BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 38/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts K366ln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 26/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte auf eine im Justizministerialblatt f374r Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (JMBl. NRW S. 41) f374r den Amtsgerichtsbezirk R. ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner f374hrte das Auswahlverfahren gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Justizmi-nisteriums 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. F374r den weiteren Beteiligten wurde die h366chste Gesamtpunktzahl (182,90 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der hinter dem weiteren Be-teiligten die vierte Rangstelle einnimmt, wurde mit Verf374gung vom 3. August 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunktzahl von 143,60 nicht entsprochen werden k366nne. 1 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, 374ber die Besetzung der am 15. Februar 2005 ausgeschriebenen Notarstelle neu zu entscheiden, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum 3 - 4 - (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und er-sch366pfend angewandt. 1. Durch Beschl374sse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-waltungsvorschriften einzelner Bundesl344nder konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be f374r die Besetzung freier Notarstellen f374r verfassungswidrig erkl344rt mit der Be-gr374ndung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gew344hrleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Ma337st344be nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen 334berpr374fung standen die Nieders344chsischen AVNot vom 1. M344rz 2001 (NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar 1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-W374rttemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in 247 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen. 4 Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-nungskriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kennt-nisse und F344higkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-wendung dieser Norm auf der Grundlage der angef374hrten Verwaltungs-vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-w344lte, die f374r das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang 5 - 5 - desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gew344hrleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Ma337st344ben erstellte Prog-nose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffent-liche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern l344sst vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-sen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien m374ssen mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bis-her im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-amens einflie337en (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschl374sse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945). 2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 247 17 AVNot ge344ndert, um dem fr374her in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-cher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-fassungsgem344337e Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-pungsgrenzen f374r die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-w344hrung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-ben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung f374r die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzul344ssiges 334bergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 6 - 6 - multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es ger374gt, dass der Dauer der Anwaltst344tigkeit, f374r die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-den konnten, f374r die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht zukam wie der Fortbildung und praktischen Bew344hrung zusammen. Da-durch war nach seiner Auffassung eine angemessene Ber374cksichtigung der w344hrend der bisherigen beruflichen T344tigkeit erworbenen notarspezi-fischen Kenntnisse und F344higkeiten nicht gew344hrleistet; zudem konnte die H366chstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden. Die hauptberufliche T344tigkeit als Rechtsanw344ltin oder Rechtsan-walt wird nunmehr mit h366chstens 30 Punkten bewertet (247 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004), w344hrend f374r notarspezifische Fortbildung und Beurkun-dungst344tigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden k366nnen (247 17 Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und praktischer Bew344hrung 374ber die jeweils anrechenbare H366chstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen f374r Punkte erbracht worden sind, k366nnen diese bis zur H366he von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich 374bertragen werden; die Summe der f374r beide Bereiche anrechenbaren Punkte betr344gt maximal 120 Punkte (247 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004). 