BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 50/07 vom 9. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Notarsachen, hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 17. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Rich-ter Galke und Dr. Herrmann, Notarin Dr. Doy351 und den Notar Eule am 9. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats f374r Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2007 - Not 99/06 (F) - wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ein-schlie337lich der au337ergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der weiteren Beteiligten zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internet-seite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsaus374bung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem drei in F. , aus. Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen. 1 - 3 - Er ist als Notar im Landesdienst beim Notariat F. t344tig. Im M344rz 1979 wurde er als Notarvertreter beim Notariat K. eingesetzt. Nach Ab-ordnungen an die Notariate K. und B. wurde der Antragsteller im M344rz 1984 zum Justizrat mit Planstelle in B. ernannt. 1992 wurde er nach verschiedenen weiteren Abordnungen nach F. versetzt. 2 Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewer-bungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insge-samt 655 Bewerbungen ein. Mit R374cksicht auf die unterschiedlichen Qualifizie-rungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung ei-nes abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punkte-systems, und stattdessen f374r eine alle Bewerber vergleichende individuelle Eig-nungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewer-berfeld unabh344ngig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der f374r jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen: 3 - Ergebnisse der beiden juristischen Staatspr374fungen insbesondere das Resultat der die juristische Ausbildung abschlie337enden Staatspr374fung, - Beurteilungen im Rahmen der notariellen T344tigkeit, - Umfang der berufspraktischen Erfahrung, - quantitative Arbeitsergebnisse, - notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Do-zenten- oder Ver366ffentlichungsaktivit344ten, notarspezifische Promotio-nen), - 4 - - Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Lan-desdienst einschlie337lich des Erreichens von Bef366rderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen. Dabei vergab er aus dem Kreis der besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst qualifikationsabstufend die ers-ten 18 Pl344tze. Er ber374cksichtigte besonders die Note des abschlie337enden Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspr344sidenten abgeleitete notarspezifische Bew344hrungsprofil. Die weiteren 15 Pl344tze, die f374r die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch einen Vergleich der 374brigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ers-ten 33 Pl344tzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschl344gen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschlie337end unmittelbar ver-gleichend gegen374bergestellt sehen. 4 Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 16. Die 374brigen Beteiligten, die sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in F. ausgeschriebene Stelle beworben hatten, belegten die Pl344tze vier (S. ), acht (G. ), neun (N. ), zehn (W. ), elf (K. ) und 15 (Dr. M. ). 5 Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragstel-ler unter auszugsweiser Beif374gung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung auf die Stelle in F. die der besser platzierten Beteiligten so-wie eines weiteren Bewerbers vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit den weiteren Beteiligten S. , W. und K. zu besetzen. Die 374brigen weiteren Beteiligten erhielten andere Stellen. 6 - 5 - Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt. Er beanstandet das Auswahlverfahren insgesamt. Im 334brigen meint er, die Einzelabw344gung der ihn betreffenden Auswahlkriterien sei unzureichend. 