BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 40/05 vom 24. Mai 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 24. Mai 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 20. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller tr344gt die Kosten des R374geverfahrens. Gr374nde: I. Der Antragsteller hatte sich aufgrund einer Stellenausschreibung der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2003 auf eine Notarstelle f374r die Stadt F. oder f374r den Amtsgerichtsbezirk F. beworben. Im Hin-blick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Auswahl-ma337st344ben f374r die Besetzung freier Notarstellen nahm die Antragsgegnerin die Stellenausschreibung zur374ck. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf ge-richtliche Entscheidung gestellt, neben weiteren Begehren namentlich mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 374ber seine Bewerbung auf Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Antr344ge zur374ckgewiesen. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 20. M344rz 2006 zur374ckgewiesen. Gegen diese ihm am 24. April 2006 zugestellte 1 - 3 - Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 8. Mai 2006 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Anh366rungsr374ge. II. Die zul344ssige (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 29a FGG) Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. 2 Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Geh366r nicht verletzt. Gem344337 Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags und der hieran ankn374pfenden rechtlichen Erw344gungen in den Gr374nden der ab-schlie337enden Entscheidung ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die mit or-dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden k366nnen. 3 Danach liegt ein Versto337 gegen das Verfahrensgrundrecht des An-tragstellers aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung das Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Betracht gezogen. Er hat die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts gef374hrten Angriffe des Antragstellers jedoch weder in tat-s344chlicher noch in rechtlicher Hinsicht f374r durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller meint, eine Nichtbeachtung seines Vortrags daraus ableiten zu k366nnen, dass die Gr374nde der Senatsentscheidung in weiten Passagen mit den Gr374nden fr374herer Beschl374sse in 344hnlich gelagerten Fallgestaltungen 374berein-stimmen, verkennt er, dass eine dar374ber hinausgehende Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen zu den in Rede stehenden Punkten allenfalls dann ver-anlasst gewesen w344re, wenn diesem aus Sicht des Senats (nicht etwa aus Sicht des Antragstellers) Tatsachenstoff oder rechtliche Erw344gungen h344tten entnommen werden k366nnen, die eine von den fr374heren Entscheidungen abwei- 4 - 4 - chende Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung oder zumindest eine vertief-te Er366rterung des Vortrags des Antragstellers erfordert h344tten. Dies war indes-sen nicht der Fall. Allein der Umstand, dass der Senat den vom Antragsteller in tats344chlicher wie rechtlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen nicht ge-folgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht. Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 Not 9/04 -
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