BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 49/07 vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2007 - Not 106/06 (F) - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem drei in F. , aus. Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen. 1 - 3 - Er ist als Notar im Landesdienst beim Notariat F. t344tig. Am 3. Juli 1978 wurde er zum Richter unter Berufung auf das Richterverh344ltnis auf Probe ernannt. Nach verschiedenen Verwendungen war er ab dem 1. Juni 1982 als Notarvertreter an unterschiedlichen Orten t344tig. Am 4. September 1985 erfolgte seine Ernennung zum Justizrat unter 334bertragung eines Amtes beim Notariat V. . Von dort aus war er vom 1. Februar 1986 bis 30. April 1986 mit der H344lfte seiner Arbeitskraft an die Notariate E. und W. abge-ordnet. Mit Wirkung vom 1. Mai 1986 wurde er an das Notariat E. versetzt und blieb bis zum 31. Mai 1992 mit einem Teil seiner Arbeitskraft (bis 31. Mai 1988 mit der H344lfte, danach mit 1/5) abgeordnet an das Notariat W. . Vom 1. September 1994 an war er zun344chst an das Notariat F. abgeordnet. Am 4. Dezember 1995 wurde er nach dorthin versetzt. 2 Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-samt 655 Bewerbungen ein. Mit R374cksicht auf die unterschiedlichen Qualifizie-rungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punktesystems, und stattdessen f374r eine alle Bewerber vergleichende individu-elle Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbe-sondere folgende Kriterien einflossen: 3 - Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen insbeson-dere das Resultat der die juristische Ausbildung abschlie337en-den Staatspr374fung, - 4 - - Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit, - Umfang der berufspraktischen Erfahrung, - quantitative Arbeitsergebnisse, - notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vor-trags-, Dozenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, notarspezi-fische Promotionen), - Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Landesdienst einschlie337lich des Erreichens von Bef366rde-rungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ers-ten 18 Pl344tze. Er ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspr344sidenten abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich der 374brigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ers-ten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittelbar ver-gleichend gegen374bergestellt sehen. 4 Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 17. Die 374brigen Beteiligten, die sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in F. ausgeschriebene Stelle beworben hatten, belegten die Pl344tze vier (S. ), acht (G. ), zehn (. ) und elf (K. ). 5 - 5 - Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragstel-ler unter auszugsweiser Beif374gung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung auf die Stelle in F. die der besser platzierten Beteiligten so-wie eines weiteren Bewerbers vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit den weiteren Beteiligten S. , W. und K. zu besetzen (hinsichtlich des Beteiligten S. war allerdings ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines anderen unterlegenen Bewerbers erfolgreich). 6 Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt. Er beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im 334brigen meint er, die Einzelabw344gung der ihn betreffenden Auswahlkriterien sei unzureichend. 7 Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren 374ber die Besetzung der Notar-stellen in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes ver-folgt hat. 8 Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Er nimmt auf seine Rechtsausf374hrungen in der Vorinstanz Bezug und erg344nzt seinen Vortrag zu der seiner Auffassung nach unrichtigen Abw344-gung der ihn betreffenden Auswahlkriterien. 9 - 6 - II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO in Ver-bindung mit 247 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegr374ndet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Ber374cksich-tigung ihrer eingeschr344nkten Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschl374sse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig (247 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). 10 1. Unzutreffend beanstandet der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Vortrag anderer Notare im Landesdienst in parallelen Anfechtungsverfahren, der Antragsgegner h344tte sich aus Gr374nden der F374rsorgepflicht zur Besetzung von mehr als 25 Notarstellen entschlie337en m374ssen und nicht - den tats344ch-lichen Bedarf au337er Acht lassend - die Zahl der Stellen k374nstlich begrenzen d374rfen, was die Wiederholung des Auswahlverfahrens notwendig mache. 