BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 46/06 Verk374ndet am: 26. M344rz 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 26. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Okto-ber 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 1 Der Antragsteller bewarb sich neben 16 anderen Rechtsanw344lten um eine vom Antragsgegner am 10. Oktober 2005 - mit einer Bewerbungsfrist bis zum 7. November 2005 - ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle im Bezirk des Amtsgerichts S. . Mit Bescheid vom 28. April 2006 gab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Beif374gung eines Auszugs aus dem Besetzungsvermerk - 3 - [vom 11. April 2006; Sammelakten] bekannt, dass er sich entschieden habe, den weiteren Beteiligten zum Anwaltsnotar zu bestellen. 2 Zu seiner Beurteilung, der weitere Beteiligte sei fachlich besser f374r das Notaramt geeignet als der Antragsteller, gelangte der Antragsgegner in Auswer-tung folgender Umst344nde: - Der weitere Beteiligte hat das Zweite Staatsexamen mit der Note vollbefrie-digend (10,23 Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist 146 Monate hauptberuflich als Rechtsanwalt t344tig. Er ist seit 1. Juli 2005 Mit-glied des Pr374fungsausschusses Fachanwalt f374r Erbrecht der Rechtsanwalts-kammer. Er hat 1999 und 2000 erfolgreich am Einf374hrungskursus f374r Notare des Deutschen Anwaltsinstituts teilgenommen und 2000 an 50 Halbtagen er-folgreich notarspezifische Fortbildungskurse besucht. Seit 1994 war der wei-tere Beteiligte vielfach als Notarvertreter t344tig, davon in acht F344llen l344nger als jeweils zwei Wochen. Dabei wurden 2.538 Urkundsgesch344fte erledigt, hier-unter 933 Niederschriften gem344337 247247 8, 36, 38 BeurkG. Der weitere Beteiligte ist seit September 2000 Dozent an der Notarakademie Baden-W374rttemberg. Seit 2003 wirkt er bei den Notarpr374fungen mit. Er beteiligt sich ferner durch Vortragst344tigkeit an der Fortbildung von Notaren. - Der Antragsteller hat das Zweite Staatsexamen mit der Note gut (12,06 Punkte) abgelegt. Er war bis zum Ende der Bewerbungsfrist 134 Monate hauptberuflich als Rechtsanwalt t344tig. Er absolvierte Anfang 2004 den Grund-kurs Anwaltsnotariat der Deutsche Notar Akademie und nahm seit 1999 an insgesamt 18 Halbtagen an Fortbildungsveranstaltungen der Deutsche An-walt Akademie teil. Der Antragsteller hat seit 2003 insgesamt 48 Urkundsge- - 4 - sch344fte get344tigt, davon 22 Niederschriften gem344337 247247 8, 36, 38 BeurkG. Eine Notarvertretung w344hrte l344nger als zwei Wochen. 3 In der Gesamtschau hielt der Antragsgegner "die h366here spezifische fachliche Eignung des (weiteren Beteiligten)" f374r gewichtiger als die "h366here allgemeine f374r juristische Berufe" des Antragstellers. Mit seinem gegen den Bescheid vom 28. April 2006 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller insbesondere geltend ge-macht, die vom Antragsgegner getroffene Auswahl sei nicht verfassungs- und gesetzeskonform. Erforderlich sei ein transparentes Berechnungs- und Bewer-tungsmodell f374r die einzelnen Beurteilungskriterien und deren Gewichtung. Der Antragsgegner h344tte l344ngst die erforderlichen Grundlagen f374r verfassungsm344337i-ge Auswahlentscheidungen, einschlie337lich Qualit344tskontrollen f374r eine differen-zierte Bewertung der bei der Vorbereitung auf das Notaramt gezeigten theoreti-schen Kenntnisse und gewonnenen praktischen Erfahrungen, einf374hren m374s-sen. 4 Das Oberlandesgericht (Senat f374r Notarsachen) hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 5 II. Die nach 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO zul344ssige sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zur374ckgewiesen. Ihm ist jedenfalls im 6 - 5 - Ergebnis darin beizutreten, dass der Antragsgegner sich mit seiner Beurteilung im Sinne einer geringeren fachlichen Eignung des Antragstellers f374r das Notar-amt im Verh344ltnis zu dem weiteren Beteiligten im Rahmen des ihm gegebenen Beurteilungsspielraums gehalten hat. 7 1. Es ist allerdings nicht unbedenklich, wenn der Antragsgegner und ihm folgend das Oberlandesgericht meinen, das Gebot der Transparenz der von der Justizverwaltung zu treffenden Auswahlentscheidungen werde - auch auf Dauer - ohne eine zugrunde liegende generelle (neue) Verwaltungsvorschrift in Baden-W374rttemberg dadurch gew344hrleistet, dass in der jeweiligen Entschei-dung dargelegt werde, von welchen tats344chlichen Voraussetzungen die Lan-desjustizverwaltung ausgegangen ist und welche 334berlegungen ihre Entschei-dung tragen. a) Die Auffassung des Antragsgegners, wonach f374r die nach "neuem" Recht erforderliche individuelle Prognose 374ber die Eignung der Bewerber ein Punktesystem oder ein sonstiges, wie auch immer geartetes Bewertungssche-ma grunds344tzlich ungeeignet sei, l344sst sich nicht aufrechterhalten. 