BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 4/09 vom 11. August 2009 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat am 11. August 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick, die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. M344rz 2009 - Not W 2/08 - wird zur374ck-gewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gesch344ftswert: 50.000 200. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt f374r das Land Bran-denburg vom 15. Januar 2008 (S. 11) eine Notarstelle in F. aus. Bewerbungsschluss war der 15. Februar 2008. Die bisherige Amtsinhaberin schied auf eigenen Antrag im Alter von 63 Jahren mit Ablauf des 30. April 2008 1 - 3 - aus. Auf die Stelle bewarben sich unter anderem der Antragsteller und der wei-tere Beteiligte. Der Antragsteller wurde 1967 geboren. Die juristischen Staatsexamina bestand er mit den Pr344dikaten befriedigend (7,29 Punkte, Erste Staatspr374fung) und vollbefriedigend (9,07 Punkte, Zweite Staatspr374fung, Mai 1997). Von Okto-ber 1997 bis Juni 1999 war er als Richter auf Probe beim Landgericht C. t344tig. Vom 1. Juli 1999 bis zum 31. Juli 2001 war er Notarassessor im Land Brandenburg. Unter dem 23. Mai 2001 beurteilte ihn sein Ausbildungsnotar mit "14 Punkte/f374r das Notaramt geeignet". Seit dem 1. August 2001 ist er Notar in G. . 2 Der weitere Beteiligte wurde 1964 geboren. Das erste juristische Staats-examen bestand er 1992 mit der Note ausreichend (5,87 Punkte) und das zwei-te im November 1994 mit befriedigend (7,32 Punkte). 1997 wurde er mit einer Dissertation im Steuer- und Steuerstrafrecht promoviert. 1996 stellte ihn die L344ndernotarkasse ein. Im Mai 1998 wurde er von der Notarkammer Branden-burg als Notaranw344rter angestellt und zugleich an die L344ndernotarkasse abge-ordnet. Mit Wirkung vom 1. April 1999 wurde er zum Notarassessor im Land Brandenburg ernannt. Ab Juni desselben Jahres 374bernahm er die alleinige Ge-sch344ftsf374hrung der L344ndernotarkasse. Im Juni 2002 wurde er zugleich st344ndiger Vertreter des Notars K. in N. , der seit diesem Jahr Mitglied des Deut-schen Bundestags ist. Im Jahr 2002 bescheinigte ihm der Notar J. in L. in einem Beurteilungsbeitrag f374r die Notarkammer Sachsen, als f374r die Bestellung zum Verwalter einer Notarstelle geeignet zu sein. Im Dezember 2003 erteilte ihm der Pr344sident der L344ndernotarkasse die Beurteilung "f374r die 334bernahme eines Notaramts besonders geeignet". Im Dezember 2007 erhielt er von dem Notar K die Beurteilung "f374r die Bestellung zum Notar hervorra- 3 - 4 - gend geeignet". Der weitere Beteiligte hat eine Reihe von juristischen Beitr344gen ver366ffentlicht und ist Schriftleiter der Zeitschrift f374r notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ). Der Antragsgegner beabsichtigt, die Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen. Er teilte dies dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. Mai 2008 mit. Als Begr374ndung gab er an, er mache von dem ihm zustehenden Organisations-ermessen dahin gehend Gebrauch, dass er die Stelle unter anderem mit R374ck-sicht auf die Wahrung einer geordneten Altersstruktur und die F374rsorgepflicht der Landesjustizverwaltung, anstellungsreifen Notarassessoren einen berufli-chen Einstieg zu erm366glichen, bevorzugt einem Notarassessor zu 374bertragen beabsichtige. Auff344llige Leistungsunterschiede zwischen dem weiteren Beteilig-ten und dem Antragsteller, die es geb366ten, Letzteren zu bevorzugen, best374nden nicht. Weiter spreche gegen die Entscheidung zugunsten eines Assessors nicht, dass dieser die Stelle 374bernehmen k366nne, die der Antragsteller frei ma-che, wenn er die ausgeschriebene Stelle 374bertragen erhalte. Dies w374rde auf ein in Brandenburg nicht praktiziertes Vorr374cksystem hinauslaufen, zu dem keine Justizverwaltung verpflichtet sei. Im 334brigen sei es nicht gew344hrleistet, dass der weitere Beteiligte bei einer Bewerbung um die G. Stelle bei