BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 4/03Verkündet am: 14. Juli 2003KieferJustizangestellterals Urkundsbeamterder Geschäftsstellevom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie dieNotare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlungvom 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlan-desgericht Celle vom 16. Dezember 2002 wird zurückge-wiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagenzu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. - 3 -Gründe: I. Der 1955 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1987 alsRechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. und dem Landgericht H. zugelassen. Seit 1991 ist er Notar mit dem Amtssitz in G. .Ab November 2000 ist es zu zahlreichen Zwangsvollstreckungs-maßnahmen gegen den Antragsteller gekommen. Das Finanzamt G. betreibt wegen Steuerschulden, die im November 2000 circa 95.000 DMbetrugen und bis Ende 2002 auf circa 126.000 nrniszu-schlägen) aufgelaufen sind, die Zwangsvollstreckung in den Immobilien-besitz des Antragstellers. Am 6. November 2002 ist die Zwangsverstei-gerung angeordnet worden. Daneben kam es immer wieder zu Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen wegen rückständiger Sozialversicherungs-beiträge, rückständiger Kammerbeiträge, rückständiger Beiträge für dieBerufshaftpflichtversicherung und wegen sonstiger Forderungen andererGläubiger. Wiederholte und nachdrückliche Ermahnungen der Justizver-waltung und der Rechtsanwaltskammer führten zu keiner Besserung.Mit Verfügung vom 13. Mai 2002 enthob die Antragsgegnerin denAntragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotOvorläufig seines Amtes. Er hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt. DieRechtsanwaltskammer C. widerrief mit Bescheid vom 18. Juni 2002wegen Vermögensverfalls die Zulassung des Antragstellers zur Rechts-anwaltschaft. Diesen Bescheid hat er beim Anwaltsgerichtshof ange-fochten. - 4 -Die Antragsgegnerin eröffnete dem Antragsteller mit Verfügungvom 25. Juni 2002 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 BNotO, daß sie be-absichtige, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil seine wirt-schaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Inter-essen der Rechtsuchenden gefährdeten. Der hiergegen gerichtete An-trag auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Gegen den Be-schluß des Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2002 hat der An-tragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Voraus-setzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorlie-gen. Die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers und seine wirt-schaftlichen Verhältnisse gefährden die Interessen der Rechtsuchenden.Der Senat schließt sich der ausführlichen und zutreffenden Begründungdes Oberlandesgerichts an. Angesichts der hohen, von November 2000bis Ende 2002 weiter angestiegenen Steuerschulden und der zahlrei-chen, auch während des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht gegenden Antragsteller ergriffenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist zumSchutz der Rechtsuchenden die Amtsenthebung nach der Rechtspre-chung des Senats geboten (vgl. Beschlüsse vom 20. November 2000- NotZ 19/00 und NotZ 17/00 - ZNotP 2001, 115 und 117 m.w.N.). DieAntragsgegnerin und auch das Oberlandesgericht haben dem An-tragsteller ausreichend Zeit gelassen, seine wiederholte Ankündigungwahr zu machen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch Verwertungdes Wohn- und Geschäftshauses oder die Aufnahme eines Darlehens zu - 5 -ordnen und weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern. ImBeschwerdeverfahren hat der Antragsteller lediglich vorgetragen, dieSparkasse G. -W. sei bereit, ein Darlehen zu gewähren, dasdurch den Verkauf eines Geschäftshauses in G. zurückgeführt wer-den solle. Einzelheiten hat er nicht mitgeteilt und auch keine Unterlageneingereicht.Demgegenüber hat die Antragsgegnerin vorgetragen und durchUrkunden belegt, daß gegen den Antragsteller auch nach Erlaß des an-gefochtenen Beschlusses bis in die jüngste Zeit in 17 Fällen Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen über einen Betrag von insgesamt circa 40.000 ergriffen worden sind. Dem höchsten Einzelbetrag von 29.376,18 ein Beitragsbescheid der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsenzugrunde. In Höhe von circa 2.000 nn! "#%$'&n(#)*r+,- n#Notarkammer wegen einer Beitragsforderung und der Gebäudeversiche-rer wegen rückständiger Prämien. Die Forderungen der übrigen Gläubi-ger bewegen sich zwischen circa 200 .r#r,/1022 354#63 kasse vollstreckt gegen den Antragsteller wegen der von ihm als Ar-beitgeber geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Monate No-vember 2002 bis Februar 2003 in Höhe von je circa 400 37n98:;
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