8 aa) Ausgangspunkt sind die Beschl374sse des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50), in denen die durch die bisherigen Verwaltungsvorschrif-ten einzelner Bundesl344nder (auch die des Landes Baden-W374rttembergs) kon-kretisierte Auslegung und Anwendung der in 247 6 BNotO normierten Auswahl-ma337st344be f374r die Bewertung freier Notarstellen f374r verfassungswidrig erkl344rt worden ist mit der Begr374ndung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gew344hrleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf der Grundlage dieser Ma337st344be nicht sichergestellt. 9 - 6 - 10 Der Senat hat zur Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Entschei-dung bereits mehrfach Stellung genommen (siehe die Beschl374sse vom 22. No-vember 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 362 und NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 sowie vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu ber374cksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Be-wertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenst344ndigem h366heren Gewicht als bisher im Verh344ltnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschlie337enden, die allgemei-ne juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie-337en m374ssen. bb) Der Senat hat danach, wie bereits mehrfach ausgesprochen (f374r die neue AVNot in Hessen: Beschl374sse vom 24. Juli 2006 aaO S. 393 f Rn. 13 bzw. Rn. 7; f374r die neue AVNot in Schleswig-Holstein: Beschluss vom 20. November 2006 aaO; vgl. auch - f374r die neue AVNot in Nordrhein-Westfahlen - Beschluss vom heutigen Tage in NotZ 38/06), keine Bedenken, wenn f374r das Bewer-bungsverfahren grunds344tzlich an einem Punktesystem festgehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des 247 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem erm366glicht ein Aus-wahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewer-tungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen T344tigkeit, theoretische 11 - 7 - Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und f374r ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erf374llen ist und auf die-ser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er f374r die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen F344hig-keiten in das Bewerbungsverfahren einzuf374hren hat. Der Justizverwaltung wie-derum erlaubt das Punktesystem eine verl344ssliche Sichtung des Bewerber-feldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung f374r die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gew344hrleistet. Dieser Vergleich mit den Verh344ltnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Ma337 an Abstrakti-on, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitli-cher und nachpr374fbarer Ma337stab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). b) Freilich bergen, wie der Senat in seinen Beschl374ssen vom 24. Juli (aaO S. 394 Rn. 14 ff bzw. Rn. 11 ff) und 20. November 2006 (aaO S. 112 Rn. 21 ff) ebenfalls betont hat, die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen die Ge-fahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalls nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Ma337 der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollst344ndig ermittelt wird. Die Landesjustizverwaltung hat daher, bevor sie eine endg374ltige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob f374r die jeweiligen Be-werber Umst344nde ersichtlich sind, die in das an den genannten festen Kriterien ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu ber374cksichtigen sind, um die Kenntnisse und F344higkeiten des Bewerbers zutref- 12 - 8 - fend und vollst344ndig zu erfassen. Zum anderen hat sie mit einer wertenden Ge-samtschau das 374ber das Punktesystem gewonnene Ergebnis, das sich regel-m344337ig in einer nach der erreichten Gesamtpunktzahl bestimmten Rangfolge der Bewerber ausdr374ckt, auf seine Richtigkeit zu hinterfragen (Senat aaO). 