BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 41/07 vom 23. Juli 2007 in dem Rechtsstreit wegen Nichtbesetzung von Notarstellen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-re Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 16. Februar 2007 - Not 7/05 - werden mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Antr344ge der Antragsteller als unzul344ssig zur374ckgewiesen werden. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Be-schwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsgegner beabsichtigt, erstmals von seiner ihm durch das Vierte Gesetz zur 304nderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2188) in 247 115 Abs. 1 BNotO einger344umten Befugnis Gebrauch zu machen, im badischen Rechtsgebiet Notare zur hauptberuf-lichen Amtsaus374bung zu bestellen. Er schrieb auf seiner Homepage () 25 Notarstellen an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet aus. Innerhalb der bis zum 30. November 2005 laufenden Bewerbungsfrist gingen von 102 Bewerbern einschlie337lich der Mehrfach-bewerbungen insgesamt 655 Bewerbungen ein. Mit Bescheiden vom 1. Juli 2006 teilte der Antragsteller den Bewerbern das Ergebnis seiner Auswahlentscheidungen mit. Die danach vorgesehenen Besetzungen hat er bislang nicht vollzogen. 1 Die Antragsteller, Notare im Landesdienst im badischen Rechtsge-biet, meinen, diese Notarbestellungen verletzten sie in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG. Eine Konkurrenz durch Notare zur hauptberuflichen Amtsaus374bung benachteilige sie als Amtsnotare. Einerseits werde sich das Schwergewicht ihrer T344tigkeit weg von der eigentlichen notariellen T344tigkeit hin zu den ihnen landesrecht-lich zugewiesenen grundbuchamtlichen und nachlassrichterlichen Aufga-ben verlagern, deren Erledigung infolge des dann zunehmenden Voll-zugs von Beurkundungen anderer Notare zudem einen erheblich h366heren Zeitaufwand erfordern werde. Neben einer derartigen f374r sich gesehen bereits nachteilhaften "Berufsbildverschiebung" werde dies andererseits 2 - 4 - zu erheblichen Einkommenseinbu337en wegen des zu erwartenden R374ck-gangs der ihnen zuflie337enden Geb374hrenanteile f374hren. Der damit gegebene Grundrechtseingriff sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die gesetzliche Grundlage, das Vierte Gesetz zur 304nderung der Bundesnotarordnung, sei wegen Versto337es gegen Art. 72 Abs. 2 GG, den Bestimmtheitsgrundsatz und das Gebot der Normenklar-heit und -wahrheit verfassungswidrig. Abgesehen davon sei aus 247 115 Abs. 1 BNotO selbst, der eine gleichrangige, dauerhafte Mischverfas-sung f374r selbst344ndige und beamtete Notare aus verfassungsrechtlichen Gr374nden nicht vorsehen k366nne, und auch aus Art. 23 Abs. 1 LV und Art. 50 Satz 2 LV wegen der bislang unterbliebenen Beteiligung des Lan-desparlaments herzuleiten, dass zumindest derzeit keine Notare zur hauptberuflichen Amtsaus374bung bestellt werden d374rften. Eine solche Be-stellung sei zum jetzigen Zeitpunkt zudem ermessensfehlerhaft, weil sie eine k374nftig notwendig werdende Neuordnung der badischen Notariats-verfassung erschwere. Die Stellenausschreibung sei schlie337lich auch deswegen rechtswidrig, weil sie ohne die nach 247 4 BNotO erforderliche Bed374rfnispr374fung vorgenommen worden sei. 3 Das Oberlandesgericht hat die Antr344ge auf gerichtliche Entschei-dung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner aufzugeben, die ausgeschrie-benen 25 Notarstellen im badischen Rechtsgebiet nicht zu besetzen und die Stellenausschreibung abzubrechen, als unbegr374ndet zur374ckgewie-sen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer sofortigen