BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 4/06 vom 20. November 2006 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-re Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer am 20. November 2006 beschlossen: Auf die sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2 wird der auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 ergan-gene Beschluss des Notarverwaltungssenats des Schles-wig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig - VA (Not) 6/05 - aufgehoben. Die Antr344ge der Antragsteller zu 1 und zu 2, den Bescheid des Antragsgegners vom 23. September 2005 aufzuhe-ben, werden zur374ckgewiesen. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tra-gen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteilig-ten die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. Mai 2003 in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen (SchlHA S. 139) f374r den Amtsgerichtsbezirk L. vier Notarstellen aus. Auf diese bewarben sich 19 Rechtsanw344ltin-nen und Rechtsanw344lte, unter ihnen die Antragsteller und die weiteren Beteiligten. Ablauf der Bewerbungsfrist war der 31. Juli 2003. Mit Schreiben vom 19. August 2004 unterrichtete der Antragsgegner alle Bewerber 374ber die Gr374nde der Verfahrensdauer. Wegen der Vielzahl der ausgeschriebenen Stellen und Bewerbungen sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304), wo-nach die in der Allgemeinen Verf374gung 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 15. April 1991 (SchlHA S. 141), ge-344ndert durch die Allgemeine Verf374gung vom 7. April 1994 (SchlHA S. 115) normierten Auswahlma337st344be f374r die Besetzung freier Notarstel-len als verfassungswidrig anzusehen seien, habe das Bewerbungsver-fahren noch nicht abgeschlossen werden k366nnen. Das Auswahlverfahren wurde gem344337 247 6 AVNot in der Fassung vom 16. Februar 2005 (SchlHA S. 75) fortgesetzt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2005 teilte der Antrags-gegner dies den Bewerbern unter Beif374gung des Textes von 247 6 AVNot mit und gab ihnen Gelegenheit, ihre Bewerbungsunterlagen im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts binnen vier Wo-chen zu erg344nzen. 1 - 4 - Aufgrund der f374r die Bewerber ermittelten Gesamtpunktzahlen schlug die Pr344sidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die weiteren Beteiligten f374r die Besetzung vor, die Punktzahlen von 144,05 (weiterer Beteiligter zu 1), 135,9 (weiterer Beteiligter zu 2), 135,85 (weiterer Beteiligter zu 3) und 133,95 (weiterer Beteiligter zu 4) erreicht hatten. Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 19. September 2005 davon unterrichtet, dass ihre Bewerbung bei einer Punktzahl von 124,80 (Antragsteller zu 1) und 124,45 (Antragsteller zu 2) nicht entsprochen werden k366nne. Sie nahmen mit den von ihnen erreich-ten Punktzahlen die sechste und siebte Rangstelle ein. Nach der AVNot 1994 hatten der Antragsteller zu 1 auf Rang 8 und der Antragsteller zu 2 auf Rang 5 gelegen. 2 Die Antragsteller sind 374bereinstimmend der Auffassung, dass die AVNot 2005 weder mit der gesetzlichen Erm344chtigungsgrundlage des 247 6 BNotO noch mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Be-schluss vom 20. April 2004 in Einklang stehe; die Zugangsregelung sei vor allem mit Blick auf Art. 12 GG und Art. 33 Abs. 2 GG sowie das Rechtsstaatsprinzip wegen Versto337es gegen das R374ckwirkungsverbot verfassungswidrig. Sie erlaube mit ihrem schematischen Bezug auf ein Punktsystem nicht die erforderliche individuelle Eignungsprognose. Daf374r reichten der Wegfall der Kappungsgrenzen und die Differenzierungen bei den Fortbildungsveranstaltungen und den Urkundsgesch344ften nicht aus. Der Antragsgegner habe daher auch unter Ber374cksichtigung der Sonder-punktregelung keine Einzelfallbetrachtung nach den bei ihnen gegebe-nen Qualifizierungsbesonderheiten treffen k366nnen und auch sein ent-sprechendes Ermessen nicht ausge374bt. 3 - 5 - Das Oberlandesgericht hat ihren Antr344gen auf gerichtliche Ent-scheidung, mit dem Inhalt, den Erlass vom 23. September 2005 aufzu-heben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihre Bewerbungen und die der weiteren Beteiligten neu zu bescheiden, stattgegeben. Das an dem reinen Punktesystem der AVNot 2005 orientierte Auswahlverfahren er-m366gliche nicht die geforderte individuelle Eignungsprognose. Dies zeige sich schon an den Beurkundungsvorg344ngen, deren Punktwert sich allein nach der Anzahl nicht aber an dem Arbeitsumfang f374r Vorbereitung, Aus-arbeitung und Abwicklung von Urkunden richte. Der Antragsgegner habe daher nach einer voraussichtlich arbeitsaufwendigen individuell prognos-tischen Tatsachenerhebung eine erneute Auswahlentscheidung zwischen den sechs noch an diesem Verfahren Beteiligten zu treffen. 