faktischer Anwendung des Vorr374cksystems nicht wieder der Konkurrenz durch einen am-tierenden Notar weichen m374sste. 4 Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung begehrt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag und den weiter gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner die Be-setzung der Stelle bis zur bestandskr344ftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, zur374ckgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der 5 - 5 - Antragsteller sein Begehren weiter. Ferner hat er erneut Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. II. Die gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssige so-fortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 6 1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 6. Mai 2008 mit Recht zur374ckgewiesen. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Ber374cksichtigung ihrer eingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte als rechtm344337ig. 7 a) Weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz gew344hren ei-nem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die 334bertragung eines Notaramtes. Jedoch hat die zust344ndige Justizverwaltung nach pflichtgem344337er Beurteilung 374ber die Stellenvergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, der bereits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gem344337 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu k366nnen. In diesem Fall hat die Justizverwaltung beim Vorliegen mehrerer Bewerbungen nicht nur eine Auswahl nach 247 6 Abs. 3 BNotO zu treffen. Vielmehr h344ngt ihre Entschei-dung 374ber die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch - und vorran-gig - davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang steht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ih-rer Organisationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschr344nkt nachpr374fba-rer Entscheidungsspielraum einger344umt. Dieser ist insgesamt weiter als derje- 8 - 6 - nige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach 247 6 Abs. 3 BNotO; denn be-troffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das m366gliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Be-rufsaus374bung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindun-gen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschr344nkungen unterliegt (st. Rspr.; siehe nur - jeweils m.w.N. - Senatsbeschl374sse vom 28. M344rz 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 334; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 908; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - NJW-RR 2007, 1559 f, Rn. 6 und vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202, Rn. 11). All dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich um eine freie (Nur-)No-tarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anw344rterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben, sei es, dass diese ihren Amtssitz in einem anderen Bundesland haben (siehe dazu Senatsbe-schluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - NJW-RR 2003, 562 f), sei es, dass deren Amtssitz - wie hier - im selben Bundesland liegt wie die zu beset-zende Stelle (siehe dazu Senatsbeschl374sse vom 14. Juli 2003 und 7. Dezember 2006 jew. aaO). In diesen F344llen kommt einem bereits amtierenden Notar nicht etwa grunds344tzlich der Vorrang zu. Vielmehr ist bei der der eigentlichen Aus-wahlentscheidung vorgelagerten - allein organisationsrechtlich und personal-wirtschaftlich bestimmten - Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle durch die Bestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die Verlegung des Amtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt werden soll, neben dem Bed374rfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur (vgl. 9 - 7 - 247 4, 247 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) auch zu ber374cksichtigen, dass den "anstellungs-reifen" Notarassessoren der berufliche Einstieg erm366glicht werden muss (siehe 247 7 Abs. 1 BNotO). Diese stehen in einem 366ffentlich-rechtlichen Dienstverh344ltnis zum Staat (247 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus dem sich eine F374rsorgepflicht der Landesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu entt344uschen, eine der vorhandenen Notarstellen in Zukunft zu erhalten. Dieses Anwartschafts-recht der Notarassessoren ist grunds344tzlich bei der Entscheidung in Erw344gung zu ziehen, wenn sie sich als geeignet f374r die Bestellung zum Notar erwiesen haben. Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Be-urteilungsma337stab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auff344lli-gen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu be-r374cksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu fin-den hat (siehe z.B. Senatsbeschl374sse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. De-zember 2006 aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris Rn. 4, insoweit in DNotZ 2008, 862, Rn. 4 nicht vollst344ndig abgedruckt; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563). b) Die Entscheidung, die frei gewordene Notarstelle in F. mit dem weiteren Beteiligten zu besetzen, h344lt sich im Rahmen des dem Antrags-gegner nach diesen Grunds344tzen zustehenden Entscheidungsspielraums. 10 aa) Zutreffend hat der Antragsgegner in diese Abw344gung eingestellt, dass den Notarassessoren ein beruflicher Einstieg erm366glicht werden muss. Im Land Brandenburg waren 2008 sechs Notarassessoren t344tig, die in einem 366ffentlich-rechtlichen Dienstverh344ltnis zum Staat stehen (247 7 Abs. 4 Satz 1 11 - 8 - BNotO). Das Gesetz sieht die Ernennung zum Notar und die Einweisung in eine Notarstelle nach Ablauf von drei Jahren (vgl. 247 7 Abs. 1, Abs. 6 Nr. 1 BNotO) als Regel an, zumal in 247 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO die Entlassung eines Notaras-sessors vorgesehen ist, falls er sich nach Ableistung des dreij344hrigen Anw344rter-dienstes ohne hinreichenden Grund nicht um eine ihm von der Landesjustiz-verwaltung angebotene Notarstelle bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden war und mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnte (Senatsbe-schluss vom 14. Juli 2003 aaO, m.w.N.). Zu einem funktionierenden Notariat geh366rt auch ein geordnetes Notaras-sessorensystem. Gem344337 247 4 Satz 2 BNotO ist die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs bei der Organisationsentscheidung zu ber374ck-sichtigen. Diese wird insbesondere durch die Bestellung von Notarassessoren zu Notaren gewahrt, da dies in der Regel zu einer Absenkung des Durch-schnittsalters der Notare f374hrt. Dies kann aber nur dann gew344hrleistet werden, wenn auch die Notarassessoren nicht 374beraltern. Neue und junge Notarasses-soren k366nnen regelm344337ig nur bestellt werden, wenn 344ltere durch Bestellung zum Notar die Assessorenzeit beendet haben. Des Weiteren kommt den Notarassessoren bei der 334bernahme von Vertretungen gem344337 247 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO und Notariatsverwaltungen gem344337 247 56 Abs. 5 BNotO besondere Bedeutung zu. Dies dient der Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen im Sinne des 247 4 Satz 2 BNotO (Senatsbeschl374sse vom 14. Juli 2003 aaO und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - DNotZ 2008, 862, 863, Rn. 7). 