BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 41/02 vom31. März 2003in der Notarsachewegen Bestellung zum Notar - 2 -Der Bundesgerichtshof, Notarsenat, hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Rinne und die Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé undDr. Ebner am 31. März 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Oktober2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Be-teiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. - 3 -Gründe I.Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Erbewarb sich um eine der sechs im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsnota-rinnen im Bezirk des Amtsgerichts S. . Der Antragsgegner bewertete diefachliche Eignung des Antragstellers als Notar auf der Grundlage der AV vom10. September 1998 - 3830-I/168 (Die Justiz 1998 S. 561) mit 124 Punkten. Imeinzelnen erhielt der Antragsgegner folgende Punkte:Zweite Juristische Staatsprüfung (18-Punkte-Skala) - 9,5 Punkte x 5 = 47,5 PunkteAnwaltstätigkeit31,5 PunkteFortbildung und Beurkundungen45 Punkte (Maximalwert)Besondere Qualifikation 0 Punkte 124 Punkte ==========Mit Schreiben vom 18. März 2002 teilte der Antragsgegner dem Antrag-steller mit, daß seine Bewerbung um eine der sechs Notarstellen nicht berück-sichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen besser bewertetenRechtsanwälten, nämlich den weiteren Beteiligten zu 1 bis 6, zu übertragen.Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt mit demBegehren, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Antrag auf Bestellungdes Antragstellers zum Notar im Bezirk des Amtsgerichts S. unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. - 4 -II.Die sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag ist unbegrün-det. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist nicht rechtswidrig undverletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.1.Die Bundesnotarordnung räumt dem Bewerber kein Recht auf Bestel-lung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen,unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruchhierauf zu begründen (Senat BGHZ 124, 327, 329). Die in § 6 Abs. 3 BNotO fürdie Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachli-chen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich ei-ne Ermessensentscheidung ausschließen. Bei der Rechtskontrolle hat das an-gerufene Gericht aber zu beachten, daß es sich bei der Auswahlentscheidungum einen Akt wertender Erkenntnis handelt. Das Gericht hat ihn nicht zu wie-derholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständ-nis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemeingültigeWertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sindund ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festge-stellt wurde (BGHZ aaO 330 f). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegnershält dieser Überprüfung stand.2.Der Antragsgegner durfte die Auswahlentscheidung auf die AV vom10. September 1998 stützen. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Ver- - 5 -waltungsvorschrift, durch die der Antragsgegner - zulässigerweise (BGHZ aaO332) - die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm einge-räumten Beurteilungsermessens interpretiert.3.Nr. 4 lit. a der AV vom 10. September 1998 bestimmt zur Berücksichti-gung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung (§ 6 Abs. 3Satz 1 BNotO) bei der Bewertung der fachlichen Eignung des Bewerbers:"Das Ergebnis (Punktzahl) der die juristische Ausbildung abschlie-ßenden Staatsprüfung wird mit dem Faktor 6 multipliziert. Bei Er-rechnung der Punktzahl ist vorerst eine Bewertung zugrunde zu le-gen, die der in Baden-Württemberg bis zur Herbstprüfung 1982angewandten 15-Punkte-Skala entspricht. Ab einem geeignetenspäteren Zeitpunkt wird dann die Benotung nach der18-Punkte-Skala und dem Faktor 5 berücksichtigt."a) Der Antragsgegner legte seiner Auswahlentscheidung - erstmals - dieBenotung nach der 18-Punkte-Skala zugrunde, weil die Mehrzahl der Bewerbernach der 18-Punkte-Skala benotet worden war (Vermerk vom 11. März 2002).Das nimmt der Antragsteller hin. Er meint, der Antragsgegner habe für die Um-rechnung der von den Mitbewerbern nach der 15-Punkte-Skala erzielten Ex-amensnoten einen zu hohen Ausgangswert, nämlich die "Prüfungsgesamtnote"nach der 15-Punkte-Skala, gewählt. Dadurch sei er, der Antragsteller, in derRangfolge der Bewerber um die sechs Notarstellen nur auf Platz 8 (124 Ge-samtpunkte) - hinter den Beteiligten zu 6 (Platz 6 mit 125 Gesamtpunkten) undRechtsanwalt C. (Platz 7 mit 125 Gesamtpunkten) - statt auf Platz 6 ge-kommen.Der Einwand ist nicht begründet. - 6 -b) Der Antragsgegner durfte bei der Umrechnung der Benotung nach der15-Punkte-Skala in eine Benotung nach der 18-Punkte-Skala von der "Prü-fungsgesamtnote" (§ 40 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 5 JAPO in der Fassung vom9. Mai 1975 Ges.Bl. Baden-Württemberg S. 386) des nach der 15-Punkte-Skala benoteten Bewerbers ausgehen und diese - unter Beibehaltung der No-tenstufe - in die 18-Punkte-Skala einordnen. Denn es handelte sich dabei je-weils um die Endnote der zweiten juristischen Staatsprüfung. Zwar wurde die"Prüfungsgesamtnote" der 15-Punkte-Skala ermittelt, indem die Endpunktzahlbei mehr als einem halben Punkt auf-, im übrigen abgerundet wurde (§ 40Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 5 JAPO in der Fassung vom 9. Mai 1975). Die "Ge-samtnote" nach der 18-Punkte-Skala ergibt sich demgegenüber unmittelbaraus der Endpunktzahl des Prüfungskandidaten (vgl. § 43 Abs. 3 i.V.m. § 18Abs. 3 Satz 1 JAPrO in der Fassung vom 7. Mai 1993 Ges.Bl. Baden-Württemberg S. 314). Die Vergleichbarkeit der "Prüfungsgesamtnote" nach der15-Punkte-Skala einerseits, der "Gesamtnote" nach der 18-Punkte-Skala ande-rerseits wird durch diesen Unterschied jedoch nicht in Frage gestellt. Solche,innerhalb bestimmter Bandbreiten zulässige, Änderungen des Prüfungsverfah-rens oder des Benotungssystems berühren die Gleichwertigkeit der Abschluß-noten jedenfalls dann nicht, wenn - wie es hier unstreitig der Fall war - dieprüfungsabschließenden Notenstufen und ihre Charakterisierungen im großenund ganzen unverändert bleiben (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998- NotZ 25/97 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 10). - 7 -Die Ermittlung der die fachliche Eignung als Notar bestimmenden Ge-samtpunktzahl des Beteiligten zu 6 und des Rechtsanwalts C. , die jeweilsdiejenige des Antragstellers übertrifft, ist mithin nicht zu beanstanden.Rinne Tropf Galke Doyé Ebner
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