BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 50/05 Verk374ndet am: 20. M344rz 2006 F r e i t a g, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Verfahren wegen vorl344ufiger Amtsenthebung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 20. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 21. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-rens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-ren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r den Beschwerderechtszug wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1980 als Rechtsanwalt beim Amts- und Landge-richt G. zugelassen. Im Jahr 1989 wurde er zum Notar mit Amtssitz in G. bestellt. 1 Mit Verf374gung vom 30. Juni 2005 enthob der Antragsgegner den An-tragsteller - gest374tzt auf 247 54 Abs. 1 Nr. 2, 247 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO - vor-l344ufig seines Amtes als Notar. Den hiergegen gerichteten Antrag des An-tragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit Be- 2 - 3 - schluss vom 21. November 2005 zur374ckgewiesen. Die Voraussetzungen f374r eine vorl344ufige Amtsenthebung nach 247 54 Abs. 1 Nr. 2, 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 1 und 2 BNotO seien gegeben, weil sowohl die Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers als auch seine wirtschaftlichen Verh344ltnisse die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdeten. Ob der Antragsteller auch im Sinne des 247 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1 BNotO in Verm366gensverfall geraten sei, k366nne demgegen-374ber offen bleiben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers, mit der er der Sache nach namentlich beanstan-det, dass durch seine derzeitige Verm366genssituation eine Gefahr f374r die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht begr374ndet werde. II. Das zul344ssige Rechtsmittel (247 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO, 247 42 Abs. 4 BRAO) ist nicht begr374ndet. Die Voraussetzungen f374r eine vorl344ufige Amtsent-hebung des Antragstellers gem344337 247 54 Abs. 1 Nr. 2, 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO sind gegeben. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung auch weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens 374berschritten noch dieses in einer nicht dem Zweck des 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO entsprechenden Weise ausge374bt (vgl. 247 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). 3 1. Durch die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Antragstellers werden in Verbindung mit der Art seiner Wirtschaftsf374hrung die Interessen der Rechtsu-chenden gef344hrdet. 4 a) Eine Zerr374ttung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse eines Notars, durch die die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet werden, ist regelm344337ig dann anzunehmen, wenn gegen ihn Zahlungsanspr374che in erheblicher Gr366337enord-nung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschl374sse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pf344ndungsversuche 5 - 4 - unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem344337 247 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Abtragung einer erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines 374berschaubaren Zeitrau-mes zu erwarten ist (st. Rspr.; s. etwa Senat, Beschl374sse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; vom 20. M344rz 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94). Schon als solche nicht hinnehmbar ist im 334bri-gen eine Wirtschaftsf374hrung des Notars, die Gl344ubiger dazu zwingt, wegen be-rechtigter Forderungen Zwangsma337nahmen zu ergreifen. Ohne Belang ist da-bei, ob diese Zwangsma337nahmen wegen schlechter wirtschaftlicher Verh344ltnis-se, Verm366genslosigkeit oder 334berschuldung des Notars erforderlich werden (Senat, Beschl374sse vom 28. November 2005 - NotZ 38/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94). Derartige Umst344nde belegen in aller Regel die von 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden. Die Verschuldung eines Notars gef344hrdet seine Integrit344t und stellt seine Unabh344n-gigkeit in Frage. Sie l344sst besorgen, dass er fremde Verm366gensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsf374h-rung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck ent-gegentreten will oder kann (Senat, Beschl374sse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. M344rz 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359). Dar374ber hinaus begr374n-den Zahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn gef374hrte Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, dass