12 Diese Gesichtspunkte kommen auch im Streitfall zum Tragen. Vorliegend hatte der weitere Beteiligte die dreij344hrige Notarassessorenzeit zum ma337gebli-chen Zeitpunkt (247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) bereits um fast sechs Jahre 374ber- 13 - 9 - schritten. Auch die weiteren Notarassessoren im Zust344ndigkeitsbereich des An-tragsgegners hatten die Anstellungsreife schon seit geraumer Zeit erreicht. Dies war nach den glaubhaften und vom Antragsteller auch nicht bestrittenen Anga-ben bei dem Dienstj374ngsten bereits seit Juni 2006 der Fall. Mit dem Freiwerden der n344chsten Notarstelle ist erst 2010 zu rechnen. Hiernach besteht sowohl un-ter F374rsorgegesichtspunkten gegen374ber den vorhandenen Notarassessoren als auch im Hinblick auf die Altersstruktur des Notariats und der Notarassessorenschaft ein Bed374rfnis, bei der Stellenbesetzung bevorzugt einen anstellungsreifen Notarassessor zu ber374cksichtigen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers widerspricht dem nicht, dass die lange Dauer der Notaras-sessorenzeit des weiteren Beteiligten darauf zur374ckzuf374hren ist, dass er vor-wiegend als Gesch344ftsf374hrer der L344ndernotarkasse eingesetzt war. Dies min-dert die F374rsorgepflicht des Antragsgegners ihm gegen374ber nicht. Vielmehr darf es dem weiteren Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich bereit gefunden hat, diese im Interesse aller Notare in den neuen L344ndern liegende T344tigkeit - unter Inkaufnahme der damit faktisch ohnehin regelm344337ig verbunde-nen l344ngeren Assessorenzeit - auszu374ben. bb) Der Antragsgegner hat in seine Ermessensentscheidung, die Notar-stelle in F. dem weiteren Beteiligten zu 374bertragen, auch die M366g-lichkeit einbezogen, dass die bisherige Stelle des Antragstellers in G. bei einer Verlegung seines Amtssitzes frei w374rde und damit grunds344tzlich zur Neu-besetzung auch mit einem Notarassessor zur Verf374gung st374nde. Fehler bei der Ermessensaus374bung sind nicht festzustellen. Zwar kann f374r eine Auswahlent-scheidung zugunsten eines Notars, der sich um einen Amtssitzwechsel bem374ht, sprechen, dass die bisher von ihm eingenommene Stelle zur (Wieder-) Besetzung frei w374rde (Senatsbeschluss vom 14. April 2008 juris Rn. 8, insoweit in DNotZ 2008, 862 nicht abgedruckt). Jedoch sind die Erw344gungen, mit denen 14 - 10 - der Antragsgegner diesen Gesichtspunkt nicht f374r durchgreifend erachtet hat, nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass die vom Antragsteller f374r richtig gehaltene Ver-fahrensweise nicht sicherstellen w374rde, dass der weitere Beteiligte bei einer Bewerbung auf die G. Stelle zum Zuge k344me, liefe sie, wie das Oberlan-desgericht mit Recht herausgestellt hat, auf ein sogenanntes Vorr374cksystem hinaus. Dieses praktiziert der Antragsgegner aber nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202, 203, Rn. 22) und ist hierzu auch nicht gehalten. Der Senat hat ein solches System zwar als eine zul344ssige personalwirtschaftliche Ma337nahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung anerkannt (Senatsbeschl374sse BGHZ 151, 252, 255 und vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335). Ein besonderer (rechtlicher) Vorrang des Vorr374cksystems vor anderen personalwirtschaftlichen Ma337nahmen ist damit aber nicht verbunden (z.B.: Senatsbeschl374sse vom 14. Juli 2003 aaO, S. 1069 und 14. April 2008 aaO, Rn. 10). Vielmehr kann sich die Landesjustizverwaltung aus sachlichen Gr374nden f374r ein solches System und, je nach Lage, auch dagegen entscheiden (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO). Dass sich der Antragsgegner gegen ein Vorr374cksystem entschieden hat, ist im Hinblick auf die inhomogene Zusammensetzung des brandenburgi-schen Notariats, in dem unter anderem ehemalige staatliche Notare mit DDR-Ausbildung, vormalige Anwaltsnotare, Notare mit Notarassessorenausbildung und "Quereinsteiger" t344tig sind, als Ermessensaus374bung nicht zu beanstanden. 15 cc) Weiterhin steht der Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch nicht das Prinzip der Bestenauslese entgegen, soweit dieses vorliegend in ein-geschr344nktem Umfang als Entscheidungskriterium zum Tragen kommt (siehe oben zu a). Ein Beurteilungsfehler des Antragsgegners ist nicht festzustellen. 