BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 49/05 Verk374ndet am: 20. M344rz 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen Abgaben f374r Juli 2005 - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. M344rz 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats f374r Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-fahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.587 200 Gr374nde: I. Die Antragsteller sind Notare im T344tigkeitsbereich der Antragsgegnerin. Diese erhob, gest374tzt auf 247 113a BNotO in Verbindung mit ihrer Hauptsatzung und ihrer f374r das betreffende Kalenderjahr erlassenen Abgabensatzung, bei den Antragstellern Abgaben f374r den Monat Juli 2005 in H366he von 4.587 200. Die An-tragsteller halten diesen Bescheid, vor allem im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (1 BvR 1298/94, 1299/94, 1 - 3 - 1332/95, 613/97 - NJW 2005, 45), f374r rechtswidrig. Sie haben gerichtliche Ent-scheidung beantragt mit dem Begehren, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die erhobene Abgabe zur374ckzuzahlen, hilfsweise die Rechtswidrigkeit des an-gefochtenen Bescheids festzustellen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen rich-tet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit der sie ihr erstinstanzli-ches Begehren weiterverfolgen. Dar374ber hinaus haben sie in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat die folgenden "Hilfsbeweisantr344ge" gestellt: Es soll Beweis erhoben werden 2 a) dar374ber, dass es sich bei den Notarsenaten des Oberlandesge-richts Dresden und des Bundesgerichtshofs um unzul344ssige Ausnahmegerichte im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG f374r eine bestimmte Gruppe von Streitf344llen handelt, durch Einho-lung eines Sachverst344ndigengutachtens des Lehrstuhlinhabers f374r Staats- und Verwaltungsrecht an der Universit344t Heidelberg, Herrn Prof. Dr. S. in H. , b) dar374ber, dass eine Weitergeltungsanordnung hinsichtlich der f374r unvereinbar erkl344rten Vorschriften des 247 113 BNotO und der Satzung der Notarkasse M374nchen nicht f374r 247 113a BNotO und der Satzung der L344ndernotarkasse in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 getroffen wurde, durch den Ordinarius f374r 366ffentliches Recht der Universit344t - 4 - M374nchen, Herrn Prof. Dr. S. M. , c) 374ber die H366he und Entwicklung des Verm366gens der L344nderno-tarkasse durch Vorlage der Bilanzen und aller Verm366gensver-zeichnisse seit 1995, was dieser aufzugeben ist, d) 374ber Aufwand und Ertrag in Form eines BWA seit 1995, e) 374ber H366he der Abgaben der Beschwerdef374hrer seit Bestehen der L344ndernotarkasse durch Vorlage der Abrechnungskonten, f) dar374ber, wie viele der Notare im Geltungsbereich der L344nderno-tarkasse seit ihrem Bestehen nicht den vollen Beitrag f374r die gemeinschaftlichen Kosten der Standes und der eigenen Al-tersversorgung geleistet haben, entweder durch Vorlage der Abrechnungskonten aller Notare, hilfsweise durch Vernehmung des Pr344sidenten der L344ndernotarkasse, Herrn Notar S. , zu laden 374ber die L344ndernotarkasse, g) dar374ber, dass ca. 20 bis 30 der aufkommensst344rksten Notare 80 % des Haushaltsbedarfs der L344ndernotarkasse aufbringen, durch Vorlage der Abrechnungskonten dieser 20 bis 30 auf-kommensst344rksten Notare, hilfsweise Vernehmung des Pr344si-denten der L344ndernotarkasse, h) dar374ber, dass die L344ndernotarkasse die Altersversorgung der Notare f374r jeden Einzelnen kapitaldeckend aufgebaut hat, ent- - 5 - weder durch Best344tigung der durch sie beauftragten Versiche-rung oder durch Einvernahme des vormaligen Gesch344ftsf374hrers der L344ndernotarkasse, Notar Dr. R. (ladungsf344hige Adres-se wird nachgereicht), i) dass die den Antragstellern derzeit zustehende Versorgung dem Prinzip der kapitaldeckenden Lebensversicherung ent-spricht, durch Gutachten der A. Lebensversicherung in S. . II. