BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 39/02 Verkündet am:31. März 2003F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem VerfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja BNotO §§ 4 Satz 1, 111Der (potentielle) Bewerber um eine Notarstelle kann mit dem Antrag auf ge-richtliche Entscheidung nicht eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen er-reichen.BNotO §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1Bei der Vergabe von Anwaltsnotarstellen darf die Landesjustizverwaltung dieDauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Auswahlent-scheidung berücksichtigen.BGH, Beschluß vom 31. März 2003 - NotZ 39/02 - OLG Stuttgartwegen Bestellung zum Notar - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-lung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und dieRichter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebnerbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Be-teiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt.Gründe I.Der Antragsteller wurde 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er be-warb sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsnota-rinnen im Bezirk des Amtsgerichts S. . Der Antragsgegner bewertete die - 3 -fachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der AV vom10. September 1998 - 3830-I/168 (Die Justiz 1998 S. 561) mit 122,8 Punkten.Im einzelnen erhielt der Antragsteller folgende Punkte:Zweite juristische Staatsprüfung(18-Punkte-Skala) 8,16 Punkte x 5 = 40,80 PunkteAnwaltstätigkeit 37,00 PunkteFortbildung und Beurkundungen 45,00 Punkte (= Maximalwert)Besondere Qualifikation 0,00 Punkte 122,80 Punkte Mit Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem Antrag-steller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht berück-sichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen anderen Rechtsan-wälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen. Der Antrag-steller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren,den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung der Notarstellen unterBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.II.Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. - 4 -Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag ist unbegrün-det. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig undverletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.1.Der Antragsteller kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidungnicht eine Überprüfung der Zahl der Notarstellen - wohl mit dem Ziel einer Ver-größerung - erreichen. Die Auswahlentscheidung kann sich nur an der Zahl derausgeschriebenen Stellen orientieren. § 4 Satz 1 BNotO, wonach so viele No-tare zu bestellen sind, wie es den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflegeentspricht, ist zudem nicht eine Schutznorm zugunsten (potentieller) Bewerberum eine Notarstelle.Der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich ge-bundenen, nach seinem Wesen und nach der Art der Aufgaben dem öffentli-chen Dienst angenäherten Beruf aus. Das hat zur Folge, daß die Bestimmungder Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate der Organisations-gewalt des Staates vorbehalten ist (BVerfGE 73, 280, 292; st. Rspr. des Se-nats, siehe z.B. Beschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHRBNotO § 4 Bedürfnis 1 m.w.N.). Zwar muß sich das in § 4 Satz 1 BNotO einge-räumte Ermessen an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus-richten. Diese sachliche Ermessensbegrenzung dient aber, wie die Einrichtungund Bewertung der Dienstposten der Beamten, nicht dazu, die Berufsaussich-ten der am Notarberuf Interessierten zu vergrößern. Die Organisation staatli-cher Aufgaben geschieht grundsätzlich ausschließlich im Interesse der Allge-meinheit (BVerfG aaO 292, 294). Die in § 4 BNotO statuierte Pflicht, Notarenach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, bestehtdementsprechend nur der Allgemeinheit gegenüber. Zwischen dem Bewerber - 5 -um ein Notaramt und der Landesjustizverwaltung gibt es keine Rechtsbezie-hung, die es geböte, auf seine Belange bei der Einrichtung von Stellen Rück-sicht zu nehmen. Der Pflicht des Antragsgegners, im Interesse der ordnungs-gemäßen Erfüllung der den Notaren zugewiesenen staatlichen Aufgaben dieZahl der besetzbaren Notarstellen festzulegen, korrespondiert kein Grundrechtdes Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Der Antragsteller kann hieraus we-der für die materiellen Kriterien noch für das Verfahren der BedürfnisprüfungRechte herleiten (vgl. BVerfG aaO 294; Senatsbeschluß vom 18. September1995 aaO m.w.N.).2.Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Be-stellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzun-gen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen An-spruch hierauf zu begründen (Senat BGHZ 124, 327, 329). Die in § 6 Abs. 3BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichenund fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungs-bereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen.Bei der Rechtskontrolle hat das angerufene Gericht aber zu beachten, daß essich bei der Auswahlentscheidung um einen Akt wertender Erkenntnis handelt.Das Gericht hat ihn nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, obihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrun-de liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwä-gungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbe-stand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (BGHZ aaO 330 f). Die Auswahl-entscheidung des Antragsgegners hält dieser Überprüfung stand. - 6 -Der Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die AV vom10. September 1998 stützen. Es handelt sich dabei um eine Allgemeine Ver-waltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise (BGHZ aaO332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm einge-räumten Beurteilungsspielraums interpretiert. Die AV vom 10. September 1998beachtet die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben (Art. 12Abs. 1 GG, § 6 Abs. 3 BNotO).a) Die Gewichtung der die juristische Ausbildung abschließendenStaatsprüfung im Verhältnis zu den anderen Auswahlgesichtspunkten ist nichtzu beanstanden.Dem Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens, das (wesentlich)auf der Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten (Klausurenund Hausarbeiten unter Nummernkennzeichnung) beruht und das von einemfinanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prüfungslei-stungen frei ist, kommt eine besondere Aussagekraft beim fachlichen Vergleichzu (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - NJW-RR 2002,705 f und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. Rpfl. 1994, 330, 332; vgl.auch BVerfG aaO 298). Dem entspricht die Gewichtung, die diesem Auswahl-kriterium aufgrund des in Nr. 4 lit. a Satz 3 der AV vom 10. September 1998angenommenen Multiplikators 5 (bei Benotung nach der 18-Punkte-Skala) zu-kommt. Eine gegenüber den anderen Auswahlgesichtspunkten überproportio-nale, den Beurteilungsspielraum überschreitende Berücksichtigung liegt darinnicht. Die auf die berufliche Tätigkeit nach der zweiten juristischen Staatsprü-fung bezogenen Kriterien lassen mit den dafür insgesamt vorgesehenen 90Wertungspunkten (Nr. 4 litt. b bis e der AV vom 10. September 1998) den Be- - 7 -werbern mit etwas schwächeren Prüfungsergebnissen die Chance, das Nota-ramt in Konkurrenz zu Prüfungsbesseren zu erlangen (vgl. Senatsbeschlußvom 25. April 1994 aaO 332). Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungendes Oberlandesgerichts Bezug genommen werden.b) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung die Benotungnach der 18-Punkte-Skala zugrunde, weil die Mehrzahl der Bewerber nach der18-Punkte-Skala benotet worden war (Vermerk vom 11. März 2002). Das nimmtder Antragsteller hin. Er beanstandet, die nach der 15-Punkte-Skala erzieltenPrüfungsgesamtnoten der zur Ernennung vorgesehenen Bewerber L. , H. und Dr. Ha. seien nicht richtig auf die 18-Punkte-Skala umgerechnet wor-den. Bei korrigierter Umrechnung - und Ansatz nur der Examensnote und derUrkundspunktzahl - liege er auf Rang 4 und könne eine Notarstelle beanspru-chen.Der Einwand greift nicht durch.Bei der Umrechnung von der 15-Punkte-Skala auf die 18-Punkte-Skalaging der Antragsgegner wie folgt vor:Die Prüfungsgesamtnote "befriedigend" wurde beibehalten, weil die No-tenstufen und ihre Charakterisierung - unstreitig - im großen und ganzen un-verändert blieben. Die Einordnung innerhalb der Notenstufe (oberes, mittleresund unteres Segment) wurde ebenfalls beibehalten. Umfaßte die - hier zu be-urteilende - Notenstufe "befriedigend" nach der früher geltenden 15-Punkte-Skala die Punktzahlen 7 und 8, nach der 18-Punkte-Skala die Punktzahlen 7, 8und 9, so wurde ein nach der 15-Punkte-Skala mit 8 Punkten erzieltes "oberes" - 8 -befriedigend in 9 Punkte nach der 18-Punkte-Skala umgerechnet. Entspre-chend war ein "unteres" befriedigend von 7 Punkten nach der 15-Punkte-Skalaals "unteres" befriedigend nach der 18-Punkte-Skala, also mit 7 Punkten, zubewerten.Dieses Umrechnungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Es beruht aufeiner entsprechenden Anwendung der in § 1 der Verordnung über die Noten-und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung vom 3. De-zember 1981 (BGBl. I S. 1243) für die einzelnen Leistungen vorgeschriebenenNotenstufen und Punktzahlen. Die schematische Umrechnung der Noten ge-währleistet - wie im Verhältnis der Bewerber aus verschiedenen Bundesländern(vgl. insoweit Senatsbeschluß vom 24. November 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ1999, 241, 242) - die formelle Gleichbehandlung der nach alter und nach neuerNotenskala Beurteilten. Sie wahrt insbesondere das Einstufungsverhältnis inder jeweiligen Notenstufe.c) Der Antragsgegner durfte - entgegen der Auffassung des Antragstel-lers - die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bei der Aus-wahlentscheidung berücksichtigen.Gemäß Nr. 4 lit. b Satz 1 der AV vom 10. September 1998 wird die Dau-er der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je ange-fangenem