BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 40/05 Verk374ndet am: 20. M344rz 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. M344rz 2006 beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2005 wird mit der Ma337gabe zu-r374ckgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzul344ssig zur374ckgewiesen wird, soweit der Antragsteller a) die Feststellung begehrt, dass die im JMBl. Hessen am 1. Juli 2004 (S. 290) erfolgte R374cknahme der Ausschreibung der zu besetzenden Notarstellen f374r die Stadt und den Amts-gerichtsbezirk F. aus dem JMBl. Hessen vom 1. Juli 2003 (S. 246 ff.) rechtswidrig und unwirksam ist; b) beantragt, den vom Landgericht F. versandten Be-scheid vom 23. Juli 2004 hinsichtlich der im JMBl. Hessen am 1. Juli 2004 (S. 290) erfolgten R374cknahme der Aus-schreibung der zu besetzenden Notarstellen f374r die Stadt und den Amtsgerichtsbezirk F. aus dem JMBl. Hessen vom 1.7.2003 (S. 246 ff.) und der R374cksendung seiner Be-werbungsunterlagen aufzuheben. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. - 3 - 3. Der Gesch344ftswert f374r beide Rechtsz374ge wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde am 11. April 1998 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Er betreibt seine Anwaltspraxis in F. . 1 Am 1. Juli 2003 schrieb der Antragsgegner zehn Notarstellen f374r die Stadt F. und eine Notarstelle f374r den Amtsgerichtsbezirk F. am Main aus (JMBl. Hessen S. 246). In der Ausschreibung, in die zahlrei-che weitere Stellen in anderen Bezirken aufgenommen waren, wurde wegen der Voraussetzungen f374r das Notaramt auf den Runderlass des Hessischen Ministeriums f374r Justiz und Europaangelegenheiten zur Ausf374hrung der Bun-desnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. Hessen S. 222) verwiesen und eine Bewerbungsfrist bis zum 12. August 2003 gesetzt. Der Antragsteller be-warb sich hierauf fristgerecht f374r eine der in F. zu vergebenden Notarstellen, und zwar mit Priorit344t f374r die Stelle, die f374r den Amtsgerichtsbezirk F. ausgeschrieben worden war. 2 Mit Beschluss vom 20. April 2004 erkl344rte das Bundesverfassungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesl344nder - u. a. auch den ge-nannten Runderlass des Hessischen Ministeriums f374r Justiz und Europaangele-genheiten - konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO nor-mierten Auswahlma337st344be f374r die Besetzung freier Notarstellen f374r verfas- 3 - 4 - sungswidrig; die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gew344hrleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, werde auf Grund-lage dieser Ma337st344be nicht erreicht (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281). Der Antragsgegner nahm daraufhin am 1. Juli 2004 die Ausschreibung vom 1. Juli 2003 zur374ck. Diese Ma337nahme wurde wie folgt begr374ndet: "Freie Notarstellen k366nnen ab sofort nur unter Beachtung des Beschlusses des Bun-desverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01) besetzt werden. Die aufgrund der Ausschreibung im Justiz-Ministerial-Blatt f374r Hessen vom 1. Juli 2003 (JMBl. S. 246) eingeleiteten und noch nicht abgeschlossenen Auswahlver-fahren werden deshalb abgebrochen und die betreffenden 205 Ausschreibungen zur374ckgenommen" (JMBl. Hessen S. 290). Mit Schreiben vom 23. Juli 2004, dem Antragsteller zugestellt am 13. August 2004, sandte der Pr344sident des Landgerichts F. dem Antragsteller daraufhin seine Bewerbungsun-terlagen zur374ck und teilte ihm mit, die Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts vom 20. April 2004 habe eine Neubewertung der bisherigen Bewertungs-praxis zur Folge, weshalb am 1. Juli 2004 die Stellenausschreibung zur374ckge-nommen und eine Neuausschreibung f374r den 1. Oktober 2004 vorgesehen sei. 4 Mit Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz vom 10. August 2004 (JMBl. Hessen S. 323) wurde der Runderlass vom 25. Februar 1999 374ber die Ausf374hrung der Bundesnotarordnung ge344ndert. Am 1. Oktober 2004 schrieb der Antragsgegner u. a. die Notarstellen, auf die sich der Antragsteller bereits aufgrund der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 beworben hatte, neu aus; den Ablauf der Bewerbungsfrist setzte er auf den 12. November 2004 fest (JMBl. Hessen S. 527). 5 - 5 - Der Antragsteller hat am 13. September 2004 beim Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat zun344chst die Feststellung begehrt, dass die R374cknahme der urspr374nglichen Stellenausschreibung rechts-widrig und unwirksam sei, sowie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 374ber seine Bewerbung f374r eine der Notarstellen f374r die Stadt und den Amtsgerichtsbezirk F. ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden. Diese Antr344ge hat er sp344ter um weitere Haupt- und Hilfsantr344ge erg344nzt. 6 Der Antragsteller hat namentlich geltend gemacht, dass ein sachlicher Grund f374r den Abbruch des urspr374nglichen Ausschreibungsverfahrens nicht vorgelegen habe; denn den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Beschluss vom 20. April 2004 habe in dem fr374heren Bewerbungsverfahren durch die Vergabe von Sonderpunkten Rechnung getragen werden m374ssen. Durch den Abbruch der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 und die Neuausschrei-bung der Stellen am 1. Oktober 2004 mit Bewerbungsfrist zum 12. November 2004 werde er in seiner grundrechtlich gew344hrleisteten Berufsfreiheit verletzt, da er sich nunmehr weiteren Mitbewerbern gegen374bersehe, die zudem die M366glichkeit gehabt h344tten, mit der Bewerbung ber374cksichtigungsf344hige Tatsa-chen (Beurkundungst344tigkeit als Notarvertreter; Teilnahme an Fortbildungskur-sen) vorzubringen, die bis zum Ablauf der neuen Bewerbungsfrist entstanden seien, w344hrend er nach seiner Bewerbung auf die Ausschreibung vom 1. Juli 2003 keinen Anlass mehr gehabt habe, insoweit weiter t344tig zu werden, zumal er die nach dem Runderlass vom 25. Februar 1999 hierf374r maximal zu verge-benden Punkte bereits erreicht gehabt habe. Damit in Verbindung stehe eine weitere ungerechtfertigte Benachteiligung, die sich daraus ergebe, dass nach Abschnitt A II. Nr. 3 Buchst. c des ge344nderten Runderlasses nunmehr eine H366chstpunktzahl f374r diese ber374cksichtigungsf344higen Tatsachen nicht mehr vor-gesehen sei, jedoch mehr als drei Jahre vor der Ausschreibung abgeleistete 7 - 6 - Fortbildungen, auf die er seine Bewerbung ma337geblich gest374tzt habe, nur noch mit je 0,5 Punkten, zeitn344here Fortbildungen dagegen mit je einem Punkt be-wertet werden. Selbst wenn dem Antragsgegner aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen seines Organisationsermessens aber die M366glichkeit er366ffnet gewesen sein sollte, das urspr374ngliche Ausschrei-bungsverfahren abzubrechen und die zu besetzenden Notarstellen neu auszu-schreiben, fehle es an einer Aus374bung dieses Ermessens unter Beachtung der verfassungsrechtlich gesch374tzten Interessen des Antragstellers. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt. 8 II. Das zul344ssige Rechtsmittel (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO) hat in der Sache keinen Erfolg. 9 1. Der Antrag festzustellen, dass die R374cknahme der Ausschreibung der Notarstellen vom 1. Juli 2003 durch den Antragsgegner rechtswidrig und un-wirksam gewesen sei, ist bereits unzul344ssig (a). Gleiches gilt f374r den Antrag, den "Bescheid" des Pr344sidenten des Landgerichts F. vom 23. Juli 2004 374ber die R374cknahme der Ausschreibung und die R374cksendung der Bewerbungsunterlagen des Antragstellers als rechtswidrig aufzuheben (b). 10 a) Im Verfahren nach 247 111 BNotO sind Feststellungsantr344ge nicht vor-gesehen und daher grunds344tzlich unstatthaft. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Unzul344ssigkeit eines Feststellungsbegehrens im konkreten Einzelfall im Ergebnis dazu f374hren w374rde, dass die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 11 - 7 - GG leerl344uft (st. Senatsrspr., vgl. zuletzt Beschluss vom 14. M344rz 2005 - NotZ 26/04 - juris, m. w. N.). Dies ist hier indessen nicht der Fall (s. unten 2.). b) Dem Schreiben des Pr344sidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2004 kommt kein Regelungscharakter mit Au337enwirkung zu. Es verweist lediglich auf die R374cknahme der Ausschreibung sowie den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und vollzieht diese Entscheidung des Ministe-riums durch R374cksendung der Bewerbungsunterlagen. Im 334brigen w344re auch eine unmittelbar gegen die Entscheidung des Ministeriums gerichtete Anfech-tungsklage unzul344ssig (vgl. Senatsbeschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 - Rdn. 8-14, zur Ver366ffentlichung bestimmt). 