BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 39/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 6 Zur Besetzung von Stellen f374r Anwaltsnotare in Nordrhein-Westfalen gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Justizministeriums 374ber die Angelegenheiten der Nota-rinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256). BGH, Beschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 39/06 - OLG K366ln wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts K366ln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 20/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte auf eine im Justizministerialblatt f374r Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2004 (JMBl. NRW S. 286) f374r den Amtsgerichtsbezirk P. ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner f374hrte das Auswahlverfahren gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Justizmi-nisteriums 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. F374r den weiteren Beteiligten wurde die h366chste Gesamtpunktzahl (179 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die sechste Rangstelle einnimmt, wurde mit Verf374gung vom 1. Juli 2005 da-von unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunkt-zahl von 123,6 nicht entsprochen werden k366nne. 1 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am 15. Dezember 2004 ausgeschriebene Notarstelle statt mit dem weiteren Beteiligten mit seiner Person zu besetzen, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter-verfolgt. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum 3 - 4 - (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend ange-wandt und ausgesch366pft. 1. Durch Beschl374sse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-waltungsvorschriften einzelner Bundesl344nder konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be f374r die Besetzung freier Notarstellen f374r verfassungswidrig erkl344rt mit der Be-gr374ndung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gew344hrleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Ma337st344be nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen 334berpr374fung standen die Nieders344chsischen AVNot vom 1. M344rz 2001 (NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderla337 des Hessischen Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar 1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-W374rttemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in 247 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprechen. 4 Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-nungskriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kennt-nisse und F344higkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-wendung dieser Norm auf der Grundlage der angef374hrten Verwaltungs-vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-w344lte, die f374r das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang 5 - 5 - desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gew344hrleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Ma337st344ben erstellte Prog-nose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffent-liche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern l344sst vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-sen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien m374ssen mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bis-her im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-amens einflie337en (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschl374sse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945). 2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 247 17 AVNot ge344ndert, um dem fr374her in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-cher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-fassungsgem344337e Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-pungsgrenzen f374r die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-w344hrung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-ben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung f374r die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzul344ssiges 334bergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 6 - 6 - multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es ger374gt, dass der Dauer der Anwaltst344tigkeit, f374r die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-den konnten, f374r die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht zukam wie der Fortbildung und praktischen Bew344hrung zusammen. Da-durch war nach seiner Auffassung eine angemessene Ber374cksichtigung