BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 37/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Besetzung einer Notarstelle - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 13. September 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1988 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht S. t und dem Landgericht A. , seit 2002 zugleich als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, zugelassen. Im Jahre 1995 war er zum Notar mit Amtssitz in S. bestellt worden. Er wurde jedoch auf seinen Antrag vom 20. November 2000 durch Verf374gung des Justizministeriums des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 4. Dezember 2000 mit Ablauf des 29. April 2001 aus dem 1 - 3 - Notaramt entlassen. Dem war Folgendes vorausgegangen: Gegen den An-tragsteller, gegen den bereits im Jahre 1997 wegen verschiedener Amtspflicht-verletzungen durch Disziplinarverf374gung des Pr344sidenten des Landgerichts A. eine Geldbu337e von 1.000 DM verh344ngt worden war, wurden im Juni 2000 erneut disziplinarrechtliche Vorermittlungen eingeleitet, die sich zun344chst auf Verst366337e gegen 247247 3 BeurkG, 14 BNotO und 247 17 BeurkG - u.a. mit dem Vorwurf, ein Grundst374cksgesch344ft gegen Provision vermittelt zu haben - im Zu-sammenhang mit zwei Beurkundungsvorg344ngen bezogen. Durch eine gleichzei-tig angeordnete Gesch344ftspr374fung bei dem Antragsteller ergaben sich zus344tzli-che Beanstandungen, im Wesentlichen mit dem Vorwurf, der Antragsteller habe in den Jahren 1999 und 2000 im Zusammenhang mit der Durchf374hrung von Grundst374ckskaufvertr344gen bei elf Massen gegen Treuhandauflagen oder Hin-terlegungsanordnungen versto337en. Es kam dann am 20. November 2000 zu der Besprechung beim Antragsgegner, die zu dem Entlassungsantrag des An-tragstellers f374hrte. Im Juni 2005 bewarb sich der Antragsteller auf eine im Justizministerial-blatt Nordrhein-Westfalen - mit Bewerbungsfrist bis zum 1. Juli 2005 - ausge-schriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk S. . Mit Schreiben vom 12. De-zember 2005 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, es sei beabsich-tigt, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu 374bertragen. Dieser habe [bei der Bewertung der fachlichen Eignung f374r das Notaramt] 180,35 Punkte erzielt, der Antragsteller 177,5. Ungeachtet der Punktzahl best374nden im Hinblick auf die im Jahre 2000 festgestellten erheblichen M344ngel in der Amtsf374hrung des An-tragstellers, sowie insbesondere auch unter Ber374cksichtigung des gem344337 247 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbu337e in H366he von 5.000 200 einge-stellten Strafverfahrens 500 Js 253/01 Zweifel an der pers366nlichen Eignung des Antragstellers f374r das Notaramt. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag 2 - 4 - des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht (Senat f374r Notarsachen) zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die nach 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegr374ndet. Das Oberlandesge-richt hat dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2005 mit Recht zur374ckgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtm344337ig. 3 1. Die pers366nliche Eignung f374r das Amt des Notars ist nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats zu bejahen, wenn die inneren und 344u337eren Eigen-schaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem 344u337eren Verhal-ten offenbaren, keinen begr374ndeten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erf374llen werde. Mit R374ck-sicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als un-abh344ngiger Tr344ger eines 366ffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erf374llen hat (247 1 BNotO), darf der an die pers366nlichen Eigen-schaften des Bewerbers anzulegende Ma337stab nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgem344337en Pr374fung aller Umst344nde begr374ndete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. W344hrend die Interpretation der pers366nli-chen Eigenschaften f374r das Amt des Notars durch die Justizverwaltung gericht-lich voll 374berpr374fbar ist, steht der Justizverwaltung bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewer- 4 - 5 - teten pers366nlichen Umst344nde f374r das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurtei-lungsspielraum zu. Dabei ist f374r die Beurteilung des Spielraums grunds344tzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist ma337geblich (vgl. nur Senatsbe-schl374sse vom 31. Juli 2000 - NotZ 5/00 - DNotZ 2000, 943 f; vom 14. M344rz 2005 - NotZ 30/04 - NJW-RR 2005, 861 und vom 28. November 2005 - NotZ 16/05 - DNotZ 2006, 312). 