7 3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidungen vom 20. April 2004 und vom 8. Oktober 2004 bereits in sei-nen Beschl374ssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung ge-nommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als An-waltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-rungen differenziert zu ber374cksichtigen sind. Solange es insoweit an ei- 8 - 7 - nem ausdifferenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuel-le Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem h366heren Ge-wicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschlie337enden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie337en m374ssen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn f374r das Bewerbungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem fest-gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein sol-ches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-lichen Auswahlkriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Auswahlverfahren nach objekti-ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-mensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erf374llen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen F344higkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuf374hren hat. Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grund-lage der AVNot 2004 durchf374hrt, erlaubt das Punktesystem eine verl344ss-liche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung f374r die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-gegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons- 9 - 8 - tigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Vergleich mit den Ver-h344ltnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-heitlicher und nachpr374fbarer Ma337stab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). 4. Das in anderen Bundesl344ndern eingef374hrte Punktesystem hat der Senat f374r die ge344nderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-schl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdef374hrer Verfassungsbe-schwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschl374sse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-dung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-legenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Er-folg; Beschl374sse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch f374r die vom Antragsgegner zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des An-tragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. 10 11 a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-ne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschlie337enden Staats- - 9 - pr374fung zu ber374cksichtigen ist (247 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres sieht 247 6 Abs. 3 BNotO f374r dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-ten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - zudem ein geringeres Gewicht gegen374ber der damit zugleich erfolgten St344rkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-desverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-riat ist es gerade erforderlich, eine st344rkere Ausrichtung an der Notar-funktion - bei demgegen374ber zur374cktretender Bedeutung der Examens-note - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). Wenn der Antragsteller auf seine 374berdurch-schnittliche Examensnote verweist, die der Antragsgegner - bei Multipli-kation mit dem Faktor 5 - mit 58,10 Punkten ber374cksichtigt hat, und sich dagegen wendet, dass der weitere Beteiligte 374ber ein schw344cheres Ex-amen verf374ge (33,60 Punkte), dennoch aber an die erste Rangstelle ge-setzt worden sei, so verkennt er, dass es gerade der Zielsetzung des Bundesverfassungsgerichts entspricht, der Examensnote nicht mehr den bisherigen Stellenwert einzur344umen. Im 334brigen wird ihrer Bedeutung immer noch angemessen dadurch Rechnung getragen, dass durch den notarspezifischen Vorbereitungsaufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden k366nnen, wie sie 374ber die Examensnote und die bisherige anwaltliche T344tigkeit zu erreichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punk-te). Da dem weiteren Beteiligten und dem Antragsteller f374r ihre bisherige anwaltliche T344tigkeit jeweils 30 Punkte gutgeschrieben worden sind, ist die bessere Leistung im Staatsexamen mit einem daraus resultierenden Punktevorsprung von 24,50 Punkten (88,10 Punkte gegen374ber 63,60 Punkten) f374r den Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation ausreichend ber374cksichtigt. - 10 - b) Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben eine ann344-hernd gleiche Anzahl von Fortbildungen absolviert. Der Antragsteller kann insgesamt 52 Halbtage geltend machen und erlangt damit 26 Punkte, w344hrend dem Antragsteller dies f374r 51 Halbtage und demge-m344337 25,5 Punkte gelingt. Auf die vom Bundesverfassungsgericht einge-forderte Qualit344tssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegen374ber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskon-trollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen; statt dessen verweist er selbst darauf, dass f374r ihn bislang keine M366glichkeit bestanden hat, benotete Leistungs-nachweise zu erlangen. Der Antragsteller erhebt - wie auch im Weite-ren - lediglich pauschale Beanstandungen, f374hrt aber nicht aus, in wel-chem Bezug sie zum konkreten Auswahlverfahren stehen, welche der von ihm erbrachten, gegen374ber dem weiteren Beteiligten vorzugsw374rdi-gen Leistungen keinen Eingang bei der