Monat, insgesamt maximal mit 45 Punkten - für 15 Jahre - bewertet.Sie fließt demnach zu höchstens 23,7 % (= 45 von 190 Punkten) in die Bewer-tung der fachlichen Eignung ein. Das entspricht § 6 Abs. 3 Satz 3 zweiter FallBNotO, wonach bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern die - 9 -Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war,angemessen zu berücksichtigen ist.Es handelt sich dabei um ein sachgerechtes, an den Erfordernissen ei-ner geordneten Rechtspflege orientiertes und verfassungsrechtlich (Artt. 3, 12,33 Abs. 2 GG) unbedenkliches, vom Gesetzgeber angeordnetes Auswahlkrite-rium (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 46/92 - NJW-RR1994, 1018, 1019 und vom 25. April 1994 aaO 333). Bei - zulässiger - typisie-render Betrachtung ist davon auszugehen, daß die fachliche Eignung mit höhe-rem "Dienstalter" zunimmt (vgl. Eylmann/Vaasen/Schmitz-Valckenberg, BNotO/BeurkG 2000 § 6 BNotO Rn. 32). "Dienstältere" Rechtsanwälte sind aufgrundihrer größeren Berufserfahrung in der Regel vertrauter mit der Praxis derRechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung; sie sind sichererim Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger. Für die inhaltliche Bewertung deranwaltlichen Tätigkeit steht im übrigen ein besserer Maßstab als ihre Dauernicht zur Verfügung (Senatsbeschluß vom 25. April 1993 aaO). Daß dem"Dienstalter" kein übermäßiges Gewicht zukommt, gewährleistet andererseitsdie Bestimmung der Höchstpunktzahl von 45 Punkten. In der Bewerbungspra-xis sind Rechtsanwälte mit geringerer als 15-jähriger Berufserfahrung (= 45Punkte) zudem durchaus nicht chancenlos. Wie die Bewerberliste des An-tragsgegners vom 11. März 2002 belegt, hatten die zur Ernennung vorgeschla-genen Bewerber Dr. L. (40,5 Punkte Rang 1), H. (32 Punkte Rang 2) undL. (34,5 Punkte Rang 6) die Höchstpunktzahl von 45 Punkten noch nichterreicht.d) Der Antragsteller beanstandet schließlich, der Antragsgegner habedie erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen nicht in die Bewertung der - 10 -fachlichen Eignung einbeziehen dürfen. Die Vorbereitungskurse hätten, weilsie nur ausnahmsweise ohne Erfolg abgeschlossen würden, keine wirklicheSelektionskraft. Bei den Tests würden Anforderungen an die geistige Ausein-andersetzung mit dem Stoff und an den Grad der Beherrschung des Stoffesnicht gestellt.Die Rüge ist unbegründet.Nr. 4 lit. c Satz 1 der AV vom 10. September 1998 bestimmt, daß dieerfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen beruflicherOrganisationen mit 0,5 Punkten für jeden besuchten Halbtag, insgesamt maxi-mal mit 45 Punkten zu bewerten ist. Die erfolgreiche Kursteilnahme ist durchVorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachzuweisen (Nr. 4 lit. c Satz 3der AV vom 10. September 1998). Das steht in Einklang mit § 6 Abs. 3 Satz 2zweiter Fall BNotO). Danach genügt nicht die - vom Veranstalter bescheinigte -bloße Teilnahme. Die Bewertung des Vorbereitungskurses als eines leistungs-bezogenen Eignungsmerkmals muß vielmehr von einem erfolgreichen Ab-schluß abhängen; das setzt die Möglichkeit eines Mißerfolgs voraus (st. Rspr.des Senats, z.B. BGHZ 130, 356, 358 ff).Die vom Antragsgegner berücksichtigten Vorbereitungskurse entspra-chen diesen Anforderungen. Die Bewerber mußten die Kenntnis des vorgetra-genen Stoffs nach Abschluß der Lehrveranstaltung nachweisen, um das Testatüber die erfolgreiche Teilnahme zu erhalten. In der Regel bestanden die Kurs-teilnehmer den Abschlußtest allerdings bereits, wenn sie dem Vortrag desLehrstoffes aufmerksam folgten und am Kurs fleißig teilnahmen. Das hindertjedoch nicht die Anerkennung der Testate. Der Gesetzgeber wollte kein Aus- - 11 -wahlverfahren, das sich dem dritten Staatsexamen genähert hätte; er entschiedsich gegen ein partielles Prüfungsverfahren. Mit der Einführung des Kriteriumsder erfolgreichen Teilnahme an dem freiwilligen Vorbereitungskurs einer beruf-lichen Organisation sollte lediglich eine breitere Beurteilungsgrundlage für diefachliche Eignung der Bewerber geschaffen werden (vgl. Senatsbeschlüssevom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Aus-wahlverfahren 2 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - BGHR BNotO § 6Abs. 3 Satz 2 Vorbereitungskurse 6). Die - ernstlich ausgeführte - Erfolgskon-trolle kann sich deshalb auf charakteristische Schwerpunkte der Lehrgängebeschränken und, soweit dadurch die Aussagekraft nicht beeinträchtigt wird,auch stichprobenartigen Charakter annehmen (Senatsbeschluß BGHZ 130,356, 365). Im Streitfall gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, daß die Testatenicht ordnungsgemäß wären. Der Antragsteller geht selbst von einer, wennauch geringen, Möglichkeit des Mißerfolgs und der Notwendigkeit, den Test zuwiederholen, aus. Unregelmäßigkeiten, die die Erfolgskontrollen hätten ent-werten können (vgl. Senatsbeschluß vom 22. März 1999 - NotZ 2/99 - BGHRBNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Vorbereitungskurse 9), sind nicht ersichtlich.Rinne Tropf Galke Doyé Ebner
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