Be-schwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen. 4 - 5 - II. Die sofortigen Beschwerden sind gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, in der Sache aber unbegr374ndet. Die Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung gem344337 247 111 BNotO sind bereits nicht zul344ssig; den Antragstellern fehlt daf374r die Antragsbefugnis. Die beanstandete Fortsetzung des Besetzungsverfahrens auf der Grundlage der einleitenden Stellenausschreibung und des anschlie337enden Aus-wahlverfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 - DNotZ 2006, 384) kann die Antragsteller nicht in eigenen - sub-jektiven - Rechten verletzen. 5 1. Die Antragsberechtigung ist Zul344ssigkeitsvoraussetzung f374r ei-nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem344337 247 111 BNotO, der nur auf die Beeintr344chtigung von Rechten, nicht aber lediglich von Interessen des Antragstellers gest374tzt werden kann (Senat, Beschluss vom 2. De-zember 2002 - NotZ 17/02 - ZNotP 2003, 74). Das gilt 374ber den Wortlaut von 247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinaus nicht nur f374r Anfechtungs-, son-dern auch f374r Leistungsantr344ge (Senat, Beschluss vom 18. September 1996 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124; Eylmann/Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG 2. Aufl. 247 111 BNotO Rdn. 89), mithin auch f374r Unterlas-sungsantr344ge, die sich - wie vorliegend - gegen eine beabsichtigte Be-stellung von neuen Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung im Sin-ne des 247 3 Abs. 1 BNotO richten (Senat, Beschl374sse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207 und 8. November 1976 - NotZ 5/76 - NJW 1977, 390, 391, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 67, 348). 6 7 2. Die Antragsbefugnis ist zu bejahen, wenn der Antragsteller hin-reichend substantiiert Tatsachen vortr344gt, die eine Beeintr344chtigung sei- - 6 - ner Rechte als m366glich erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn die Verwaltung nach seinem Vorbringen Rechtss344tzen zuwiderhandelt, die ausschlie337lich oder zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteres-sen bestimmt sind (st. Rspr., vgl. Senat, Beschl374sse vom 28. November 2005 aaO S. 385; 2. Dezember 2002 aaO; 16. Juli 2001 aaO; Eylmann/ Vaasen/Custodis, aaO Rn. 90 jeweils m.w.N.). Die Antragsberechtigung fehlt dagegen, wenn die Verletzung solcher Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise m366glich ist (BVerwGE 44, 1, 3). Ob der m366glicherweise verletzte Rechtssatz abstrakt geeignet ist, sub-jektive Rechte des Antragstellers zu begr374nden, ist dabei abschlie337end im Rahmen der Zul344ssigkeit zu kl344ren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 42 Rdn. 66 m.w.N.), ob er tats344chlich verletzt ist, ist dagegen eine Frage der Begr374ndetheit (Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2002 aaO). Danach fehlt den Antragstellern hier die Antragsberechtigung. Sie haben keine Tatsachen vorzutragen vermocht, die es m366glich erscheinen lassen, dass die vom Beschwerdegegner beabsichtigte Bestellung von 25 Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung sie in ihren Rechten ver-letzt. 8 a) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller zun344chst auf Art. 33 Abs. 5 GG. Die beabsichtigten Notarbestellungen ber374hren den sachli-chen Schutzbereich dieses grundrechtsgleichen Rechts, das den An-tragstellern als Beamten im statusrechtlichen Sinn subjektive Rechte gew344hrt (vgl. BVerfGE 107, 218, 236 f. m.w.N.), offensichtlich nicht. 