2. Der Senat schlie337t sich der Beurteilung des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Beschluss an, dass der Antragsgegner angesichts der Umst344n-de, die zur Entlassung des Antragstellers aus dem Notaramt Ende April 2001 gef374hrt hatten, und im Hinblick auf die in den Jahren danach gegen den An-tragsteller noch gef374hrten, teilweise zum Stichtag noch nicht abgeschlossenen Strafverfahren - einschlie337lich einer 366ffentlichen Anklage wegen eines Vorwurfs sogar noch aus der Zeit nach der Entlassung aus dem Amt, (500 Js 367/02 StA Arnsberg) - Zweifel an der pers366nlichen Eignung des Antragstellers haben durf-te. 5 a) Ausgangspunkt ist, dass der Antragsteller sich durch die Art seiner Amtsf374hrung in den vor seiner Entlassung liegenden Jahren als zumindest f374r eine gewisse Dauer f374r das Notaramt pers366nlich ungeeignet erwiesen hatte. Unbeschadet dessen, dass er seinerzeit freiwillig an seiner Entlassung aus dem Notaramt mitgewirkt hat, muss er sich grunds344tzlich so behandeln lassen, als w344re er - was damals konkret im Raum stand - im Verwaltungsverfahren gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO wegen Gef344hrdung der Rechtsuchenden durch die Art seiner Durchf374hrung von Verwahrungsgesch344ften seines Amtes enthoben wor-den oder im Disziplinarverfahren - auf bestimmte Zeit - aus dem Amt entfernt worden (247 97 Abs. 1 BNotO). Von erheblichem Gewicht war insoweit - neben anderem - das bei der Gesch344ftspr374fung im Sommer 2000 aufgedeckte Fehl- 6 - 6 - verhalten des Notars bei der Abwicklung von Grundst374ckskaufvertr344gen. Peinli-che Genauigkeit bei der Erf374llung von Treuhandauflagen ist f374r einen Notar eine grundlegende Pflicht. Unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten kommt daher Verst366337en gegen solche Pflichten grunds344tzlich gro337e Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1992 - NotSt [Brfg] 3/91 - BGHR BNotO 247 97 Abs. 3 Amtsenthebung 1 m.w.N.). Auch die Vorw374rfe, gegen das Verbot, Grundst374cksgesch344fte zu vermitteln (im Zusammenhang mit UR Nr. 1000/96), versto337en zu haben, und unter Verletzung seiner Belehrungspflichten f374r den Verk344ufer riskante Vertragsgestaltungen - unter Mitwirkung des K344ufers als dessen Vertreter ohne Vertretungsmacht - vorgenommen zu haben (UR Nr. 650/99 bzw. UR Nr. 658/99 und UR Nr. 639/99 bzw. UR Nr. 659/99), wogen schwer. Insbesondere im Zusammenhang mit der Vielzahl der Treuhandverst366-337e zeigten die Pflichtwidrigkeiten, die insgesamt Gegenstand des von der Jus-tizverwaltung in Gang gesetzten Disziplinarverfahrens - einschlie337lich der bei diesem Anlass durch eine Gesch344ftspr374fung aufgedeckten Vorg344nge - waren, einen schwerwiegenden Mangel an dienstlicher Verantwortung und Einsicht in die Anforderungen, die im Interesse der Allgemeinheit, der Rechtsuchenden und auch des Ansehens des Notarstandes an die Amtsf374hrung eines Notars gestellt werden m374ssen. Ein die (zeitweilige) Entfernung aus dem Amt rechtfer-tigendes Gewicht kann sich auch aus einer Vielzahl an sich nicht besonders schwerwiegender Verfehlungen jedenfalls dann ergeben, wenn der Notar we-gen disziplinarrechtlicher Vorbelastungen durch weniger einschneidende Ma337-nahmen nicht mehr beeinflussbar erscheint. b) Von einem solchen Stand erdr374ckender berufsrechtlicher Vorw374rfe gegen den Antragsteller ist Ende 2000/Anfang 2001 auszugehen, unbeschadet dessen, dass der Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren, auch mit seiner Beschwerde, wegen einzelner Verst366337e zu entlasten oder diese sonstwie zu 7 - 7 - relativieren versucht. Der Antragsteller muss sich in diesem Zusammenhang auch daran festhalten lassen, dass er durch seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt seinerzeit weitere berufsrechtliche Schritte oder Ermittlungen wegen der gegen ihn erhobenen Vorw374rfen verhindert hat. Zu den erw344hnten, bis dahin berufsrechtlich aufgegriffenen, Amtspflichtverletzungen kam im 334bri-gen unter anderem im Wege eines sp344teren Strafverfahrens noch der Vorwurf der pflichtwidrigen Aufteilung einheitlicher Gesch344fte in mehreren Urkunden - was nicht nur der Steuerhinterziehung dienen konnte, sondern unabh344ngig davon f374r