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist unbegr374ndet. Der mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtene Bescheid der Antragsgeg-nerin ist rechtm344337ig; er verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten (247 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). Die hierauf geleisteten Zahlungen sind demgem344337 nicht zur374ckzuerstatten. 3 Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gr374nde der angefochtenen Ent-scheidung Bezug. Die "Beschwerdegr374nde" geben nur Anlass zu folgender Er-g344nzung: 4 1. Der vorzitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 enth344lt (aaO S. 49 unter D II 1.) durchaus auch eine wirksame Weitergel-tungsanordnung f374r den - ausdr374cklich genannten - 247 113a BNotO (vgl. im Ein-zelnen Senatsbeschl374sse vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - DNotZ 2006, 75 f - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts 5 - 6 - vom 1. Dezember 2005 - 1 BvR 2362/05 nicht angenommen - und vom 28. No-vember 2005 - NotZ 15/05 unver366ffentlicht Umdruck S. 4). Damit bestand f374r die Satzungen der Antragsgegnerin eine "weiter", also auch in der Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 2004 (noch bis zum 31. Dezember 2006) tragende Erm344chtigungsgrundlage. 2. Die Antragsgegnerin ist durch 247 39 VONot wirksam als rechtsf344hige An-stalt des 366ffentlichen Rechts des Freistaates Sachsen errichtet worden. Inso-weit bestehen weder von Seiten des Bundes- (Art. 83, 84 Abs. 1 GG) noch von Seiten des Landesverfassungsrechts (Art. 83 Abs. 1 LV) Bedenken (vgl. im Ein-zelnen Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 aaO S. 76), die - wie beantragt - Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht oder den S344chsi-schen Verfassungsgerichtshof geben k366nnten. 6 3. Entgegen der Auffassung der Antragsteller besteht 374ber die von dem Bundesverfassungsgericht (aaO S. 46 ff, 49 unter C II und D I) entschiedene Verfassungswidrigkeit der 247 39 VONot, 247 113a BNotO 1998 hinaus kein Grund, die Rechtm344337igkeit der Abgabensatzung und des Abgabenbescheides in Frage zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat sonst keine Beanstandungen erhoben (vgl. Senatsbeschl374sse vom 11. Juli 2005 aaO S. 77 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 2/05 unver366ffentlicht Umdruck S. 6 f, NotZ 3/05 juris Rn. 12 und NotZ 4/05 unver366ffentlicht Umdruck S. 5 f - Verfassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Juli 2005 - 1 BvR 1002/05 nicht angenommen). 7 4. Das Verfahren ist weder im Hinblick auf noch anh344ngige Verfahren vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichten des Freistaates Sachsen noch aus sonstigen Gr374nden bis zu der nach der Ent- 8 - 7 - scheidung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen gesetzlichen Neurege-lung auszusetzen. Die bis Ende 2006 angeordnete weitere Anwendbarkeit des als verfassungswidrig erkannten Rechts sollte eine verl344ssliche Finanzierung der Antragsgegnerin - auf der Grundlage des bisherigen Rechts - sicherstellen (vgl. BVerfG aaO S. 49 unter D II 1.); diese Wirkung der verfassungsrechtlichen Weitergeltungsanordnung w374rde, wie die Beschwerdeerwiderung zu Recht gel-tend macht, durch die von den Antragstellern angestrebte Aussetzung der Ab-gabenerhebung ausgehebelt. 5. Den "Hilfsbeweisantr344gen" war nicht zu entsprechen. Unter a) und b) werden Rechtsfragen aufgeworfen; die unter c) bis i) unter Beweis gestellten Tatsachen k366nnten nur bei Nichtigkeit oder Nichtanwendbarkeit der Satzungen der Antragsgegnerin erheblich sein. Davon ist, wie ausgef374hrt, nicht auszuge-hen. 9 Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2005 - DSNot 24/05 -
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