BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 40/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts K366ln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 19/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte auf eine im Justizministerialblatt f374r Nordrhein-Westfalen vom 15. De-zember 2004 (JMBl. NRW S. 286) f374r den Amtsgerichtsbezirk P. ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner f374hrte das Auswahlver-fahren gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Justizministeriums 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. F374r den weiteren Beteiligten wurde die h366chste Gesamtpunktzahl (179 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die neunte Rangstelle ein-nimmt, wurde mit Verf374gung vom 1. Juli 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunktzahl von 104,8 nicht entsprochen werden k366nne. 1 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am 15. Dezember 2004 ausgeschriebene Notarstelle statt mit dem weiteren Beteiligten mit seiner Person zu besetzen, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiter-verfolgt. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum 3 - 4 - (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend ange-wandt und ausgesch366pft. 1. Durch Beschl374sse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-waltungsvorschriften einzelner Bundesl344nder konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be f374r die Besetzung freier Notarstellen f374r verfassungswidrig erkl344rt mit der Be-gr374ndung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gew344hrleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Ma337st344be nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen 334berpr374fung standen die Nieders344chsischen AVNot vom 1. M344rz 2001 (NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderla337 des Hessischen Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar 1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-W374rttemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in 247 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprechen. 4 Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-nungskriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kennt-nisse und F344higkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-wendung dieser Norm auf der Grundlage der angef374hrten Verwaltungs-vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-w344lte, die f374r das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang 5 - 5 - desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gew344hrleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Ma337st344ben erstellte Prog-nose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffent-liche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern l344sst vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-sen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien m374ssen mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bis-her im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-amens einflie337en (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschl374sse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945). 2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 247 17 AVNot ge344ndert, um dem fr374her in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-cher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-fassungsgem344337e Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-pungsgrenzen f374r die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-w344hrung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-ben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung f374r die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzul344ssiges 334bergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 6 - 6 - multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es ger374gt, dass der Dauer der Anwaltst344tigkeit, f374r die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-den konnten, f374r die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht zukam wie der Fortbildung und praktischen Bew344hrung zusammen. Da-durch war nach seiner Auffassung eine angemessene Ber374cksichtigung der w344hrend der bisherigen beruflichen T344tigkeit erworbenen notarspezi-fischen Kenntnisse und F344higkeiten nicht gew344hrleistet; zudem konnte die H366chstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden. Die hauptberufliche T344tigkeit als Rechtsanw344ltin oder Rechtsan-walt wird nunmehr mit h366chstens 30 Punkten bewertet (247 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004), w344hrend f374r notarspezifische Fortbildung und Beurkun-dungst344tigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden k366nnen (247 17 Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und praktischer Bew344hrung 374ber die jeweils anrechenbare H366chstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen f374r Punkte erbracht worden sind, k366nnen diese bis zur H366he von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich 374bertragen werden; die Summe der f374r beide Bereiche anrechenbaren Punkte betr344gt maximal 120 Punkte (247 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004). 