BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 49/05 vom 6. Oktober 2006 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 6. Oktober 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374gen der Antragsteller gegen den Senatsbe-schluss vom 20. M344rz 2006 werden zur374ckgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des R374geverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im R374geverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gr374nde: I. Die Antragsteller haben um gerichtliche Entscheidung gem344337 247 111 BNotO gegen den Abgabenbescheid f374r Juli 2005 der Antragsgegnerin nachge-sucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Der Senat hat die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller durch Be-schluss vom 20. M344rz 2006 - den Antragstellern zugestellt am 4. und 5. April 2006 - zur374ckgewiesen. Das greifen die Antragsteller mit einer am 12. April 2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Geh366rsr374ge an. 1 - 3 - II. Der Rechtsbehelf ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang ge-pr374ft und alle R374gen f374r nicht durchgreifend erachtet. Bez374glich der von den Antragstellern geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzli-chen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das N366tige bereits in dem Beschluss vom 28. August 2006 bemerkt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433). 2 Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2005 - DSNot 24/05 -
Full & Egal Universal Law Academy