12 2. Die Antr344ge des Antragstellers, ihn in dem durch die Stellenausschrei-bung vom 1. Juli 2003 er366ffneten Besetzungsverfahren eine der Notarstellen, auf die er sich beworben hatte, zuzuweisen oder zumindest in diesem Verfah-ren 374ber seine Bewerbung ermessensfehlerfrei zu entscheiden, sind dagegen als Verpflichtungsantr344ge gem344337 247 111 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BNotO, 247 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO zul344ssig (Sandk374hler aaO 247 111 Rdn. 33 m. w. N.). Der Antragsteller erstrebt insoweit eine ihm g374nstige Entscheidung 374ber seine Be-werbung im urspr374nglichen Besetzungsverfahren, die ihm durch den Abbruch dieses Verfahrens vorenthalten wird. Dazu will er den Antragsgegner verpflich-tet wissen. Den darauf gerichteten Bewerbungsverfahrensanspruch kann er - da er den Abbruch des Besetzungsverfahrens sachlich nicht f374r gerechtfertigt h344lt - mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend machen (vgl. Senat, Beschl374sse vom 26. M344rz 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731 und 10. M344rz 1997 - NotZ 44/95 - DNotZ 1997, 889; s. a. OVG Bautzen D326D 2005, 116, 117). Denn sollte sich der Abbruch als rechtswidrig erweisen, ist das urspr374ngli-che Verfahren fortzusetzen (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1001) und 374ber 13 - 8 - seinen Bewerbungsantrag zu entscheiden (Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 - Rdn. 15, zur Ver366ffentlichung bestimmt). 3. Die weitergehenden Antr344ge sind indessen nicht begr374ndet. Der Senat hat am 28. November 2005 in dem Verfahren NotZ 30/05 und in zahlreichen weiteren Parallelverfahren bereits 374ber vergleichbare Sachverhalte aus dem Bereich der Landesjustizverwaltung Nordrhein-Westfalen entschieden. An sei-ner dort dargelegten und vom Bundesverfassungsgericht unbeanstandet ge-bliebenen (soweit unterlegene Beschwerdef374hrer Verfassungsbeschwerden erhoben haben, sind diese durchweg vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden, Beschl374sse vom 1. Februar 2006 - 1 BvR 198/06 - zu dem Verfahren NotZ 24/05; vom 2. Februar 2006 - 1 BvR 159/06, 169/06 und 177/06 - zu den Verfahren NotZ 43/05, NotZ 28/05 und NotZ 27/05) Rechtsauffassung h344lt der Senat fest. Danach gilt (Senat aaO Rdn. 17 ff.): 14 Der Antragsgegner war nicht verpflichtet, das Besetzungsverfahren auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 fortzusetzen und die Be-werbung des Antragstellers unter Fortf374hrung des bisherigen Auswahlverfah-rens zu bescheiden. Eine Bewerbung als Notar setzt voraus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Das ist nach der Beendigung des Besetzungsverfahrens nicht mehr der Fall. Der Antragsgegner durfte die Ausschreibung vom 1. Juli 2003 zur374cknehmen und das Auswahlverfahren abbrechen. Die Bewerbung des An-tragstellers hat durch diesen organisatorischen Akt ihre Erledigung gefunden (Senat, Beschluss vom 10. M344rz 1997 aaO S. 890). Einen Anspruch auf Verfah-rensbeendigung durch Besetzungsentscheidung hat der Antragsteller danach nicht mehr (vgl. Linke DNotZ 2005, 411, 415). 15 a) Durch die Gestaltung und den Zeitpunkt des Besetzungsverfahrens kann allerdings Einfluss auf die Konkurrenzsituation der jeweiligen Bewerber 16 - 9 - und damit auf das Ergebnis der sp344teren Auswahlentscheidung genommen werden. Nicht nur durch die Art und Weise der Bekanntgabe vakanter Stellen, das Setzen von Bewerbungsfristen und die Terminierung der Besetzungen, sondern auch durch den Abbruch von Besetzungsverfahren und eine sp344tere Neuausschreibung von Notarstellen l344sst sich die Zusammensetzung des Be-werberkreises steuern. Eine solche Steuerung kann in grundrechtsrelevanter Weise Chancengleichheit und Berufsfreiheit von Notarbewerbern ber374hren. Die Wahrung ihrer Grundrechte insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG erfordert eine dem Grundrechtschutz angemessene Verfahrensge-staltung (BVerfGE 73, 280, 296). Die im Rahmen des insoweit bestehenden weiten Ermessensspielraums von der Justizverwaltung bei der Notarauswahl zu ber374cksichtigenden 366ffentlichen Interessen sind in Bezug auf die Grundrechte der Bewerber zu gewichten und mit verh344ltnism344337igen Mitteln durchzusetzen (BVerfG DNotZ 2002, 891, 892 m. krit. Anm. Linke, aaO). Die Justizverwaltung muss demgem344337 bei der Frage, ob ein Beset-zungsverfahren fortzusetzen oder abzubrechen ist, das ihr einger344umte Organi-sationsermessen pflichtgem344337 aus374ben. Die Entscheidung f374r den Abbruch erfordert dann - wie auch im Beamtenrecht - sachlich nachvollziehbare Gr374nde, die eine angemessene Beachtung und Bewertung der betroffenen 366ffentlichen und individuellen Belange belegen. Nur insoweit erlauben die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf Chancengleichheit den Abbruch laufender Verfah-ren (BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1001; DNotZ 2002, 891, 892; Senat, Be-schl374sse vom 26. M344rz 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731, zustimmend Lin-ke, aaO S. 419, und 10. M344rz 1997 aaO; BVerwGE 101, 112, 115). 