der w344hrend der bisherigen beruflichen T344tigkeit erworbenen notarspezi-fischen Kenntnisse und F344higkeiten nicht gew344hrleistet; zudem konnte die H366chstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden. Die hauptberufliche T344tigkeit als Rechtsanw344ltin oder Rechtsan-walt wird nunmehr mit h366chstens 30 Punkten bewertet (247 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004), w344hrend f374r notarspezifische Fortbildung und Beurkun-dungst344tigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden k366nnen (247 17 Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und praktischer Bew344hrung 374ber die jeweils anrechenbare H366chstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen f374r Punkte erbracht worden sind, k366nnen diese bis zur H366he von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich 374bertragen werden; die Summe der f374r beide Bereiche anrechenbaren Punkte betr344gt maximal 120 Punkte (247 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004). 7 3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschl374ssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genom-men. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwalts-notar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu ber374cksichtigen sind. Solange es insoweit an einem aus- 8 - 7 - differenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eig-nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-spezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem h366heren Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die ju-ristische Ausbildung abschlie337enden, die allgemeine juristische Qualifi-kation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie337en m374ssen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn f374r das Bewerbungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem fest-gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensno-te, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erf374llen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen F344higkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuf374hren hat. Dem Antrags-gegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grundlage der AV-Not 2004 durchf374hrt, erlaubt das Punktesystem eine verl344ssliche Sich-tung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung f374r die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eig-nungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Vergleich mit den Verh344ltnissen 9 - 8 - anderer Bewerber setzt ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisie-rung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachpr374fbarer Ma337stab gewonnen werden kann, nach dem sich die Jus-tizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). 4. Das in anderen Bundesl344ndern eingef374hrte Punktesystem hat der Senat f374r die ge344nderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-schl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; so-weit unterlegene Beschwerdef374hrer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschl374sse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschl374sse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Be-schluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch f374r die vom Antragsgegner zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts an-deres. Die seitens des Antragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. 10 5. Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-ne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschlie337enden Staats-pr374fung zu ber374cksichtigen ist (247 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres 11 - 9 - sieht 247 6 Abs. 3 BNotO f374r dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-ten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - zudem ein geringeres Gewicht gegen374ber der damit zugleich erfolgten St344rkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-desverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-riat ist es gerade erforderlich, eine st344rkere Ausrichtung an der Notar-funktion - bei demgegen374ber zur374cktretender Bedeutung der Examens-note - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 aaO S. 436 Rn. 8). a) Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller darin zu folgen ist, dass der Examensnote auch nach der Neufassung des 247 17 durch die AVNot 2004 unver344ndert eine zu gro337e Bedeutung zukommt und Bewerber, die sich durch besondere fachliche Leistungen auszeichnen, keine Chance haben, sich gegen374ber Konkurrenten durchzusetzen, die ein leistungsstarkes zweites Staatsex-amen aufweisen. Es trifft zwar zu, dass durch den notarspezifischen Vorbereitungsaufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden k366nnen, wie sie 374ber die Examensnote und die bisherige anwaltliche T344-tigkeit zu erreichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punkte). Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Der weitere Beteiligte hat seine juristi-sche Ausbildung mit befriedigendem Ergebnis abgeschlossen und kann - bei Multiplikation mit dem Faktor 5 - auf 36,5 Punkte verweisen, w344h-rend der Antragsteller selbst 32,6 Punkte erlangt hat. Daraus folgt ein Unterschied von 3,9 Punkten, der durch eine l344ngere Anwaltst344tigkeit des Antragstellers (30 Punkte) gegen374ber dem weiteren Beteiligten (22,5 Punkte) ohne weiteres ausgeglichen wird, so dass der Antragsteller in 12 - 10 - dem Bereich, der die allgemeine juristische Qualifikation und berufliche Erfahrung umfasst, vor dem weiteren Beteiligten liegt. b) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Maximalpunkt-zahl von 120 f374r die theoretische und praktische Vorbereitung auf den Zweitberuf des Anwaltsnotars nicht allein durch die Teilnahme an notar-spezifischen Vorbereitungskursen erreicht werden kann, ist nicht er-kennbar, dass er hierdurch im vorliegenden Auswahlverfahren beschwert ist. Denn er erreicht mit den von ihm erbrachten Leistungen die Kap-pungsgrenze nicht einmal ann344hernd, so dass er durch die Nichtber374ck-sichtigung von Punkten auch nicht benachteiligt worden sein kann; f374r die absolvierten Fortbildungsveranstaltungen, f374r die er bis zu 90 Punkte h344tte erzielen k366nnen, waren insgesamt nur 61 Punkte gut zu bringen. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualit344tssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegen374ber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen. Der Antragsteller erhebt lediglich pauschale Beanstandungen, f374hrt aber nicht aus, welche der von ihm erbrachten, gegen374ber dem weiteren Be-teiligten vorzugsw374rdigen Leistungen keinen Eingang bei der Auswahl-entscheidung des Antraggegners gefunden haben. 13 6. Allerdings ergibt sich f374r Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit und theoretischer Fortbildung ein Punktevorsprung des An-tragstellers (insgesamt 123,6 Punkte) vor dem weiteren Beteiligten, der auf lediglich 54 Fortbildungspunkte verweisen kann und daher in den drei 14 - 11 - genannten Bereichen insgesamt nur 113 Punkte erlangt hat. Der weitere Beteiligte nimmt im Bewerberfeld die erste Rangstelle allein deshalb ein, weil ihm 73,3 Beurkundungspunkte gut zu bringen waren, so dass er f374r den notarspezifischen Vorbereitungsaufwand - unter Ber374cksichtung der gemeinsamen Kappungsgrenze f374r die theoretische und praktische Vor-bereitung auf den Notarberuf - die H366chstpunktzahl von 120 erreicht hat, w344hrend der Antragsteller 374ber keine Beurkundungserfahrung verf374gt und insoweit auch keine Punkte beanspruchen kann. Das erkl344rt die Ge-samtpunktzahl des weiteren Beteiligten (179), mit der er deutlich vor dem Antragsteller (123,6 Punkte) liegt. a) Der Senat hat - in 334bereinstimmung mit dem Bundesverfas-sungsgericht (BVerfGE 110, 304, 332 ff) - die Bedeutung einer auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars spezifisch ausgerichteten be-rufspraktischen Erfahrung hervorgehoben (Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 18). Hat ein Bewerber - wie hier der weitere Beteiligte - in diesem Bereich Qualifikationen erworben, m374ssen sie das ihnen geb374hrende Gewicht erhalten. Nur auf diese Wei-se kann dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden Rechts-pflege bestm366glich gedient werden; allein dann ist gew344hrleistet, dass tats344chlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der den Anforderungen nach Eignung, Bef344higung und fachlicher Leis-tung am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296). 