BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 38/05 Verk374ndet am: 28. November 2005 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doy351 und Justizrat Dr. Bauer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 6. Juni 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r den Beschwerderechtszug wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht H. zugelassen. 1978 wurde er zum Notar mit Amtssitz in P. be-stellt. 1 - 3 - Mit Verf374gung vom 12. Oktober 2004 enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller vorl344ufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gr374nde daf374r spr344chen, dass er in Verm366gensverfall geraten sei bzw. dass seine wirtschaft-lichen Verh344ltnisse und die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdeten. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antrag-stellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit - rechts-kr344ftigem - Beschluss vom 21. Februar 2005 zur374ckgewiesen. 2 Nach entsprechender Ank374ndigung vom 12. Oktober 2004 er366ffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Verf374gung vom 3. Januar 2005, dass sie beabsichtige, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil er in Verm366gens-verfall geraten sei und weil seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdeten (247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO). Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, sondern fest-gestellt, dass die Voraussetzungen f374r eine endg374ltige Amtsenthebung nach diesen gesetzlichen Tatbest344nden vorliegen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er namentlich beanstandet, bei der vor-liegenden Entscheidung werde das Rechtsproblem, das sich im konkreten Fall aus der Lebenssituation des Antragstellers ergebe, nicht gesehen. Er verweist auf einen erstmals im November 2002 erkannten Herzklappenfehler und r374gt die Nichtbeteiligung des Nieders344chsischen Landesamtes f374r Soziales, Jugend und Familie - Integrationsamt -, das ihm gem344337 Bescheiden vom 23. August 2004 und vom 10. Mai 2005 eine konkrete F366rderma337nahme f374r seine Ge-sch344ftst344tigkeit bewilligt hat. 3 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, jedoch unbegr374ndet. Das Oberlandesgericht hat mit Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen. Die Beanstandungen, die die Be-schwerde gegen diese Entscheidung erhebt, f374hren zu keiner anderen Beurtei-lung. 4 1. Zutreffend hat das Oberlandesgericht, auf dessen Darstellung 374ber die Entwicklung der Verbindlichkeiten, Klageverfahren und Vollstreckungsma337-nahmen im Einzelnen Bezug genommen wird, angenommen, dass die Zerr374t-tung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet. 5 a) Die Wirtschaftsf374hrung eines Notars, die Gl344ubiger dazu zwingt, we-gen berechtigter Forderungen Zwangsma337nahmen zu ergreifen, ist schon als solche nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsma337-nahmen auf schlechte wirtschaftliche Verh344ltnisse, Verm366genslosigkeit oder 334berschuldung des Notars zur374ckzuf374hren sind. Um so mehr ist seine Amts-enthebung geboten, wenn seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse zerr374ttet sind. Hiervon ist auszugehen, wenn etwa Zahlungsanspr374che in erheblicher Gr366337en-ordnung gegen ihn bestehen oder gerichtlich anh344ngig sind, Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pf344ndungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach 247 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versi-cherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abtragung einer l344ngerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht 6 - 5 - innerhalb eines 374berschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. Auf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04 - m.w.N.). Derartige Umst344nde liegen im Fall des Antragstellers vor. b) Die Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers las-sen nicht erwarten, dass es ihm in absehbarer Zeit gelingen wird, die gegen ihn bestehenden Forderungen zu begleichen und seine wirtschaftliche Lage zu stabilisieren. Der Antragsteller tr344gt auch im Beschwerdeverfahren hierzu nichts vor, mit Ausnahme des Hinweises auf die Bewilligung eines 366ffentlichen Zu-schusses durch das Nieders344chsische Landesamt f374r Soziales, Jugend und Familie in H366he von 8.714, 57 200 (Bescheid vom 10. Mai 2005). Der erforderliche Vortrag dazu, dass die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Notars bis zum Zeit-punkt der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat (zur Ma337geblichkeit dieses Zeitpunkts BGHZ 149, 230) dauerhaft in Ordnung gebracht worden sind, wird hierdurch nicht ersetzt. F374r das Gegenteil sprechen die im Beschwerde-verfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Mitteilungen. Danach ist im Juli 2005 ein - mittlerweile durch Zahlung erledigter - Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss zugunsten der A. A. R. -V. a.G. wegen einer Forderung von 601,61 200 nebst Kosten ergangen, durch den die gegenw344rtigen und k374nftigen Guthaben des Antragstellers bei der Volks-bank P. eG und bei der Kreissparkasse H. gepf344ndet und der Gl344ubigerin zur Einziehung 374berwiesen worden sind. Des weiteren sind gegen den Antragsteller Klagen auf Zahlung von 1.156,26 200 (Schadensersatzanspruch des Leasinggebers nach fristloser K374ndigung des vom Antragsteller geschlos-senen Leasingvertrages 374ber ein Druck- und Kopierger344t) und 365,20 200 (Kauf-preis f374r juristische Fachliteratur), jeweils nebst Zinsen, erhoben worden. Au337erdem ist der Mietvertrag 374ber die vom Antragsteller genutzten Kanzleir344u-me gek374ndigt worden. Die Vermieterin begehrt im Klagewege R344umung der 7 - 6 - Mietfl344che und Zahlung r374ckst344ndiger Miete bzw. Nutzungsentsch344digung in H366he von 12.171,06 200 nebst Zinsen. 2. Dar374ber hinaus sind, wie das Oberlandesgericht auch insoweit zutreffend festgestellt hat, die Voraussetzungen des Verm366gensverfalls im Sinne des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO gegeben, der die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden in sich schlie337t (Senatsbeschl374sse vom 22. M344rz 2004 - NotZ 23/03 - NJW 2004, 2018 und vom 12. Juli 2004 aaO). 8 3. Die Hinweise des Antragstellers in seiner Beschwerde auf seinen Ge-sundheitszustand und auf die Betreuungsma337nahmen anderer 304mter verm366gen im Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Verfahren allein darauf ankommt, Gef344hrdungen f374r die Rechtsuchenden zu vermeiden, an dieser Beurteilung und an der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Amtsenthebung nichts zu 344ndern. Der Gang des weiteren Verfahrens kann nur durch eine 9 - 7 - nachhaltige 304nderung und Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation des An-tragstellers aufgehalten werden. Schlick Streck Wendt Doy351 Bauer Vorinstanzen: OLG Celle, Entscheidung vom 06.06.2005 - Not 2/05 -
Full & Egal Universal Law Academy