16 - 11 - (1) Bei der Pr374fung, ob der Antragsteller nach den f374r die Bestenauslese ma337geblichen Kriterien einen auff344lligen, erheblichen Vorsprung gegen374ber dem weiteren Beteiligten hat, war nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt der Berufserfahrung abzustellen; dies w374rde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des Letzteren ausgehen lassen und dem Assessor damit jede Chance auf die Bestellung nehmen (Senatsbeschl374s-se vom 14. Juli 2003 aaO und vom 14. April 2008 aaO, Rn. 21). 17 Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit den Erfahrungen des weiteren Beteiligten geltend macht, dieser habe wegen seiner T344tigkeit bei der L344ndernotarkasse keine "vollwertige" Notarassessorenzeit durchlaufen, ist dem entgegenzuhalten, dass nach 247 4 Abs. 3 der brandenburgischen Verordnung 374ber die Ausbildung der Notarassessoren vom 17. Februar 1999 (GVBl. Bbg II S. 122) die T344tigkeit bei der L344ndernotarkasse in vollem Umfang auf die Dauer des Anw344rterdienstes angerechnet wird. Die Verordnung setzt damit voraus, dass die Besch344ftigungen eines Assessors an dieser Stelle und bei einem Aus-bildungsnotar gleichwertig sind (vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000). 18 Hinzu tritt, dass, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hingewiesen hat, der weitere Beteiligte seine geringere berufsbezogene Erfahrung durch seine T344tigkeiten als Gesch344ftsf374hrer der L344ndernotarkasse und als Schriftleiter der Zeitschrift f374r notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis zumindest teilweise ausgleichen konnte. Aufgrund dieser Bet344tigungen erlangte er breite und vertiefte Kenntnisse in einer Vielzahl von f374r das Notaramt bedeutsamen Rechtsbereichen. Die hiergegen in der Beschwerdebegr374ndung erhobenen Be-denken des Antragstellers vermag der Senat nicht zu teilen. Im Rahmen seiner Besch344ftigung als Gesch344ftsf374hrer der L344ndernotarkasse war der weitere Betei- 19 - 12 - ligte, wie dem Senat aus einer gr366337eren Anzahl von Verfahren aus eigener An-schauung bekannt ist, mit vielf344ltigen Fragen des notariellen Berufs- und Kos-tenrechts befasst. Die vom weiteren Beteiligten betreute Zeitschrift erfasst mit der Ver366ffentlichung von Rechtsprechungsentscheidungen, Aufs344tzen, Kurzbei-tr344gen und dergleichen das gesamte Spektrum der von einem Notar zu betreu-enden Rechtsgebiete. Da sich der Schriftleiter mit den eingereichten Beitr344gen und Entscheidungen vertieft inhaltlich zu befassen hat, liegt es auf der Hand, dass diese T344tigkeit geeignet ist, profunde Kenntnisse auf den ma337geblichen Rechtsgebieten zu verschaffen. Dementsprechend hat der Notar J. in sei-nem Beurteilungsbeitrag ausgef374hrt, der weitere Beteiligte habe in der prakti-schen notariellen T344tigkeit von seinen Kenntnissen, die er bei seiner Arbeit als Schriftleiter der NotBZ gewonnen habe, erheblich profitiert. F374r seinen Rechtsstandpunkt unbehelflich ist ferner der Hinweis des An-tragstellers, der Antragsgegner habe dem weiteren Beteiligten im Zusammen-hang mit der Bewerbung auf eine andere Stelle in K. noch 2007 attestiert, er verf374ge nur 374ber geringe notarielle Erfahrungen und sei des-halb noch nicht "besetzungsgeeignet". Diese Feststellung bezog sich, wie der Antragsgegner - vom Antragsteller nicht bestritten - in seiner Antragserwiderung vom 1. August 2008 ausgef374hrt hat, auf den Zeitpunkt des Endes der Aus-schreibungsfrist f374r die Stelle in K. im April 2004. Seither hatte der weitere Beteiligte bis zu dem im vorliegenden Verfahren nach 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO ma337geblichen Zeitpunkt fast vier Jahre Zeit, zus344tzliche Erfahrungen in der notariellen Praxis zu gewinnen. 