BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 45/06 Verk374ndet am: 26. M344rz 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 6 Zur Besetzung von Stellen f374r Anwaltsnotare in Baden-W374rttemberg auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Be-schl374sse vom 20. April 2004, BVerfGE 110, 304 und vom 8. Oktober 2004, NJW 2005, 50). BGH, Beschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 45/06 - OLG Stuttgart - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller bewarb sich neben 16 anderen Rechtsanw344lten um eine vom Antragsgegner am 10. Oktober 2005 - mit einer Bewerbungsfrist bis zum 7. November 2005 - ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle im Bezirk des Amtsgerichts S. . Mit Bescheid vom 28. April 2006 gab der Antragsgegner 1 - 3 - dem Antragsteller unter Beif374gung eines Auszugs aus dem Besetzungsvermerk bekannt, dass er sich entschieden habe, den weiteren Beteiligten zum Anwalts-notar zu bestellen. Zu seiner Beurteilung, der weitere Beteiligte sei fachlich besser f374r das Notaramt geeignet als der Antragsteller, gelangte der Antragsgegner in Auswer-tung folgender Umst344nde: 2 - Der weitere Beteiligte hat das Zweite Staatsexamen mit der Note vollbefrie-digend (10,23 Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist 146 Monate hauptberuflich als Rechtsanwalt t344tig. Er ist seit 1. Juli 2005 Mit-glied des Pr374fungsausschusses Fachanwalt f374r Erbrecht der Rechtsanwalts-kammer. Er hat 1999 und 2000 erfolgreich am Einf374hrungskursus f374r Notare des Deutschen Anwaltsinstituts teilgenommen und 2000 an 50 Halbtagen er-folgreich notarspezifische Fortbildungskurse besucht. Seit 1994 war der wei-tere Beteiligte vielfach als Notarvertreter t344tig, davon in acht F344llen l344nger als jeweils zwei Wochen. Dabei wurden 2.538 Urkundsgesch344fte erledigt, hier-unter 933 Niederschriften gem344337 247247 8, 36, 38 BeurkG. Der weitere Beteiligte ist seit September 2000 Dozent an der Notarakademie Baden-W374rttemberg. Seit 2003 wirkt er bei den Notarpr374fungen mit. Er beteiligt sich ferner durch Vortragst344tigkeit an der Fortbildung von Notaren. - Der Antragsteller hat das Zweite Staatsexamen mit der Note befriedigend (8,16 Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist 194 Mona-te hauptberuflich als Rechtsanwalt t344tig. Er absolvierte 1995 und 1996 erfolg-reich den Einf374hrungskurs f374r Notare des Deutschen Anwaltsinstituts und nahm 1994 bis 1997 sowie 1999 und 2004 an 57 Halbtagen (der angefoch-tene Bescheid geht noch von 55 Halbtagen aus) erfolgreich an notarspezifi- - 4 - schen Fortbildungsveranstaltungen teil. Er 374bernahm seit 1992 Notarvertre-tungen f374r vier Notare, davon in elf F344llen l344nger als jeweils zwei Wochen. Insgesamt t344tigte er mehr als 8.800 Urkundsgesch344fte, hierunter 4.081 (der angefochtene Bescheid geht noch von 3.872 aus) Niederschriften gem344337 247247 8, 36, 38 BeurkG. In der Gesamtschau hielt der Antragsgegner "die h366here allgemeine Be-f344higung f374r juristische Berufe zusammen mit dem breiteren, ausgepr344gteren theoretischen in Vorbereitung auf den Notarberuf erworbenen Kenntnissen" des weiteren Beteiligten f374r gewichtiger als "die gr366337eren praktischen Erfahrungen in Vorbereitung auf den Notarberuf" des Antragstellers. 3 Mit seinem gegen den Bescheid vom 28. April 2006 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller geltend gemacht, die vom Antragsgegner getroffene Auswahl sei nicht verfassungs- und gesetzeskon-form. Nach welchen Ma337st344ben Fortbildungskurse und Beurkundungen jeweils qualitativ und quantitativ gewichtet worden seien, werde nicht deutlich. Die neu-en Verwaltungsvorschriften in anderen Bundesl344ndern zeigten auf, dass auch nach der 304nderung der Verfassungsrechtslage ein Punktesystem f374r die Rang-ordnung der Bewerber f374r ein Anwaltsnotariat m366glich sei. Bei Anwendung die-ser Vorgaben w344re ihm gegen374ber dem weiteren Beteiligten eine h366here Punktzahl und damit eine h366here Qualifikation zuzuordnen gewesen. 