BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 44/05 Verk374ndet am: 24. Juli 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in Sachen wegen Unterhaltsbeitrags - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doy351 und Ebner beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Be-schluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts M374nchen vom 27. Juli 2005 insoweit aufgehoben, als der Antrag zu 3 im Schriftsatz der Antragstellerin zu 2 vom 6. Juli 2005 (S. 2 f) als unzul344ssig zur374ckgewiesen worden ist. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin zu 2 und die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den vorbe-zeichneten Beschluss werden zur374ckgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten (247 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog). Wert des Beschwerdegegenstandes: 70.000 200. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller zu 1 war Notar im T344tigkeitsbereich der Antragsgegne-rin. Durch am 29. Mai 2001 zugestellten Bescheid der Pr344sidentin des Oberlan-desgerichts vom 23. Mai 2001 wurde er seines Amtes als Notar vorl344ufig ent-hoben. Die Pr344sidentin des Oberlandesgerichts er366ffnete ihm gem344337 247 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO, dass seine Amtsenthe-bung wegen Verm366gensverfalls und wegen die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdender wirtschaftlicher Verh344ltnisse oder Art der Wirtschaftsf374hrung in Aussicht genommen sei. W344hrend des sich anschlie337enden Verfahrens vor dem Disziplinargericht (247 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO) beantragte der An-tragsteller zu 1 seine Entlassung aus dem Amt des Notars, die mit Bescheid der Pr344sidentin des Oberlandesgerichts vom 23. September 2002 mit Wirkung zum 31. Oktober 2002 ausgesprochen wurde. 1 Gest374tzt auf 247 18 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 der Anlage zu Art. 20 der Satzung der Notarkasse (im Folgenden: Versorgungssatzung) bewilligte die Antragsgegnerin im M344rz 2002 dem Antragsteller zu 1 - 374ber dessen Verm366gen am 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden war - einen Unter-haltsbeitrag f374r die Zeit der vorl344ufigen Amtsenthebung. Die Antragsgegnerin zahlte den pf344ndungsfreien Teil des Unterhaltsbeitrags an den Antragsteller zu 1. Den pf344ndbaren Teil hinterlegte sie bei Gericht wegen Ungewissheit 374ber die Person des Gl344ubigers; der Betrag wurde von der Antragstellerin zu 2, der Ehefrau des Antragstellers zu 1, aufgrund einer Abtretung vom 20. August 1998, von dem Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des Antragstellers zu 1 2 - 4 - sowie von zwangsvollstreckenden Gl344ubigern des Antragstellers zu 1 bean-sprucht. Mit der an das Verwaltungsgericht gerichteten "Anfechtungsklage und Folgenbeseitigungsantrag" hat der Antragsteller zu 1 - soweit jetzt noch von Belang - begehrt, die Antragsgegnerin unter bestimmten Ma337gaben zu ver-pflichten, ihn wegen der H366he des Unterhaltsbeitrags neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg unter anderem wegen die-ses Teils der "Anfechtungsklage und Folgenbeseitigungsantrag(s)" f374r unzul344s-sig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht in den Rechtsweg nach 247 111 BNotO verwiesen. 3 Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2003 ist die Antragstellerin zu 2 "dem Verfah-ren bei(getreten)" und hat u.a. beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Unterhaltsbeitrag, soweit er den pf344ndungsfreien Betrag 374bersteigt, ihr un-mittelbar zu bewilligen. 