4 Dagegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Antragsgeg-ners und der weiteren Beteiligten zu 1 und zu 2, mit der sie die Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und Zur374ckweisung der Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung weiterverfolgen. 5 II. Die gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zu-l344ssige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2005 zutreffend ange-wandt und ausgesch366pft. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Auswahlentscheidung sei hinsichtlich der fachlichen Eignung gem344337 247 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BNotO rechtswidrig, trifft nicht zu. Die gegen die Wirksamkeit der AVNot 2005 erhobenen Bedenken tragen nicht. 6 - 6 - 1. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorgenannten Be-schluss vom 20. April 2004 die Verfassungswidrigkeit von Verwaltungs-vorschriften vergleichbar den AVNot 1994 des Antragsgegners festge-stellt, weil die um der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene chancengleiche Bestenauslese nicht gew344hrleistet sei. Eine nach diesen Ma337st344ben erstellte Prognose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffentliche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem gr366337eren Kreis von Bewer-bern lasse vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung des Bewerbers vermissen. 7 Der Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seine AVNot ge344ndert. Im Unterschied zur AVNot in ihrer fr374heren Fassung sind die Kappungsgrenzen f374r den Bereich theoretischer Bef344higung und praktischer Bew344hrung aufgegeben. Die f374r Fortbildung und praktische Notart344tigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; auch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungs-veranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. Zudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (0,6 Punkte je Halbtag) oder davor (0,3 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgesch344fte werden eben-falls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme gewichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - ein geringeres Gewicht gegen374ber der damit zugleich erfolgten St344rkung der fachbezogenen Anforderun-gen. Im Rahmen der Gesamtentscheidung k366nnen nach Anh366rung der 8 - 7 - Notarkammer weitere Punkte f374r im Einzelfall vorhandene besondere no-tarspezifische Qualifikationsmerkmale angerechnet werden (247 6 Abs. 2 Nr. 5 AVNot). 2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschl374ssen vom 22. No-vember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-reitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-oretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-r374cksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei-genst344ndigem h366herem Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwalts-praxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschlie337enden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie337en m374ssen. Eine solche generalisierend und schematisierend auf den einzelnen Bewerber bezogene Bewertung ist durch Auswahlkriterien vergleichbar denen der geltenden AVNot gew344hr-leistet, wie der Senat j374ngst zu den ge344nderten Verwaltungsvorschriften in Hessen entschieden hat (Beschl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - juris; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06; soweit unterlegene Beschwer-def374hrer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bun-desverfassungsgericht durch Beschl374sse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen; NotZ 16/06 und 22/06). 