17 b) Diese Grunds344tze hat der Antragsgegner beachtet. Er war sich be-wusst, dass der Besetzungsabbruch eines sachlichen Grundes bedarf. Diesen hat er in der Ausschreibungsr374cknahme zusammengefasst angegeben. Der 18 - 10 - Verfahrensabbruch sollte eine den Anforderungen des Beschlusses des Bun-desverfassungsgerichts vom 20. April 2004 gen374gende Auswahlentscheidung erm366glichen. Diese Begr374ndung ist nachvollziehbar. Die bisherigen Auswahlkri-terien im Runderlass vom 25. Februar 1999, auf den in der Ausschreibung aus-dr374cklich hingewiesen worden war, hatten sich als nicht verfassungsgem344337 er-wiesen. Bewerber um ein Notaramt mussten damals davon ausgehen, keinen Erfolg zu haben, wenn sie diese Voraussetzungen nicht erf374llten, w344hrend sie sich mit einer auf diese Kriterien zugeschnittenen Bewerbung Erfolgsaussichten ausrechnen konnten. Die R374cknahme der Ausschreibung und der anschlie337en-de Neubeginn des Bewerbungsverfahrens sollten mithin allen m366glichen Be-werbern gleicherma337en Zugang zu einer nunmehr verfassungsrechtlichen Vor-gaben entsprechenden Auswahlentscheidung er366ffnen. Es ist auch hier nicht zu erkennen, dass sich die Justizverwaltung inso-weit im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts als gebunden angesehen haben k366nnte und von dem ihr einger344umten Ermessen keinen Gebrauch gemacht h344tte. Die denkbaren Alternativen - Fortf374hrung des laufenden Verfahrens oder Abbruch mit anschlie337endem Neubeginn - lagen offen, wurden in der Literatur er366rtert und in der Praxis auch angewandt (vgl. zur Fortf374hrung eines Bewerbungsverfahrens Senat, Beschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, 212, 213; Harborth, DNotZ 2004, 659, 670 f.; Jung, DNotZ 2004, 570 f.; Maa337, ZNotP 2004, 250, 255; Lerch, ZNotP 2004, 267, 269). Der Antragsgegner war sich dieser Alternativen ersichtlich bewusst. Dies zeigt der Inhalt des Schriftsatzes vom 21. Fe-bruar 2005, in dem der Vertreter des Antragsgegners ausdr374cklich darauf hingewie-sen hat, dass es sachgerecht erschien, die Auswahlkriterien nicht im laufenden Besetzungsverfahren den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts anzupassen, sondern es vielmehr als vorzugsw374rdig erachtet worden sei, das "Verfahren" zur374ckzunehmen, um zun344chst eine 304nderung der 19 - 11 - ma337geblichen Verwaltungsvorschriften herbeizuf374hren und den Bewerbern so-dann die M366glichkeit zu er366ffnen, die ge344nderten Richtlinien zur Kenntnis zu nehmen und ihre Bewerbung danach auszurichten In der Entscheidung des Antragsgegners, zugunsten aller potentiellen Bewerber das Besetzungsverfahren abzubrechen, liegt ebenso wenig ein Er-messensfehlgebrauch wie in seiner Auffassung, die Belange des Antragstellers m374ssten dahinter zur374ckstehen. 20 aa) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eignungs-kriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsno-tare eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kenntnisse und F344higkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat je-doch festgestellt, dass die Auslegung und Anwendung dieser Norm nach allge-meinen Verf374gungen in Angelegenheiten der Notarinnen und Notare wie dem Runderlass des Hessischen Ministeriums f374r Justiz und Europaangelegenheiten zur Ausf374hrung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 bei der Aus-wahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanw344lte, die f374r das Amt des No-tars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachli-chen Eignung gew344hrleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bishe-rigen Ma337st344ben erstellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern l344sst vor allem eine konkrete und ein-zelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-sen. Erforderlich ist statt dessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoreti-schen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Be-urkundungen - differenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an beachtli-chen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weite- 21 - 12 - ren Sinn zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem, h366heren Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einflie337en m374ssen (BVerfG aaO S. 326 ff., 336; Senat, Beschluss vom 22. November 2004 aaO S. 213). bb) Diesen Anforderungen an eine verfassungsgem344337e Vergabe noch nicht besetzter Notarstellen in einer am Grundrechtsschutz aller in Betracht kommenden Bewerber orientierten, angemessenen Verfahrensgestaltung wollte der Antragsgegner durch den Abbruch des laufenden Bewerbungsverfahrens mit anschlie337ender Neuausschreibung gerecht werden. Insoweit stand ihm ein sachlicher Grund zur Seite, da die bisherigen Verfahren vor allem infolge feh-lerhafter Gewichtung von Examensnote und Anwaltspraxis an M344ngeln litten, die grunds344tzlich einen vom Organisationsermessen gedeckten Abbruch recht-fertigen k366nnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz D326D 1998, 167, 168; Lerch, aaO S. 269). 