BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 48/05 Verk374ndet am: 20. M344rz 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Feststellung der Voraussetzungen f374r die Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 14. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsan-walt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in 205205205 zugelassen. 1984 wurde er zum Notar f374r den Bezirk des Oberlandesgerichts O. mit Amtssitz in 205205205 bestellt. 1 - 3 - Nach entsprechender Ank374ndigung vom 27. Januar 2005 er366ffnete der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 14. Juni 2005, dass er die Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO in Aussicht genommen habe, weil die Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrde. Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, sondern festge-stellt, dass die Voraussetzungen f374r eine endg374ltige Amtsenthebung des An-tragstellers gem344337 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. 2 Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren festzustellen, dass die Amtsenthebungsvoraussetzungen nicht vorliegen, wei-ter. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist unbegr374ndet. 4 Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, dass bei dem Antrag-steller die Voraussetzungen f374r eine Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO erf374llt sind. 5 1. Der Notar ist seines Amtes zu entheben, wenn die Art seiner Wirtschafts-f374hrung die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet (247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO). Die Wirtschaftsf374hrung eines Notars, die Gl344ubiger dazu zwingt, we-gen berechtigter Forderungen Zwangsma337nahmen zu ergreifen, ist schon als solche nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsma337-nahmen auf schlechte wirtschaftliche Verh344ltnisse, Verm366genslosigkeit oder 6 - 4 - 334berschuldung des Notars zur374ckzuf374hren sind. Auch auf ein Verschulden des Notars kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 und vom 28. November 2005 - NotZ 38/05 - Umdruck S. 4 f). 2. Umst344nde, die belegen, dass die Gesch344ftsf374hrung des Antragstellers bis in die laufenden Angelegenheiten hinein ungeordnet ist, liegen nach den - im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen - Feststellungen des Oberlan-desgerichts vor. Der monatliche Einnahme374berschuss, den der Antragsteller nach seinem Vorbringen aus seiner T344tigkeit als Rechtsanwalt und Notar erzielt hat (durchschnittlich 684 200 monatlich im Jahr 2004, 2.000 200 monatlich im Jahr 2005), gen374gt ersichtlich nicht, die anfallenden Verbindlichkeiten zu bestreiten. Sein Verm366gen, im Wesentlichen drei Lebensversicherungen und ein Sparver-trag, ist den Banken zur Sicherung eines Darlehens und eines Kontokorrentkre-dits 374bertragen und steht damit zum Ausgleich laufend entstehender Zahlungs-verpflichtungen nicht zur Verf374gung. Zwar konnte der Antragsteller die geforder-ten Betr344ge im Verfahren der Zwangsvollstreckung - endlich - bezahlen und dadurch Pf344ndungen sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder den Erlass eines Haftbefehls vermeiden. Er war aber immer wieder au337erstan-de, gesetzliche und vertraglich eingegangene Zahlungsverpflichtungen - wie es zu einer ordnungsgem344337en, von einem Notar zu erwartenden Wirtschaftsf374h-rung geh366rt - bei F344lligkeit zu erf374llen. Das f374hrte sogar zum zeitweiligen Erl366-schen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung. Die Gl344ubiger des Antragstellers mussten andauernd - und bis in die j374ngste Zeit - Titel gegen ihn erwirken und die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben, um zu ihrem Geld zu kommen (von Januar 1999 bis Dezember 2004 wurden 51 Vollstreckungs-auftr344ge erteilt, nach Erlass der angefochtenen Verf374gung vom 14. Juni 2005 bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts weitere 10). Das galt selbst f374r 7 - 5 - die Sozialversicherungsbeitr344ge. Unter dem Druck dieses Verfahrens zeigte sich der Antragsteller noch nicht einmal in der Lage, Forderungen in H366he von lediglich 165,87 200, 101,89 200 und 143,47 200 p374nktlich zu begleichen; wegen des zuletzt genannten Betrages ging der Vollstreckungsauftrag am 10. November 2005 - wenige Tage vor der auf den 14. November 2005 terminierten Verhand-lung vor dem Oberlandesgericht - bei dem Gerichtsvollzieher ein. Konnte der Antragsteller aber selbst unter solchen Verh344ltnissen die Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen geringf374giger Betr344ge nicht abwenden, dann liegt offen auf der Hand, dass seine Wirtschaftsf374hrung - ohne Aussicht auf Besse-rung - in einer Weise ungeordnet ist, dass sie die Interessen der Rechtsuchen-den gef344hrdet. Seine Integrit344t und seine Unabh344ngigkeit stehen in Frage (was unter anderem dadurch belegt wird, dass er den Antragsgegner 374ber eingeleite-te oder bevorstehende Zwangsvollstreckungsma337nahmen get344uscht hat). Es ist zu besorgen, dass der Antragsteller fremde Verm366gensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsf374hrung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegen-tritt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. M344rz 2000 - NotZ 19/99 - NJW 2000, 2359). Dar374ber hinaus begr374nden die Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbe-sondere die gegen ihn gef374hrten Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung die Ge-fahr, dass er etwa Kostenvorsch374sse nicht auftragsgem344337 verwendet oder zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuh344nderisch anvertraute Gelder zur374ck-greift (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 - NJW-RR 2001, 1213, 1214). Hinzu kommt, dass die Interessen - 6 - der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch Vollstreckungsma337-nahmen seiner Gl344ubiger beeintr344chtigt werden k366nnen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04 n.v. Umdruck S. 10 m.w.N.). Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 14.11.2005 - Not 7/05 -
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