BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 45/05 Verk374ndet am 24. Juli 2006 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 24. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Be-cker, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doy351 und Dr. Ebner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Notardisziplinarsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts vom 30. Oktober 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r den Beschwerderechtszug wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der 1956 geborene Antragsteller ist seit 1987 als Rechtsanwalt zugelas-sen. Am 29. Oktober 1993 wurde er zum Notar mit Amtssitz in W. bestellt. 1 Mit Verf374gung vom 2. Juni 2005 hat der Antragsgegner den Antragsteller gem344337 247 54 Abs. 1 Nr. 2, 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorl344ufig seines Amtes enthoben und ihm gleichzeitig er366ffnet, dass er beabsichtige, ihn endg374ltig sei-nes Amtes zu entheben (247 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BNotO). Auf die hiergegen 2 - 3 - gerichteten Antr344ge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht die vorl344ufige Amtsenthebung aufgehoben, weil der An-tragsgegner das ihm durch 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO einger344umte Ermessen nicht ordnungsgem344337 ausge374bt habe. Durch den angefochtenen Beschluss hat es demgegen374ber festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r die endg374ltige Amtsenthebung des Antragstellers vorliegen (247 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BNotO), da er in Verm366gensverfall geraten sei (247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) und seine wirt-schaftlichen Verh344ltnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdeten (247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO). Hier-gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung des Antragstel-lers gegeben sind. Die hiergegen vom Antragsteller mit der sofortigen Be-schwerde erhobenen Einw344nde greifen nicht durch. 3 1. Der Antragsteller ist in Verm366gensverfall geraten (247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO). 4 Der Verm366gensverfall, der einen insolvenz344hnlichen Tatbestand darstellt und im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgr374nden des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schlie337t, setzt 374ber den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verh344ltnisse, die sich in absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verh344ltnisse im Sinne des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschl374sse vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 = NJW-RR 2004, 710; vom 22. M344rz 2004 5 - 4 - - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018). Er wird unter den Voraussetzungen des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO widerleglich vermutet (s. dazu Senatsbeschluss vom 22. M344rz 2004 aaO). Dies ist hier zwischenzeitlich der Fall; denn nach Erlass des angefochtenen Beschlusses hat das Amtsgericht C. am 16. Mai 2006 auf Antrag des Antragstellers das Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366gen er366ffnet. Tatsachen, die geeignet w344ren, die Vermutung zu entkr344ften, hat der An-tragsteller nicht vorgetragen. Demgegen374ber wird der Verm366gensverfall, den schon das Oberlandesgericht positiv festgestellt hatte, durch das im Verfahren 374ber die Er366ffnung der Insolvenz erstattete Gutachten des - zwischenzeitlich zum Insolvenzverwalter bestellten - Rechtsanwalts Dr. S. , das dieser auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers 374ber dessen Verm366genslage gefertigt hat, best344tigt. Danach ist der Antragsteller mit Verbindlichkeiten von insgesamt 11.191.000 200 belastet, zu deren Befriedigung das vorhandene Ver-m366gen des Antragstellers und sein Einkommen bei weitem nicht ausreichen. Die grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen von weit 374ber 4.000.000 200 374bersteigen die Verkehrswerte der belasteten Immobilien des Antragstellers von insgesamt ca. 1.400.000 200 so erheblich, dass selbst dann, wenn die Immo-bilien in den eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren zum vollen Ver-kehrswert verwertet werden k366nnten, Restforderungen von knapp 3.000.000 200 verblieben. Zu deren R374ckf374hrung sowie zur Begleichung der weiteren ungesi-cherten Gl344ubigerforderungen st374nden allein ein Kassenbestand des An-tragstellers von 20.000 200, von dem vorab noch die Kosten des Insolvenzverfah-rens von voraussichtlich etwa 12.500 200 abzudecken w344ren, sowie - unter der Voraussetzung einer Fortf374hrung der selbst344ndigen T344tigkeit des Antragstel- lers - monatlich allenfalls ca. 1.000 200 als zur Schuldentilgung einsetzbarer 334berschuss aus dem laufenden Einkommen zur Verf374gung. Dementsprechend k366nnte die im Entwurf des Insolvenzplans vorgesehene quotale Einmalzahlung 6 - 5 - auf die unbesicherten Insolvenzforderungen in H366he von - lediglich - 1 % nur durch Geldmittel geleistet werden, die dem Antragsteller von dritter Seite be-reitgestellt werden sollen. Dass unter diesen Voraussetzungen Aussicht beste-hen k366nnte, in absehbarer Zeit wieder geordnete Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers herbeizuf374hren, ist daher auch unter Ber374cksichtigung der im Insolvenzverfahren bestehenden M366glichkeiten (vgl. dazu BVerfG NJW 2005, 3057, 3058; Senat, Beschluss vom 22. M344rz 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018, 2019; BGH - Senat f374r Anwaltssachen - Beschluss vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04 = NJW 2005, 1271 f.) derzeit nicht erkennbar. Der Um-stand, dass - nach dem Vortrag des Antragstellers in der m374ndlichen Verhand-lung - von den ca. 20 Insolvenzgl344ubigern bisher lediglich vier ihre Zustimmung zu dem vorgesehenen Insolvenzplan durch Erteilung entsprechender Vollmach-ten f374r die Gl344ubigerversammlung bekundet haben, ein Gl344ubiger dagegen sei-ne Zustimmung bereits verweigert hat, begr374ndet nach jetzigem Sachstand vielmehr erhebliche Zweifel an einer erfolgreichen Umsetzung des Insolvenzplanver fahrens. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz demgegen374ber darauf verweist, der Antragsgegner habe durch die vom Oberlandesgericht wieder aufgehobene vorl344ufige Amtsenthebung zu einer Verschlechterung seiner - des Antragstellers - Einkommenssituation beigetragen, ist dies schon deswegen f374r die Beschwerdeentscheidung ohne Belang, weil bereits aufgrund der wirtschaft-lichen Situation des Antragstellers vor seiner vorl344ufigen Amtsenthebung die Voraussetzungen des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1 BNotO gegeben waren. Nicht et-wa hat die vorl344ufige Amtsenthebung dazu gef374hrt, dass dem Antragsteller die aussichtsreiche M366glichkeit vereitelt worden w344re, seine zerr374tteten wirtschaftli-chen Verh344ltnisse zu bereinigen. 7 - 6 - 2. Dar374ber hinaus hat das Oberlandesgericht auch die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO zutreffend bejaht. 8 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers kann nach alledem keinen Erfolg haben. 9 Schlick Becker Kessal-Wulf Doy351 Ebner Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.09.2005 - X (Not) 4/05 -
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