22 Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Justiz-verwaltung d374rfe eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ausge-richtete Auswahlentscheidung nur unter den Konkurrenten im laufenden Be-werbungsverfahren treffen. 23 (1) Die bei dem Zugang zu einem 366ffentlichen Amt, das ein Notar aus374bt (247 1 BNotO; BVerfGE 17, 371, 377), aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grunds344tze f374r die Auswahlentscheidung gebieten zum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes einer qualit344tsvollen Rechts-pflege, dass tats344chlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige zum Zuge kommt, der den Anforderungen des Amtes am ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG NJW 2005, 50). Verfassungsrechtlich ist es danach geboten, alle in Betracht kommenden Personen mit dem Bewerbungsverfahren anzu- 24 - 13 - sprechen und auch wirklich zu erreichen. Das l344sst bei der Verfahrensgestal-tung jedenfalls die M366glichkeit eines Abbruchs bereits begonnener Auswahlver-fahren zu, wenn die geforderte Erreichbarkeit aller m366glichen Bewerber etwa infolge der Abfassung des Bewerbungsangebotes und der darin mitgeteilten Besetzungskriterien nicht sichergestellt war. Diesem Gebot wollte die Justiz-verwaltung bei der von dem Antragsteller beanstandeten Vorgehensweise ge-rade gehorchen. Sie wollte das Auswahlverfahren auch denjenigen 366ffnen, die infolge der angegebenen Auswahlma337st344be, die sich aufgrund verfassungsge-richtlicher 334berpr374fung nachtr344glich als verfassungswidrig erwiesen haben, von einer Beteiligung mangels Erfolgsaussicht Abstand genommen hatten, w344hrend sie sich nach neuen, f374r sie erfolgversprechenderen Ma337st344ben beteiligt h344tten. So liegen die Dinge hier. Die Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat m374ssen sich jetzt - bei gerin-gerem Gewicht der Examensnoten - st344rker an der Notarfunktion ausrichten. Bewerber mit schw344cheren Abschlussnoten haben daher bessere Aussichten als bisher auf die Vergabe einer Notarstelle, wenn sie gerade die fachbezoge-nen Anforderungen, wie beispielsweise durch eine gr366337ere Beurkundungspraxis oder eine notarn344here Ausgestaltung ihrer Anwaltst344tigkeit, in 374berdurchschnitt-lichem Ma337e erf374llen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass gerade solche poten-tiellen Bewerber in Kenntnis der bisherigen Gewichtung von einer Bewerber abgesehen haben (vgl. KG, KG-Report 2005, 143, 144 sowie Beschluss vom 3. Februar 2005 - Not 8-10/04; OVG M374nster NVwZ-RR 2003, 52, 53). Auch f374r den Bereich F. l344sst sich dies - entgegen der vom Antragsteller in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat ge344u337erten Auffassung - nicht ausschlie337en. Einer n344heren konkreten Pr374fung durch die Landesjustizverwal-tung, ob f374r jede der urspr374nglich ausgeschriebenen Notarstellen 374berhaupt derartige potentielle Bewerber vorhanden waren, bedurfte es entgegen der Auf-fassung des Antragstellers nicht; denn dies w344re einer verfassungsrechtlich 25 - 14 - bedenklichen Probeausschreibung nahe gekommen (vgl. BVerfG DNotZ 2002, 891, 894). Der bei richtigem Verfassungsverst344ndnis nunmehr durchaus als geeig-net einzustufenden potentiellen Bewerbergruppe durfte die Justizverwaltung nach dem im 366ffentlichen Interesse bestehenden Grundsatz der Bestenauslese und den verfassungsrechtlich garantierten Anspr374chen aller Bewerber auf glei-chen Zugang zu einem 366ffentlichen Amt durch den Abbruch des Bewerbungs-verfahrens Beachtung schenken. Diesen Personen w344re sonst eine Bewerbung um die zu besetzende Stelle nicht mehr m366glich, nachdem sich der Bewerber-kreis wegen des Ablaufs der Bewerbungsfrist bereits geschlossen hatte. 26 Es spielt ferner keine Rolle, dass im Zeitpunkt der ersten Ausschreibung bereits Verfassungsbeschwerden zu den bisherigen Auswahlma337st344ben an-h344ngig waren, in denen die bisherigen Kriterien f374r die Bewerberauswahl als verfassungswidrig beanstandet wurden. F374r den Einzelnen war nicht abzu-sch344tzen, wann und mit welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht ent-scheiden w374rde. Angesichts der dadurch bedingten Zuf344lligkeiten, vor allem bei der zeitliche Abfolge und den Qualifikationsnachweisen, war eine blo337 vorsorg-liche, nach bisherigen Auswahlma337st344ben aussichtslose Bewerbung nicht zu verlangen. 