Auswahlentscheidung des An-tragsgegners gefunden haben und inwieweit dies auf den Ausgang des Besetzungsverfahrens hat Einflu337 nehmen k366nnen. 12 c) Allerdings hat der weitere Beteiligte ein deutlich h366heres Beur-kundungsaufkommen nachgewiesen und in diesem Bereich 92,60 Punkte erzielt, von denen gem344337 247 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 90 Punkte ange-rechnet worden sind; der Antragsteller hat es im Bereich der praktischen Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars hinge-gen nur auf 29,5 Punkte gebracht. Soweit er gegen die Art und Weise, wie die Urkundsgesch344fte innerhalb des vom Antragsgegner verwende- 13 - 11 - ten Punktesystems ber374cksichtigt werden, Bedenken ge344u337ert und sich in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Report 2006, 537) zu eigen gemacht hat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Be-schluss vom 20. November 2006 (NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109) den Ausf374hrungen dieses Oberlandesgerichts nicht anzuschlie337en. aa) Die Urkundsgesch344fte werden nicht lediglich nach ihrer Anzahl gewertet, sondern erhalten das ihnen zukommende spezifische Gewicht, wenn der Antragsgegner zus344tzlich zwischen ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bew344ltigung w344hrend einer Notarvertretung von mindestens zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgesch344fte kommt nur eine beschr344nkte Aussagekraft f374r die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Be-urkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte abnimmt; 374berdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgesch344fte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorg344nge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von l344ngerer Dauer die Bew344ltigung aller - auch schwieriger - notarieller T344tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur R374ckkehr des Amtsinhabers aufschie-ben lassen. Wenn der Antragsgegner daf374r einen Zeitraum von mindes-tens zwei Wochen zum Ma337stab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zu-gewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut f374r alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten k366nnen; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Die vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (aaO) angesprochene vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsgesch344fte aller Bewerber nach Vorberei- 14 - 12 - tung, Ausarbeitung und Vollzug 374berschritte zum einen ersichtlich die Leistungsgrenzen der Justizverwaltung, wie auch der Antragsgegner plausibel dargelegt hat. Sie b366te zum anderen - nicht zuletzt angesichts nie auszuschlie337ender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite - gegen374ber der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich verl344sslichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu ga-rantieren (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO S. 112 Rn. 19). Das gilt umso mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen Fassung lediglich um eine 334bergangsregelung handelt, bis die gesetzli-chen Grundlagen f374r eine - vom Antragsteller geforderte - notarielle Fachpr374fung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a. des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs zum An-waltsnotariat vom 8. Dezember 2006, BR-Drucks. 895/06). bb) Wenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass nach 247 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 auch Niederschriften nach 247 36 BeurkG und - vor allem - auch nach 247 38 BeurkG einbezogen werden, so ist ihm zuzugeben, dass es sich jedenfalls h344ufig um einfachere Urkundsge-sch344fte handelt, durch die keine gr366337ere notarielle Erfahrung gewonnen werden kann; die in anderen Bundesl344ndern erlassenen AVNot nehmen daher zumindest notarielle Urkundst344tigkeiten nach 247 38 BeurkG von der Bewertung aus (z.B. Abschnitt A II. Nr. 3 Buchst. d des Hessischen Runderlasses in seiner Fassung vom 10. August 2004, JMBl. S. 323); aber auch derartige notarielle Gesch344fte k366nnen im Einzelfall - im Unterschied zu einfachen Zeugnissen nach 247 39 BeurkG und Unter-schriftsbeglaubigungen nach 247 40 BeurkG - durchaus rechtlich an-spruchsvoll sein, wie sich aus der Stellungnahme der Westf344lischen No- 15 - 13 - tarkammer ergibt. Dennoch kann offen bleiben, ob durch ihre Einbezie-hung in den Leistungsnachweis angehender Notare durch den Antrags-gegner die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsgestaltungen nicht sichergestellt ist, weil sich ein hoher Punktwert auch ohne beson-deren Arbeitsumfang f374r Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwicklung von Urkunden erzielen lie337e (vgl. BVerfGE 110, 304, 331). Denn der An-tragsteller wendet sich nicht gegen die tats344chlichen Feststellungen des von ihm angegriffenen Beschlusses, derartige Urkundsgesch344fte h344tten am notariellen Gesch344ftsaufkommen in Nordrhein-Westfalen einen selten 25% 374bersteigenden Anteil. F374r die vom Antragsteller gesehene Gefahr, dass ein Bewerber seine Punkte ganz oder zumindest 374berwiegend aus der Abnahme eidesstattlicher Versicherungen erzielt, ist daher nichts er-sichtlich. Der Antragsteller legt 374berdies auch hier nicht dar, inwieweit sich eine Nichtber374cksichtigung solcher