4 Das Oberlandesgericht (Senat f374r Notarsachen) hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 5 - 5 - II. Die nach 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssige sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zur374ckgewiesen. Ihm ist jedenfalls im Ergebnis darin beizutreten, dass der Antragsgegner sich mit seiner Beurteilung im Sinne einer geringeren fachlichen Eignung des Antragstellers f374r das Notar-amt im Verh344ltnis zu dem weiteren Beteiligten im Rahmen des ihm gegebenen Beurteilungsspielraums gehalten hat. 6 1. Es ist allerdings nicht unbedenklich, wenn der Antragsgegner und ihm folgend das Oberlandesgericht meinen, das Gebot der Transparenz der von der Justizverwaltung zu treffenden Auswahlentscheidungen werde - auch auf Dauer - ohne eine zugrunde liegende generelle (neue) Verwaltungsvorschrift in Baden-W374rttemberg dadurch gew344hrleistet, dass in der jeweiligen Entschei-dung dargelegt werde, von welchen tats344chlichen Voraussetzungen die Landes-justizverwaltung ausgegangen ist und welche 334berlegungen ihre Entscheidung tragen. 7 a) Die Auffassung des Antragsgegners, wonach f374r die nach "neuem" Recht erforderliche individuelle Prognose 374ber die Eignung der Bewerber ein Punktesystem oder ein sonstiges, wie auch immer geartetes Bewertungs-schema grunds344tzlich ungeeignet sei, l344sst sich nicht aufrechterhalten. 8 aa) Ausgangspunkt sind die Beschl374sse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50), in denen die durch die bisherigen Verwaltungsvorschrif-ten einzelner Bundesl344nder (auch die des Landes Baden-W374rttemberg) konkre- 9 - 6 - tisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahlma337-st344be f374r die Bewertung freier Notarstellen f374r verfassungswidrig erkl344rt worden ist mit der Begr374ndung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gew344hrleis-tung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf der Grundlage dieser Ma337st344be nicht sichergestellt. Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Entschei-dung bereits mehrfach Stellung genommen (siehe die Beschl374sse vom 22. No-vember 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 362 und NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 455 sowie vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu ber374cksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Be-wertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem h366heren Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschlie337enden, die allgemei-ne juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie-337en m374ssen. 10 bb) Der Senat hat danach, wie bereits mehrfach ausgesprochen (f374r die neue AVNot in Hessen: Beschl374sse vom 24. Juli 2006 aaO S. 393 f Rn. 13 bzw. Rn. 7; f374r die neue AVNot in Schleswig-Holstein: Beschluss vom 20. November 2006 aaO S. 110 f Rn. 10; vgl. auch - f374r die neue AVNot in Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom heutigen Tage in NotZ 38/06), keine Bedenken, wenn f374r das Bewerbungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem fest- 11 - 7 - gehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches Punk-tesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkri-terien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und trans-parenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Auswahlkriterien ein-stellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erf374llen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erworbenen theoretischen und prakti-schen F344higkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuf374hren hat. Der Justizver-waltung wiederum erlaubt das Punktesystem eine verl344ssliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eig-nung f374r die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleich-barkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Vergleich mit den Verh344ltnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Ma337 an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachpr374fbarer Ma337stab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). b) Freilich