9 - 7 - aa) Die Antragsteller unterfallen hinsichtlich ihres gesamten T344tig-keitsfelds dem pers366nlichen Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG. Als badische Notare im Landesdienst sind sie Beamte im statusrechtlichen Sinn, f374r deren Dienstverh344ltnis grunds344tzlich das allgemeine Beamten-recht gilt (Richter/Hammel, LFGG 4. Aufl. 247 17 Rn. 1 und 247 20 Rn. 1; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Juli 1997 - juris Rn. 16). Im Rahmen dieser sta-tusrechtlichen Beamtenstellung 374ben sie auch die ihnen von 247 3 Abs. 1 LFGG zugewiesenen Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege aus. F374r den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG ergeben sich insoweit keine Unterschiede je nach der Art der den Amtsnotaren 374bertragenen Aufgaben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2005 - 2 BvR 1779/05 - juris Rn. 6; VGH Baden-W374rttemberg, Beschl. vom 18. Juni 1998 - juris Rn. 3). 10 247 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG steht dem nicht entgegen. Diese Vorschrift enthebt die badischen Notare im Landesdienst bei der ihnen nach 247 3 Abs. 1 LFGG zugewiesenen Aufgabe der vorsorgenden Rechtspflege nicht ihrer statusrechtlichen Beamtenstellung, sondern garantiert ihnen f374r diese T344tigkeit lediglich die auch Notaren nach 247 3 Abs. 1 BNotO zu-kommende sachliche Unabh344ngigkeit (vgl. Richter/Hammel, aaO 247 3 Rn. 2 f.; Schippel/Bracker/G366rk, BNotO 8. Aufl. 247 115 Rn. 10). 11 bb) Der sachliche Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG wird hin-gegen durch die von den Antragstellern bef374rchteten Ver344nderungen in Bezug auf Einkommen und Berufsbild offensichtlich nicht ber374hrt. 12 13 (1) Eine Bestandsgarantie f374r die den Antragstellern gem344337 247 10 Abs. 3 und 247 12 LJKG neben ihrer Besoldung, die zumindest der Besol- - 8 - dungsgruppe R 1 entspricht, zuflie337enden Geb374hrenanteile enth344lt Art. 33 Abs. 5 GG nicht (BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2005 ju-ris Rn. 6). Dass die von ihnen prognostizierte Verringerung des Geb374h-renaufkommens unter Ber374cksichtigung ihrer Besoldung zu einer verfas-sungsrechtlich relevanten Unteralimentierung f374hren k366nnte (vgl. BVerfGE 107, 218, 237 m.w.N.), haben die Antragsteller selbst nicht gel-tend gemacht; daf374r ist auch sonst nichts ersichtlich. (2) Aus der von den Antragstellern weiterhin nachdr374cklich beton-ten Einflussnahme auf das Berufsbild ergibt sich f374r sie nichts anderes. Sollte die Bestellung von 25 Notaren zur hauptberuflichen Amtsaus374bung tats344chlich dazu f374hren, dass sich das Schwergewicht ihrer T344tigkeit von der ihnen gem344337 247 3 Abs. 1 LFGG zugewiesenen Aufgabe der vorsor-genden Rechtspflege auf die ihnen gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 LFGG bzw. gem344337 247 17 Abs. 3 und 247 38 LFGG zugewiesenen Grundbuch- und Nachlasssachen verlagerte, w344re hiervon allein das Amt im konkret-funktionellen Sinn betroffen, das Art. 33 Abs. 5 GG gerade nicht garan-tiert (vgl. BVerfGE 47, 327, 411; Jarass in: Jarass/Pieroth, GG 8. Aufl. Art. 33 Rn. 63). 14 Zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gesch374tzten hergebrachten Grund-s344tze des Berufsbeamtentums geh366rt das "Recht am Amt" insoweit, als Beamten eine erlangte statusrechtliche Stellung grunds344tzlich nicht wie-der genommen werden darf (vgl. BVerfGE 56, 146, 166; 64, 367, 385; Jachmann in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II 5. Aufl. Art. 33 Rn. 52; Wichmann in: Wichmann/Langer, 326ffentliches Dienstrecht 6. Aufl. Rn. 37) und als es den Beamten eine Besch344ftigung entsprechend der Wertigkeit des statusrechtlichen Amtes im Sinne eines "amtsgem344337en" 15 - 9 - Aufgabenbereichs