BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 46/05 vom 20. M344rz 2006 in dem Verfahren wegen Abgaben f374r April 2005 - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. M344rz 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.218 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist Notar im T344tigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Die-se erhob, gest374tzt auf 247 113a BNotO in Verbindung mit ihrer Hauptsatzung und ihrer f374r das betreffende Kalenderjahr erlassenen Abgabensatzung, bei dem Antragsteller Abgaben f374r den Monat April 2005 in H366he von 3.218 200. Der An-tragsteller h344lt diesen Bescheid, vor allem im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (1 BvR 1298/94, 1299/94, 1 - 3 - 1332/95, 613/97 - NJW 2005, 45), f374r rechtswidrig. Er hat gerichtliche Entschei-dung beantragt, insbesondere mit dem Begehren, den Bescheid der Antrags-gegnerin vom 29. Juni 2005 aufzuheben, hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Abgaben nach einer anderen, gerichtlich festzulegenden "ver-fassungsgem344337en Ma337gabe" neu festzusetzen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen rich-tet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2 II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegr374ndet. Der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Bescheid der Antrags-gegnerin ist rechtm344337ig; er verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (247 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). Die Antragsgegnerin ist demgem344337 nicht zu verpflichten, den Antragsteller neu zu bescheiden. 3 Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gr374nde der angefochtenen Ent-scheidung Bezug. Die "Beschwerdegr374nde" geben nur Anlass zu folgender Er-g344nzung: 4 1. Der vorzitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 enth344lt (aaO S. 49 unter D II 1.) durchaus auch eine wirksame Weitergel-tungsanordnung f374r den - ausdr374cklich genannten - 247 113a BNotO (vgl. im Ein-zelnen Senatsbeschl374sse vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75 f - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenommen - und vom 28. No- 5 - 4 - vember 2005 - NotZ 15/05 unver366ffentlicht Umdruck S. 4). Damit bestand f374r die Satzungen der Antragsgegnerin eine "weiter", also auch in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (noch bis zum 31. Dezember 2006) tragende Erm344chtigungsgrundlage. 2. Die Antragsgegnerin ist durch 247 39 VONot wirksam als rechtsf344hige An-stalt des 366ffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen errichtet worden. Inso-weit bestehen weder von Seiten des Bundes- (Art. 83, 84 Abs. 1 GG) noch von Seiten des Landesverfassungsrechts (Art. 83 Abs. 1 LV) Bedenken (vgl. im Ein-zelnen Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 76), die - wie beantragt - Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den S344chsi-schen Verfassungsgerichtshof geben k366nnten. 6 3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht 374ber die von dem Bundesverfassungsgericht (aaO S. 46 ff, 49 unter C II und D I) entschiedene Verfassungswidrigkeit der 247 39 VONot, 247 113a BNotO 1998 hinaus kein Grund, die Rechtsm344337igkeit der Abgabensatzung und des Abgabenbescheides in Fra-ge zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat sonst keine Beanstandungen erhoben (vgl. Senatsbeschl374sse vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 2/05 unver366ffentlicht Umdruck S. 6 f, NotZ 3/05 juris Rn. 12 und NotZ 4/05 unver366ffentlicht Umdruck S. 5 f - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 1002/05 nicht angenommen). 7 4. Das Verfahren ist weder im Hinblick auf noch anh344ngige Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten des Freistaates Sachsen noch aus sonstigen Gr374nden bis zu der nach der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen gesetzlichen Neurege- 8 - 5 - lung auszusetzen. Die bis Ende 2006 angeordnete weitere Anwendbarkeit des als verfassungswidrig erkannten Rechts sollte eine verl344ssliche Finanzierung der Antragsgegnerin - auf der Grundlage des bisherigen Rechts - sicherstellen (vgl. BVerfG aaO S. 49 unter D II 1.); diese Wirkung der verfassungsrechtlichen Weitergeltungsanordnung w374rde, wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht gel-tend macht, durch die von dem Antragsteller angestrebte Aussetzung der Ab-gabenerhebung ausgehebelt. 5. Die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Euro-p344ischen Gemeinschaften nach Art. 234 Abs. 3 EGV ist aus den zutreffenden Gr374nden des angefochtenen Beschlusses nicht veranlasst. 9 Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 02.11.2005 - DSNot 19/05 -
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