BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 44/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar (hier: Fortsetzungsfeststellungsantrag) - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 5. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Jedoch entf344llt die Anord-nung der Erstattung notwendiger Auslagen des Pr344sidenten der Rheinischen Notarkammer. Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist hauptberuflicher Notar mit Amtssitz in W. /Th374-ringen. Er hatte sich auf eine im November 2001 ausgeschriebene Notarstelle in E. /Nordrhein-Westfalen beworben. Mit Schreiben vom 25. Februar 2003 hatte die Antragsgegnerin ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Stelle 1 - 3 - mit einer Mitbewerberin zu besetzen. In dem vom Antragsteller hiergegen an-gestrengten gerichtlichen Verfahren hat der Bundesgerichtshof als Beschwer-deinstanz mit Beschluss vom 22. M344rz 2004 (NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859) den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Februar 2003 aufgehoben. Im fort-gesetzten Auswahlverfahren setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller unter dem 25. Oktober 2005 davon in Kenntnis, dass sie wiederum die Absicht habe, die ausgeschriebene Notarstelle der Mitbewerberin zu 374bertragen. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nachdem w344hrend des laufenden gerichtlichen Verfahrens die Mitbewerberin ihre Bewer-bung um die Notarstelle in E. zur374ckgezogen hatte, er366ffnete die An-tragsgegnerin dem Antragsteller unter anderem mit Schreiben vom 4. Mai 2006, dass sie die Notarstelle dem Antragsteller 374bertragen wolle. Der Antragsteller hat jedoch nach einer ihm zugestandenen Bedenkzeit auf die 334bertragung der Notarstelle verzichtet. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller seinen Antrag umgestellt auf das Begehren, festzustellen, dass die Besetzungsentscheidung der An-tragsgegnerin vom 25. Oktober 2005 rechtswidrig gewesen sei und dass er, der Antragsteller Anspruch auf 334bertragung der Notarstelle in E. gehabt ha-be. Zwar habe sich der angegriffene Besetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2005 erledigt. Er habe jedoch ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung. Die Begr374ndung, warum er die Notarstelle nicht habe erhalten sollen, sei herabw374rdigend und das Verfahren - insbe-sondere was die Durchf374hrung und Verwertung der Vorstellungsgespr344che vom 4. Dezember 2001 und vom 12. Dezember 2002 angehe 226 diskriminierend ge-wesen. Die Antragsgegnerin habe sich vollst344ndig 374ber die Entscheidung des Bundesgerichtshofes in dem Beschluss vom 22. M344rz 2004 hinweggesetzt. 2 - 4 - Das Oberlandesgericht (Senat f374r Notarsachen) hat den Antrag des An-tragstellers als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 3 II. Die nach 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssige sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet. Das Oberlandesgericht hat den zuletzt gestellten Feststellungsantrag des Antragstellers mit Recht als unzul344ssig an-gesehen. 4 1. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgef374hrt hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Verfahren nach 247 111 BNotO nach Erledigung des Verpflichtungsantrags - etwa durch anderweitige Stellen-besetzung - ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt der Fortsetzungsfeststel-lungsklage, nur ausnahmsweise m366glich, n344mlich dann, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeintr344chtigt w344re und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage kl344ren hilft, die sich der Justizverwaltung bei k374nftigen Bewerbun-gen des Antragstellers ebenso stellen wird; andernfalls k366nnte die Rechts-weggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen (vgl. nur Senatsbeschl374sse vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO 247 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7 und vom 2. Dezember 2002 - NotZ 11/02 - NJW-RR 2003, 270 sowie BGHZ 160, 190, 195, jeweils m.w.N.). 5 2. Das Oberlandesgericht hat mit umfassender Begr374ndung, auf die der Senat Bezug nimmt und die er sich zu eigen macht, ausgef374hrt, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind und dass der vorliegende Fall sich mit 6 - 5 - denjenigen, in denen von der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse bejaht worden ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081; vom 31. Juli 2000 - NotZ 12/00 - NJW-RR 2001, 784 und vom 2. Dezember 2002 aaO), nicht vergleichen l344sst. Die Beschwerde des An-tragstellers vermag hiergegen Stichhaltiges nicht vorzubringen. Auch soweit die Beschwerde ein Interesse des Antragstellers an "Genug-tuung und Rehabilitation" anf374hrt - weil die Beurteilungen der beiden Vorstel-lungsgespr344che ihn massiv in seiner Ehre verletzten und ihm elementare, f374r die T344tigkeit als Notar unabdingbare, Eigenschaften abspr344chen, jedoch in krassem Widerspruch zu dem tats344chlichen Ablauf der Gespr344che und zu al-lem, was sich aus den dienstlichen Beurteilungen und dem beruflichen Werde-gang des Antragstellers ergebe, st374nden -, kann dies nicht ein Rechtschutzinte-resse an einem Fortsetzungsfeststellungsverfahren begr374nden. Der Verweis der Beschwerde auf durch das Zivilrecht er366ffnete Unterlassungsanspr374che zum Ehrenschutz f374hrt insoweit schon deshalb nicht weiter, weil ehrenkr344nken-de 304u337erungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, ebenso wie in einem gerichtlichen Verfahren oder zur konkreten Vorbereitung eines solchen, in aller Regel - abgesehen von Diffamierungen ohne sachlichen Bezug, blo337er Schm344hkritik oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen, worum es hier nicht geht - nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277 f; Palandt/ Sprau, BGB 66. Aufl. 247 823 Rn. 104 m.w.N.). Die Gr374nde, die in solchen F344llen einer Ehrenschutzklage vor einem anderen Gericht entgegenstehen, sprechen auch dagegen, nach Erledigung des Streits um die Zuweisung einer Notarstelle einzelne 304u337erungen der Beteiligten in dem betreffenden Verfahren weiterhin unter ehrenschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu 374berpr374fen. 7 - 6 - 3. Die sofortige Beschwerde war daher zur374ckzuweisen, allerdings mit der Ma337gabe, dass die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen des Pr344si-denten der Rheinischen Notarkammer durch den Antragsteller entf344llt. Die No-tarkammer ist nicht Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens nach 247 111 BNotO. Zwar ist die Notarkammer vor der Bestellung der Notare durch die Jus-tizverwaltung anzuh366ren (247 12 Satz 1 BNotO). Die Notarkammer bzw. ihr Pr344si-dent sind dadurch jedoch nicht zu Beteiligten eines sich anschlie337enden ge-richtlichen Verfahrens um die Bestellung gemacht worden. Beteiligter im ge-richtlichen Verfahren ist neben dem jeweiligen Antragsteller und der betroffenen Justizverwaltung nur derjenige, der in seinen Rechten beeintr344chtigt sein kann. Dies mag im Einzelfall auch die Notarkammer sein. Es kann ihr dann auch die Antragsbefugnis nach 247 111 BNotO zustehen (vgl. Custodis, in: Eyl-mann/Vaasen BNotO 2. Aufl. 247 111 Rn. 103). Darum geht es hier jedoch nicht. 8 Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 05.10.2006 - 2 VA (Not) 42/05 -
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