9 - 8 - Der Antragsgegner hat im gegebenen Fall die AVNot auch beanstan-dungsfrei umgesetzt. a) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner f374r das Bewerbungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem - mit seinen unter 1. dargestellten Modifizierungen - festh344lt. Die vom Oberlandesge-richt ge344u337erten Einw344nde, mit einem reinen Punktesystem sei eine in-dividuelle Prognose, wie sie das Bundesverfassungsgericht vorgegeben habe, nicht zu treffen, greifen nicht durch. Das Bundesverfassungsge-richt hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Auswahlverfah-ren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungs-kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewer-ber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Auswahlkriterien ein-stellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erf374llen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erworbenen theore-tischen und praktischen F344higkeiten in das Bewerbungsverfahren einzu-f374hren hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punktesystem eine verl344ssliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfas-sen, die nach ihrer fachlichen Eignung f374r die Besetzung der ausge-schriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punk-tesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistun-gen und sonstigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Vergleich mit den Verh344ltnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Ma337 an Abs-traktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit 10 - 9 - ein einheitlicher und nachpr374fbarer Ma337stab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). Zu einer weiteren arbeitsaufwendigen Tatsachenermittlung, die bei einer etwaigen Auswertung der von den Bewerbern bearbeiteten Akten - wie es sich das Oberlandesgericht vorgestellt haben mag - schnell an die Grenze des 374berhaupt Leistbaren st366337t, war der Antragsgegner - zumal es sich bei diesen Auswahlgrunds344tzen der AVNot 2005 nach den Angaben des An-tragsgegners in der Beschwerdebegr374ndung um eine 334bergangsregelung handelt - nicht verpflichtet. b) Zu Unrecht ziehen die Antragsteller die durch den Wegfall der Kappungsgrenze f374r den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und die Beurkundungst344tigkeit auch individualisierend wirkende 304nderung der Bewertung dieser Bereiche in Zweifel. Das Bundesverfassungsge-richt hat diese Deckelung beanstandet, weil dadurch die H366chstzahl oh-ne jede Praxis erreicht werden k366nne. Es lag daher nicht fern, die Kap-pung insgesamt fortfallen zu lassen, um dem fr374her in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsgem344337e Handhabung des Gesetzes zu erreichen. 11 Dadurch wird - was auch das Oberlandesgericht im Ansatz nicht verkennt - eine st344rkere Ausrichtung an der Notarfunktion erreicht bei demgegen374ber zur374cktretender Bedeutung der Examensnote und der Dauer der anwaltlichen T344tigkeit. Die beiden notarspezifischen Eig-nungskriterien, die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeig-ten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen, flie337en auf 12 - 10 - diese Weise - wie gefordert (vgl. BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbe-schl374sse vom 22. November 2004 aaO; vom 11. Juli 2005 aaO und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO Rdn. 8) - mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens ein. aa) Der Antragsteller zu 2 wendet demgegen374ber ein, er habe sich nicht mehr auf die ge344nderte Bewertungsgrundlage einstellen k366nnen, wie das etwa im Bereich der Urkundst344tigkeit Bewerbern m366glich gewe-sen w344re, in deren Kanzlei bereits ein Notariat vorhanden sei. Eine Er-h366hung der Punktzahl durch vermehrten Besuch von Fortbildungsveran-staltungen in der Vergangenheit sei zudem wegen der damals bestehen-den Kappungsgrenze obsolet gewesen. Das r374ckwirkende Inkrafttreten des neu gefassten 247 6 AVNot versto337e gegen das Rechtsstaatsprinzip; das Bewerbungsverfahren m374sse daher nach den Voraussetzungen im Jahre 2003 erfolgen. 13 Diese Ansicht trifft nicht zu. 14 304ndern sich aus verfassungsrechtlichen Gr374nden die f374r die Be-setzungsentscheidung von der Justizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern als verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien erheblich - wie hier aufgrund der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 -, gibt es f374r ein etwaiges von Bewerbern gebildetes Vertrauen keine Grundlage mehr. Der Antragssteller hat sp344testens mit Schreiben vom 19. August 2004 davon erfahren, dass sich nach den vom Bundesverfassungsgericht erkannten strukturellen Defiziten bei der Bewertung der fachlichen Eig- 15 - 11 - nung infolge des gekappten Punktwerte-Systems die bis dahin geltenden Auswahlkriterien 344ndern mussten. Ihm war sodann mit