er etwa Kostenvor-sch374sse nicht auftragsgem344337 verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuh344nderisch anvertraute Gelder zur374ckgreift (Senat, Beschl374sse vom 6 - 5 - 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213, 1214). Eine solch abstrakte Gef344hrdung der Interessen der Recht-suchenden gen374gt. Es ist nicht erforderlich, dass sich bereits in einem konkre-ten Fall Anhaltspunkte ergeben haben, der Notar k366nnte aufgrund seiner wirt-schaftlichen Zwangslage sachwidrigen Einfl374ssen auf seine Amtsf374hrung nicht entgegengetreten sein oder habe gar Fremdgelder weisungswidrig f374r sich ver-braucht (Senat, Beschl374sse vom 28. November 2005 - NotZ 17/05; vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96). Dies folgt daraus, dass die Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden in den beiden ersten Tatbestandsvarianten des 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur all-gemein aus den wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Notars beziehungsweise der Art seiner Wirtschaftsf374hrung resultieren muss, w344hrend die dritte tatbestandli-che Alternative dieser Vorschrift demgegen374ber gerade an konkrete Amtst344tig-keiten des Notars ankn374pft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchf374hrung von Verwahrungsgesch344ften bedingte Gef344hrdung der Rechtsu-chenden normiert (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04). Hinzu kommt, dass die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsma337nahmen seiner Gl344ubiger beeintr344chtigt werden k366nnen; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in denen seine Gl344ubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen k366nnen, be-vor sie auf einem Notaranderkonto eingezahlt sind (Senat, Beschl374sse vom 12. Juli 2004 - NotZ 2/04; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94, 96). Um so mehr ist eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden dann anzunehmen, wenn der Notar bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er ihm treuh344nderisch anvertraute Fremdgelder nicht entsprechend den ihm erteilten Weisungen verwaltet (vgl. 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 3 BNotO) und be-reit ist, potentiell verwertbares eigenes Verm366gen dem Zugriff seiner Gl344ubiger zu entziehen. - 6 - b) Auf Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen, deren Richtigkeit der Antragsteller nicht in Zweifel zieht und die im 334brigen durch den Akteninhalt belegt werden, hat der Antragsgegner nach diesen Ma337-st344ben die Voraussetzungen f374r die (vorl344ufige) Amtsenthebung nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO zutreffend bejaht. 7 Gegen den Antragsteller bestehen Schadensersatzanspr374che in be-tr344chtlicher H366he, die er aus eigenen Mitteln nicht zu befriedigen vermag. Dem Antragsteller waren von 17 Gesch344digten aufgrund entsprechender Treuhand-vertr344ge h366here Geldsummen auf sein "Rechtsanwaltskonto" 374berwiesen wor-den, 374ber die er nach Ma337gabe der Treuhandvertr344ge zu verf374gen hatte. Die Gelder dienten als Sicherheit oder Eigenkapitalnachweis im Rahmen von Kre-ditvermittlungsvertr344gen, die die Gesch344digten mit der Fa. S. C. P. geschlossen hatten. Ohne dass nach den Treuhandvertr344gen die hierf374r not-wendigen Voraussetzungen gegeben gewesen w344ren, 374berwies der Antragstel-ler die Gelder an den ehemaligen Rechtsanwalt und Notar A. , der die Gelder unterschlug. Hierdurch entstand den Gesch344digten ein Schaden in H366he von urspr374nglich insgesamt 1.331.895 200, f374r den der Antragsteller aufzukom-men hat. 8 Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde nunmehr erst-mals geltend macht, es sei nach Ma337gabe der Treuhandvertr344ge zul344ssig ge-wesen, die Gelder an den ehemaligen Rechtsanwalt und Notar A. wei-terzuleiten, steht dies in einem nicht aufl366sbaren Widerspruch dazu, dass er gleichzeitig die gegen ihn erhobenen Ersatzforderungen als berechtigt bezeich-net. Dar374ber hinaus werden das vertragswidrige Verhalten und die Ersatzpflicht des Antragstellers auch dadurch belegt, dass vier der Gesch344digten rechtskr344f-tige Urteile gegen den Antragsteller auf Schadensersatzleistung erwirkten, nachdem dieser ihre Forderungen nicht au337ergerichtlich befriedigt hatte (Ge- 9 - 7 - sch344digter S. 374ber 40.000 200 nebst Zinsen; Gesch344digter R. 374ber 160.000 200 nebst Zinsen; Gesch344digter J. 374ber 32.365 200 nebst Zinsen; Gesch344digter S. -H. 374ber 7.115 200 nebst Zinsen). Diese vier Gl344ubiger mussten aufgrund ihrer Titel Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen gegen den Antragsteller in die Wege leiten, bevor