sichert (vgl. BVerfGE 47, 327, 411 f.; BVerwGE 87, 310, 315; 89, 199, 200; 98, 334, 337; Jachmann, aaO; Jarass, aaO; Wichmann, aaO). Ein Recht des Beamten am Amt im konkret-funktionellen Sinne, also ein Recht auf unver344nderte und ungeschm344ler-te Aus374bung seiner dienstlichen Aufgaben, folgt aus Art. 33 Abs. 5 GG dagegen nicht; 304nderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Ma337gabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hat der Beamte hin-zunehmen (vgl. BVerfGE 47, 327, 411 f.; 52, 303, 354; 56, 146, 162; BVerwGE 89, 199, 201; 122, 53, 56; Jarass, aaO; Wichmann, aaO). Die von den Antragstellern vorhergesagte "Berufsbildverschie-bung" betr344fe sie zun344chst nicht in ihrem statusrechtlichen Amt, das durch die Elemente "Amtsbezeichnung", "Besoldungsgruppe" und "Lauf-bahn" definiert wird (BVerfGE 70, 251, 266; Wichmann, aaO Rn. 49). Auch im Falle der Verlagerung des tats344chlichen Schwergewichts der T344-tigkeit der Beschwerdef374hrer von der vorsorgenden Rechtspflege auf den Bereich der Grundbuch- und Nachlasssachen verbleibt jedem "Notar im Landesdienst" - eine blo337e Funktionsbezeichnung (Richter/Hammel, aaO 247 2 Rn. 1) - seine bisherige aus 247 2 LBesG i.V. mit der Anlage I zu 247 2 LBesG folgende Amtsbezeichnung "Justizrat", "Oberjustizrat" oder "Nota-riatsdirektor" (zur Qualifikation dieser Bezeichnungen als Amtsbezeich-nungen vgl. Richter/Hammel, aaO 247 2 Rn. 1). Er ist nach diesen Vor-schriften unabh344ngig vom Schwergewicht seiner T344tigkeit weiterhin den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 und der hieraus folgenden Laufbahn zugeordnet. 16 17 Auch der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch auf amtsange-messene Besch344ftigung bliebe davon unber374hrt. Die den Justizr344ten, - 10 - Oberjustizr344ten und Notariatsdirektoren durch das Landesgesetz 374ber die freiwillige Gerichtsbarkeit zugewiesene Funktion des "Notars im Lan-desdienst" umfasst gem344337 247 17 Abs. 3 und 247 29 LFGG traditionell auch die Erledigung der den Notariaten bzw. Grundbuch344mtern als Beh366rden zugewiesenen Aufgaben der Grundbuch- und Nachlasssachen (vgl. Nie-der, BWNotZ 1986, 104). Diese T344tigkeiten, zu denen in anderen L344n-dern dem Richter vorbehaltene Gesch344fte geh366ren (vgl. 247 35 Abs. 3 RPflG), z344hlen mithin - soweit sie nicht der Gesch344ftsstelle oder dem Ur-kundsbeamten 374bertragen sind - wie die notarielle T344tigkeit im eigentli-chen Sinn zum klassischen T344tigkeitsfeld der Justizr344te, Oberjustizr344te und Notariatsdirektoren. Sie entsprechen damit gerade ihrem status-rechtlichen Amt. Eine verfassungsrechtlich relevante unterwertige Be-sch344ftigung scheidet insofern von vornherein aus. Die Garantie eines bestimmten Mischverh344ltnisses von nach der Bundesnotarordnung freien Notaren zugewiesenen T344tigkeiten einerseits und nachlassgerichtlichen sowie grundbuchamtlichen T344tigkeiten andererseits kann Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit dem statusrechtlichen Amt der Amtsnotare nicht entnommen werden. b) Auf Art. 12 Abs. 1 GG l344sst sich die Antragsbefugnis ebenfalls nicht st374tzen. Zwar erstreckt sich sein Schutzbereich grunds344tzlich auch auf Berufe im 366ffentlichen Dienst (BVerfGE 7, 377, 397 f.; 96, 205, 210 f.; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland Bd. IV/1 2006 S. 1810 f.). Er wird aber durch die von den Antragstellern bef374rch-teten Ver344nderungen beim Einkommen und Berufsbild der badischen Amtsnotare offensichtlich nicht ber374hrt. 18 - 11 - aa) Ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl kann mit einer Bestellung neuer Notare zur hauptberuflichen Amtsaus374bung bei Fortbestehen der herk366mmlichen Amtsnotariate nicht verbunden sein. 334ber dieses Grundrecht gesch374tzte Rechtspositionen, wie die, 374berhaupt einen Beruf zu ergreifen oder dar-auf zu verzichten, einen bestimmten Beruf zu w344hlen oder verschiedene Berufe zu kombinieren, den Beruf zu wechseln oder die berufliche T344tig-keit v366llig zu beenden (vgl. Jarass, aaO Art. 12 Rn. 8), werden davon nicht betroffen. 