BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 49/06 vom 26. M344rz 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO 247 111; ZPO 247 574 Gegen den Beschluss des Notarsenats eines Oberlandesgerichts, durch den ein Ab-lehnungsgesuch gegen einen Richter zur374ckgewiesen wird, ist die Rechtsbeschwer-de auch dann nicht statthaft, wenn sie der Notarsenat in dem angefochtenen Be-schluss zugelassen hat. BGH, Beschluss vom 26. M344rz 2007 - NotZ 49/06 - OLG K366ln wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 26. M344rz 2007 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts K366ln vom 14. November 2006 - 2 VA (Not) 10/01 - wird als un-zul344ssig verworfen. Gerichtliche Kosten f374r das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Antragsteller hat den Antragsgegnern die im Beschwerdeverfahren entstandenen au337ergerichtli-chen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller, Notar in Th374ringen, bewarb sich im Jahre 2001 auf eine im Justizministerialblatt f374r das Land Nordrhein-Westfalen aus-geschriebene Notarstelle. Im Zuge des Auswahlverfahrens beschied ihn der Antragsgegner zu 1) ablehnend mit der Begr374ndung, er wolle von der Regel des 247 7 Abs. 1 BNotO Gebrauch machen und einem landesange-h366rigen Notarassessor den Vorzug geben. Die Parteien streiten um die Rechtm344337igkeit dieser Auswahlentscheidung. Der Antragsteller hatte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung weder vor dem Oberlan-desgericht noch vor dem Senat Erfolg. Der Antragsgegner zu 1) besetzte die Stelle daraufhin mit dem Mitbewerber. Durch Beschluss vom 28. April 2005 (DNotZ 2005, 473) hob das Bundesverfassungsgericht die beiden gerichtlichen Entscheidungen sowie den Bescheid des Antragsgegners zu 1) auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zur374ck, weil es den Antragsteller durch die schematische Anwendung des Regelvor-rangs f374r "Landeskinder" in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG ver-letzt ansah. 1 Vor dem Oberlandesgericht verfolgt der Antragsteller seinen An-trag weiter, die f374r das Auswahlverfahren nunmehr zust344ndige Antrags-gegnerin zu 2) zu verpflichten, 374ber seine Bewerbung auf die ausge-schriebene Notarstelle neu zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass der Antragsgegner zu 1) verpflichtet gewesen w344re, die ausgeschriebene Stelle mit seiner Person zu besetzen. Im Termin zur m374ndlichen Ver-handlung lehnte er den beisitzenden Richter Notar Dr. Sch. mit der Begr374ndung ab, dass dieser an der vom Bundesverfassungsgericht sp344-ter aufgehobenen Ausgangsentscheidung beteiligt gewesen sei. Er berief 2 - 4 - sich in diesem Zusammenhang auf einen gesetzlichen Ausschlie337ungs-grund und 344u337erte 374berdies die Besorgnis der Befangenheit, weil der Richter bei der jetzt zu treffenden Entscheidung nicht nur seine fr374here Auffassung 374berdenken, sondern zugleich die Schwere der ihm - dem Antragsteller - zugef374gten Grundrechtsverletzung realisieren m374sse, um zu einer sachgerechten Entschlie337ung zu kommen. Das Oberlandesgericht hat - ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters, der in seiner dienstlichen 304u337erung erkl344rt hat, trotz seiner Vorbefassung unvoreingenommen zu sein - das Ablehnungsgesuch als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Wegen grunds344tzlicher Bedeutung hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen. 3 II. Das vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 beim Bundesgerichtshof eingelegte, als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den ihm am 21. November 2006 zugestellten Be-schluss ist unstatthaft. 4 1. Im gerichtlichen Verfahren ist gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwer-de zugelassen. Damit ist der Rechtsmittelweg aber nicht gegen jede Ent-scheidung des Oberlandesgerichts gegeben. Die Vorschrift er366ffnet die Anfechtung allein f374r solche Entscheidungen der ersten Instanz, die ab-schlie337end 374ber den angefochtenen Verwaltungsakt erfolgen. Die in 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO an die Abs344tze 1 bis 3 derselben Gesetzes-bestimmung ankn374pfende Formulierung l344sst erkennen, dass nur an den Rechtsmittelzug gegen den urspr374nglichen Verwaltungsakt und nicht an 5 - 5 - eine allgemeine Anrufung des Bundesgerichtshofs gegen374ber s344mtlichen "Verf374gungen" (247 19 FGG) oder "Entscheidungen" (247 27 FGG) der ersten Gerichtsinstanz gedacht ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Vor-schrift ist zu schlie337en, dass die Beschwerde auf die Anfechtung der in-stanzbeendenden Gerichtsentscheidung in der Hauptsache beschr344nkt sein soll (Senat, BGHZ 67, 343, 344 f; Beschl374sse vom 20. Juli 1998 - NotZ 3/98 - BGHR BNotO 247 111 Abs. 4, Abgabe 1; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93 - DNotZ 1995, 167; vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - DNotZ 1993, 65, 67). Dazu geh366ren Beschl374sse 374ber ein Ablehnungsge-such ersichtlich nicht; sie k366nnen deshalb nicht im Verfahren nach 247 111 BNotO mit der Beschwerde zum Bundesgerichtshof angegriffen werden (vgl. Senat, Beschl374sse vom 22. November 2004 - NotZ 25/04 - juris; Rn. 1 vom 20. M344rz 2000 - NotZ 20/99 - ZNotP 2000, 285). 2. Das Rechtsmittel ist auch nicht als Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 ZPO statthaft. 6 F374r berufsrechtliche Streitigkeiten, die die Notare betreffen, gilt gem344337 247 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO unter anderem die verfahrensrechtli-che Bestimmung des 247 40 Abs. 4 BRAO entsprechend. Diese verweist ih-rerseits auf die Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG). W344hrend 247 6 Abs. 1 FGG die gesetzli-che Ausschlie337ung des Richters regelt, ist 374ber die Ablehnung von Rich-tern wegen Besorgnis der Befangenheit auch in den durch besonderes Gesetz eingef374hrten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den Vorschriften der 247247 42 bis 48 ZPO in entsprechender Anwen-dung zu befinden (BGHZ 46, 195, 198; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 8/05 - BRAK-Mitt. 2005, 242 f.). 7 - 6 - Unbeschadet dessen bleibt f374r die Entscheidungen des Oberlan-desgerichts, soweit nicht die Bundesnotarordnung - wie in 247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO - eigene Bestimmungen trifft, das Rechtsmittelsystem des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ma337geblich. Dieses sieht eine Anrufung des Bundesgerichtshofes au337erhalb des Vorlegungsverfahrens (247 28 Abs. 2 FGG) nicht vor. Diese Rechtslage bleibt durch das Inkraft-treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) unber374hrt; nach der Gesetzesbegr374ndung ist eine Re-form des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren vorbehalten (BT-Drucks. 14/4722 S. 69). Die Rechtsbeschwerde (247 574 ZPO) ist daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht statthaft (BGH, Beschl374sse vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 f.; vom 10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726 f.; vom 19. Dezember 2002 - V ZB 61/02 - NJW-RR 2003, 644 f.). 8 3. Die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Zulassung der Rechtsbeschwerde vermag daran nichts zu 344ndern. Der Beschluss des Oberlandesgerichts bleibt der Anfechtung entzogen; eine Bindung des angerufenen Rechtsbeschwerdegerichts durch die Zulassung ist nicht gegeben. 9 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung eines Rechtsmittels nicht dazu f374hren, dass dadurch ein ge-setzlich nicht gegebener Instanzenzug er366ffnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003 S. 70). Dies gilt nicht nur, wenn das Gesetz die Anfechtung einer Entscheidung ausdr374cklich 10 - 7 - ausschlie337t (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554; Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - MDR 2003, 41, 42 f.; Beschluss vom 28. M344rz 1984 - IVb ZB 774/81 - MDR 1984, 922), sondern auch dann, wenn das entsprechende Rechts-mittel zwar nicht ausdr374cklich ausgeschlossen, vom Gesetz ein entspre-chender Rechtsmittelzug aber nicht vorgesehen ist (vgl. etwa BGHZ 3, 244, 246; Beschluss vom 13. Juni 1979 - IV ZB 122/78 - FamRZ 1979, 696). So liegt es hier. Das Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichts-barkeit stellt eine abschlie337ende Regelung dar, die einer 334bertragung - 8 - von Rechtsmitteln aus dem Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit nicht zug344nglich ist (ebenso BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412). Schlick Streck Kessal-Wulf Doy351 Eule Vorinstanz: OLG K366ln, Entscheidung vom 14.11.2006 - 2 VA (Not) 10/01 -
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