundungsvorg344nge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von l344ngerer Dauer die Bew344ltigung aller - auch schwieriger - notarieller T344-tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur R374ckkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner daf374r einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Ma337stab nimmt, liegt dies in-nerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut f374r alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten k366nnen; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Den 374ber ein hohes Beurkundungsaufkommen hinausgehenden Erfah-rungen aus einer Notarvertreter- oder Notariatsverwaltert344tigkeit kann gegebenenfalls durch die Vergabe von Sonderpunkten nach 247 17 Abs. 2 Nr. 6 AVNot 2004 Rechnung getragen werden. Die vom Antragsteller f374r erforderlich gehaltene vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsge-sch344fte aller Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug 374-berschritte ersichtlich die Leistungsgrenzen der Landesjustizverwaltung. Sie b366te 374berdies - nicht zuletzt angesichts nie auszuschlie337ender Hilfe-stellungen von dritter fachkundiger Seite - gegen374ber der festgelegten Punktestaffelung keine wirklich verl344sslichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19). Das gilt umso mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen Fassung le-diglich um eine 334bergangsregelung handelt, bis die gesetzlichen Grund- - 13 - lagen f374r eine notarielle Fachpr374fung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a. des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuord-nung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 8. Dezember 2006, BR-Drucks. 895/06). d) Wenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass f374r die Anzahl der Notargesch344fte notarielle Dienstleistungen wie die Beur-kundung anderer Erkl344rungen als Willenserkl344rungen nach 247 36 BeurkG und von Niederschriften nach 247 38 BeurkG ebenfalls ber374cksichtigt wer-den, so kann wiederum offen bleiben, ob durch die Einbeziehung solcher notariellen Gesch344fte in den Leistungsnachweis angehender Notare ent-sprechend dem Anliegen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 110, 304, 331) die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsgestal-tungen sichergestellt ist, weil sich ein hoher Punktwert unter Umst344nden auch ohne besonderen Arbeitsumfang f374r Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwicklung von Urkunden erzielen lie337e. Jedenfalls legt der An-tragsteller erneut nicht dar, inwieweit sich eine Einbeziehung von Ur-kundsgesch344ften nach 247247 36, 38 BeurkG in seinem Falle auf die Ermitt-lung der Punktezahlen ausgewirkt und im Gesamtergebnis das Punkte-verh344ltnis zum weiteren Beteiligten zu seinem Nachteil verschoben hat; er beschr344nkt sich auch hier auf pauschale Angriffe, ohne einen Bezug zum konkreten Fall herzustellen. 17 5. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Ma337 der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollst344ndig ermittelt 18 - 14 - wird. Das Punktesystem f374r sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht gen374-gen und - vor allem - eine abschlie337ende, alle Gesichtspunkte umfas-sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner sch366pft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegen374berstellung der f374r die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschr344nkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte h366chste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts orientierte Besetzungsentscheidung l344ge darin nicht (vgl. Senats-beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 21). a) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endg374ltige Aus-wahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob f374r die jeweiligen Bewerber Umst344nde ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kennt-nisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu er-fassen. Folgerichtig sehen die AVNot 2004 in 247 17 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" Sonderpunkte f374r beim Bewerber vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen vergeben wer-den k366nnen. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht (aaO) gefordert - das ihnen geb374hrende Ge-wicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - aaO 19 - 15 - Rn. 22). Das ist zugunsten des Antragstellers geschehen, der 7,55 Son-derpunkte f374r seine Ausbildung und T344tigkeit als Notargehilfe erhalten hat. Umst344nde, die f374r eine Vergabe weiterer Zusatzpunkte sprechen k366nnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar; der zum weite-ren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand lie337e sich dadurch ohnehin nicht aufholen. b) Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamt-punktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten treffen; der Antragsteller nimmt dem-gegen374ber nur die dritte Rangstelle ein. Umst344nde, die im Hinblick auf eine bessere pers366nliche und fachliche Eignung des Antragstellers f374r 20 - 16 - ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen k366nnten und vom An-tragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschlie337ende Progno-se 374ber die Bef344higung des Antragstellers f374r das von ihm erstrebte Amt h344tten einbezogen werden m374ssen, haben sich nicht ergeben. Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 41/05 -
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