bergen, wie der Senat in seinen Beschl374ssen vom 24. Juli (aaO S. 394 Rn. 14 ff bzw. Rn. 11 ff) und 20. November 2006 (aaO S. 112 Rn. 21 ff) ebenfalls betont hat, die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen die Ge-fahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalls nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Ma337 der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht 12 - 8 - vollst344ndig ermittelt wird. Die Landesjustizverwaltung hat daher, bevor sie eine endg374ltige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob f374r die jeweiligen Be-werber Umst344nde ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutref-fend und vollst344ndig zu erfassen. Zum anderen hat sie mit einer wertenden Ge-samtschau das 374ber das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regel-m344337ig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdr374ckt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen (Senat aaO). Letzteres stellt aber die Geeignetheit einer grunds344tzlichen Ausrichtung auf ein Punktesystem bei der Bestenauslese nicht in Frage. 13 c) Vor diesem Hintergrund ist es zweifelhaft, ob die baden-w374rttember-gische Justizverwaltung ihren Standpunkt, ohne ein (neues) Auswahlsystem, wie es beispielsweise (in teilweise unterschiedlichen Ausgestaltungen) Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein praktizieren, aus-kommen zu wollen, auf Dauer - wenn etwa die Gesetzesinitiative der L344nder Niedersachsen, Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat (BR-Drucks. 895/06) nicht zum Erfolg f374hren soll-te - "durchhalten" kann. Eine solche Verfahrensweise birgt die Gefahr, dass die - abstrakten - Ma337st344be der Beurteilung, insbesondere auch die Gewichtung der in den Blick genommenen Beurteilungsfelder (im Wesentlichen: das Ergeb-nis der die juristische Ausbildung abschlie337enden Staatspr374fung; die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt t344tig war; die bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theo-retischen Kenntnisse sowie die diesbez374glich vorzuweisenden praktischen Er-fahrungen) untereinander nicht hinreichend offenbar werden und dass die Wer- 14 - 9 - tigkeit dieser Kriterien wandel- und austauschbar bleibt; insbesondere f374r den Fall, dass die Bewerber auf allen einzelnen Feldern leistungsm344337ig eng neben-einander liegen sollten, d374rfte es zweckm344337ig sein, die dauerhafte gleichm344337i-ge Abgrenzung durch ein Punktesystem oder ein vergleichbares Auswahlsys-tem sicherzustellen. 2. F374r den vorliegenden Fall kommt es darauf letztlich nicht an. Denn die hier von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist angesichts der darin erkennbar angelegten Ma337st344be und der Nachvollziehbarkeit der kon-kreten Gewichtung sowohl der einzelnen Leistungsgruppen untereinander als auch der darin jeweils gezeigten Leistungen der hier zu vergleichenden Konkur-renten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Justizverwal-tung ihrer Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall keine generelle Verwal-tungsvorschrift vorausgeschickt hat, erweist sich deshalb als jedenfalls un-sch344dlich und ihre Entscheidung, dem weiteren Beteiligten den Vorzug vor dem Antragsteller zu geben, beeintr344chtigt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 15 a) Die vorliegende Beurteilung des Antragsgegners wird entscheidend dadurch gepr344gt, dass er sowohl hinsichtlich der Dauer der hauptberuflichen T344tigkeit als Rechtsanwalt (Antragsteller: gut 16 Jahre; weiterer Beteiligter: gut 12 Jahre) als auch bez374glich des Umfangs der praktischen Erfahrungen in Vor-bereitung auf den Notarberuf (Antragsteller: innerhalb von 13 Jahren 374ber 8.800 Urkundsgesch344fte, davon 4.081 Niederschriften nach 247247 8, 36, 38 BeurkG; weiterer Beteiligter: innerhalb von 11 Jahren 2.538 Urkundsgesch344fte, davon 933 Niederschriften nach 247247 8, 36, 38 Beurkundungsgesetz) trotz signifi-kanter Unterschiede der ma337geblichen Zeitr344ume und der zahlenm344337igen Ur-kundsaufkommen