13 Letzteres stellt aber die Geeignetheit einer grunds344tzlichen Ausrichtung auf ein Punktesystem bei der Bestenauslese nicht in Frage. c) Vor diesem Hintergrund ist es zweifelhaft, ob die baden-w374rttember-gische Justizverwaltung ihren Standpunkt, ohne ein (neues) Auswahlsystem, wie es beispielsweise (in teilweise unterschiedlichen Ausgestaltungen) Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein praktizieren, aus-kommen zu wollen, auf Dauer - wenn etwa die Gesetzesinitiative der L344nder Niedersachsen, Berlin, Bremen und Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs vom Anwaltsnotariat (BR-Drucks. 895/06) nicht zum Erfolg f374hren soll-te - "durchhalten" kann. Eine solche Verfahrensweise birgt die Gefahr, dass die - abstrakten - Ma337st344be der Beurteilung, insbesondere auch die Gewichtung der in den Blick genommenen Beurteilungsfelder (im Wesentlichen: das Ergeb-nis der die juristische Ausbildung abschlie337enden Staatspr374fung; die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt t344tig war; die bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theo-retischen Kenntnisse sowie die diesbez374glich vorzuweisenden praktischen Er-fahrungen) untereinander nicht hinreichend offenbar werden und dass die Wer-tigkeit dieser Kriterien wandel- und austauschbar bleibt; insbesondere f374r den Fall, dass die Bewerber auf allen einzelnen Feldern leistungsm344337ig eng neben-einander liegen sollten, d374rfte es zweckm344337ig sein, die dauerhafte gleichm344337i-ge Abgrenzung durch ein Punktesystem oder ein vergleichbares Auswahlsys-tem sicherzustellen. 14 - 9 - 15 2. F374r den vorliegenden Fall kommt es darauf letztlich nicht an. Denn die hier von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung ist angesichts der darin erkennbar angelegten Ma337st344be und der Nachvollziehbarkeit der kon-kreten Gewichtung sowohl der einzelnen Leistungsgruppen untereinander als auch der darin jeweils gezeigten Leistungen der hier zu vergleichenden Konkur-renten im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass die Justizverwal-tung ihrer Auswahlentscheidung im vorliegenden Fall keine generelle Verwal-tungsvorschrift vorausgeschickt hat, erweist sich deshalb als jedenfalls un-sch344dlich und ihre Entscheidung, dem weiteren Beteiligten den Vorzug vor dem Antragsteller zu geben, beeintr344chtigt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Antragsgegner ist - wie das Oberlandesgericht in dem angefochte-nen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, im Einzelnen ausgef374hrt hat - rechtsfehlerfrei von einem erheblichen Vorsprung des weiteren Beteiligten hin-sichtlich der notarspezifischen theoretischen Kenntnisse und insbesondere der (beim weiteren Beteiligten "374berragenden") praktischen Erfahrungen ausge-gangen. Dieser Befund, der unter anderem an die Zahl der notarspezifischen Fortbildungskurse und an die Urkundsaufkommen ankn374pft, l344sst sich durch die Beanstandungen der Beschwerde, insbesondere auch durch den Hinweis auf den - zu unbestimmten, im Einzelnen nicht nachpr374fbaren - Vortrag des Antrag-stellers, er habe im Rahmen seiner Anwaltst344tigkeit im Zivilrecht zahlreiche notarielle Urkunden selbst entworfen, rechtlich gepr374ft und auch in zahlreichen Beurkundungen mitgewirkt, nicht entkr344ften. Ausgehend von einem - deutli-chen - Vorsprung des weiteren Beteiligten vor dem Antragsteller, was die notar-spezifische fachliche Eignung angeht, durfte der Antragsgegner dem weiteren Beteiligten insgesamt den Vorzug geben, indem er angesichts der beiderseits vorzuweisenden langen Berufszeiten der (um ein Jahr) l344ngeren Dauer der An- 16 - 10 - waltst344tigkeit des Antragstellers keine Bedeutung und dem besseren (von bei-derseits erheblich 374berdurchschnittlichen) zweiten Staatsexamen des Antrag-stellers nur ein geringeres Gewicht beigemessen hat. In diesem Zusammen-hang ist es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den Bewerbern, die die Note gut erzielt haben, nicht allein schon deswegen, weil diese Notenstufe nur von wenigen Examenskandi-daten erreicht wird, einen besonderen Bewertungsvorsprung vor den Bewer-bern einger344umt hat, die - wie der weitere Beteiligte - das Zweite Staatsexamen mit der Note vollbefriedigend abgelegt haben. Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2006 - 22 Not 6/06 -
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