7 3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschl374ssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genom-men. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwalts-notar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu ber374cksichtigen sind. Solange es insoweit an einem aus- 8 - 7 - differenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eig-nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-spezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem h366heren Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die ju-ristische Ausbildung abschlie337enden, die allgemeine juristische Qualifi-kation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie337en m374ssen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn f374r das Bewerbungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem fest-gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein sol-ches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-lichen Auswahlkriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Auswahlverfahren nach objekti-ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-mensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erf374llen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen F344higkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuf374hren hat. Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grund-lage der AVNot 2004 durchf374hrt, erlaubt das Punktesystem eine verl344ss-liche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung f374r die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-gegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons-tigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Vergleich mit den Ver- 9 - 8 - h344ltnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-heitlicher und nachpr374fbarer Ma337stab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). 4. Das in anderen Bundesl344ndern eingef374hrte Punktesystem hat der Senat f374r die ge344nderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-schl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris -; soweit unterlegene Beschwerdef374hrer Verfassungsbe-schwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschl374sse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-dung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-legenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Er-folg; Beschl374sse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07 -) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch f374r die vom Antragsgegner zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des An-tragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. 10 a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-ne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschlie337enden Staats-pr374fung zu ber374cksichtigen ist (247 17 Abs. 1 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres 11 - 9 - sieht 247 6 Abs. 3 BNotO f374r dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-ten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - zudem ein geringeres Gewicht gegen374ber der damit zugleich erfolgten St344rkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-desverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-riat ist es gerade erforderlich, eine st344rkere Ausrichtung an der Notar-funktion - bei demgegen374ber zur374cktretender Bedeutung der Examens-note - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). aa) Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller darin zu folgen ist, dass der Examensnote auch nach der Neufassung des 247 17 durch die AVNot 2004 unver344ndert eine zu gro337e Bedeutung zukommt und Bewerber, die sich durch besondere fachliche Leistungen auszeichnen, keine Chance haben, sich gegen374ber Konkurrenten durchzusetzen, die ein leistungsstarkes zweites Staatsex-amen aufweisen. Zwar k366nnen durch den notarspezifischen Vorberei-tungsaufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden, wie sie 374ber die Examensnote und die bisherige anwaltliche T344tigkeit zu erreichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punkte). Indes wird nicht ersichtlich, wes-halb sich aus dem vom Antragsteller eingenommenen Rechtsstandpunkt f374r ihn Vorteile ergeben k366nnten. Der weitere Beteiligte hat seine juristi-sche Ausbildung mit befriedigendem Ergebnis abgeschlossen und kann - bei Multiplikation mit dem Faktor 5 - auf 36,5 Punkte verweisen, w344h-rend der Antragsteller selbst 26,8 Punkte erlangt hat. Daraus folgt ein Unterschied von 9,7 Punkten, der durch eine l344ngere Anwaltst344tigkeit des Antragstellers (30 Punkte) gegen374ber dem weiteren Beteiligten (22,5 12 - 10 - Punkte) bis auf 2,2 Punkte ausgeglichen wird; der Bereich seiner allge-meinen juristischen Qualifikation und beruflichen Erfahrung ist damit ausreichend ber374cksichtigt. bb) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass auch durch den vermehrten Besuch notarspezifischer Vorbereitungskurse die durch eine fehlende Beurkundungspraxis entstehenden Defizite nicht vollst344ndig zu kompensieren sind, ist nicht erkennbar, dass er hierdurch im vorliegen-den Auswahlverfahren beschwert ist. Denn er erreicht mit den von ihm erbrachten Leistungen diese Kappungsgrenze nicht einmal ann344hernd, so dass er durch die Nichtber374cksichtigung von Punkten auch nicht be-nachteiligt worden sein kann. Ihm waren f374r die absolvierten Fortbil-dungsveranstaltungen, f374r die er bis zu 90 Punkte h344tte erzielen k366nnen, nur insgesamt 48 Punkte gut zu bringen. Der weitere Beteiligte hat dem-gegen374ber eine h366here Anzahl von ihm besuchter Fortbildungsveranstal-tungen aufzuweisen. Er kann insgesamt 108 Halbtage geltend machen und erlangt damit 54 Punkte. Daraus ergibt sich ein weiterer Abstand von 6 Punkten. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Quali-t344tssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegen374ber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltun-gen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattge-funden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen. Insgesamt ergibt sich daher aus den Bereichen Exa-mensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit und theoretischer Fortbil-dung ein Punktevorsprung des weiteren Beteiligten von 8,2. 13 - 11 - b) Auf Weiteres kommt es nicht mehr an. Der Antragsteller macht zwar geltend, er sei als Einzelanwalt gegen374ber anderen Bewerbern - wie dem weiteren Beteiligten - benachteiligt, die Soziet344ten angeh366r-ten, in denen ein oder mehrere Mitglieder zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars aus374bten. Solche Bewerber erhielten bevorzugt Gelegen-heit, durch Vertretert344tigkeit Beurkundungserfahrung und damit die f374r den Nachweis der praktischen Vorbereitung auf den Notarberuf erforder-lichen Punkte zu erwerben. Dadurch finde eine Vorselektion der Bewer-ber auf Anwaltsebene statt; die verfassungsrechtlich gebotene Chancen-gleichheit auf Zugang zum Notaramt sei nicht mehr gew344hrleistet. An Mitkonkurrenten werde die H366chstpunktzahl nur deshalb vergeben, weil sie eine Beurkundungst344tigkeit ausge374bt h344tten, die anderen Bewerbern von vornherein verschlossen sei. Diese k366nnten die fehlende Beurkun-dungserfahrung durch die 334bertragbarkeit von Fortbildungspunkten und die Erlangung von Sonderpunkten nur in begrenztem Umfang ausglei-chen. 14 Das kann hier gleich aus mehreren Gr374nden dahinstehen. 15 aa) Der weitere Beteiligte h344tte selbst dann die h366here Punktzahl aufzuweisen, wenn die Beurkundungst344tigkeit v366llig au337er Betracht ge-lassen w374rde, um Chancengleichheit in dem vom Antragsteller verstan-denen Sinne herzustellen. Unter dem Gesichtspunkt der auch vom An-tragsteller hervorgehobenen Bestenauslese h344tte die Besetzungsent-scheidung des Antragsgegners dann ebenfalls zugunsten des weiteren Beteiligten ausfallen m374ssen. Der Antragsteller hat 374berdies nicht darge-legt, weshalb es ihm - bezogen auf seine eigene Bewerbersituation - nicht m366glich war, Beurkundungserfahrung zu erlangen, etwa weil in sei- 16 - 12 - nem beruflichen Umfeld ausschlie337lich Notare t344tig sind, die anfallende Vertretergesch344fte ihren anwaltlichen Soziet344tsmitgliedern 374bertragen; der Antragsteller hat noch nicht einmal deutlich gemacht, welche Initiative er im Einzelnen entfaltet hat, um Notarvertretungen 374berneh-men zu k366nnen. Sein Angriff, Bewerber aus Soziet344ten mit Anwaltsnota-ren seien bevorzugt, wenn es darum gehe, umfassende Beurkundungser-fahrung zu sammeln, ist erneut allgemein gehalten und bleibt ohne Be-zug zum konkreten Auswahlverfahren. Im 334brigen verweist der Senat auf die Ausf374hrungen in seinem Beschluss vom 26. M344rz 2007 in der Sache NotZ 39/06. bb) Ferner wird nicht erheblich, inwieweit mit der 334bertragbarkeit von Fortbildungspunkten oder der Vergabe von Sonderpunkten ein an-gemessener Ausgleich f374r Bewerber geschaffen werden kann, f374r die sich die Gelegenheit zu Notarvertretungen nicht oder nicht in gleichem Ma337e bietet wie f374r Mitkonkurrenten (vgl. Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 aaO). Der Antragsteller hat weder Fortbildungspunkte in einer Gr366-337enordnung aufzuweisen, f374r die eine solche 334bertragung in Betracht k344me, noch Umst344nde aufgezeigt, die eine Vergabe von Sonderpunkten rechtfertigen k366nnten. Die reine Dauer seiner bisherigen Anwaltst344tigkeit hat der Antragsgegner als eines der in 247 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO aufge-f374hrten Eignungskriterien ber374cksichtigt. F374r eine besondere "Notarn344he" seiner anwaltlichen T344tigkeit hat der Antragsteller nichts geltend ge-macht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 -ZNotP 2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) Daher spricht nichts daf374r, dass der An-tragsgegner aufgrund der Einordnung der bewerbungsrelevanten Qualifi-kationsmerkmale in ein Punktesystem Besonderheiten des Einzelfalles nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen, insbesondere die 17 - 13 - Kenntnisse und F344higkeiten des Antragstellers nicht zutreffend und voll-st344ndig erfasst h344tte (vgl. Senatsbeschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 ff. und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 21 ff.). Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 19/05 -
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