BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 43/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesge-richts K366ln vom 15. September 2006 - 2 VA (Not) 17/05 - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie der weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen au-337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragssteller bewarb sich ebenso wie die weitere Beteiligte auf eine im Justizministerialblatt f374r Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2004 (JMBl. NRW S. 286) f374r den Amtsgerichtsbezirk A. ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner f374hrte das Aus-wahlverfahren gem344337 247 17 der Allgemeinen Verf374gung des Justizministe-riums 374ber die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. M344rz 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der ge344nderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. F374r die weitere Beteiligte wurde die h366chste Gesamtpunktzahl (155,10 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der hinter der weiteren Beteiligten die zweite Rangstelle einnimmt, wurde mit Verf374gung vom 27. Juni 2005 davon un-terrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunktzahl von 136,55 nicht entsprochen werden k366nne. 1 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am 15. Dezember 2004 ausgeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu besetzen, zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-schwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist gem344337 247 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssig, aber in der Sache unbegr374ndet. Die Aus-wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-fehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum 3 - 4 - (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und er-sch366pfend angewandt. 1. Durch Beschl374sse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-waltungsvorschriften einzelner Bundesl344nder konkretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337st344be f374r die Besetzung freier Notarstellen f374r verfassungswidrig erkl344rt mit der Be-gr374ndung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gew344hrleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Ma337st344be nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen 334berpr374fung standen die Nieders344chsischen AVNot vom 1. M344rz 2001 (NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderla337 des Hessischen Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar 1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-W374rttemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-tungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in 247 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen. 4 Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-nungskriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Ber374cksichtigung solcher Kennt-nisse und F344higkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-wendung dieser Norm auf der Grundlage der angef374hrten Verwaltungs-vorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-w344lte, die f374r das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang 5 - 5 - desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gew344hrleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Ma337st344ben erstellte Prog-nose 374ber die Eignung eines Bewerbers f374r das von ihm erstrebte 366ffent-liche Amt oder 374ber seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern l344sst vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-sen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-zeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-ziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien m374ssen mit eigenst344ndigem, h366herem Gewicht als bis-her im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-amens einflie337en (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschl374sse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945). 2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 247 17 AVNot ge344ndert, um dem fr374her in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-cher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-fassungsgem344337e Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-pungsgrenzen f374r die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-w344hrung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-ben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-sammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung f374r die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzul344ssiges 334bergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 6 - 6 - multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es ger374gt, dass der Dauer der Anwaltst344tigkeit, f374r die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-den konnten, f374r