4 Nach Teilabweisung des Antrags des Antragstellers zu 1 durch das Oberlandesgericht und Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrags f374r die Zeit der vorl344ufigen Amtsenthebung (29. Mai 2001 bis 31. Oktober 2002) durch den Be-scheid der Antragsgegnerin vom 20. August 2003 hat die Antragstellerin zu 2 zuletzt beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, 5 a) principaliter (1) die Zusage des den unpf344ndbaren Betrag von 2.496 200 mo-natlich 374bersteigenden Unterhaltsbeitrags zugunsten des An-tragstellers zu 1 sofort zu widerrufen und die Hinterlegung des 374bersteigenden Betrags wegen Gl344ubigerungewissheit zu un-terlassen, - 5 - (2) den Unterhaltsbeitrag in einer den Abgabenleistungen des Antragstellers zu 1 344quivalenten, zumindest aber angemesse-nen H366he festzusetzen, und zwar in H366he des unpf344ndbaren Teils zugunsten des Antragstellers zu 1 und im 334brigen gem344337 247 18 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 7 Satz 1 der Versorgungssatzung zugunsten der Antragstellerin zu 2, und zwar principaliter in der vom Gericht f374r verfassungsgem344337 und angemessen gehaltenen H366he, hilfsweise in H366he von 80 vom Hundert der nach 247 18 Abs. 7 Satz 2 der Versorgungssat-zung und Art. 19 der Satzung der Antragsgegnerin ma337gebli-chen Richterbesoldung; b) hilfsweise den am 20. August 2003 festgesetzten Betrag des Unterhalts-beitrags in H366he des unpf344ndbaren Teils an den Antragsteller zu 1 und im 334brigen an die Antragstellerin zu 2 auszuzahlen. Die mit Schriftsatz vom 6. Juli 2005 (unter II Nr. 2-4) angek374ndigten, haupts344chlich auf Aussetzung gerichteten Antr344ge hat die Antragstellerin zu 2 in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht gestellt. 6 Der Antragsteller zu 1 hat die Hauptsache f374r erledigt erkl344rt f374r den Fall, dass gem344337 dem vorgenannten Antrag der Antragstellerin zu 2 entschieden werde; andernfalls hat er beantragt, so zu entscheiden, wie die Antragstellerin zu 2 dort beantragt habe. 7 Das Oberlandesgericht hat die Antr344ge zur374ckgewiesen. Mit der soforti-gen Beschwerde beantragen die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu ver-pflichten, unter Ab344nderung ihres Bescheids vom 20. August 2003 der Antrag-stellerin zu 2 einen eigenen, 374ber den dem Antragsteller zu 1 bewilligten - unpf344ndbaren - Teil des Unterhaltsbeitrags hinausgehenden Unterhaltsbeitrag f374r die Zeit vom 29. Mai 2001 bis zum 31. Oktober 2002 zu bewilligen, dessen H366he in das Ermessen des Senats gestellt wird; der Antragsteller zu 1 begehrt 8 - 6 - weiter, den Bescheid vom 20. August 2003 aufzuheben, soweit die Antrags-gegnerin ihm den 374ber den unpf344ndbaren Teil des Unterhaltsbeitrags hinausge-henden Unterhaltsbeitrag bewilligte. Hilfsweise beantragen die Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den bereits bewilligten pf344ndbaren, jedoch hin-terlegten Teil des Unterhaltsbeitrags an die Antragstellerin zu 2 auszuzahlen. Weiter hilfsweise soll das Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung des Rechts der Notarkassen gem344337 dem Gesetzgebungsauftrag des Bundesver-fassungsgerichts (Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 - BVerfGE 111, 191 = NJW 2005, 45) und bis zur Ent-scheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs 374ber eine Popularklage (Vf. 8-VII-05) ausgesetzt werden. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist nur in geringem Umfang begr374ndet; die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 ist g344nz-lich unbegr374ndet. 9 1. Sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 2 10 a) Der von der Antragstellerin zu 2 gestellte Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung (247 111 BNotO) ist zul344ssig, soweit mit ihm ein eigener Anspruch der Antragstellerin zu 2 auf Bewilligung des Unterhaltsbeitrags geltend gemacht wird; im 334brigen, d.h. soweit der Antrag auf eine Abtretung seitens des Antrag-stellers zu 1 gest374tzt wird, ist er unzul344ssig. 11 - 7 - aa) Der Zul344ssigkeit des Antrags der Antragstellerin zu 2 insgesamt steht nicht entgegen, dass hierf374r der Rechtsweg zu den Gerichten f374r Notarsachen (247 111 BNotO) nicht gegeben w344re. 12 (1) 247 111 BNotO er366ffnet einen eigenen Rechtsweg f374r 366ffentlich-recht-liche Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts. Gegenstand dieses Ver-fahrens in Notarsachen kann grunds344tzlich nur die Aufhebung oder der Erlass von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung sein (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO; Senat BGHZ 115, 275, 277 und Beschl374sse vom heuti-gen Tag - NotZ 9/06 und 10/06 ; Eylmann/ Vaasen/Custodis, BNotO/BeurkG 2. Aufl. 2004 247 111 BNotO Rn. 