11 2. Der Antragsgegner war auch nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entscheiden. Die darauf bezogenen R374gen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahl-methode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-gleichs nicht offen und bedinge eine h366chst uneinheitliche, kaum nachvollzieh-bare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene W374rdigung der pers366nlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose ein-m374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf Nummer 2 b des Beschlusses vom selben Tag in der denselben Antragsteller 12 - 7 - betreffenden Parallelsache NotZ 25/07 sowie auf die darin enthaltenen Verwei-se auf die Senatsbeschl374sse vom 23. Juli 2007 und die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den gegen diese Beschl374sse gerichteten Ver-fassungsbeschwerden. 3. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Antragsgegner habe 247 115 Abs. 2 BNotO unzutreffend angewandt, ist er jedenfalls nicht beschwert. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu dem Kreis der durch diese Vorschrift Beg374nstigten gerechnet. Ihm sind keine Bewerber vorgezogen worden, f374r die diese Bestimmung nicht gilt und die - wie der Antragsteller meint - aus diesem Grunde ihm gegen374ber h344tten mit Nachrang eingereiht werden m374ssen. Viel-mehr sind s344mtliche besser platzierten Bewerber ebenfalls Notare im Landes-dienst. 13 4. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung auch die dienst-lichen Beurteilungen des Antragstellers und seiner konkurrierenden Mitbewer-ber, insbesondere die aus Anlass der Bewerbung um die ausgeschriebenen Notarstellen erstellten, ber374cksichtigt. Auch insoweit ist im Ergebnis nichts zu beanstanden. 14 a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E. betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen R374ge des dortigen Beschwerde-f374hrers eine dienstliche 304u337erung des Pr344sidenten des Landgerichts F. 374ber das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche 304u337erung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Pr344si-denten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeintr344ch- 15 - 8 - tigungen keine Dienstpr374fungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-schr344nkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebent344tigkeiten sowie pers366nliche Umst344nde, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die Amtssitze F, und E. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Be-urteilung nachteilig ausgewirkt h344tten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilungen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen er-sichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabst344nden) zur374ckzuf374hren sind. Die Notenanhebung diente viel-mehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer fr374heren Beurteilung zum Erreichen einer landesweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absenkung der Note wieder nach oben zu korrigieren. Dies machen gerade die hinsichtlich des Antragstellers erstellten Beurteilungen deut-lich (7 Punkte Regelbeurteilung September 1999; 6,5 Punkte Regelbeurteilung Oktober 2002 sowie 7 Punkte Anlassbeurteilung Dezember 2005). b) Auch der Umstand, dass die gegen374ber der fr374heren Beurteilung aus dem Jahr 1999 ung374nstigere Bewertung mit 6,5 Punkten in der Regelbeurtei-lung vom 2. Oktober 2002 nicht auf einem Nachlassen der Leistungen beruhte, hat sich nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt. Dies ist offensichtlich, soweit es um den weiteren Beteiligten W. geht, der auch aus dem Land-gerichtsbezirk F. stammt und ebenfalls eine zwischenzeitliche Notenab-senkung hinnehmen musste. Gleiches gilt aber auch f374r den im Landgerichts-bezirk Wa. ans344ssigen Mitbewerber G. , der bereits in der Re- 16 - 9 - gelbeurteilung Oktober 2002 die H366chstpunktzahl von acht Punkten erreicht hatte und sp344ter (Regelbeurteilungen Dezember 2002 und Juli 2005) auf sieben Punkte herabgestuft wurde. Von einer Herabsetzung verschont wurde aller-dings der im Landgerichtsbezirk O. t344tige Mitbewerber K. , der seit August 2002 durchg344ngig mit sieben Punkten bewertet wurde. Ungeachtet dessen, dass es keinen Anhaltspunkt daf374r gibt, dass der Antragsteller infolge der Notenabsenkung gegen374ber Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken benachteiligt wurde, liegt es im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, den weiteren Beteiligten K. vor allem wegen des g374nstigeren Ergebnisses des zweiten Staatsexamens f374r besser geeignet zu halten; die - nur als "leicht" besser eingestuften - dienstlichen Beurteilungen waren bei der Auswahlent-scheidung nur von untergeordneter Bedeutung. c) Auf die R374ge des Antragstellers, der Mitbewerber S. sei ihm gegen374ber nicht vorzuziehen, braucht der Senat nicht mehr einzugehen, da der Antragsgegner die Auswahlentscheidung insoweit aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 16. Februar 2007 - Not 99/06 (F) - ohnehin neu zu treffen haben wird. 17 5. Unbegr374ndet ist auch die R374ge, der Antragsgegner habe bei seiner Aus-wahlentscheidung fehlerhaft unber374cksichtigt gelassen, dass der Antragsteller seit Anbeginn seiner notariellen T344tigkeit hervorragende dienstliche Beurteilun-gen gehabt habe und insbesondere das Zeugnis des Pr344sidenten des Landge-richts K. vom 25. Februar 1983 mit dem Bemerken abschlie337e, der An-tragsteller sei f374r das Amt eines Notars "gut geeignet". Es ist schon nicht er-kennbar, dass der Antragsgegner 374berhaupt verpflichtet war, derart lang zu-r374ckliegende Beurteilungen in seine Abw344gung einzubeziehen, da f374r die Be-werbung um eine bestimmte Stelle in erster Linie der aktuelle Leistungsstand 18 - 10 - ma337gebend f374r die Eignungsprognose ist (vgl. BVerwG NVwZ 2003, 1398, 1399). 6. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde weiter, der Antragsgegner h344tte nicht zu Gunsten der weiteren Beteiligten ber374cksichtigen d374rfen, dass diese im Gegensatz zu dem Antragsteller die Bef366rderungsstufe des Oberjustizrats er-reicht h344tten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers haben die weiteren Beteiligten damit eine bei der Auswahlentscheidung zu ber374cksichtigende Zu-satzqualifikation erlangt. Die 334bertragung des Amts eines Oberjustizrats war f374r die weiteren Beteiligten jeweils mit der Wahrnehmung von F374hrungsaufgaben verbunden. Sie sind jeweils Dienstvorst344nde der Notariate, in denen sie einge-setzt sind. Hiermit erlangen sie Erfahrungen, die ihnen bei der Amtsf374hrung als "freier" Notar von Nutzen sein werden. Demgegen374ber 374bt der Antragsteller ausweislich der T344tigkeitsbeschreibungen in seinen dienstlichen Beurteilungen keine mit einem Dienstvorstand vergleichbaren Funktionen aus. Er hat dies auch im 374brigen nicht geltend gemacht. 19 7. Die Beschwerde r374gt zu Unrecht weiter, der Antragsgegner habe in sei-ne Entscheidung nicht alle Fortbildungsveranstaltungen einbezogen, an denen der Antragsteller teilgenommen habe. 20 Der Antragsgegner hat bei dem Vergleich des Antragstellers mit den wei-teren Beteiligten bereits in Rechnung gestellt, dass auch ersterer sich in dieser Hinsicht sehr aktiv gezeigt hat, diesem Umstand aber gegen374ber den weiteren Auswahlkriterien keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Soweit der Antragsteller meint, seine regelm344337ige Teilnahme an den j344hrlichen Fortbil-dungsveranstaltungen des Badischen Notarvereins h344tte zus344tzliche Ber374ck-sichtigung finden m374ssen, steht dem zwar 247 6b Abs. 4 BNotO nicht entgegen. 21 - 11 - Seine Beteiligung an diesen Weiterbildungen ist in Nummer III der Anlassbeur-teilung vom 22. Dezember 2005 festgehalten und damit personalaktenkundig. Dessen ungeachtet musste die Einbeziehung dieses Umstandes dem Antrag-steller bei der Auswahlentscheidung nicht einen zus344tzlichen Vorteil verschaf-fen, der eine g374nstigere Anlassbeurteilung, bessere Staatsexamina und eine l344ngere berufliche Erfahrung aufwiegt. So ist die Teilnahme an Fortbildungsver-anstaltungen bei der Auswahlentscheidung lediglich ein Hilfskriterium, das grunds344tzlich nur dann von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, wenn der Leistungsvergleich unter mehreren Bewerber im 334brigen keinen wesentlichen Unterschied ergibt (vgl. BVerwGE 124, 99, 102 f). 8. Gleiches gilt f374r die vom Antragsteller hervorgehobenen standes- und berufspolitischen Aktivit344ten, f374r seine Auslandserfahrungen, seine Fremdspra-chenkenntnisse und seine T344tigkeit als wissenschaftlicher Angestellter an der Universit344t F. . 22 9. Schlie337lich ist die Beanstandung des Antragstellers unbegr374ndet, der Ver-gleich der Urkundszahlen sei nicht aussagekr344ftig, insbesondere weil die An-lassbeurteilungen im Landgerichtsbezirk F. ohne Kenntnis "strukturierter" Urkundszahlen erstellt worden seien. Der Antragsgegner hat bei seiner Aus-wahlentscheidung bereits in Rechnung gestellt, dass die reinen Urkundszahlen nur in eingeschr344nktem Ma337 R374ckschl374sse auf die Eignung f374r das Notaramt zulassen (z.B.: Schriftsatz vom 8. Dezember 2006 S. 13 f). Dementsprechend hat er die etwas besseren quantitativen Leistungen einiger Beteiligter ebenso wie die geringeren Gesch344ftszahlen des Mitbewerbers S. bei der Ge-samtabw344gung nur als schwaches Abw344gungskriterium bewertet und als aus-schlaggebend in erster Linie andere Leistungsmerkmale betrachtet (vgl. S. 15, 17, 19, 20, 22 des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2006). G344nzlich unber374ck- 23 - 12 - sichtigt lassen musste der Antragsgegner die Urkundszahlen jedoch nicht, da ihnen eine gewisse, wenn auch eingeschr344nkte Aussagekraft zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 Rn. 29). Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 Not 106/06 (F) -
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