BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 46/05 vom 6. Oktober 2006 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 6. Oktober 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Antragstellers gegen den Senatsbe-schluss vom 20. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des R374geverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im R374geverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gr374nde: I. Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung gem344337 247 111 BNotO gegen den Abgabenbescheid f374r April 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Der Senat hat die hier-gegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 20. M344rz 2006 - dem Antragsteller zugestellt am 6. April 2006 - zur374ckgewie-sen. Das greift der Antragsteller mit einer am 18. April 2006 bei dem Bundesge-richtshof eingegangenen Geh366rsr374ge an. 1 - 3 - II. Der Rechtsbehelf ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang ge-pr374ft und alle R374gen f374r nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere f374r die jetzt erneut ger374gten Verst366337e gegen das Gebot rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG); bez374glich der von dem Antragsteller weiter geltend ge-machten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das N366tige bereits in dem Beschluss vom 28. August 2006 bemerkt. Die erst mit der Anh366rungsr374ge vorgebrachten Hilfs-beweisantr344ge konnte der Senat bei der Entscheidung 374ber die sofortige Be-schwerde naturgem344337 nicht ber374cksichtigen; auch bestand kein Anlass f374r ei-nen diesbez374glichen Hinweis. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 02.11.2005 - DSNot 19/05 -
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