11, 14, 41). Diese Voraussetzung ist erf374llt. Denn die von der Antragstellerin zu 2 begehrte Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags wird auf 247 113 Abs. 6 Satz 1 BNotO i.V.m. Art. 20 der Satzung und 247 18 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 der Versor-gungssatzung der Antragsgegnerin gest374tzt. 13 (2) Es k366nnte allerdings erwogen werden, den Unterhaltsbeitrag f374r den vorl344ufig amtsenthobenen Notar und gegebenenfalls f374r dessen Ehefrau oder dessen Kinder als Versorgung des Notars (im weiteren Sinne) aufzufassen. Entsprechend den die Versorgung der ausgeschiedenen Notare und deren Hin-terbliebenen betreffenden 247 113 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 7 BNotO i.V.m. Art. 122 BayBG, 247 126 BRRG (vgl. Senatsbeschluss vom 20. M344rz 2000 - NotZ 17/99 - BGHR BNotO 247 111 Notarversorgung 1 ; Eylmann/Vaasen/Wilke aaO 247 113 Rn. 27) k366nnte dann auch f374r Streitigkeiten um den Unterhaltsbeitrag ein vorrangiger Rechtsweg zu den Ver-waltungsgerichten anzunehmen sein. 14 - 8 - Dem st374nde die bindende Verweisung (247 17a Abs. 2 Satz 3 GVG) des urspr374nglich als "Anfechtungsklage und Folgenbeseitigungsantrag" vom An-tragsteller zu 1 gestellten Antrags durch das Verwaltungsgericht an das Ober-landesgericht als Gericht in Notarsachen nicht entgegen. Denn die Verweisung umfasste nicht den sp344ter erhobenen, einen neuen Streitgegenstand bildenden Antrag der Antragstellerin zu 2 (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1989 - I ARZ 254/89 - NJW 1990, 53, 54 ; Musielak/Wittschier, ZPO 4. Aufl. 2005 247 17a GVG Rn. 10 a.E.). 15 Dem Senat ist aber jedenfalls als Gericht, das 374ber ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, die Pr374fung versagt, ob der von der Antragstellerin zu 2 beschrittene und von dem Oberlandesgericht still-schweigend bejahte Rechtsweg zu den Gerichten in Notarsachen zul344ssig ist (247 17a Abs. 5 GVG). Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren vor dem Ober-landesgericht die Zul344ssigkeit des Rechtsweges nach 247 111 BNotO nicht ge-r374gt, so dass das Oberlandesgericht keinen Anlass zu einer Vorabentscheidung gem344337 247 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hatte (vgl. BGH, Urteile vom 19. M344rz 1993 - V ZR 247/91 - BGHR GVG 247 17a Abs. 5 n.F. Rechtswegpr374fung 6 und vom 19. November 1993 - V ZR 269/92 - BGHR GVG 247 17a Abs. 5 n.F. Rechtsweg-pr374fung 7). 16 bb) Dem Oberlandesgericht ist darin zu folgen, dass die Antragstellerin zu 2 - soweit sie eine eigene Berechtigung geltend macht - antragsbefugt ist (247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Zwar mag nur der (vorl344ufig amtsenthobene) Notar einen Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsbeitrags, zumindest auf er-messensfehlerfreie Entscheidung 374ber ein Bewilligungsersuchen gem344337 247 18 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 der Versorgungssatzung haben. Dessen Ehefrau ist aber nicht blo337e Nutznie337erin eines Reflexes seiner Anspruchsbe- 17 - 9 - rechtigung. Nach 247 18 Abs. 5 Satz 3 der Versorgungssatzung "kann" der Unter-haltsbeitrag, wenn die Auszahlung an den Notar nicht angebracht ist, "auch dessen Ehefrau oder dessen Kindern bewilligt werden." Es handelt sich bei die-sem Unterhaltsbeitrag, der ersichtlich beamtenrechtlichen Vorbildern folgt (vgl. 247 96 Satz 1 BNotO, Art. 71 Abs. 2 BayDO; s. nunmehr auch Art. 74 Abs. 2 BayDG sowie 247 79 Abs. 3 BDG zum Unterhaltsbeitrag f374r den aus dem Dienst entfernten Beamten und f374r Personen, denen der Beamte zu Unterhalt ver-pflichtet ist), um eine F374rsorgeleistung (vgl. Wei337 in GK326D Disziplinarrecht des Bundes und der L344nder 247 77 BDO Rn. 3 f m.w.N. ). Das spricht entscheidend daf374r, dass die Ehe-frau des vorl344ufig amtsenthobenen Notars jedenfalls einen Anspruch auf er-messensfehlerfreie Entscheidung 374ber die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an sie selbst hat; insofern ist die Antragstellerin zu 2 in eigenen Rechten betrof-fen (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 2 und 3 BNotO; Eylmann/Vaasen/Custodis aaO 247 111 Rn. 86 f). cc) Die