keinen entscheidenden Vorteil beim Antragsteller gesehen, 16 - 10 - sondern der Sache nach bez374glich dieser beiden Kriterien beiden Konkurrenten jedenfalls ann344hernd die "H366chststufe" zugebilligt hat. In dieser Sicht, wonach weder die vier Jahre l344nger w344hrende Anwaltst344tigkeit des Antragstellers ins Gewicht f344llt, noch sich wesentlich auswirkt, dass der Antragsteller "eine hin-sichtlich Dauer 205 und Zahl 205 nochmals h366here Erfahrung aus Notarvertretun-gen als der bereits sehr erfahrene (weitere Beteilige) 205 hat" - unter Ber374cksich-tigung dessen, dass die Zahl der Beurkundungen eine rein quantitative Gr366337e sei, die nur bedingt, vor allem nicht proportional, R374ckschl374sse auf die Eignung f374r das Notaramt zulasse -, liegt methodisch eine "Kappung223 in der Art, wie sie in ihrem Grundgedanken (in unterschiedlicher Ausgestaltung) auch in den neu-en Ausf374hrungsvorschriften der anderen Bundesl344nder betreffend die Reihen-folge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern f374r das Amt des Anwaltsnotars ihren Niederschlag gefunden hat (vgl. Nr. 3b und d AVNot 2004 Hessen; 247 3 Nr. 2 und Nr. 4 AVNot 2005 Niedersachsen; 247 17 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3-5 AVNot 2004 Nordrhein-Westfalen; 247 6 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 AVNot 2005 Schleswig-Holstein). Sachliche Bedenken gegen eine solche (allgemeine) Begrenzung des Ansatzes dieser beiden in Rede stehenden Beur-teilungsfelder bestehen nicht. Auch konkret bezogen auf die Konkurrenzsituati-on zwischen dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten ist aus Rechts-gr374nden nichts dagegen einzuwenden, dass der Antragsgegner beide Konkur-renten hinsichtlich der Kriterien: Dauer der Anwaltst344tigkeit und notarielle Erfah-rungen jedenfalls ann344hernd gleich eingestuft hat. b) Ausgehend hiervon durfte der Antragsgegner - wie das Oberlandesge-richt in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Ein-zelnen ausgef374hrt hat - den beiden weiteren Kriterien (Zweites Staatsexamen und theoretische Kenntnisse in Vorbereitung auf den Notarberuf) die aus-schlaggebende Bedeutung beimessen. Dass der Antragsgegner dabei die von 17 - 11 - dem weiteren Beteiligten in Vorbereitung auf den Notarberuf erworbenen theo-retischen Kenntnisse - unbeschadet dessen, dass der Antragsteller f374nf (richtig: sieben) Halbtage mehr an erfolgreich besuchten notarspezifischen Fortbil-dungskursen vorzuweisen hat - im Hinblick auf seine notarspezifischen Dozen-ten- und Pr374fert344tigkeiten h366her eingestuft hat, l344sst keinen Rechtsfehler erken-nen. Hinzu kam das um eine Notenstufe bessere Zweite Staatsexamen des weiteren Beteiligten. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe aufgrund einer "Vorauswahl" nur Kandidaten, die ein Pr344dikatsexamen erzielt haben, bei seiner Auswahlent-scheidung ber374cksichtigt, greift nicht durch. Die Auswahlentscheidung des An-tragsgegners macht hinreichend deutlich, dass auch bei Kandidaten, die - wie der Antragsteller - im Zweiten Staatsexamen nur die Note befriedigend erreicht haben, ein umfassender Leistungsvergleich vorgenommen wurde. c) Gegen374ber der danach insgesamt fehlerfreien Gesamtschau des An-tragsgegners kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, er w344re bei Anwendung eines der Punktesysteme der anderen Bundesl344nder im Verh344ltnis zu dem weiteren Beteiligten der Bessere gewesen. Abgesehen, dass die vom Antragsteller erstellten Vergleichsberechnungen schon deshalb nicht zutreffend sein k366nnen, weil nach den AVNot der betreffenden L344nder dem weiteren Betei-ligten in jedem Falle Sonderpunkte zuzubilligen waren, gilt auch insoweit dass die Justizverwaltung nach "neuem" Recht nicht einfach die Punkte ent- 18 - 12 - sprechend ihrer allgemeinen Verwaltungsvorschrift h344tte addieren d374rfen, son-dern eine wertende Gesamtschau vorzunehmen gehabt h344tte (s. oben zu 1 b). Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2006 - 22 Not 3/06 -
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