Schreiben vom 3. Februar 2005 - ebenso wie den weiteren Beteiligten und den anderen Bewerbern, die vor dieselbe Ausgangslage gestellt worden sind - Gele-genheit gegeben worden, die Bewerbungsunterlagen mit Blick auf etwai-ge zus344tzliche, noch nicht ber374cksichtigte Qualifikationen zu erg344nzen. Eine besondere Vertrauenslage, dass es bei den zuvor g374ltigen Aus-wahlkriterien in Zukunft verbleiben werde, gab es - wie das Oberlandes-gericht zutreffend ausf374hrt - auch vor der Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts vom 20. April 2004 f374r ihn nicht. Der Antragsteller kann sich daher nicht darauf berufen, er habe in sch374tzenswerter Weise die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach den Punktzahlen ausge-richtet, die nach der vormaligen Verwaltungspraxis (h366chstens) erzielbar waren. Vielmehr war der Antragsgegner seinerseits gehalten, den Anfor-derungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine verfassungsgem344-337e Vergabe neu zu besetzender Notarstellen gestellt hat, umgehend ge-recht zu werden und die bisherige Verwaltungspraxis entsprechend an-zupassen. Das Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltung gerade keine 334bergangsfrist bei der konkreten Handhabung des 247 6 BNotO ein-ger344umt; alle noch nicht abgeschlossenen Besetzungsverfahren m374ssen sich ab sofort an die von ihm aufgestellten Kriterien ausrichten (Jung, DNotZ 2004, 570, 571). Durch ein l344ngeres Zuwarten h344tte der Antrags-gegner sowohl den bisherigen - verfassungswidrigen - Zustand manifes-tiert als auch dem Bed374rfnis nach einer baldigen Besetzung der betref-fenden Notarstellen und damit dem 366ffentlichen Interesse an einer ge-ordneten und fl344chendeckenden Versorgung der rechtsuchenden Bev366l-kerung mit notariellen Dienstleistungen nicht Rechnung getragen. - 12 - bb) Der Antragsgegner hat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (0,6 Punkte je Halbtag) oder davor (0,3 Punkte je Halbtag) absolviert worden sind. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 334) um-gesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich l344n-ger zur374ckliegenden und j374ngeren Lehrg344ngen beanstandet hat. Dabei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden und schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in zeitn344heren Lehrg344ngen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher abrufbar ist als Wissen, das in fr374heren Jahren erworben wurde. Diese Betrachtungsweise trifft wiederum alle Bewerber gleicherma337en, m366gen diese auch das in zur374ckliegenden Jahren erworbene Wissen in seiner gesamten Bandbreite in ihrer beruflichen Praxis nutzbar gemacht, dort regelm344337ig angewendet und somit verfestigt haben. Denn jedenfalls darf der Antragsgegner auch ber374cksichtigen, dass Fortbildungsveranstaltun-gen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefunden ha-ben, regelm344337ig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von Praxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von 0,6 Punk-ten je Halbtag f374r zeitnah besuchte Lehrg344nge. 16 Auf die vom Bundesverfassungsgericht auch eingeforderte Quali-t344tssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil die Antragsteller jedenfalls nicht darlegen, in-soweit Fortbildungsveranstaltungen besucht zu haben, bei denen stren-gere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch die wei-teren Beteiligten absolvierten Fortbildungen. 17 - 13 - cc) Die Urkundsgesch344fte haben in 247 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot das ih-nen zukommende spezifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bew344ltigung w344hrend einer Notarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Die h366here Bewertung von Urkundsgesch344ften, die innerhalb der letzten drei Jahre vor der Bewerbung vorgenommen worden sind, ist - 344hnlich wie bei der Bewertung von Fortbildungsveranstaltungen - insbesondere dadurch gerechtfertigt, dass sie den aktuellen Anforderungen von Recht-sprechung und Rechtslehre entsprechen m374ssen. Die dagegen vom An-tragsteller zu 1 weiter vorgebrachte Missbrauchsgefahr, dass einzelnen Bewerbungsaspiranten Notarvertretungen allein zur Verbesserung ihrer Erfolgschance f374r eine absehbare Ausschreibung "zugeschanzt" werden k366nnten, ist ebenso wenig stichhaltig, wie die vom Oberlandesgericht vermisste Einbeziehung des Arbeitsumfanges der einzelnen Urkundsge-sch344fte. Selbst