die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht zukam wie der Fortbildung und praktischen Bew344hrung zusammen. Da-durch war nach seiner Auffassung eine angemessene Ber374cksichtigung der w344hrend der bisherigen beruflichen T344tigkeit erworbenen notarspezi-fischen Kenntnisse und F344higkeiten nicht gew344hrleistet; zudem konnte die H366chstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden. Die hauptberufliche T344tigkeit als Rechtsanw344ltin oder Rechtsan-walt wird nunmehr mit h366chstens 30 Punkten bewertet (247 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004), w344hrend f374r notarspezifische Fortbildung und Beurkun-dungst344tigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden k366nnen (247 17 Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und praktischer Bew344hrung 374ber die jeweils anrechenbare H366chstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen f374r Punkte erbracht worden sind, k366nnen diese bis zur H366he von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich 374bertragen werden; die Summe der f374r beide Bereiche anrechenbaren Punkte betr344gt maximal 120 Punkte (247 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004). 7 3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-scheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschl374ssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genom-men. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwalts-notar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu ber374cksichtigen sind. Solange es insoweit an einem aus- 8 - 7 - differenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eig-nungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notar-spezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem h366heren Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die ju-ristische Ausbildung abschlie337enden, die allgemeine juristische Qualifi-kation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie337en m374ssen. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn f374r das Bewerbungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem fest-gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein sol-ches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-lichen Auswahlkriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Auswahlverfahren nach objekti-ven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-mensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erf374llen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen F344higkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuf374hren hat. Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grund-lage der AVNot 2004 durchf374hrt, erlaubt das Punktesystem eine verl344ss-liche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung f374r die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-gegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons-tigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Vergleich mit den Ver- 9 - 8 - h344ltnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-heitlicher und nachpr374fbarer Ma337stab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). 4. Das in anderen Bundesl344ndern eingef374hrte Punktesystem hat der Senat f374r die ge344nderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-schl374sse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435; NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdef374hrer Verfassungsbe-schwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschl374sse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-dung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-legenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Er-folg; Beschl374sse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06 -; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07 -) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch f374r die vom Antragsgegner zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des An-tragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. 10 a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-ne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschlie337enden Staats-pr374fung zu ber374cksichtigen ist (247 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres 11 - 9 - sieht 247 6 Abs. 3 BNotO f374r dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-ten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - zudem ein geringeres Gewicht gegen374ber der damit zugleich erfolgten St344rkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-desverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-riat ist es gerade erforderlich, eine st344rkere Ausrichtung an der Notar-funktion - bei demgegen374ber zur374cktretender Bedeutung der Examens-note - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob dem Antragsteller darin zu folgen ist, dass der Examensnote auch nach der Neufassung des 247 17 durch die AVNot 2004 unver344ndert eine zu gro337e Bedeutung zukommt und Bewerber, die sich durch besondere fachliche Leistungen auszeichnen, keine Chance haben, sich gegen374ber Konkur-renten durchzusetzen, die ein leistungsstarkes zweites Staatsexamen aufweisen. Es trifft zwar zu, dass durch den notarspezifischen Vorberei-tungsaufwand maximal so viele Punkte (120) erzielt werden k366nnen, wie sie 374ber die Examensnote und die bisherige anwaltliche T344tigkeit zu er-reichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punkte). Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Die weitere Beteiligte hat ihre juristische Ausbildung mit befriedigendem Ergebnis abgeschlossen und kann - bei Multiplikation mit dem Faktor 5 - auf 42,1 Punkte verweisen, w344hrend der Antragsteller selbst 39,85 Punkte erlangt hat. Daraus folgt ein Unterschied von 2,25 Punkten, der durch eine l344ngere Anwaltst344tigkeit des Antragstellers (30 Punkte) gegen374ber der weiteren Beteiligten (23,5 Punkte) ohne wei-teres ausgeglichen wird, so dass der Antragsteller in dem Bereich, der 12 - 10 - die allgemeine juristische Qualifikation und berufliche Erfahrung umfasst, vor der weiteren Beteiligten liegt. b) Soweit der Antragsteller beanstandet, dass der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen wegen des Fehlens benoteter Leistungs-nachweise dem Prinzip der Bestenauslese nicht gen374ge und vor allem die Rechtsanw344lte bevorzuge, die 374ber die notwendigen Mittel und die erforderliche Zeit verf374gten, wird nicht deutlich, weshalb der Antragstel-ler durch diesen Umstand im vorliegenden Auswahlverfahren benachtei-ligt werden k366nnte. Dem Antragsteller selbst sind f374r den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen 38 Punkte zuerkannt worden, w344hrend die weitere Beteiligte insoweit nur 35,5 Punkte f374r sich verbuchen kann. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualit344tssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier zudem des-halb nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegen374ber der weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltun-gen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattge-funden haben als bei den durch die weitere Beteiligten absolvierten Fort-bildungen. Der Antragsteller erhebt lediglich pauschale Beanstandungen, f374hrt aber nicht aus, welche der von ihm erbrachten, gegen374ber der wei-teren Beteiligten vorzugsw374rdigen Leistungen keinen Eingang bei der Auswahlentscheidung des Antraggegners gefunden haben. 13 5. F374r Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit und theore-tische Fortbildung ergibt sich demnach zusammen ein Punktevorsprung des Antragstellers (insgesamt 107,85 Punkte) vor der weiteren Beteilig-ten, die in den drei genannten Bereichen insgesamt 101,1 Punkte erlangt hat. Die weitere Beteiligte nimmt im Bewerberfeld die erste Rangstelle al- 14 - 11 - lein deshalb ein, weil ihr 54 Beurkundungspunkte gut zu bringen waren, denen 28,7 Beurkundungspunkte des Antragstellers gegen374ber stehen. a) Soweit der Antragsteller gegen die Art und Weise, wie die Ur-kundsgesch344fte innerhalb des vom Antragsgegners verwendeten Punk-tesystems ber374cksichtigt werden, Bedenken ge344u337ert und sich in diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLGR 2006, 537) zu eigen gemacht hat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. No-vember 2006 (NotZ 4/06) den Ausf374hrungen dieses Oberlandesgerichts nicht anzuschlie337en. 15 aa) Die Urkundsgesch344fte werden nicht lediglich nach ihrer Anzahl gewertet, sondern erhalten das ihnen zukommende spezifische Gewicht, wenn der Antragsgegner zus344tzlich zwischen ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bew344ltigung w344hrend einer Notarvertretung von mindestens zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgesch344fte kommt nur eine beschr344nkte Aussagekraft f374r die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Be-urkundung mit der Zahl der Urkundsgesch344fte abnimmt; 374berdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgesch344fte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorg344nge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von l344ngerer Dauer die Bew344ltigung aller - auch schwieriger - notarieller T344tigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur R374ckkehr des Amtsinhabers aufschie-ben lassen. Wenn der Antragsgegner daf374r einen Zeitraum von mindes-tens zwei Wochen zum Ma337stab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zu-gewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut f374r alle Bewerber 16 - 12 - gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten k366nnen; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Die vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (aaO) angesprochene vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsgesch344fte aller Bewerber nach