BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 42/02 vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Anfechtung einer Weisung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie dieNotare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Baueram 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluß des 1. Notarsenats des OberlandesgerichtsFrankfurt am Main vom 11. Juli 2002 wird zurückgewie-sen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagenzu erstattenDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 festgesetzt. - 3 -Gründe: I. Der Antragsteller ist Anwaltsnotar in Hessen. Für seinen Schrift-wechsel in anwaltlichen und notariellen Angelegenheiten verwendet erBriefbögen, in denen links oben das hessische Landeswappen- verfremdet durch einen rechteckigen Rahmen als oberen Abschluß, indem sich der Schriftzug "Notar" befindet - abgebildet ist. Neben demWappenschild sind in der Mitte des Briefkopfes der Name des An-tragstellers und zwei Zeilen darunter die Bezeichnungen "Rechtsanwaltund Notar" sowie "Fachanwalt für Steuerrecht" abgedruckt. Rechtsdaneben befindet sich der Name eines weiteren Rechtsanwalts mit derdarunter aufgeführten Bezeichnung "Rechtsanwalt".Der Antragsgegner untersagte dem Antragsteller mit Verfügungvom 26. November 2001 die Verwendung des hessischen Landeswap-pens in Form des § 1 des Gesetzes über die Hoheitszeichen des LandesHessen oder in abgewandelter Form auf Schriftstücken, die er außerhalbseiner notariellen Tätigkeit anfertigt, und führte weiter aus, die Verwen-dung des Landeswappens auch in abgewandelter Form sei gestattet aufSchreiben des Antragstellers in notariellen Angelegenheiten, wenn durchräumliche Zuordnung und Gestaltung sichergestellt sei, daß das Lan-deswappen verständlicherweise nur auf die notarielle Tätigkeit als An-waltsnotar bezogen werden könne.Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-tragsteller geltend gemacht, die Verfügung des Antragsgegners beein-trächtige sein durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf freie Be- - 4 -rufsausübung in rechtswidriger Weise, weil es hierfür an der erforderli-chen gesetzlichen Grundlage fehle.Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom11. Juli 2002 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortigeBeschwerde eingelegt, mit der er seinen Anfechtungsantrag weiterver-folgt.II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. Die Frist istnicht schon durch die zunächst nur an den Antragsteller vorgenommeneZustellung in Lauf gesetzt worden. Diese Zustellung war unwirksam, derBeschluß hätte vielmehr von vornherein an seinen Verfahrensbevoll-mächtigten zugestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. März1991 - AnwZ (B) 44/90 - NJW 1991, 2086 unter II).2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil die auf§§ 92 Nr. 1, 93 BNotO gestützte Verfügung des Antragsgegners vom26. November 2001 rechtmäßig ist. Dies hat das Oberlandesgericht mitausführlicher und in jeder Hinsicht zutreffender Begründung dargelegt.Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug.Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.Das Führen von Hoheitszeichen symbolisiert staatliches oder staatlichautorisiertes Handeln. Die Entscheidung über die Berechtigung zum Füh-ren von Hoheitszeichen ist deshalb kraft Natur der Sache dem Hoheits- - 5 -träger vorbehalten. Das beruht auf dem von der Verfassung vorausge-setzten Recht des Staates, sich zu seiner Selbstdarstellung solcherSymbole zu bedienen (Senatsbeschluß vom 29. November 1999 - NotZ9/99 - DNotZ 2000, 551 unter B I 1; BVerfGE 81, 278, 293). Darin liegtdie vom Antragsteller vermißte rechtliche Grundlage für das vom An-tragsgegner ausgesprochene Verbot, das Landeswappen im anwaltlichenSchriftverkehr zu führen. Der Senat hat demgemäß in jenem Beschlußfür die damalige Rechtslage in Niedersachsen, mit der die Rechtslage inHessen vergleichbar ist, entschieden, daß es darauf ankommt, ob dasLand dem Anwaltsnotar die Befugnis eingeräumt hat, das Landeswappenauf dem Briefbogen zu verwenden. Ohne eine solche Befugnis ist dieBenutzung des Landeswappens im übrigen ordnungswidrig (§ 124 Abs. 1Nr. 1 OWiG) und könnte auch unter dem Gesichtspunkt des Namens-rechts (§ 12 BGB) untersagt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2002- I ZR 235/99 - NJW-RR 2002, 1401 unter II 2; Staudinger/Weick/Haber-mann, [1995] § 12 BGB Rdn. 222, 223; MünchKomm-BGB/Schwerdtner,4. Aufl. § 12 Rdn. 105; Soergel/Heinrich, BGB 13. Aufl. § 12 Rdn. 155). - 6 -Die Befugnis, das hessische Landeswappen im Briefkopf zu ver-wenden, hat der Innenminister im Benehmen mit dem Justizminister denAnwaltsnotaren nur in Notariatsangelegenheiten eingeräumt.Rinne Streck Seiffert Lintz Bauer
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