7 Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhe-bung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antrags-gegners zur Neubescheidung in dem Verfahren 374ber die Besetzung der Notar-stellen in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes ver-folgt hat. 8 Das Oberlandesgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit der weitere Beteiligte S. dem Antragsteller vorgezogen wurde, und den Antragsgegner verpflichtet, im Umfang der Aufhebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im 334brigen hat das Oberlandesgericht den Antrag zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die so-fortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt. Er nimmt auf seine Rechtsausf374hrungen in der Vorinstanz Bezug und erg344nzt sei-nen Vortrag zu der seiner Auffassung nach unrichtigen Abw344gung der ihn betreffenden Auswahlkriterien. 9 II. Die sofortige Beschwerde ist zul344ssig (247 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. 247 42 Abs. 4 BRAO), jedoch in der Sache unbegr374ndet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Ber374cksichtigung ihrer eingeschr344nkten 10 - 6 - Nachpr374fbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschl374sse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. M344rz 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56), so-weit nicht der Bewerber S. betroffen ist, nicht als rechtswidrig. 1. Der Antragsgegner war nicht gehindert, sich bei der Auswahl f374r einen individuellen Eignungsvergleich s344mtlicher Bewerber zu entscheiden. Die dar-auf bezogenen R374gen, diese nicht ausreichend durchschaubare Auswahl-methode lege - anders als feste Bewertungsschemata - die Gewichtung der Auswahlkriterien mangels eindeutig definierter Grundlagen des Eignungsver-gleichs nicht offen und bedinge eine h366chst uneinheitliche, kaum nachvollzieh-bare und nicht hinreichend verifizierbare Anwendung der Bewertungskriterien, greifen ebenso wenig durch wie der Vorwurf, eine auf den Einzelfall bezogene W374rdigung der pers366nlichen und fachlichen Eignung, die in eine Prognose ein-m374nden m374sse, sei nicht zu erkennen. 11 Der Senat hat die erstmalige Bestellung von Notaren zur hauptberufli-chen Amtsaus374bung im badischen Rechtsgebiet und das vom Antragsgegner im Besetzungsverfahren f374r diese neu geschaffenen Nurnotarstellen in Baden erstellte Auswahlkonzept und seine Umsetzung insgesamt einschlie337lich der Anwendung des Regelvorrangs aus 247 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO i.V.m. 247 7 Abs. 1 BNotO gebilligt (vgl. nur Beschl374sse vom 23. Juli 2007 - NotZ 42/07 - BGHZ 173, 297; NotZ 50/06 - DNotZ 2008, 231 = ZNotP 2007, 423; NotZ 51/06 - juris; NotZ 52/06 - ZNotP 2007, 471; NotZ 54/06 - BGHZ 173, 307; NotZ 2/07 - juris; NotZ 3/07 - juris; NotZ 4/07 - juris). 12 - 7 - Dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfas-sungsgericht s344mtlich nicht zur Entscheidung angenommen und dabei aus-dr374cklich die Errichtung dieser Notarstellen, die angewandte Auswahlmethode und das konkrete Vorgehen bei der Besetzungsentscheidung f374r verfassungs-rechtlich unbedenklich erkl344rt (vgl. nur Beschl374sse vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 1825/07 - [zu Senat NotZ 42/07]; 20. September 2007 - 1 BvR 2312/07 - [zu Senat NotZ 2/07]; 21. September 2007 - 1 BvR 2311/07 - [zu Senat NotZ 50/06]; 24. September 2007 - 1 BvR 2319/07 - juris [zu Senat NotZ 54/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2203/07 - [zu Senat NotZ 51/06]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2241/07 - [zu Senat NotZ 3/07]; 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 - [zu Senat NotZ 4/07]). 13 Danach ist allen auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 und Abs. 5 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie 247 4 BNotO, 247 6 Abs. 3 BNotO und 247 115 Abs. 2 BNotO i.V.m. 247 7 Abs. 1 BNotO bezogenen generellen Wirksamkeitsbedenken der Bewerber gegen die jeweiligen Auswahlentscheidungen die Grundlage ent-zogen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat damit zugleich die in den zuvor genannten Beschl374ssen des Senats n344her dargelegte Auffassung zur Recht-m344337igkeit des gesamten Besetzungsverfahrens - so wie vom Antragsgegner praktiziert - von der Stelleneinrichtung 374ber die Ausschreibung und das Aus-wahlverfahren bis hin zur vom Antragsgegner gew344hlten Ausrichtung der Aus-wahlentscheidung mit den ber374cksichtigten Kriterien f374r die pers366nliche und fachliche Eignung der Bewerber best344tigt. 14 - 8 - Zur n344heren Begr374ndung kann - auch um unn366tige blo337e Wiederholun-gen zu vermeiden - auf die vorgenannten Beschl374sse des Bundesverfassungs-gerichts und des Senats verwiesen werden. 