Vorberei-tung, Ausarbeitung und Vollzug 374berschritte zum einen ersichtlich die Leistungsgrenzen der Justizverwaltung, wie auch der Antragsgegner plausibel dargelegt hat. Sie b366te zum anderen - nicht zuletzt angesichts nie auszuschlie337ender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite - gegen374ber der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich verl344sslichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu ga-rantieren (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO). Das gilt umso mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen Fassung lediglich um eine 334bergangsregelung handelt, bis die gesetzlichen Grundlagen f374r eine notarielle Fachpr374fung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Ge-setzesantrag u.a. des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 8. Dezember 2006, BR-Drucks. 895/06). bb) Seinem Angriff, Bewerber aus Soziet344ten, denen ein Anwalts-notar angeh366rt, seien gegen374ber als Einzelanw344lten t344tigen Bewerbern bevorzugt, wenn es darum gehe, umfassende Beurkundungserfahrung zu sammeln, war ebenfalls nicht nachzugehen. Sowohl der Antragsteller als auch die weitere Beteiligte sind keine Einzelanw344lte. Der Antragsteller war l344ngere Zeit mit zwei Sozien verbunden, von denen einer zugleich den Zweitberuf des Anwaltsnotars aus374bte. Er macht nicht deutlich, wes-halb sich die weitere Beteiligte, deren Sozius ebenfalls zugleich An- 17 - 13 - waltsnotar ist, sich in einer Situation befindet, die ihr hinsichtlich des Be-urkundungsaufkommens oder der M366glichkeit zu Notarvertretungen ei-nen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vorteil verschafft. b) Die Beanstandung des Antragstellers, bei zwei von der weiteren Beteiligten vorgenommenen Beurkundungen habe der vertretene Notar "assistiert", bleibt auf den zugunsten der weiteren Beteiligten bestehen-den Punktevorsprung ohne Einflu337. Die Beurkundung vom 28. Dezember 2005 liegt deutlich au337erhalb der am 15. Januar 2005 ablaufenden Be-werbungsfrist; sie hat in das Bewerbungsverfahren keinen Eingang ge-funden. F374r die Beurkundung vom 30. Dezember 2004 sind der weiteren Beteiligten 0,2 Punkte angerechnet worden; das vermag sich auf das 374-ber das Punktesystem gewonnene Ergebnis nicht entscheidend auszu-wirken. Zutreffend ist das Oberlandesgericht weiter davon ausgegangen, dass zwei - im Abstand von einem Jahr erfolgte - Beurkundungen keine R374ckschl374sse auf den regelm344337igen Verlauf der seit Anfang 1997 von der weiteren Beteiligten vorgenommenen und zum Nachweis ihrer prakti-schen Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt in das Bewerbungs-verfahren eingebrachten Beurkundungen zulassen. Das verbietet sich schon deshalb, weil die weitere Beteiligte nicht nur den am 30. Dezember 2004 und 28. Dezember 2005 bei der Beurkundung anwe-senden Notar M. vertreten hat. Die vom Antragsgegner ber374cksichtig-ten Urkundsgesch344fte resultieren auch aus ihrer T344tigkeit als Notar-vertreterin und Notariatsverwalterin f374r die amtierenden bzw. aus dem Amt ausgeschiedenen Notare G. und P. , f374r die der An-tragsteller vergleichbare Vorkommnisse nicht dargetan hat. 334berdies lag der Vertreterbestellung nicht nur eine urlaubsbedingte Verhinderung der 18 - 14 - betreffenden Notare zugrunde. Vielmehr war die weitere Beteiligte im Jahr 2001 374ber 125 Tage wegen Erkrankung des Notars P. als Vertreterin t344tig. Der Antragsteller behauptet nicht, die in diese Zeit fal-lenden 83 Urkundsgesch344fte seien bei gleichzeitiger Anwesenheit und unter ma337geblicher Bestimmung des l344ngerfristig erkrankten Notars ge-t344tigt worden. Der Antragsgegner durfte daher die von der weiteren Be-teiligten geltend gemachten Beurkundungen f374r das Auswahlverfahren ber374cksichtigen; f374r n344here Ermittlungen, insbesondere f374r eine genaue Sichtung und 334berpr374fung der einzelnen Urkundsgesch344fte, bestand - auch bei r374ckschauender Betrachtung - kein Anlass. Auf weiteres kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 6. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamt-punktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung nach alledem zugunsten der weiteren Beteiligten treffen; der Antragstel-ler nimmt demgegen374ber nur die zweite Rangstelle ein. Umst344nde, die im Hinblick auf eine bessere pers366nliche und fachliche Eignung des An-tragstellers f374r ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen k366nnten und vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschlie-337ende Prognose 374ber die Bef344higung der Antragstellerin f374r das von ihr erstrebte Amt h344tten einbezogen werden m374ssen (vgl. dazu Senatsbe-schluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 15 ff.) sind nicht gegeben. Dabei kann der vom Antragsteller zu den Beurkun-dungen vom 28. Dezember 2004 und 30. Dezember 2005 vorgetragene Sachverhalt in vollem