19 bb) Aber auch ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ge-sch374tzte Berufsaus374bungsfreiheit kommt offenkundig nicht in Betracht. Ob einem Beamten Einkommensbestandteile, die er aus der Wahrneh-mung seines Amtes bezieht, verfassungsrechtlich auch f374r die Zukunft gew344hrleistet sind und ob ihm ein verfassungsrechtlich gesch374tztes Recht am Amt im konkret-funktionellen Sinne zusteht, wirft allein Fragen nach dem verfassungsrechtlichen Schutz der inhaltlichen Ausgestaltung seines 366ffentlichen Dienstverh344ltnisses auf. Die verfassungsrechtlichen Garantien zur inhaltlichen Ausgestaltung der Dienstverh344ltnisse von Be-amten richten sich aber - trotz grunds344tzlicher Anwendung von Art. 12 GG auch auf Berufe im 366ffentlichen Dienst - nach Art. 33 Abs. 5 GG und nicht nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 52, 303, 345; Manssen in: v. Mangold/Klein/Stark, GG I 5. Aufl. Art. 12 Rn. 46; vgl. ferner Scholz in Maunz/D374rig, GG [Stand: Juni 2006] Art. 12 Rn. 206). Einen dar374ber hi-nausgehenden Schutz gew344hrt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG jedenfalls nicht. 20 21 c) Ob bei einem R374ckgang des Urkundsaufkommens in einem Ma-337e, wie ihn die Beschwerde erneut unter Bezugnahme auf eine Stellung- - 12 - nahme des Landesrechnungshofes zur Situation bei w374rttembergischen Bezirksnotaren mit einem verbliebenen Anteil von 6,56% im Ballungs-raum Stuttgart und in den St344dten Esslingen und Ulm beschreibt, eine Verletzung verfassungsrechtlich gesch374tzter Rechtspositionen denkbar sein k366nnte, bedarf keiner Er366rterung. F374r eine derartig signifikante Ver-344nderung im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege gibt es hier keinen Anhalt. Insbesondere fehlt es an ausreichenden Angaben, wie sich die beabsichtigten Notarbestellungen in den jeweiligen Notariatsbezirken auswirken k366nnten. F374r das Notariat F. gehen die Antragsteller im 334brigen selbst lediglich von einem Beurkundungsr374ckgang um die H344lfte als unmittelbare Folge der Bestellung der Notare zur hauptberuflichen Amtsaus374bung aus. d) Schlie337lich l344sst sich eine Antragsbefugnis auch nicht auf eine etwaige Verletzung von 247 4 BNotO st374tzen. Subjektive Rechte k366nnen sich f374r die Antragsteller als badische Notare im Landesdienst daraus nicht ergeben. 22 aa) Die Bedarfsermittlung und Besetzung von Notarstellen gem344337 247 4 BNotO (Bed374rfnispr374fung) geschieht - wie grunds344tzlich die Organi-sation von staatlichen Aufgaben (BVerfGE 73, 280, 292, 294) - aus-schlie337lich im Interesse der Allgemeinheit und dient ebenso wenig wie die Einrichtung von Dienstposten der Beamten dazu, Berufsaussichten Interessierter zu wahren. So besteht etwa zwischen Bewerbern um ein Notaramt bzw. Amtsinhabern und der Justizverwaltung grunds344tzlich kei-ne Rechtsbeziehung, die eine R374cksichtnahme auf deren Belange bei der Einrichtung von Stellen einforderte. Der Pflicht des Antragsgegners, die Zahl der Notarstellen gem344337 247 4 BNotO festzulegen, korrespondiert 23 - 13 - insbesondere kein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. nur BVerfGE aaO; Senat, Beschl374sse vom 31. M344rz 2003 - NotZ 39/02 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 