BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 46/05 vom 28. August 2006 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 28. August 2006 beschlossen: Das gegen den Notar Dr. L. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 18. April 2006 in Verbindung mit dem Schrift-satz vom 8. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Das auch im Verfahren der Anh366rungsr374ge (247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. 247 40 Abs. 4 BRAO, 247 29a FGG) zul344ssige Ablehnungsgesuch des An-tragstellers gegen den Notar Dr. L. ist unbegr374ndet. 1 Ein Richter kann sowohl in den F344llen, in denen er von der Aus374bung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorg-nis der Befangenheit abgelehnt werden (247 42 Abs. 1 ZPO analog). 2 Der erstgenannte Fall scheidet hier aus. Die in 247 6 Abs. 1 FGG bestimm-ten Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Aus374bung des Richter-amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen bei dem beisitzenden Richter Notar Dr. L. nicht vor; auch hat er nicht an dem Verwaltungsverfahren mit-gewirkt, das der angefochtenen Entscheidung vorangegangen ist (vgl. 247 41 Nr. 6 ZPO). 3 - 3 - Die weiter zul344ssige Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit w344re anzunehmen, wenn ein Grund vorl344ge, der geeignet w344re, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. 247 42 Abs. 2 ZPO analog; s. auch 247 1036 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen eine un-parteiliche Amtsaus374bung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gr374nde, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vern374nftiger Be-trachtung die Bef374rchtung wecken k366nnen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegen374ber (vgl. BVerfG NJW 1993, 2230; BGH, Beschluss vom 14. M344rz 2003 - IXa ZB 27/03 - NJW-RR 2003, 1220, 1221). Solche Gr374nde hat der Antragsteller in Bezug auf Notar Dr. L. indes nicht glaubhaft gemacht. 4 Das Ablehnungsgesuch wird im Kern darauf gest374tzt, dass Notar Dr. L. in den Jahren 1975 bis 1980 Gesch344ftsf374hrer der Notarkasse M. war. In dieser Zeit soll er - so der Vortrag des Antragstellers - mit Abga-bensatzungen der Notarkasse M. befasst gewesen sein, die w366rtlich oder im Wesentlichen denjenigen entsprachen, die Grundlage des in diesem Verfahren zu pr374fenden Abgabenbescheids der Antragsgegnerin sind. Solche Umst344nde sind schon angesichts des gro337en zeitlichen Abstandes nicht geeig-net, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Notar Dr. L. zu begr374nden. Es geht um Vorg344nge von vor wenigstens 25 Jahren, zum Teil sogar von vor 30 Jahren. Sie betrafen zudem nicht die Antragsgegne-rin, sondern die Notarkasse M. . 5 F374r die Frage der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit von Notar Dr. L. ist bei vern374nftiger Betrachtung ferner der Umstand unerheblich, ob die Berufsrichter und der andere Notarbeisitzer wussten, dass Notar Dr. L. in 6 - 4 - den siebziger Jahren Gesch344ftsf374hrer der Notarkasse M. war. Die Be-hauptung des Antragstellers, Notar Dr. L. habe bez374glich des Kenntnis-stands der anderen Richter bewusst die Unwahrheit gesagt, ist haltlos. Schlick Galke Becker Ebner Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 02.11.2005 - DSNot 19/05 -
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