Umfang unterstellt werden; die fachliche und per-s366nliche Eignung der weiteren Beteiligten wird dadurch nicht ber374hrt. 19 - 15 - a) F374r die Beurteilung sowohl der fachlichen als auch der pers366nli-chen Eignung sind grunds344tzlich die Umst344nde zum Ablauf der Bewer-bungsfrist (247 6b Abs. 4 BNotO) ma337geblich. Das Ende der Bewerbungs-frist ist nicht nur ein geeigneter Stichtag; er gew344hrleistet insbesondere im Interesse der Chancengleichheit aller m366glichen Bewerber f374r die an der Auswahl beteiligten Stellen eine einheitliche, vollst344ndige und unver-344nderbare Beurteilungsgrundlage sowie im Interesse einer geordneten Rechtspflege eine sachlich und zeitlich effektive Stellenbesetzung (Se-natsbeschluss vom 22. M344rz 1999 - NotZ 33/98 -, ZNotP 1999, 250). Al-lerdings ist selbstverst344ndlich, dass die pers366nliche Eignung auch noch im Zeitpunkt der Bestellung zum Notar gegeben sein muss (Senatsbe-schluss aaO). Indes lassen sich die vom Antragsteller ger374gten Pflicht-verletzungen der weiteren Beteiligten weder f374r die innerhalb der Bewer-bungsfrist liegende Beurkundung vom 28. Dezember 2005 noch f374r die sp344tere Beurkundung vom 30. Dezember 2005 feststellen. 20 b) Zwar kann in einem (vors344tzlichen) Versto337 gegen Beurkun-dungsvorschriften ein schwer wiegendes Dienstvergehen liegen (vgl. Se-natsbeschluss vom 19. Juli 1999 - NotSt (Brfg) 2/99 - ZNotP 2000, 84, 85), das die pers366nliche und fachliche Eignung eines Bewerbers grund-s344tzlich in Frage stellt. Die Voraussetzungen eines solchen Versto337es sind jedoch nicht gegeben. Nach Darstellung des Antragstellers hat die weitere Beteiligte wesentliche Teile des Beurkundungsvorgangs aus der Hand gegeben. Er 374bersieht dabei, dass insoweit der Notar M. selbst t344tig geworden sein soll; das kann in keinem Fall eine Nichtigkeit der Beurkundung zur Folge haben. Der geltend gemachte Versto337 ist nicht auf der Ebene des Beurkundungsgesetzes anzusiedeln, sondern allein im Hinblick auf 247 44 BNotO zu beurteilen. Nach Absatz 1 dieser Vor- 21 - 16 - schrift beginnt die Amtsbefugnis des Vertreters mit der 334bernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der 334bergabe des Amtes an den Notar. W344hrend dieser Zeit "soll" sich der Notar der Aus374bung seines Amtes enthalten. Bereits daraus folgt, dass durch die 334bertragung der Amtsbefugnis auf den Vertreter das Amt des Notars nicht suspendiert wird. Der Notar bleibt auch w344hrend der Dauer der Vertretung imstande, rechtswirksam zu beurkunden (Schip-pel/Bracker/Sch344fer, Bundesnotarordnung, 8. Aufl., 247 44 Rdn. 7). Dann vermag er erst recht Teile eines Beurkundungsvorgangs an sich zu zie-hen, ohne dass dies Einfluss auf die Wirksamkeit der - nach au337en vom Vertreter verantworteten - Amtshandlung h344tte. Soweit in der gemeinsa-men Aus374bung des Notaramtes eine Dienstwidrigkeit zu sehen ist, ist al-lein der vertretene Notar, nicht aber der f374r ihn bestellte Vertreter Adres-sat des 247 44 Abs. 1 Satz 2 BNotO. c) Die pers366nliche Eignung der weiteren Beteiligten f374r das ange-strebte Amt ist auch nicht deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sie bereits als Bewerberin den f374r amtierende Notare geltenden allgemeinen Be-rufspflichten in beachtlicher Weise nicht gen374gt h344tte. Der Inhalt des Rechtsbegriffs der pers366nlichen Eignung richtet sich an den Grundforde-rungen der Bundesnotarordnung aus, eine geordnete, vorsorgende Rechtspflege zu gew344hrleisten (247247 1, 4 BNotO). Pers366nlich geeignet ist der Bewerber, dessen innere und 344u337ere Eigenschaften, wie sie sich insbesondere in seinem 344u337eren Verhalten offenbaren, keine begr374nde-ten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er die Aufgaben und Pflichten eines Notars uneingeschr344nkt erf374llen werde; zu den Amtspflichten, an denen die pers366nliche Eignung eines Bewerbers zu messen ist, geh366rt unter anderem das Gebot der Redlichkeit und Lauterkeit (247 14 Abs. 2 22 - 17 - und 3 BNotO; vgl. BGHZ 134, 137, 139). Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die weitere Beteiligte diesen Verhaltenspflichten nicht zuwider gehandelt, indem sie eine vermeintliche "Pro-forma-Beurkun-dung" (vom 30. Dezember 2004) in das Bewerbungsverfahren einge-bracht hat. Die weitere Beteiligte hat das - wirksame - Beurkundungsge-sch344ft als bestellte Notarvertreterin verantwortet und die dar374ber gefer-tigte Niederschrift unterzeichnet. Damit ist jedenfalls den formalen An-forderungen des 247 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 Gen374ge getan. Es ist dar-374ber hinaus aus den dargelegten Gr374nden nur von einem Beurkun-dungsgesch344ft dieser Art auszugehen, das zudem f374r den Erfolg der Be-werbung nicht ausschlaggebend gewesen ist. Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 15.09.2006 - 2 VA (Not) 17/05 -
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