Urkundsgesch344fte in seinem Fal-le auf die Ermittlung der Punktezahl ausgewirkt und im Gesamtergebnis das Punkteverh344ltnis zum weiteren Beteiligten zu seinen Gunsten ver-schoben h344tte. Seinem Angriff, Bewerber aus Soziet344ten mit einem "gro337en" Nota-riat seien gegen374ber als Einzelanw344lten t344tigen Bewerbern bevorzugt, wenn es darum gehe, umfassende Beurkundungserfahrung zu sammeln, war ebenfalls nicht nachzugehen. Sowohl der Antragsteller als auch der weitere Beteiligte 374ben ihren Beruf nicht als Einzelanw344lte aus. Der An-tragsteller ist mit einer Sozia verbunden, die zugleich den Zweitberuf der Anwaltsnotarin aus374bt. Er macht nicht deutlich, weshalb sich der weitere Beteiligte, in dessen Soziet344t zeitweise ein Rechtsanwalt zugleich An-waltsnotar war, in einer Situation befindet, die ihm hinsichtlich des Beur-kundungsaufkommens oder der M366glichkeit zu Notarvertretungen einen 16 - 14 - unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vor-teil verschafft. 5. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Ma337 der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollst344ndig ermittelt wird. Das Punktesystem f374r sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht gen374-gen und - vor allem - eine abschlie337ende, alle Gesichtspunkte umfas-sende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner sch366pft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-lungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegen374berstellung der f374r die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschr344nkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte h366chste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-richts orientierte Besetzungsentscheidung l344ge darin nicht (vgl. Senats-beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 21). Darauf verweist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht. 17 Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endg374ltige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob f374r die jeweiligen Bewerber Um-st344nde ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang 18 - 15 - gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kennt-nisse und F344higkeiten des Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu er-fassen. Folgerichtig sehen die AVNot 2004 in 247 17 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" Sonderpunkte f374r beim Bewerber vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen vergeben wer-den k366nnen. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht (aaO) gefordert - das ihnen geb374hrende Ge-wicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - aaO Rn. 22). Insbesondere den 374ber ein hohes Beurkundungsaufkommen hi-nausgehenden Erfahrungen aus einer T344tigkeit als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter sowie einer besonderen "Notarn344he" der bisheri-gen anwaltlichen T344tigkeit kann auf diese Weise Rechnung getragen werden. a) Der Antragsteller beansprucht zwar Sonderpunkte mit der Be-gr374ndung, dass er seit dem Jahre 1997 etliche notarielle Angelegenhei-ten - mit einer Vielzahl von schwierigen Vertragsgestaltungen - vorberei-tet und bearbeitet habe. Durch die Vergabe von Sonderpunkten lie337e sich der zum weiteren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punk-teabstand jedoch nicht 374berbr374cken; denn es sind keine Umst344nde er-sichtlich, die Sonderpunkte in dieser Gr366337enordnung rechtfertigen k366nn-ten. Der weitere Beteiligte hat einen Punktevorsprung von 35,5, der sich durch die Vergabe von 3,8 Sonderpunkten an ihn auf 39,3 erh366ht, wobei seine aus den Bewerbungsunterlagen erkennbare zus344tzliche Qualifika-tion als Fachanwalt f374r Familienrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) noch nicht einmal Ber374cksichtigung gefunden hat. 19 - 16 - b) Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise des Antragsgegners bei der Vergabe der Sonderpunkte zu beanstanden ist; denn m366gliche Fehler h344tten sich f374r das Verh344ltnis des Antragstellers zum weiteren Beteiligten nicht ausgewirkt. Aus dem gleiche Grunde kann offen bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zur Ausgestaltung seiner bisherigen beruflichen T344tigkeit, auf die sich in der Bewerbung kein Hin-weis findet, hinreichend substantiiert ist und mit Blick auf 247 6b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 BNotO nach Ablauf der Bewerbungsfrist ber374cksichti-gungsf344hig w344re (vgl. BGHZ 126, 39, 50; Senatsbeschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155). 20 6. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamt-punktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung nach alledem zugunsten des weiteren Beteiligten treffen; der Antragstel-ler nimmt demgegen374ber nur die vierte Rangstelle ein. Umst344nde, die im Hinblick auf eine bessere pers366nliche und fachliche Eignung des An-tragstellers f374r ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen k366nnten 21 - 17 - und vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschlie-337ende Prognose 374ber die Bef344higung der Antragstellerin f374r das von ihr erstrebte Amt h344tten einbezogen werden m374ssen, sind nicht ersichtlich. Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 26/05 -
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