Antragstellerin zu 2 ist hingegen nicht antragsbefugt, soweit sie sich auf einen ihr von dem Antragsteller zu 1 abgetretenen Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag beruft. Der Senat konnte sich aufgrund eigener W374rdigung der vorgelegten Urkunden und des Vorbringens der Antragsteller nicht davon 374berzeugen, dass der Antragsteller zu 1 seinen Anspruch auf den Unterhalts-beitrag uneingeschr344nkt auf die Antragstellerin zu 2 374bertrug; vielmehr ist von einer blo337en Sicherungsabtretung auszugehen. Wegen der Begr374ndung im Einzelnen wird auf die Ausf374hrungen in dem angefochtenen Beschluss, die sich der Senat zu Eigen macht, verwiesen; die Beschwerdebegr374ndung zeigt erheb-liche neue Gesichtspunkte nicht auf. Insbesondere ist ein Geh366rsversto337, wie die Beschwerdeerwiderung richtig darlegt, nicht erkennbar. 18 - 10 - War der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag aber nur sicherungshalber abgetreten, dann hatte dar374ber nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers zu 1 der Insolvenzverwalter die Verf374-gungsbefugnis erlangt; insoweit kann die Antragstellerin zu 2 mit ihrem sp344ter erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht die Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. 19 b) Der auf eine eigene Anspruchsberechtigung gest374tzte - zul344ssige - Antrag der Antragstellerin zu 2 ist unbegr374ndet. Die Ablehnung der Antrags-gegnerin, der Antragstellerin zu 2 einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, war nicht rechtswidrig; die Antragstellerin zu 2 wurde dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO; 247 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entsprechendes gilt f374r die hilfsweise beantragte Auszahlung des hinterlegten Unterhaltsbeitrags an die Antragstellerin zu 2. 20 aa) Ma337geblich f374r die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags ist 247 18 der Ver-sorgungssatzung der Antragsgegnerin. An der Wirksamkeit dieser Bestimmung zweifelt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin ist eine wirksam entstandene rechtsf344hige Anstalt des 366ffentlichen Rechts des Freistaates Bayern (vgl. Bay-VerfGH, Entscheidung vom 13. April 2005 - Vf. 9-VII-03 S. 27 f). Das Bundes-verfassungsgericht (BVerfGE 111, 191, 214 ff) hat in seiner schon zitierten Ent-scheidung vom 13. Juli 2004 dargelegt, dass die Errichtung der Antragsgegne-rin und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt auf unzul344nglichen organisatori-schen Vorgaben beruhen; gleichwohl hat es das Bundesverfassungsgericht f374r notwendig erachtet, die verfassungswidrige Vorschrift des 247 113 BNotO und das darauf beruhende Satzungsrecht als Regelung f374r die 334bergangszeit bis zum Ende des Jahres 2006 fortbestehen zu lassen, damit nicht ein Zustand 21 - 11 - besteht, der von der verfassungsm344337igen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75 - Verfassungsbeschwerde durch Be-schluss des BVerfG vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenom-men). bb) Gem344337 247 18 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 der Versorgungssat-zung kann der Unterhaltsbeitrag auch der Ehefrau des vorl344ufig amtsenthobe-nen Notars bewilligt werden, wenn "die Auszahlung eines Unterhaltsbeitrags an den Notar 205 nicht angebracht" ist. Grunds344tzlich ist allein der betreffende Notar Adressat der Bewilligung (247 18 Abs. 5 Satz 1 der Versorgungssatzung). Nur unter besonderen Umst344nden, die am Zweck des Unterhaltsbeitrags zu messen sind, ist der Unterhaltsbeitrag bestimmten unterhaltsberechtigten Angeh366rigen des Notars zu bewilligen; also vor allem dann, wenn nach den Umst344nden die Annahme gerechtfertigt ist, der Notar werde als Zahlungsempf344nger seiner Un-terhaltspflicht nicht nachkommen (vgl. - zu der vergleichbaren Rechtslage bei dem Unterhaltsbeitrag f374r den aus dem Dienst entfernten Beamten - Wei337 aaO Rn. 126). Daf374r bestehen hier aber keinerlei Anhaltspunkte. 