BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 4/08 vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 6 Die in 247 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verf374gung des (nordrhein-westf344-lischen) Justizministeriums 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und No-tare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) vorgesehene Kappung der f374r notar-spezifische Fortbildungskurse und Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf maximal 120 Punkte ist nicht zu beanstanden. BGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 4/08 - OLG K366ln - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 28. Januar 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Be-teiligten entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gesch344ftswert: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte um eine im Justizministerialblatt f374r das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007 (JMBl. NRW S. 111) ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk O. . Das Auswahlverfahren wurde gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Justizministeriums 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) durchgef374hrt. F374r den Antragsteller wurde eine Ge- 1 - 3 - samtpunktzahl von 185,05 und f374r den weiteren Beteiligten eine solche von 190,75 ermittelt. Die Punkteverteilung stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: Bewerber weiterer Beteiligter Antragsteller Rang 1 2 2. Staatsexamen 41,5 28,85 RA-T344tigkeit 29,25 30 Fortbildungen 40,5 60 (67) Beurkundungen 79,5 (90,3) 60 (71) Sonderpunkte 0 6,2 Summe 190,75 185,05 Im Bereich Fortbildung und Beurkundungen wurde beiden Bewerbern die maximal erreichbare Gesamtpunktzahl (120) gutgebracht. Ohne die sich inso-weit aus 247 17 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AVNot ergebende Kappungsgrenze h344tte der Antragsteller insgesamt 203,05 Punkte, der weitere Beteiligte hingegen nur 201,55 Punkte erreicht (siehe die in der Tabelle in Klammern gesetzten Werte). Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 mit, dass er beabsichtige, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu 374bertragen. 2 Dagegen hat der Antragsteller, der insbesondere die Kappungsgrenze von 120 Punkten f374r den Bereich Fortbildung und Beurkundungen f374r verfas-sungswidrig h344lt, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlan-desgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, 374ber seine Bewerbung neu zu entscheiden, weiterverfolgt. 3 - 4 - II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Auswahlentschei-dung des Antragsgegners erweist sich unter Ber374cksichtigung der beschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechts-fehlerfrei. 4 1. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats ist es auch unter Ber374cksichtigung der Beschl374sse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) nicht zu be-anstanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf der Grund-lage des in 247 17 AVNot n344her geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe nur Beschl374sse vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 und NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f). Dabei hat der Senat insbesondere auch keine Bedenken gegen die in 247 17 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AVNot festgelegte Kappungsgrenze erhoben. Allerdings brauchte der Senat zu dieser Frage bisher noch nicht abschlie337end Stellung zu nehmen, da ihr in den bisher entschiedenen F344llen - anders als hier - keine ausschlaggebende Bedeutung zugekommen war. 5 2. Der Senat ist in 334bereinstimmung mit dem Oberlandesgericht der Mei-nung, dass 247 17 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AVNot sowohl mit 247 6 Abs. 3 BNotO als auch mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. 6 a) Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskrite-rien zum Zweitberuf des Anwaltsnotars war es erforderlich, eine st344rkere Aus- 7 - 5 - richtung an der Notarfunktion - bei demgegen374ber zur374cktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen. Die beiden notarspezifischen Eignungskrite-rien, n344mlich die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theo-retischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen m374ssen mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Er-gebnis des Staatsexamens einflie337en (BVerfGE 110, 304, 326 ff; Senatsbe-schluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211, 3212 Rn. 8). Diesen Anforderungen hat die Justizverwaltung dadurch ausreichend Rechnung getra-gen, dass sie die alte Kappungsgrenze von 45 Punkten ganz erheblich, n344mlich auf 120 Punkte, heraufgesetzt hat. Dadurch hat, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, die Exa-mensnote ihren herausragenden Stellenwert verloren. Dies 344ndert freilich nichts daran, dass sie immer noch ein wesentliches Qualifikationsmerkmal darstellt, dem nach wie vor ein spezifisches Gewicht beizumessen ist. Dabei versteht es sich, dass dieses Merkmal - wie jedes andere auch - beim individuellen Eig-nungsvergleich im Einzelfall den Ausschlag geben kann. 8 b) F374r eine Kappung der f374r Fortbildungskurse und Beurkundungen er-reichbare Punktzahl l344sst sich insbesondere anf374hren, dass der Lern- und Vor-bereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte ab-nimmt; 374berdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgesch344fte mit einer Wieder-holung der Art der Beurkundungsvorg344nge zu rechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132 Rn. 14). Auch im Bereich der Fortbildungsveranstaltungen nimmt nach der Vermittlung eines ge-wissen "Grundlagenwissens" der mit dem Besuch weiterer Veranstaltungen verbundene Nutzeffekt immer mehr ab. 9 - 6 - c) Soweit der Antragsteller ins Feld f374hrt, dass in den anderen L344ndern, in denen es das Anwaltsnotariat gibt, keine Kappungsgrenze gilt, 374bersieht er zum einen, dass in Berlin die gleiche Kappungsgrenze angewendet wird (vgl. Stellenausschreibung vom 31. M344rz 2000, ABl. S. 1091; siehe dazu vor allem Senatsbeschl374sse vom 14. April 2008 - NotZ 117/07 und NotZ 119/07), und zum anderen, dass die 374brigen L344nder, vor allem bei den Urkundsgesch344ften, eine stark degressive Bewertung vornehmen. Nur die ersten 100 bzw. 200 ber374cksichtigungsf344higen Urkundsgesch344fte werden mit einem der nordrhein-westf344lischen Regelung vergleichbaren Punktwert bedacht. Ab der 101. bzw. 201. Beurkundung werden nur noch deutlich weniger Punkte vergeben; in der "Endstufe" gar nur noch ein Punkt pro volle 250 Urkunden (vgl. A II Nr. 3 Buchst. d, Doppelbuchst. ee der Hessischen AVNot in der Fassung vom 10. August 2004, JMBl. S. 323), bzw. 200 Urkunden (247 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 Buchst. e AVNot Niedersachsen in der Fassung vom 17. Januar 2005, Nds. Rpfl. S. 52) bzw. 100 Urkunden (247 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d AVNot Schles-wig-Holstein in der Fassung vom 16. Februar 2005, SchlHA S. 75). In Anbe-tracht der Tatsache, dass sich die Vornahme von Urkundsgesch344ften nicht be-liebig steigern l344sst, kommt diesen Vorschriften ein der nordrhein-westf344lischen Regelung durchaus vergleichbarer Kappungseffekt zu. 10 3. Was die Vergabe von Sonderpunkten betrifft, in deren Genuss allein der Antragsteller gekommen ist, ist dem Oberlandesgericht darin zuzustimmen, dass nicht deutlich wird, warum dem Antragsteller mehr als die zuerkannten 6,2 Punkte zugebilligt werden m374ssten. Die Auffassung des Antragstellers, dass nach 247 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d AVNot sowohl f374r Notarvertretungen einerseits als auch f374r Notariatsverwaltungen andererseits 10 Punkte (also insgesamt 20 Punkte) vergeben werden k366nnten, geht ersichtlich fehl. Nach dem eindeutigen Wortlaut wird zwischen den beiden Bet344tigungsformen Notariatsverwaltung und 11 - 7 - Notarvertretung kein Unterschied gemacht; f374r beide T344tigkeitsbereiche k366nnen insgesamt nur 10 Sonderpunkte vergeben werden. Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 28.01.2008 - 2 VA (Not) 21/07 -
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