dieser die Forderungen der Gesch344digten S. und S. -H. in vollem Umfang befriedigte und an die Gesch344digten R. und J. je 10.000 200 zahlte sowie Ratenzahlungsvereinbarungen mit ihnen schloss, aufgrund derer er monatliche Zahlungen an R. in H366he von 1.500 200 und an J. in H366he von 1.000 200 leistet. Weiterhin besteht eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gesch344digten S. , wonach sich der Antragsteller verpflichtet hat, auf dessen Ersatzanspruch in H366he von 85.000 200 monatlich 1.000 200 zu leisten. Diese und die weiteren Gesch344digten, denen gegen374ber er auf die Einrede der Verj344hrung verzichtet hat, gehen im Moment nicht gerichtlich gegen den An-tragsteller vor. Rechtswirksame Stundungen oder Stillhaltevereinbarungen mit den noch nicht befriedigten Gl344ubigern hat der Antragsteller trotz entsprechen-der Ank374ndigungen indessen nicht vorgelegt. 10 Nachdem Herr J. P. , Inhaber der Firma S. C. P. , auf die Ersatzforderungen einiger der Gesch344digten insgesamt 66.500 200 gezahlt hat, verbleiben danach f344llige Schadensersatzanspr374che gegen den Antragstel-ler von 374ber 1.100.000 200 nebst Zinsen. Zu deren - auch nur teilweisen - Aus-gleich, sei es auch durch nur geringe weitere monatliche Ratenzahlungen, ist der Antragsteller aufgrund seiner Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse nicht in der Lage. Hierzu wird auf die vom Oberlandesgericht im Einzelnen ge-troffenen Feststellungen verwiesen, die auf dem eigenen Vorbringen des An-tragstellers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen beruhen. 11 - 8 - Dass die Anspr374che gegen den Antragsteller in absehbarer Zeit von drit-ter Seite in nennenswertem Umfang befriedigt w374rden, steht nicht zu erwarten. Die vom Antragsteller mehrfach angek374ndigten weiteren Zahlungen des Herrn J. P. sind ausgeblieben. Im Hinblick auf das erkennbar unseri366se Ge-sch344ftsgebaren des Herrn P. , der sich nicht gescheut hat, in vorliegendem Verfahren Bankbelege 374ber nicht durchgef374hrte 334berweisungen an einige der Gesch344digten vorlegen zu lassen, ist mit solchen auch nicht mehr zu rechnen. Aus der Insolvenzmasse des ehemaligen Rechtsanwalts und Notars A. sind ebenfalls keine ins Gewicht fallenden Zahlungen an die Gesch344digten zu erwarten. Der Vertrauensschadensfond der Notarkammern, der zu Leistungen nur nach pflichtgem344337em Ermessen verpflichtet ist (vgl. 247 67 Abs. 4 Nr. 3 BNo-tO; Schippel/Kanzleiter, BNotO, 7. Aufl., 247 67 Rdn. 39), hat ein Eintreten abge-lehnt. Auch die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers lehnt Zahlun-gen ab und hat sich hierf374r schon im Dezember 2003 darauf berufen, dass die schadensbegr374ndenden Handlungen bei einer nicht vom Deckungsschutz er-fassten rein treuh344nderischen T344tigkeit des Antragstellers vorgenommen wor-den und diesem im 334brigen die Haftung ausschlie337ende wissentliche Pflichtver-letzungen vorzuwerfen seien. Ob und gegebenenfalls wann die nunmehr nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts im Dezember 2005 vom Antragsteller beim Landgericht G. gegen die Berufshaftpflicht-versicherung eingereichte Klage Erfolg haben wird, ist nicht absehbar. Im 334bri-gen w374rde selbst bei vollem Erfolg wegen der vorgesehenen Haftungsbe-schr344nkung auf die noch offen stehende Ersatzforderung eine Deckungsl374cke von mindestens 100.000 200 verbleiben, die der Antragsteller aus eigenen Mitteln nicht in 374berschaubarer Zeit aufzuf374llen vermag. Hierbei sind die auflaufenden Zinsen noch nicht ber374cksichtigt. 12 Die wirtschaftlichen Verh344ltnisse und die Art der Wirtschaftsf374hrung des Antragstellers stellen sich daher zusammengefasst wie folgt dar: Der An- 13 - 9 - tragsteller sieht sich f344lligen Forderungen von 374ber 1.100.000 200 nebst Zinsen ausgesetzt, die er aus seinem eigenen Einkommen und Verm366gen nicht in nennenswerter Weise zu reduzieren vermag. Er musste von seinen Gl344ubigern teilweise gerichtlich in Anspruch genommen werden und war trotz Vorliegens rechtskr344ftiger Titel zu (Teil-)Zahlungen und den Abschluss von Ratenzah-lungsvereinbarungen erst bereit, als die Gl344ubiger gegen ihn im Wege der Zwangsvollstreckung vorgingen. Ein Eintreten Dritter f374r die Schulden des An-tragstellers steht nicht zu erwarten. Auch hinreichende Bem374hungen des An-tragstellers hierzu fehlen. Obwohl seine Berufshaftpflichtversicherung bereits im Dezember 2003 ein Eintreten f374r die Schadensersatzverpflichtungen des An-tragstellers abgelehnt hatte, hat er erst unter dem Druck des vorliegenden Ver-fahrens nach Erlass der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Dezember 2005 Deckungsklage eingereicht. Stattdessen hat sich der Antragsteller immer wieder von dem ersichtlich unseri366sen Gesch344ftsmann J. P. auf Zah-lungen vertr366sten lassen, die an die Gesch344digten mit Geldern geleistet werden sollten, deren Herkunft schon nach erstem Anschein 344u337erst dubios erscheinen musste. Damit sind die Interessen der Rechtsuchenden gef344hrdet. Die Verschul-dung des Antragstellers stellt die Integrit344t seiner Amtsf374hrung in Frage; die Notwendigkeit, dass gegen ihn wegen seiner Schulden bereits gerichtlich und im Wege der Zwangsvollstreckung vorgegangen werden musste, begr374ndet latente Gefahren f374r die von ihm zu betreuenden Verm366gensinteressen seiner Mandanten (s. oben a)). Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller zwei seiner Gl344ubiger, die vergleichsweise niedrige Schadensersatzleistungen zu beanspruchen hatten, nach Einleitung der Zwangsvollstreckung zu befriedigen vermochte, dass er mit drei weiteren Gl344ubigern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen hat, die er offenbar einh344lt, und dass auch die anderen Gl344ubiger ak-tuell nicht gegen ihn vorgehen; denn da dieses Stillhalten allein auf dem guten 14 - 10 - Willen der Gl344ubiger und nicht auf verbindlichen Vereinbarungen beruht (solche ergeben sich auch nicht aus den vom Antragsteller am 17. und 19. M344rz 2006 374bermittelten Telefaxschreiben), sowie nicht erkennbar ist, dass der Antragstel-ler in einem 374berschaubaren Zeitraum zu einer nennenswerten, geschweige denn vollst344ndigen Tilgung seiner Verbindlichkeiten in der Lage sein k366nnte, muss jederzeit damit gerechnet werden, dass seine Gl344ubiger zur Durchset-zung ihrer Forderungen wieder gegen ihn vorgehen. Die abstrakten Gefahren f374r die Integrit344t der Amtsf374hrung des Antragstellers und die Verm366gensinteres-sen seiner Mandanten sind daher weiterhin vorhanden. Sie werden durch das eigene Verhalten des Antragstellers in Richtung auf eine Konkretisierung untermauert. Die Umst344nde, die zu der Verschuldung des Antragstellers gef374hrt haben, stellen ein eklatantes Fehlverhalten im Zu-sammenhang mit der Erledigung von Verwahrungsgesch344ften dar. Unabh344ngig davon, ob es sich hierbei um ein anwaltliches oder notarielles Verwahrungsge-sch344ft handelte (vgl. dazu 247 24 Abs. 2 BNotO), liegt es danach mehr als nahe, dass gegen den Antragsteller auch der Amtsenthebungsgrund nach 247 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 3 BNotO vorliegt, der die konkrete Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden impliziert. Dass der Antragsgegner die vorl344ufige Amtsenthe-bung des Antragstellers auf diese Tatbestandsalternative nicht gest374tzt hat, 344n-dert an der Ber374cksichtigungsf344higkeit dieser Vorg344nge bei der Gefahrein-sch344tzung nichts. Hinzu kommt, dass der Antragsteller nach Geltendmachung der gegen ihn gerichteten Schadensersatzforderungen seine h344lftigen Miteigen-tumsanteile an zwei Immobilien, die zumindest potentiell einer - teilweisen - Be-friedigung seiner Gl344ubiger h344tten dienen k366nnen, an seine Ehefrau 374bertragen hat. Dies zeigt, dass er bereit ist, die Interessen seiner ehemaligen Mandanten und jetzigen Gl344ubiger seinen eigenen Interessen nachzuordnen. Nicht unbe-r374cksichtigt bleiben darf letztlich, dass der Antragsteller bis in das Verfahren vor dem Oberlandesgericht hinein die angebliche Zahlungsbereitschaft des J. 15 - 11 - P. zu seiner Entlastung ins Feld zu f374hren suchte, obwohl ihm allein schon aufgrund des von ihm selbst - auch unter Vorlage entsprechender Schreiben - aktenkundig gemachten Verhaltens des Herrn P. dessen h366chst dubiosen Praktiken nicht verborgen geblieben sein konnten. Auch dies wirft zus344tzlich ein negatives Licht auf die Integrit344t des Antragstellers. 2. Nach alledem kann auch der Senat offen lassen, ob gegen den An-tragsteller zus344tzlich der Amtsenthebungsgrund des Verm366gensverfalls (247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) vorliegt, wie der Antragsgegner in seiner Verf374gung vom 30. Juni 2005 angenommen hat. 16 - 12 - 3. Aufgrund der aufgezeigten Umst344nde sind keine anderen Ma337nahmen als die vorl344ufige Amtsenthebung erkennbar, die eine Gef344hrdung der Interes-sen der Rechtsuchenden in gleicher Weise ausschlie337en k366nnten und den An-tragsteller in nur geringerem Ma337e belasten w374rden. Es l344sst daher keinen Er-messensfehler des Antragsgegners erkennen, dass er diese Ma337nahme ange-ordnet hat. Sie entspricht dem Zweck des 247 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO. 17 Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 21.11.2005 - Not 8/05 -
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