15 Zur speziellen Bef344higung f374r das Amt des Notars geh366rt grund-s344tzlich auch, dass beim jeweiligen Bewerber ein m366glichst ausgewoge-nes Verh344ltnis der fachspezifischen Leistungen zueinander gegeben ist (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO). Die Einseitigkeit der vom An- 16 - 12 - tragsteller erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse tritt indes offen zuta-ge; das Gewicht ist deutlich zugunsten einer rein theoretischen Vorberei-tung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig v366llig fehlender praktischer Einarbeitung - verschoben, obwohl sich die fachliche Eignung regelm344337ig nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoreti-schen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse - zuverl344ssig beurteilen l344sst (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 aaO). Der weitere Beteiligte weist hingegen das erforderliche aus-gewogene Verh344ltnis zwischen theoretischer und praktischer Vorberei-tung auf das angestrebte Notaramt auf. Den 54 Fortbildungspunkten ste-hen 73,3 Punkte gegen374ber, die aus der Beurkundungst344tigkeit erzielt wurden und von denen - angesichts der bestehenden Kappungsgrenzen (247 17 Abs. 2 Nr. 4, 5 AVNot 2004) - 66 Punkte ber374cksichtigungsf344hig waren. Vor diesem Hintergrund ist die Auswahlentscheidung des An-tragsgegners nicht zu beanstanden. b) Der Antragsteller macht allerdings geltend, er sei als Einzelan-walt gegen374ber anderen Bewerbern - wie dem weiteren Beteiligten - be-nachteiligt, die Soziet344ten angeh366rten, in denen ein oder mehrere Mit-glieder zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars aus374bten. Solche Be-werber erhielten bevorzugt Gelegenheit, durch Vertretert344tigkeit Beur-kundungserfahrung und damit die f374r den Nachweis der praktischen Vor-bereitung auf den Notarberuf erforderlichen Punkte zu erwerben. Da-durch finde eine Vorselektion der Bewerber auf Anwaltsebene statt; die verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG) gebotene Chancen-gleichheit auf Zugang zum Notaramt sei nicht gew344hrleistet. An Mitkon-kurrenten werde die H366chstpunktzahl nur deshalb vergeben, weil sie eine 17 - 13 - Beurkundungst344tigkeit ausge374bt h344tten, die anderen Bewerbern von vornherein verschlossen sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. aa) Es l344sst sich bereits die vom Antragsteller behauptete generel-le und bewusste Diskriminierung einer ganzen Bewerbergruppe nicht er-kennen. Der Antragsteller 374bersieht, dass Anwaltsnotare nicht aus-schlie337lich "Gro337kanzleien" angeh366ren und anfallende Vertretergesch344f-te ihren Sozien oder im Angestelltenverh344ltnis besch344ftigten Rechtsan-w344lten 374bertragen. Anwaltsnotare sind ebenso in von ihnen allein gef374hr-ten Kanzleien t344tig. Sie m374ssen, sollte sich Vertretungsbedarf ergeben, auf einen Kollegen aus der 366rtlichen Anwaltschaft zur374ckgreifen. Bei der Auswahl des Vertreters werden sie sich nicht daran orientieren, welcher Rechtsanwalt im Hinblick auf eine beabsichtigte eigene Bewerbung als Anwaltsnotar auf Beurkundungserfahrung angewiesen ist, sondern sich vorrangig von der Erw344gung leiten lassen, welchem Kollegen sie pers366n-lich und fachlich hinreichend Vertrauen entgegenbringen, um ihn die Amtsgesch344fte vertretungsweise f374hren zu lassen. Erf374llt der Kollege die in ihn gesetzten Erwartungen, wird es nahe liegen, ihn auch zuk374nftig als Vertreter - unter Ausschluss der 374brigen Mitglieder der Rechtsanwalt-schaft - zu ber374cksichtigen. Angesichts des nach 247 39 Abs. 3 Satz 3 BNotO vorgesehenen Vorschlagsrechts des amtierenden Notars wird die Aufsichtsbeh366rde f374r die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung in aller Regel den ihr benannten Vertreter auch tats344chlich bestellen, ohne dass andere, den Zweitberuf des Anwaltsnotars ebenfalls anstrebende Rechtsanw344lte zum Zuge kommen. Von einem "strukturellen Ungleich-gewicht" zwischen den Bewerbergruppen der Einzelanw344lte einerseits und der Soziet344tsanw344lte andererseits kann daher nicht die Rede sein, zumal Rechtsanw344lte, die "Gro337kanzleien" angeh366ren, nicht allein des- 18 - 14 - halb damit rechnen k366nnen, zum Notarvertreter bestellt zu werden. Die dort t344tigen Anwaltsnotare k366nnen andere Soziet344tsmitglieder bevorzu-gen und als Vertreter vorschlagen, hinter denen die 374brigen anwaltlichen Kollegen zur374ckstehen m374ssen, auch wenn sie gleichfalls beabsichtigen, sich auf eine Notarstelle zu bewerben. Das in der AVNot 2004 beibehal-tene Punktesystem zielt auch nicht, wie der Antragsteller meint, auf eine Benachteiligung gerade der als Einzelanw344lte t344tigen Bewerber ab; eine absolute Chancengleichheit aller Bewerber w344re zudem mit keinem Aus-wahlsystem zu garantieren (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19). Jedenfalls l344sst sich eine Ausblendung der durch Mitbewerber - wie hier dem weiteren Beteiligten - erworbenen Beurkundungserfahrung oder ein v366lliger Verzicht auf notarielle Praxis, wie dies der Antragsteller f374r sich verlangt, nicht rechtfertigen; denn damit w374rde ein wesentliches Merkmal f374r die Eignungsprognose fast vollst344ndig entwertet (vgl. BVerfGE 110, 304, 335). Das gilt umso mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen Fassung lediglich um eine 334bergangsregelung handelt, bis die gesetzlichen Grundlagen f374r eine notarielle Fachpr374fung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a. des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 8. Dezember 2006, BR-Drucks. 