das Oberlandesgericht muss einr344umen, dass mit dem gestaffelten Punktesystem bei einer gro337en Zahl von Niederschriften "tendenziell" s344mtliche Schwierigkeitsgrade vertreten sind. Es bef374rchtet lediglich, im Einzelfall biete das System keine Gew344hr daf374r, dass nicht schon die ersten 200 Urkunden wenig aussagekr344ftig sind. 18 Richtig ist, dass allein der Anzahl der Urkundsgesch344fte nur eine beschr344nkte Aussagekraft f374r die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zukommt, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte abnimmt; 374berdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgesch344fte mit einer Wiederholung der Art der Beurkun-dungsvorg344nge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollzie-hen, dass bei Notarvertretungen von l344ngerer Dauer die Bew344ltigung al- 19 - 14 - ler - auch schwieriger - notarieller T344tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur R374ckkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner daf374r einen Zeitraum von mehr als zwei Wo-chen zum Ma337stab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Beurteilungsrahmens. Es werden erneut f374r alle Bewerber gleiche Aus-gangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten k366nnen; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeid-lich und von den Antragstellern hinzunehmen. Den 374ber ein hohes Ur-kundsaufkommen hinausgehenden Erfahrungen aus einer Notar- oder Notariatsverwaltungst344tigkeit kann gegebenenfalls mit der Sonderpunkt-regelung in 247 6 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. a aa und Buchst. b AVNot hinrei-chend Rechnung getragen werden. Die vom Oberlandesgericht ange-sprochene vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsgesch344fte aller Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug 374berschritte zum einen ersichtlich die Leistungsgrenzen, wie auch der Antragsgegner plausibel darlegt. Sie b366te zum anderen - nicht zuletzt angesichts nie auszuschlie337ender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite - ge-gen374ber der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich ver-l344sslichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und Si-cherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu garan-tieren. 3. Bereits die festen Bewerbungskriterien (Examensnote, Dauer anwaltlicher T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkun-dungserfahrung) ergeben nach Punkten die vom Antragsgegner f374r seine Auswahlentscheidung ermittelte Qualifizierungsreihenfolge, da lediglich der Beteiligte zu 4 zus344tzlich 2 Sonderpunkte erhalten hat und daher 20 - 15 - auch ohne diese mit 131,95 Punkten weiterhin deutlich vor den An-tragstellern l344ge. a) Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-ten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Ma337 der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollst344ndig ermittelt wird. Darauf weist auch das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend hin. Das Punktesystem f374r sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht gen374gen und - vor allem - eine abschlie337ende, alle Gesichtspunkte umfassende Beur-teilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der An-tragsgegner sch366pft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspiel-raum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegen374berstellung der f374r die ein-zelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamt-punktzahlen beschr344nkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewer-ber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte h366chste Punkt-zahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsentscheidung l344ge darin nicht (vgl Senatsbe-schl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rdn. 14; NotZ 18/06 Rdn. 14). 21 Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endg374ltige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob f374r die jeweiligen Bewerber Um-st344nde ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber den-noch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des 22 - 16 - Bewerbers zutreffend und vollst344ndig zu erfassen. Folgerichtig sieht die AVNot in 247 6 Abs. 2 Nr. 5 vor, dass "im Rahmen der Gesamtentschei-dung" die Vergabe von Sonderpunkten in Betracht kommt. Dadurch er-halten herausragende notarspezifische Leistungen - wie vom Bundesver-fassungsgericht gefordert (BVerfGE 110, 304,334) - das ihnen geb374h-rende Gewicht. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts erm366glicht die Pr374fung von Sonderpunkten nach der AVNot 2005, die gegen374ber der vom Senat gebilligten Verwaltungsvorschrift in Hessen (Beschl374sse vom 24. Juli 2006 aaO und 20. November 2006 aaO) eine noch st344rker diffe-renzierte Gewichtung speziell auf das Notaramt ausgerichteter Qualifizie-rungen erlaubt, sehr wohl eine ausreichend individuelle Prognose. 23 aa) Gegen die Vergabe von Sonderpunkten an den Beteiligten zu 4 wenden sich die Antragsteller im Grundsatz auch nicht. Sie wirkt sich im gegebenen Fall auch nicht aus. 24 bb) Ohne Erfolg fordert der Antragsteller zu 1 hingegen Sonder-punkte f374r vier Monate ununterbrochener Notarvertretungen von Juni bis Oktober 1994 und dreieinhalb Jahre als Notariatsverwalter. Es bestehen bereits durchgreifende Zweifel, dass mit einer nur vier Monate w344hren-den Vertretungszeit, die auch noch gut 10 Jahre zur374ckliegt, eine f374r sich genommen beachtenswerte zus344tzliche Qualifizierung gegen374ber Mitbe-werbern einhergeht. Der Hinweis des Antragstellers zu 1, er habe dabei ebenso wie bei der Notariatsverwaltung neben den 374blichen neuen Beur-kundungen wegen der besonderen Umst344nde v366llig eigenst344ndig s344mtli-che laufenden Notariatsgesch344fte zu betreuen und abzuwickeln gehabt, 25 - 17 - verf344ngt insoweit nicht. Die Qualifikation durch praktische Notart344tigkeit wird in 247 6 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 Buchst. a aa und Buchst. b AVNot er-fasst. F374r eine dar374ber hinausgehende Ber374cksichtigung begleitender Notariatsgesch344fte, wie sie der Antragsteller zu 1 geltend macht, ist grunds344tzlich kein Raum. Es ist nicht dargetan oder auch sonst ersicht-lich, dass damit ein erheblicher zus344tzlicher und - nicht zuletzt mit Blick auf die Mitbewerber - auch nachpr374fbarer Qualifizierungszugewinn f374r das angestrebte Amt verbunden ist. In Ermangelung konkreter Ankn374p-fungspunkte oder auch nur vergleichbarer Erfahrungswerte ist eine auch nur einigerma337en verl344ssliche Bewertung solcher Hilfst344tigkeiten neben den eigentlichen Urkundsgesch344ften nicht auszumachen. Mit der blo337en Dauer einer "praktischen B374rof374hrung" ist eine sonderpunktf344hige Zu-satzqualifizierung nicht zu belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 16/06). cc) Gleiches gilt im Ergebnis f374r die T344tigkeit als Notariatsverwal-ter. Es handelte sich nach den vom Antragsgegner herangezogenen Er-kenntnissen des Pr344sidenten des Landgerichts nicht um eine umfangrei-che oder arbeitsaufwendige Verwaltung. Anderes wird auch vom An-tragsteller zu 1 nicht geltend gemacht. Angesichts der in diesem Zeit-raum lediglich angefallenen 62 Urkundsgesch344fte mit durchschnittlich nur 18 Beurkundungen pro Jahr hat der Antragsgegner, ohne den ihm zuge-wiesenen Beurteilungsspielraum zu verlassen, zu Recht die Vergabe von Sonderpunkten abgelehnt. Der vom Oberlandesgericht vermisste 226 ak-tenkundig gemachte - Grund f374r die unterschiedliche Bewertung der No-tariatsverwaltung des weiteren Beteiligten zu 4 ergibt sich aus dem Be-setzungsbericht des Pr344sidenten des Landgerichts vom 2. Mai 2005 und der Stellungnahme der Notarkammer vom 7. Juli 2005, die ihm bei 75 26 - 18 - Urkundsgesch344ften in 10 Monaten zutreffend eine umfangreiche und aufwendige Notariatsverwaltung bescheinigt. Mit hochgerechnet 90 Ur-kunden pro Jahr hatte er gegen374ber dem Antragsteller zu 2 das F374nffa-che an Urkundst344tigkeit zu erledigen. dd) Ungeachtet dessen w344re dar374ber ein Besetzungsrang nicht zu erreichen. Der Vorsprung des Beteiligten zu 4 von 9,15 Punkten ist damit nicht aufzuholen. F374r eine Vergabe von Sonderpunkten in dieser Gr366-337enordnung gibt es keine zu rechtfertigende Grundlage. 27 ee) Die vom Antragsteller zu 2 mit der Beschwerdeerwiderung an-gesprochene schwerpunktm344337ige Anwaltst344tigkeit f374r Projektierungs- und Immobiliengesellschaften mit der Entwerfung und Entwicklung von sp344ter extern notariell beurkundeter Vertr344ge lie337e sich durchaus 374ber den Auffangtatbestand des 247 6 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. f AVNot erfassen, so denn mit dieser T344tigkeit Erfahrungen gemacht werden konnten, die in besonderer Weise f374r das Notaramt qualifizieren. Dass dies der Fall war, hat der Antragsteller zu 2 jedoch bis jetzt nicht einmal ansatzweise dar-getan, so dass es der Antragsgegner auch nicht bei dem Auswahlpro-zess mit einbeziehen konnte. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass dar374ber der Vorsprung des Viertplazierten mit 9,5 Punkten auszuglei-chen gewesen sein k366nnte. 28 b) Der Antragsgegner hat zum anderen aber auch zu pr374fen, ob die in das Punktesystem aufgenommenen Kriterien und sonst eingeflos-senen Gesichtspunkte im jeweiligen Einzelfall angemessen gewichtet sind (Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO). Nur auf diese Weise ist der Vorrang desjenigen Bewerbers gew344hrleistet, der die 29 - 19 - beste fachliche Eignung aufzuweisen hat. Mit der wertenden Gesamt-schau hat der Antragsgegner das 374ber das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regelm344337ig in einer nach der erreichten Gesamt-punktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdr374ckt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen. Das vom Antragsgegner verwendete Bezugs-system gew344hrleistet n344mlich nicht, dass die einzelnen Voraussetzun-gen, die von den Bewerbern f374r ihre fachliche Eignung zu erf374llen sind, stets in einem ausgewogenen Verh344ltnis zueinander stehen. Ein Bewer-ber vermag im Auswahlverfahren die h366chste Punktzahl aufgrund seiner Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen zu erzielen, ohne zugleich auf praktische Erfahrungen verweisen zu k366nnen, oder - umgekehrt - durch intensive Beurkundungst344tigkeit eine fehlende theo-retische Vorbereitung auf das Notaramt auszugleichen. Das kann zu ei-nem v366lligen Ausfall des einen oder anderen Bereichs f374hren, obwohl sich die fachliche Eignung nur unter Heranziehung beider Komponenten - der theoretischen Fortbildung ebenso wie der praktisch erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse - zuverl344ssig beurteilen l344sst. Auch dar374ber kann indes das im Auswahlverfahren durch den Antragsgegner gewon-nene Ergebnis nicht mehr beeinflusst werden. aa) Bei den weiteren Beteiligten l344sst sich auch im Vergleich zu den Antragstellern ein ausgewogenes Verh344ltnis zwischen theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt feststellen. Beim weiteren Beteiligten zu 1 stehen 28,8 Fortbildungspunkten 61 Punkte gegen374ber, die aus der Beurkundungst344tigkeit erzielt wurden. Beim weiteren Beteiligten zu 2 betr344gt dieses Verh344ltnis 37,2 Punkte zu 26,1 Punkte; der weitere Beteiligte zu 3 hat 33,6 Fortbildungspunkte ge-gen374ber 23,3 Punkten aus Beurkundungst344tigkeit erzielt und beim weite- 30 - 20 - ren Beteiligten zu 4 ist das Verh344ltnis umgekehrt; die praktische Beur-kundungserfahrung (50,55 Punkte) 374berwiegt gegen374ber den von ihm besuchten Fortbildungsveranstaltungen (21,0 Punkte). Der Antragsteller zu 1 kommt auf ein Verh344ltnis von 18,0 Fortbildungspunkten zu 35,6 Urkundspunkten und der Antragsteller zu 2 auf ein Verh344ltnis von 52,2 zu 0,2 . bb) Der vorliegende Sachverhalt ist mithin anders gelagert als der-jenige, 374ber den der Senat in seinem Beschluss vom 24. Juli 2006 in der Sache NotZ 3/06 (aaO) zu befinden hatte. Dort verf374gte der weitere Be-teiligte 374ber nahezu keine Erfahrungen in der Beurkundungst344tigkeit und hatte hieraus lediglich 1,6 Punkte erzielt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ausschreibung hatte er nur ein Urkundsgesch344ft (1 x 0,2 Punkte) vorgenommen und f374r sonstige Beurkundungen lediglich 14 x 0,1 Punkte erreicht. Ein ausgewogenes Verh344ltnis der fachspezifischen Leistungen zueinander war somit nicht gegeben. Die Einseitigkeit der vom dortigen Bewerber erworbenen F344higkeiten und Kenntnisse trat - wie dies auch beim Antragsteller zu 2 der Fall ist - offen zutage; das Gewicht war deut-lich zugunsten einer rein theoretischen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt - bei gleichzeitig fast g344nzlich fehlender praktischer Einarbei-tung - verschoben. 31 - 21 - Damit h344lt sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ins-gesamt in dem ihm zugewiesenen Beurteilungsrahmen. Auf die weiteren vom Oberlandesgericht er366rterten Gesichtspunkte - insbesondere des fristgem344337en Nachweises der Qualifizierungen - kommt es angesichts des Punktevorsprungs aller weiteren Beteiligten vor den Antragstellern nicht an. 32 Schlick Wendt Becker Lintz Bauer Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.12.2005 - VA (Not) 6/05 und 7/05 -
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