20 - 13 - (2) Weiter k366nnen die besondere Qualit344t der Amtsf374hrung auf Seiten des Notars und herausragende Leistungen des Assessors im Einzelfall in den Vergleich einflie337en (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO). Auch unter die-sem Gesichtspunkt hat der Antragsteller keinen entscheidenden Vorsprung ge-gen374ber dem weiteren Beteiligten. Zwar ist dem Antragsteller in Gesch344ftspr374-fungsberichten attestiert worden, er f374hre sein Amt, von geringf374gigen Bean-standungen abgesehen, vorbildlich. Andererseits handelt es sich bei dem weite-ren Beteiligten ausweislich der 374ber ihn im Dezember 2003 und Dezember 2007 erstellten Beurteilungen ebenfalls um einen auf den Gebieten der notariellen T344tigkeit besonders leistungsstarken Juristen. Damit ist eine bedeutsame, den "Regelvorrang" f374r Notarassessoren 374berwindende Leistungsdifferenz zuguns-ten des Antragstellers nicht festzustellen. 21 Ob und aus welchen Gr374nden der weitere Beteiligte sp344ter als gew366hn-lich die Eignung als Notar attestiert erhalten hat, wie der Antragsteller behaup-tet, ist f374r die Auswahlentscheidung nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist hierf374r in erster Linie der aktuelle Leistungsstand zu dem nach 247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO ma337geblichen Zeitpunkt von Bedeutung (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 - juris Rn. 24 und - NotZ 49/07 - juris Rn. 18 jew. m.w.N.). 22 (3) Bestehen solche besonderen Qualit344tsunterschiede nicht, k366nnen schlie337lich stark divergierende Ergebnisse der Staatspr374fungen bei der Stellen-besetzung zugunsten des Notarbewerbers den Ausschlag geben (Senatsbe-schl374sse vom 14. Juli 2003 aaO). Auch insofern ist die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Zwar hat der Antragsteller in beiden Staatsexamina je-weils ein um eine Notenstufe besseres Pr344dikat erzielt als der weitere Beteilig-te. Hieraus ergibt sich jedoch ebenfalls kein derart signifikanter Unterschied, 23 - 14 - dass der Antragsteller den grunds344tzlichen Vorrang des weiteren Beteiligten als Notarassessor 374berwinden k366nnte. Es ist bereits zweifelhaft, ob die rechneri-sche Differenz als solche die Annahme eines solchen Qualifikationsunter-schieds rechtfertigen k366nnte. Vor allem aber ist zu ber374cksichtigen, dass mit zunehmender beruflicher T344tigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse 374ber den f374r die Stellenbesetzung ma337geblichen aktuellen Leistungsstand immer weiter nachl344sst (Senatsbe-schluss vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07 aaO; vgl. auch BVerfGE 110, 304, 333 ff). Der Antragsteller hat seine zweite juristische Staatspr374fung im Mai 1997 abgelegt. Der weitere Beteiligte hat sein zweites Staatsexamen im November 1994 absolviert. Damit lag der Abschluss der juristischen Ausbildung der beiden Bewerber am 15. Februar 2008 (247 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO) knapp elf bezie-hungsweise 13275 Jahre zur374ck. Dies sind derart lange Zeitabst344nde, dass sich die Unterschiede der Staatspr374fungen bereits relativiert haben und die aktuellen Erkenntnisse 374ber den Leistungsstand der Bewerber bei der Abw344gung dem-gegen374ber ein st344rkeres Gewicht erlangen. Insofern besteht aber, wie bereits ausgef374hrt, kein auff344lliger, erheblicher Vorsprung des Antragstellers. dd) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es f374r die Auswahl-entscheidung ohne Bedeutung, ob und wie oft sich ein Mitbewerber bereits - vergeblich - auf andere Notarstellen beworben hat. 24 ee) Soweit der Antragsteller den Verdacht 344u337ert, die, wie er meint, lukrative Stelle in F. sei gezielt f374r den weiteren Beteiligten frei-gehalten worden, hat sich das Oberlandesgericht hiermit in dem angefochtenen Beschluss eingehend auseinander gesetzt. Diese Ausf374hrungen, denen der Antragsteller nicht entgegen getreten ist, sind nicht zu beanstanden, weshalb der Senat auf sie vollinhaltlich Bezug nimmt. 25 - 15 - 2. Mit der Zur374ckweisung der Beschwerde in der Hauptsache hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt. 26 Schlick Wendt Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.03.2009 - Not W 2/08 -
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