895/06). 19 bb) Der Antragsteller hat 374berdies nicht dargelegt, weshalb es ihm - bezogen auf seine eigene Bewerbersituation - nicht m366glich war, Beur-kundungserfahrung zu erlangen, etwa weil in seinem beruflichen Umfeld ausschlie337lich Notare t344tig sind, die anfallende Vertretergesch344fte be-stimmten anwaltlichen Soziet344tsmitgliedern 374bertragen. Er hat noch nicht 20 - 15 - einmal deutlich gemacht, welche Initiative er im Einzelnen entfaltet hat, um Notarvertretungen 374bernehmen zu k366nnen. Die von ihm eingereichte, erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausschreibung der streitbefangenen Notarstelle eingeholte Auskunft der Notarkammer f374r den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm vom 14. Dezember 2004 reicht dazu ebenso wenig aus wie sein pauschaler Vortrag, er habe bei "Dut-zenden von Notaren" vergeblich vorgesprochen. Sein Angriff, Bewerber aus "Gro337kanzleien" seien bevorzugt, wenn es darum gehe, umfassende Beurkundungserfahrung zu sammeln, bleibt allgemein gehalten und ohne Bezug zum konkreten Auswahlverfahren. cc) Da beim Antragsteller die Beurkundungserfahrung v366llig fehlt und er deshalb in diesem Bereich in keinem unmittelbaren Vergleich zum weiteren Beteiligten steht, kommt es schlie337lich nicht darauf an, ob die zugunsten des weiteren Beteiligten gewerteten Urkundsgesch344fte das ihnen zukommende spezifische Gewicht erhalten haben, wenn der An-tragsgegner entsprechend 247 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bew344ltigung w344hrend einer Notarvertretung von mindestens zwei Wochen differenziert. Im 334brigen verweist der Senat dazu auf seinen Beschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 Rn. 10). 21 dd) Ohnehin k366nnte der Antragsteller die von ihm gesehene Be-nachteiligung mit Erfolg erst nach Aussch366pfung s344mtlicher M366glichkei-ten, die das gegenw344rtige Punktesystem zum Ausgleich fehlender Beur-kundungserfahrung vorsieht, geltend machen. Das hat er indes nicht ge-tan, insbesondere von den nach 247 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 auf den Bereich der praktischen Vorbereitung 374bertragbaren 30 zus344tzlichen 22 - 16 - Fortbildungspunkten nur einen erworben. Auch eine Vergabe von Son-derpunkten gem344337 247 17 Abs. 2 Nr. 6 AVNot 2004 kommt nicht in Be-tracht, die er auch ohne praktische Beurkundungserfahrung h344tte erwer-ben k366nnen, so nach Buchst. e (benotete Leistungsnachweise f374r den Besuch notarspezifischer Fortbildungskurse; bis zu 10 Punkte), Buchst. f (Vortragst344tigkeit im Rahmen beruflicher Organisationen, bis zu 10 Punkte) und Buchst. g (Ver366ffentlichungen zu notarspezifischen The-men, bis zu 10 Punkte). Eine besondere "Notarn344he" seiner anwaltlichen T344tigkeit ist noch nicht einmal im Ansatz dargetan; sie wird auch nicht durch den Umstand belegt, dass der Antragsteller berechtigt ist, die Be-zeichnung "Fachanwalt f374r Arbeitsrecht" zu f374hren. Zwar kann die T344tig-keit als Fachanwalt Hinweise darauf geben, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltst344tigkeit "notarn344her" oder "notarferner" aus-gestaltet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 437 Rn. 16). Allerdings kann die blo337e Verleihung ei-ner Fachanwaltsbezeichnung f374r sich allein nicht gen374gen, um der an-waltlichen T344tigkeit ein "notarnahes" Gepr344ge zu geben. Die Qualifikati-on als Fachanwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise den materiellen Kernbereich notarieller T344tigkeit be-r374hrt; das kann f374r das Familienrecht, das Erbrecht, das Immobilienrecht, das Gesellschaftsrecht oder das Steuerrecht zu bejahen sein (Senatsbe-schluss vom 24. Juli 2006 aaO Rn. 17); f374r das Arbeitsrecht ist dies hin-gegen regelm344337ig nicht anzunehmen. F374r seine - schon 374ber zehn Jahre zur374ckliegende - T344tigkeit als Syndikusanwalt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - DNotZ 2003, 790) gilt im Ergebnis nichts an-deres, da der Antragsteller nur allgemein darauf verweist, er sei in dieser Zeit "beratend und vertragsgestaltend" f374r verschiedene Unternehmen - 17 - t344tig geworden und gesellschaftsrechtliche Fragen "seien an der Tages-ordnung" gewesen. Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 20/05 -
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