27 Schlie337lich kommt der Anzahl der noch zu besetzenden Stellen, der Gr366337e des verbliebenen Bewerberfeldes und dem Stand des Bewerbungsver-fahrens bei der Entscheidung, es abzubrechen oder fortzusetzen, keine aus-schlaggebende Bedeutung zu (vgl. aber Harborth, aaO S. 671). Das mit der Bestenauslese verfolgte verfassungsrechtliche Anliegen, alle geeigneten Be-werber zu erreichen, bleibt stets das gleiche. 28 - 15 - Es erweist sich daher unter diesem Gesichtspunkt insgesamt als ermes-sensfehlerfrei, wenn den angef374hrten Interessen der Vorrang gegen374ber denen des Antragstellers einger344umt worden ist, im bisherigen Auswahlverfahren zu verbleiben, ohne sich weiterer Konkurrenz stellen zu m374ssen. 29 (2) Die Entscheidung der Justizverwaltung, die bisherige Ausschreibung zur374ckzunehmen und das Auswahlverfahren insgesamt zu wiederholen, findet aber auch mit Blick auf die vorhandenen Bewerber ihre Berechtigung. Nach 247 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb der mit der Ausschreibung ge-setzten - als gesetzliche Ausschlussfrist gestalteten - Bewerbungsfrist einzurei-chen; dementsprechend sind gem344337 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nur solche Um-st344nde zu ber374cksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Dies gilt insbesondere auch f374r den Nachweis der fachlichen Leistungen, die im Auswahlverfahren nach 247 6 Abs. 3 BNotO von Bedeutung sind. Der erforder-liche fristgem344337e Nachweis der Leistungen setzt neben der Vorlage der ent-sprechenden Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber der Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen bei der Auswahlentscheidung Beachtung finden sollen. Insoweit dient die Festlegung eines Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Be-werber aufgrund einer einheitlichen Bewerbungssituation, die nur gew344hrleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens s344mtliche f374r den Bewerber ma337-geblichen Kriterien feststehen (vgl. Senat BGHZ 126, 39, 46 ff.; Beschl374sse vom 22. November 2004 aaO S. 214; 3. November 2003 - NotZ 14/03 - ZNotP 2004, 451, 452; 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und 16. M344rz 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600). 30 - 16 - Da sich die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Auswahlma337st344be hier erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist herausgestellt hat, konnten die Bewerber nicht mehr ohne weiteres erg344nzende Leistungen und Nachweise in das Ver-fahren einbringen, um so ihre fachliche Eignung entsprechend den nunmehr zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Auswahlentscheidung zu belegen. Dabei versteht es sich keineswegs von selbst, dass - auch wenn nur der verbliebene Bewerberkreis in den Blick genommen wird - bei einer er-neuten Ausschreibung kein wesentlich davon abweichendes Ergebnis zu erwar-ten w344re (so aber wohl SchlHOLG SchlA 2005, 88, 90). Es ist allein im Hinblick auf die bisherige Deckelung anrechenbarer Beurkundungen schon zweifelhaft, ob f374r das erste Bewerbungsverfahren nur die bereits eingereichten Nachweise zur Verf374gung gestanden haben (vgl. dagegen aber Sch366bener, NWVBl. 2005, 41, 52). Jedenfalls hinsichtlich der jetzt mit weitaus h366herem Gewicht als bisher zu ber374cksichtigenden sonstigen notarspezifischen Qualifikationsmerkmale ist das wenig wahrscheinlich. 31 Statt hier eine - unter Umst344nden schwierige - Abgrenzung zwischen neuen, durch 247 6b Abs. 4 BNotO pr344kludierten Umst344nden und lediglich zus344tz-lichen, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts veranlassten nachtr344glichen Erl344uterungen vor allem der notarspezifischen Bez374ge der an-waltlichen T344tigkeit vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2004 aaO) oder auf etwaige Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand mit un-terschiedlichen Erfolgschancen zu setzen (247 6b Abs. 3 BNotO; vgl. Senat, Be-schluss vom 3. November 2003 aaO S. 453), war es der Justizverwaltung nicht verwehrt, das Auswahlverfahren insgesamt neu zu er366ffnen, um sich von der Pr374fung und Entscheidung im Einzelfall und m366glichen daran kn374pfenden Rechtsmittelverfahren zu entlasten. Auf diese Weise vermag sie zwischen den Bewerbern Chancengleichheit herzustellen (Art. 12, 3, 33 Abs. 2 GG) und ihre Gleichbehandlung bez374glich der von ihnen vorzuweisenden Leistungen 374ber 32 - 17 - eine sachlich gleichm344337ige materielle und formelle Verfahrensgrundlage zu ge-w344hrleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November 2003 aaO). Zugleich schafft sie damit eine vollst344ndige Beurteilungsgrundlage, die eine fehlerfreie Auswahlentscheidung sicherstellt. Zus344tzlich