22 Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags gegen374ber der Ehefrau des No-tars - statt gegen374ber dem Notar - hat im 334brigen nur das Ziel, die Unterhaltsin-teressen der Ehefrau gegen374ber dem Notar, nicht jedoch gegen374ber dessen Gl344ubigern, zu sichern. Die Beschwerdeerwiderung weist zu Recht darauf hin, dass der Interessenkonflikt zwischen den Unterhaltsgl344ubigern des vorl344ufig amtsenthobenen Notars und seinen sonstigen Gl344ubigern nicht durch die Ver-sorgungssatzung der Antragsgegnerin, sondern durch die gesetzlichen Rege-lungen zu den Pf344ndungsfreigrenzen (vgl. Bekanntmachung zu 247 850c ZPO) und zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in der Insolvenz (vgl. 23 - 12 - 247 100 InsO) gel366st wird. Der Unterhaltsbeitrag kann deswegen nicht ausnahms-weise der Ehefrau des Notars bewilligt werden, um ihn dem Zugriff der Notar-gl344ubiger zu entziehen. c) Aus den unter b) aa) genannten Gr374nden besteht kein Anlass f374r die mit der sofortigen Beschwerde hilfsweise geforderte Aussetzung des Verfah-rens und Vorlage an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof oder gar f374r eine Aussetzung bis zur gesetzlichen Neuregelung der Bundesnotarordnung. 24 d) Die sofortige Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass das Oberlandesgericht den im Schriftsatz der Antragstellerin zu 2 vom 6. Juli 2005 (S. 2 f) gestellten Antrag zu 3 als unzul344ssig zur374ckgewiesen hat. Eine solche Entscheidung war nicht zul344ssig, weil die Antragstellerin zu 2 den vorbezeichne-ten Antrag in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht (mehr) gestellt, sondern - wie der Verfahrensbevollm344chtigte der Antragstellerin zu 2 in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat - auch inso-weit zur374ckgenommen hat, als in ihm wegen der Verweisung auf andere Schrifts344tze ein Sachantrag zu sehen w344re. Der angefochtene Beschluss war daher insoweit aufzuheben. 25 2. Sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1 26 Das Oberlandesgericht hat die Antr344ge des Antragstellers zu 1 zu Recht als unzul344ssig abgewiesen. 27 An dieser Stelle kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller zu 1 den gegen die Antragsgegnerin gerichteten Anspruch auf Zahlung eines Unterhalts-beitrags nur sicherungshalber - so das Oberlandesgericht - oder uneinge- 28 - 13 - schr344nkt - so der Antragsteller zu 1 - an die Antragstellerin zu 2 abgetreten hat. In beiden F344llen kann der Antragsteller zu 1 nicht geltend machen, in "seinen Rechten" (247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO) beeintr344chtigt zu sein, indem die An-tragsgegnerin den 374ber die Pf344ndungsfreigrenze hinausgehenden Teil des Un-terhaltsbeitrags nicht der Antragstellerin zu 2 bewilligte oder - wie hilfsweise begehrt - den entsprechenden hinterlegten Teil des Unterhaltsbeitrags nicht an die Antragstellerin zu 2 auszahlte. Dem Antragsteller zu 1 fehlte im Fall der Si-cherungsabtretung die Verf374gungsbefugnis 374ber den Anspruch; sie lag nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Antragstellers am 18. Mai 2001 bei dem Insolvenzverwalter (247 166 Abs. 2 InsO; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01 - ZIP 2002, 1630). W344re mit dem Antragsteller zu 1 von einer "Vollabtretung" auszugehen, w344re nicht er, sondern die Antragstellerin zu 2 die Anspruchsinhaberin. Der Antragsteller zu 1 k366nnte wiederum nicht, wie f374r die Antragsbefugnis erforderlich, geltend machen, in eigenen Rechten beeintr344chtigt zu sein; diese besondere Zul344ssigkeitsvoraus-setzung (247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO) st374nde zugleich einer gewillk374rten Pro-zessstandschaft des Antragstellers zu 1 f374r die Antragstellerin zu 2 entgegen (vgl. zu 247 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG NVwZ-RR 1996, 537; Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 2005 Vorbemerkung 247 40 Rn. 25 und 247 42 Rn. 60 m.w.N.). - 14 - 3. Bei der Festsetzung des Werts des Beschwerdegegenstandes wurde ber374cksichtigt, dass das Interesse am Wegfall der formellen Beschwer durch die Zur374ckweisung des Antrags Nr. 3 nur gering zu bewerten ist. 29 Schlick Galke Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG M374nchen, Entscheidung vom 27.07.2005 - VA-Not 2/02 -
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