BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 37/02 vom31. März 2003in dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 31. März 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Tropf und Galke sowie dieNotare Dr. Doyé und Dr. Ebnerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Be-teiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. - 3 -Gründe I.Der Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Erbewarb sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsno-tarinnen im Bezirk des Amtsgerichts S. . Der Antragsgegner bewertete diefachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der AV vom10. September 1998 - 3830-I/168 (Die Justiz 1998 S. 561) mit 120 Punkten. Imeinzelnen erhielt der Antragsteller folgende Punkte:Zweite juristische Staatsprüfung(18-Punkte-Skala) 6 Punkte x 5 = 30 PunkteAnwaltstätigkeit 45 Punkte (= Maximalwert)Fortbildung und Beurkundungen 45 Punkte (= Maximalwert)Besondere Qualifikation 0 Punkte 120 Punkte=========Mit Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem An-tragsteller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht be-rücksichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen anderen Rechts-anwälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen. Der An-tragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begeh-ren, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung der Notarstellenunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. - 4 -Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.II.Die sofortige Beschwerde ist bleibt ohne Erfolg.Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag ist unbegrün-det. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig undverletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.1.Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Be-stellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzun-gen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen An-spruch hierauf zu begründen (Senat BGHZ 124, 327, 329). Die in § 6 Abs. 3BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichenund fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungs-bereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen.Bei der Rechtskontrolle hat das angerufene Gericht aber zu beachten, daß essich bei der Auswahlentscheidung um einen Akt wertender Erkenntnis handelt.Das Gericht hat ihn nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, obihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrun-de liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwä-gungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbe-stand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ aaO 330 f). Die Auswahl-entscheidung des Antragsgegners hält dieser Überprüfung stand. - 5 -2.Der Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die AV vom10. September 1998 stützen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Ver-waltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise (BGHZ aaO332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm einge-räumten Beurteilungsspielraums interpretiert. Die AV vom 10. September 1998beachtet auch die gesetzlichen Vorgaben (Art. 12 Abs. 1 GG, § 6 Abs. 3BNotO).a) Die Gewichtung der die juristische Ausbildung abschließendenStaatsprüfung im Verhältnis zu den anderen Auswahlgesichtspunkten ist nichtzu beanstanden.Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich)auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausurenund Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht und das von einemfinanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungslei-stungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleichzu (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002,705 f und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. Rpfl. 1994, 330, 332; vgl.auch BVerfGE 73, 280, 298). Dem entspricht die Gewichtung, die diesem Aus-wahlkriterium aufgrund des in Nr. 4 lit. a Satz 3 der AV vom 10. September1998 angenommenen Multiplikators 5 (bei Benotung nach der 18-Punkte-Skala) zukommt. Eine gegenüber den anderen Auswahlgesichtspunkten über-proportionale, den Beurteilungsspielraum überschreitende Berücksichtigungliegt darin nicht. Die auf die berufliche Tätigkeit nach der zweiten juristischenStaatsprüfung bezogenen Kriterien lassen mit den dafür insgesamt vorgesehe- - 6 -nen 90 Wertungspunkten (Nr. 4 lit. b-e der AV vom 10. September 1998) denBewerbern mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissen die Chance, das No-taramt in Konkurrenz zu Prüfungsbesseren zu erlangen (vgl. Senatsbeschlußvom 25. April 1994 aaO S. 332). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführun-gen des Oberlandesgerichts Bezug genommen werden.b) Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, dem Antragsteller "Sonder-punkte" zuzubilligen, weil er die württembergische Notarprüfung abgelegt hat.Gemäß Nr. 4 lit. f der AV vom 10. September 1998 können im Rahmender Gesamtentscheidung in Ausnahmefällen bis zu 10 weitere Punkte hinzuge-rechnet werden, wenn Umstände, die den Bewerber für das Amt des Notars inganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die fachliche Eignungdes Bewerbers zutreffend zu kennzeichnen. Der Antragsgegner macht von die-ser Möglichkeit, soweit es um die Berücksichtigung der württembergischenNotarprüfung geht, nur Gebrauch, wenn der Bewerber diese Prüfung mit über-durchschnittlichem Erfolg bestanden hat. Dagegen ist rechtlich nichts zu erin-nern. Einen Ausnahmefall im Sinne der Nr. 4 lit. f der AV, der durch die ganzbesondere Qualifikation des Bewerbers für das Amt des Notars gekennzeich-net ist, wird das Prüfungsergebnis allein dann anzeigen können, wenn diePrüfungsleistung den Anforderungen nicht bloß im allgemeinen, sondern ohneEin- - 7 -schränkung, mithin voll entspricht (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993- NotZ 45/92 - NJW 1994, 1870, 1873). Das war bei dem Antragsteller indesunstreitig nicht der Fall.Rinne Tropf Galke Doyé Ebner
Full & Egal Universal Law Academy