werden damit zu erwartende Fol-gestreitigkeiten vermieden, ob die Auswahl das gesamte urspr374ngliche Bewer-berfeld miteinzubeziehen oder nur unter den noch Verbliebenen zu erfolgen hat (vgl. dazu Harborth, aaO S. 671). Es ist daher jedenfalls nicht ermessensfehler-haft, bei dieser Sachlage einer neuen Ausschreibung den Vorzug zu geben, um die erkennbaren Schwierigkeiten bei der sonst anstehenden Umstellung auf eine individuelle Eignungsprognose (BVerfGE 110, 304, 327 ff., 336 ff.; vgl. da-zu Harborth, aaO) zu umgehen. Diese Vorgehensweise ist nicht mit einer verfassungsrechtlich bedenkli-chen Probeausschreibung zur Sichtung von Bewerbern (vgl. BVerfG DNotZ 2002, 891, 894) zu vergleichen, sondern mit einem ver344nderten Anforderungs-profil der ausgeschriebenen Stelle, das im 366ffentlichen Dienst eine Neuaus-schreibung regelm344337ig rechtfertigen und sogar gebieten kann (vgl. BVerwGE 115, 58, 60 f.; OVG M374nster, D326D 2004, 205 f. und NVwZ-RR 2002, 52 f.). Ver344nderungen im Anforderungsprofil und Neugewichtungen der f374r den Zu-gang zu dem Amt geltenden Auswahlma337st344be k366nnen den Bewerberkreis in 344hnlicher Weise beeinflussen. Ein Abbruch des zun344chst begonnenen Beset-zungsverfahrens mit anschlie337endem Neubeginn, um gleiche Ausgangsvoraus-setzungen f374r den alten wie den neuen Bewerberkreis zu schaffen, ist aus die-sem Gesichtspunkt ebenfalls insgesamt nicht zu beanstanden. 33 Bef374rchtungen, dass damit das Stichtagsprinzip faktisch aufgehoben w374rde, die Konturen eines Bewerbungsverfahrens durch die Suche nach dem bestm366glichen Bewerber aufgeweicht w374rden und jedweder Fehler bei einer Auswahlentscheidung k374nftig den Abbruch und die Neuausschreibung zur Fol- 34 - 18 - ge haben w374rde, was zu einem Stillstand der Rechtspflege im Notarbereich mit nicht absehbaren wirtschaftlichen und personellen Konsequenzen f374hren k366nn-te, sind angesichts der besonderen Situation f374r die Justizverwaltung, aus ver-fassungsrechtlichen Gr374nden bislang allgemein g374ltige Auswahlkriterien anpas-sen bzw. 344ndern zu m374ssen, unbegr374ndet. (3) Die Entscheidung der Justizverwaltung, im Rahmen der ihr zustehen-den Organisationsgewalt das Besetzungsverfahren abzubrechen und eine - f374r weitere Bewerber offene - neue Ausschreibung vorzunehmen, erweist sich gegen374ber dem Antragsteller auch als verh344ltnism344337ig. 35 Ihm wird dadurch schon deshalb keine verfestigte Rechtsposition ge-nommen, weil eine Auswahlentscheidung im Zeitpunkt des Abbruchs des Stel-lenbesetzungsverfahrens noch nicht getroffen worden war. Aber selbst dann, wenn diese Entscheidung bereits getroffen gewesen w344re und lediglich die Er-nennung zum Notar noch ausgestanden h344tte, w344re die Entscheidung der Lan-desjustizverwaltung, mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsge-richts vom 20. April 2004 das Besetzungsverfahren abzubrechen, nicht als er-messensfehlerhaft zu beanstanden (Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 34/05 - Rdn. 12 ff., zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). 304ndern sich aus verfassungsrechtlichen Gr374nden w344hrend eines laufenden Verfahrens die f374r die Besetzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewand-ten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts festgestellt -, gibt es f374r ein etwaiges von Be-werbern gebildetes Vertrauen, es werde auch dann in Fortf374hrung des Verfah-rens bei dem noch vorhandenen Bewerberkreis verbleiben, keine Grundlage mehr. Das dahingehende Interesse des Antragstellers kann sich gegen374ber dem gegenl344ufigen Interesse von Konkurrenten, die auf der Basis verfas- 36 - 19 - sungswidriger Ma337st344be unterlegen sind oder sich erst gar nicht beworben ha-ben, nicht durchsetzen. Wegen der aus Gr374nden der Bestenauslese in dieser Situation gebotenen 326ffnung des Bewerberkreises f374r alle potentiellen Kandida-ten ist es ohne Belang, ob sich der Antragsteller bei richtiger Gewichtung der Auswahlkriterien im urspr374nglichen Verfahren als aussichtsreichster Bewerber erwiesen h344tte. Gleiches gilt f374r seine in Aus- und Fortbildung mit Blick auf das angestrebte Amt get344tigten pers366nlichen und finanziellen Investitionen. Insoweit sind alle Bewerber gleicherma337en betroffen. Diese erfolgreichen Weiterbil-dungsma337nahmen k366nnen zudem auch im neuen Auswahlverfahren ber374ck-sichtigt werden. Zutreffend macht der Antragsteller allerdings geltend, dass seine Bewer-bungschancen sich durch die Neuausschreibung der Notarstellen auf Grundla-ge der Neufassung des Runderlasses 374ber die Ausf374hrung der Bundesnotar-ordnung vom 10. August 2004 deswegen verschlechtern