die Vertragsparteien betr344chtliche Risiken barg - hinzu (500 Js 613/01 StA Arnsberg; nach Zahlung einer Geldbu337e von 800 200 am 10. Januar 2006 gem344337 247 153a Abs. 2 StPO eingestellt). Schlie337lich stammt aus dieser Zeit auch noch ein Untreuevorwurf im Zusammenhang mit der Durchf374hrung von Urkundsgesch344ften (500 Js 174/03 StA Arnsberg; eingestellt am 22. Juli 2003 gem344337 247 153 Abs. 1 StPO). c) Angesichts dieser damaligen schwerwiegenden Belastungen des An-tragstellers bedurfte es - insbesondere auch im Vergleich zu den hypotheti-schen Ma337nahmen der Justizverwaltung, mit denen der Antragsteller ohne die freiwillige Amtsaufgabe in einem Disziplinarverfahren zu rechnen gehabt h344tte - nach seinem Ausscheiden aus dem Notaramt eines jedenfalls mehrere Jahre dauernden Zeitablaufs mit entsprechendem Wohlverhalten, damit der An-tragsteller nach seiner Pers366nlichkeit wieder f374r das Notaramt in Betracht kom-men konnte. Es liegt nahe, dass die insoweit zugrunde zu legende "Mindestfrist" wenigstens auf etwa f374nf Jahren zu veranschlagen w344re (diese Frist w344re durch den Zeitablauf zwischen Ende April 2001 und Ende Juni 2005 noch nicht aus-gesch366pft gewesen). Ob eine solche (absolute) Mindestfrist hier anzusetzen w344re, braucht indessen nicht entschieden zu werden. 8 - 8 - Nach den Umst344nden des vorliegenden Falles durfte die Antragsgegne-rin die pers366nliche Eignung des Antragstellers jedenfalls noch f374r den Stichtag 1. Juli 2005 in Zweifel ziehen. Es reichte insoweit angesichts der Vorgeschichte aus, dass zu diesem Stichtag noch mehrere offene Strafverfahren mit Gewicht gegen den Antragsteller liefen, deren sp344terer Ausgang auch keineswegs zu einer v366lligen Entlastung des Antragstellers von den strafrechtlichen Vorw374rfen gef374hrt hat. Dass die Tatzeiten dieser dem Antragsteller vorgeworfenen strafba-ren Handlungen 374berwiegend in der Zeit vor dem Ausscheiden des Antragstel-lers aus dem Notaramt lagen, hinderte die Justizverwaltung nicht, den Ausgang dieser Strafverfahren abzuwarten, um sich ein abschlie337endes Bild hinsichtlich der pers366nlichen Eignung des Antragstellers f374r das Notaramt zu machen. 9 - Offen war zum Stichtag noch das Strafverfahren 500 Js 253/01 StA Arnsberg wegen uneidlicher Falschaussage (Tatzeit: 27. M344rz 2000). Nach Anklageer-hebung und Durchf374hrung der Hauptverhandlung wurde es vom Amtsgericht Soest nach Zahlung einer Geldbu337e von 5.000 200 durch den Antragsteller am 29. M344rz 2006 gem344337 247 153a Abs. 2 StPO eingestellt. - Ebenfalls noch nicht abgeschlossen war das Strafverfahren 500 Js 613/01 StA Arnsberg wegen Beihilfe zur Steuerverk374rzung (Tatzeit: 1999 und 2000). Nach Anklageerhebung und Er366ffnung des Hauptverfahrens wurde es vom Amtsgericht Soest am 10. Januar 2006 gem344337 247 153a Abs. 2 StPO endg374ltig eingestellt, nachdem der Antragsteller eine Geldbu337e von 800 200 gezahlt hat-te. - Nimmt man hinzu, dass es selbst nach der Amtsaufgabe des Antragstellers noch einen weiteren Vorfall gab, der zu einem strafrechtlichen Verfahren ge-gen den Antragssteller f374hrte, ohne dass der betreffende Vorwurf sich letzt- - 9 - lich als v366llig unbegr374ndet erwiesen h344tte (500 Js 367/02 StA Arnsberg: Vor-wurf der versuchten N366tigung am 11. Juli 2002; nach Anklageerhebung vom Amtsgericht gegen Zahlung einer Geldbu337e von 500 200 durch den Antragstel-ler im Laufe des Jahres 2003 gem344337 247 153a Abs. 2 ZPO eingestellt), so ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei einer Gesamtw374rdi-gung von weiterhin bestehenden, seitens des Antragstellers nicht ausge-r344umten Zweifeln an dessen pers366nlicher Eignung f374r das Notaramt ausge-gangen ist. 3. Bei dieser Sachlage kommt es auf die weiteren Beanstandungen des Antragstellers an der Besetzungsentscheidung des Antragsgegners, was die von diesem gew344hlten Ma337st344be f374r den Vergleich der fachlichen Eignung der Bewerber angeht, nicht an. Wenn es - wie hier beim Antragsteller - nach der rechtsfehlerfreien Prognose der Justizverwaltung bereits an dem Erfordernis 10 - 10 - der pers366nlichen Eignung (247 6 Abs. 1 BNotO) eines Bewerbers fehlt, kommt dieser Bewerber von vornherein nicht in die Auswahl nach 247 6 Abs. 3 BNotO (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2005 aaO). Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 13.09.2006 - 2 VA (Not) 49/05 -
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