6 = ZNotP 2003, 355 f.; 24. November 1997 - NotZ 10/97 - BGHR BNotO 247 4 Organisationsermessen 1 = DNotZ 1999, 239, 240 und 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 1 = DNotZ 1996, 902, 903 f.). Gleiches gilt f374r Art. 33 Abs. 5 GG. Abweichend davon hat der Senat 247 4 BNotO ausnahmsweise Schutzfunktionen entnommen, wenn die Justizverwaltung die Grenzen ihres Organisationsermessens dergestalt 374berschreitet, dass das Min-destma337 an wirtschaftlicher Unabh344ngigkeit selbst344ndiger Amtsinhaber gef344hrdet ist (vgl. Senat, Beschl374sse vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 9 = DNotZ 2005, 947 ff.; 22. M344rz 2004 - NotZ 25/03 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 7 = DNotZ 2004, 887 f. und 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - BGHR BNotO 247 4 Bed374rfnis 5 = DNotZ 2002, 70 f.; Schippel/Bracker, aaO 247 4 Rn. 7 jeweils m.w.N.), oder sich die Ver-waltung vom 366ffentlichen Interesse durch eine nicht bedarfs-, sondern bewerberbezogene Stellenermittlung mit sachwidriger Beg374nstigung oder Benachteiligung einzelner Bewerber oder Bewerbergruppen gel366st hat (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - BGHR BNotO 247 4 Be-d374rfnis 8 = ZNotP 2004, 410). 24 bb) Diese Ausnahmen sind hier indes ersichtlich nicht einschl344gig. Die Antragsteller sind als beamtete Notare davon nicht betroffen und zwar auch, soweit sie sich auf eine drohende Schm344lerung des Geb374h-renaufkommens berufen. Abgesehen davon, dass mit solchen Hinweisen allein keinesfalls den Zul344ssigkeitsanforderungen gen374gt wird (vgl. Se- 25 - 14 - nat, Beschl374sse vom 28. November 2005 - NotZ 18/05 - NJW-RR 2006, 639, 640 Rn. 11 und 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR 1999, 207), kann sich die genannte Senatsrechtsprechung zum Schutz wirtschaftli-cher Belange von Amtsinhabern nicht auf die Notare im badischen Lan-desdienst beziehen. Diese werden - wie vorstehend unter 2. a) bb) (1) ausgef374hrt - 374ber die Besoldung nach den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in einer ihre wirtschaftliche Unabh344ngigkeit ausreichend sichernden Weise alimentiert (Senat, Beschluss vom 15. April 1991 - NotZ 1/91 - BGHR BNotO 247 116 Abs. 1 Anwaltsnotar 1 = juris Rn. 25). Erfolglos verweisen die Antragsteller letztlich auf den Senatsbe-schluss vom 15. April 1991 (NotZ 1/91 - juris Rn. 9, insoweit in BGHR BNotO 247 116 Abs. 1 Anwaltsnotar 1 nicht abgedruckt), in dem der Senat einen w374rttembergischen Bezirksnotar f374r antragsbefugt gehalten hat, der sich gegen die Bestellung eines Anwaltsnotars im gleichen Bezirk wehren wollte. Unbeschadet der unterschiedlichen Einkommensstruktu-ren bei den w374rttembergischen Bezirksnotaren und den badischen Amts-notaren ist dies durch die vorgenannte Senatsrechtsprechung 374berholt. Soweit sich dennoch daraus etwas Abweichendes ableiten lie337e, h344lt der Senat daran nicht fest. 26 3. Auf die von den Antragstellern geltend gemachte Verfassungs-widrigkeit, die sie insbesondere aus den unterschiedlichen Kompetenz-bereichen vom Bund und vom Land gem344337 Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Abs. 1 und Art. 138 GG meinen herleiten zu k366nnen, kommt es deswegen eben-falls nicht an. Der Senat teilt aber die Auffassung des Oberlandesge-richts und des Antragsgegners, dass 247 115 Abs. 1 BNotO formell und 27 - 15 - materiell verfassungsgem344337 ist und dem Antragsgegner eine wirksame Grundlage f374r die in Aussicht genommenen Notarbestellungen gibt. Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - Not 7/05 -
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