k366nnen, weil er nach Ablauf der urspr374nglichen Bewerbungsfrist am 12. August 2003 keinen Anlass mehr hatte, durch die 334bernahme von Notarvertretungen und -verwaltungen bzw. die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen weitere f374r die Bewerbung ber374cksichtigungsf344hige Tatsachen zu schaffen und zudem seine mehr als drei Jahre zur374ckliegenden Fortbildungen geringer gewichtet werden, w344hrend po-tentielle Neubewerber, die sich an dem urspr374nglichen Ausschreibungsverfah-ren nicht beteiligt hatten, derartige Tatsachen bis zum Ablauf der neuen Bewer-bungsfrist schaffen konnten und dies nach Ma337gabe des ge344nderten Runder-lasses zudem ohne die fr374her vorgesehene Deckelung der hierdurch erreichba-ren Punkte durch einen nicht 374berschreitbaren H366chstwert. Dies hat der An-tragsteller jedoch hinzunehmen; der Grundsatz der Verh344ltnism344337igkeit wird hierdurch nicht zu seinem Nachteil verletzt. Wie bereits dargelegt, ist dem An-tragsteller allein durch die aussichtsreiche Teilnahme an dem urspr374nglichen Bewerbungsverfahren keine verfestigte Rechtsposition erwachsen. F374r ihn be- 37 - 20 - stand lediglich eine ungesicherte Aussicht auf den Erfolg seiner Bewerbung, der jedoch verfassungsrechtlichen Ma337st344ben nicht gen374gende Auswahlkriterien zugrunde lagen. Das Interesse des Antragstellers, diese Ernennungschance nicht zu verlieren, durfte der Antragsgegner dem 366ffentlichen Interesse an einer Bestenauslese nach verfassungskonformen Auswahlma337st344ben unterordnen. Dabei war er auch nicht - wie der Antragsteller hilfsweise meint - aus verfas-sungsrechtlichen Gr374nden gehalten, nur das urspr374ngliche Ausschreibungsver-fahren f374r weitere potentielle Bewerber zu 366ffnen, diesen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer neuen Bewerbungsfrist die ber374cksichtigungsf344higen Tatsachen vorzubringen, die sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der urspr374nglichen Bewer-bungsfrist am 12. August 2003 bereits vorzuweisen hatten, und sodann unter Alt- und Neubewerbern eine Auswahl nach Kriterien zu treffen, die den vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Ma337st344ben entsprechen. Wie bereits ausgef374hrt, h344tte sich der Antragsgegner hierauf nicht beschr344nken d374rfen. Vielmehr h344tte er auch den Altbewerbern Gelegenheit geben m374ssen, nunmehr ber374cksichtigungsf344hige bewerbungsrelevante Tatsachen nachzutragen. Auf ein derartiges Verfahren, das im Kern auf eine Neuausschreibung der Notarstel-len mit einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag nach 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO hinausgelaufen w344re, an dem die Auswahlkriterien f374r die sp344teren Be-werber aber nicht erkennbar waren, musste sich der Antragsgegner - unbeschadet der Frage der Vereinbarkeit eines solchen Verfahrens mit dem geltenden Recht - jedenfalls nicht einlassen. Vielmehr durfte er dem 366ffentlichen Interesse daran, die offenen Notarstellen mit den Bewerbern zu besetzen, die sich nach verfassungskonformen Auswahlkriterien aktuell hierf374r als die geeig-netsten erweisen, den Vorzug geben. (4) Schlie337lich erlauben auch die weiteren gegen die Vorgehensweise der Justizverwaltung geltend gemachten Erw344gungen keine andere Beurteilung. 38 - 21 - Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enth344lt keine kon-kreten Vorgaben, wie zu verfahren ist (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; BVerfG NJW 2005, 50 f.). Auch der Rechtsprechung des Senats ist nichts anderes zu ent-nehmen. In seinem bereits mehrfach angef374hrten Beschluss vom 22. November 2004 hatte er lediglich 374ber die Neubewertung in einem fortgesetzten Verfahren zu befinden; die hier aufgeworfene Frage stellte sich nicht. 39 Unerheblich ist ferner, inwieweit auch gegen374ber Abschnitt A II. Nr. 3 Buchst. c und d des ge344nderten Runderlasses verfassungsrechtliche Bedenken bestehen k366nnten; auf die Entscheidung, das Verfahren abzubrechen, ist die sp344tere 304nderung des Runderlasses ohne Einfluss. 40 Die Justizverwaltung war auch nicht aus Gr374nden sogenannter Alters-strukturstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. M344rz 2003 aaO S. 279 ff.) - unabh344ngig davon, inwieweit sich hieraus subjektive Rechte ableiten lassen - gehalten, von einem Abbruch des Besetzungsverfahrens Abstand zu nehmen. Es besteht vorliegend kein Anhalt, dass durch die mit einem neuen Verfahren verbundene Verz366gerung eine geordnete Altersstruktur nicht mehr erreichbar ist. 41 Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 Not 9/04 -
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