BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSNotZ 44/02 vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie dieNotare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Baueram 14. Juli 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluß des Senats für Notarsachen des Kammerge-richts in Berlin vom 13. November 2002 wird zurückgewie-sen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-verfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagenzu erstatten.Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. - 3 -Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1985 als Rechtsanwalt beim Landge-richt B. und seit 1991 auch beim Kammergericht zugelassen. Er hatsich um eine der im Amtsblatt für B. vom 31. März 2000 ausgeschrie-benen Notarstellen beworben. Die Bewerbungsfrist lief am 2. Mai 2000ab. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2001 teilte ihm die Antragsgegnerinmit, daß er im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei, weil zurZeit Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Notaramt be-stünden.Diesen Bescheid hat der Antragsteller angefochten und beantragt,den Bescheid aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihnaufgrund seiner Bewerbung zum Notar zu bestellen. Er hat ferner denErlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt.Durch Beschluß vom 13. November 2002 hat das Kammergerichtdie Anträge zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde beantragtder Antragsteller, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober2001 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn aufgrundseiner Bewerbung zum Notar zu bestellen.II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.Die Antragsgegnerin hat die persönliche Eignung des Antragstel-lers für das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) - bezogen auf denAblauf der Bewerbungsfrist am 2. Mai 2000 - zu Recht verneint. - 4 -1. Grundlage für die von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifelan der persönlichen Eignung des Antragstellers sind Vorwürfe gegen ihn,die bereits Gegenstand von zwei vorausgegangenen Verfahren auf ge-richtliche Entscheidung waren. In jenen Verfahren ging es um Bescheideder Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 und vom 27. Januar 1999,mit denen die Antragsgegnerin es wegen Zweifeln an der persönlichenEignung abgelehnt hatte, den Antragsteller im Auswahlverfahren zu be-rücksichtigen. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung hatten beimKammergericht und im Beschwerdeverfahren beim Senat (Beschlüssevom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521 und vom31. Juli 2000 - NotZ 5/00 -) keinen Erfolg. Nach den Feststellungen desKammergerichts und des Senats waren die Zweifel der Antragsgegnerinan der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt im Hin-blick auf die begründeten Vorwürfe gegen ihn berechtigt. Von diesenFeststellungen ist, wie das Kammergericht überzeugend dargelegt hat,nach wie vor auszugehen.2. Zu überprüfen ist deshalb lediglich, ob wegen des eingetretenenZeitablaufs unter Berücksichtigung des seitherigen Verhaltens des An-tragstellers die Prognose der Antragsgegnerin rechtlich zu beanstandenist, auch im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist im vorliegendenVerfahren bestünden noch begründete Zweifel an der persönlichen Eig-nung. Das ist nicht der Fall. Die Prognoseentscheidung der Antragsgeg-nerin hält sich im Rahmen des der Justizverwaltung insoweit nach derRechtsprechung des Senats eingeräumten Beurteilungsspielraums (dazugrundlegend BGHZ 134, 137; aus neuerer Zeit Senatsbeschlüsse vom20. März 2000 - NotZ 21 und 22/99 - DNotZ 2000, 717 und ZNotP 2000,404 sowie vom 20. November 2000 - NotZ 22/00 - ZNotP 2001, 114 und - 5 -vom 31. Juli 2000 in der Sache NotZ 5/00 des Antragstellers). Ange-sichts des schwerwiegenden und mehrfachen, einen längeren Zeitraumumfassenden Fehlverhaltens des Antragstellers und seiner offenkundi-gen Unfähigkeit oder mangelnden Bereitschaft, sich mit den gegen ihnerhobenen Vorwürfen sachlich auseinanderzusetzen, ist die Wertung derAntragsgegnerin danach nicht zu beanstanden. Dies hat das Kammerge-richt im einzelnen dargelegt. Auf diese Ausführungen nimmt der Senatzur weiteren Begründung Bezug.Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist der Antragauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt.Rinne Streck Seiffert Lintz Bauer
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