15 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers f374hrt der vom Oberlandes-gericht in Bezug auf den Mitbewerber S. festgestellte Abw344gungsfehler nicht dazu, dass die Auswahlentscheidung notwendig auch in Bezug auf die anderen weiteren Beteiligten rechtswidrig ist. Ma337gebend f374r die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit dem weiteren Beteiligten S. bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen der Vorrang gegen374ber dem An-tragsteller zuerkannt wurde, waren nicht die Fehler des Auswahlverfahrens ins-gesamt. Vielmehr erwies sich nur der Einzelvergleich zwischen den beiden be-troffenen Bewerbern als rechtswidrig, weil der Antragsgegner die jeweiligen Einzelkriterien falsch gewichtet hatte. 16 Der Antragsteller macht nicht mit Substanz geltend, dass derartige Feh-ler auch im Vergleich mit den 374brigen weiteren Beteiligten aufgetreten sind. Dies ist auch nicht ansonsten ersichtlich. Zwar meint der Antragsteller, die Feh-ler, die beim Einzelvergleich zwischen ihm und dem Beteiligten S. aufge-treten seien, seien dem Antragsgegner ebenso bei den Einzelvergleichen zwi-schen ihm und den Beteiligten W. und K. unterlaufen. Dies ist nicht richtig. Das Oberlandesgericht hat - mit Recht - bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Beteiligten S. in erster Linie darauf abgestellt, dass der Antragsteller bei der Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um die Notarstellen ein deutlich besseres Ergebnis, n344mlich einen ganzen Punkt mehr, erzielt hatte. Demgegen374ber betr344gt der Abstand zwischen den Beurteilungen des An-tragstellers und den Beteiligten W. und K. , die jeweils sieben Punkte erzielt hatten, lediglich einen halben Punkt, so dass die anderen Krite- 17 - 9 - rien bei der Abw344gung zwischen den einzelnen Bewerber ein gr366337eres Gewicht erhalten als bei dem Vergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten S. . 3. Der Antragsgegner ist bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerber davon ausgegangen, dass deren F344higkeiten und Leistungen in den aus Anlass ihrer Bewerbungen erstellten dienstlichen Beurteilungen ann344-hernd gleich mit denen des Antragstellers bewertet worden seien, und hat den konkurrierenden Bewerbern im Hinblick auf andere Eignungsmerkmale den Vor-rang einger344umt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 18 a) Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E. betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen R374ge des dortigen Beschwerde-f374hrers eine dienstliche 304u337erung des Pr344sidenten des Landgerichts F. 374ber das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche 304u337erung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Pr344si-denten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeintr344ch-tigungen keine Dienstpr374fungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf be-schr344nkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebent344tigkeiten sowie pers366nliche Umst344nde, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Dies allein gibt jedoch dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Be- 19 - 10 - urteilung nachteilig ausgewirkt h344tten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilungen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen er-sichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabst344nden) zur374ckzuf374hren sind. Die Notenanhebung diente viel-mehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer fr374heren Beurteilung zum Erreichen einer landesweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absenkung der Note wieder nach oben zu korrigieren. Dies machen gerade die hinsichtlich des Antragstellers erstellten Beurteilungen deut-lich (7 Punkte Regelbeurteilung Dezember 2001; 6,5 Punkte Regelbeurteilung Oktober 2002 sowie 7,5 Punkte Anlassbeurteilung Dezember 2005). b) Auch der Umstand, dass die gegen374ber der fr374heren Beurteilung aus dem Jahr 1999 ung374nstigere Bewertung mit 6,5 Punkten in der Regelbeurtei-lung vom 2. Oktober 2002 nicht auf einem Nachlassen der Leistungen beruhte, hat sich nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt. Dies ist offensichtlich, soweit es um den weiteren Beteiligten W. geht, der auch aus dem Land-gerichtsbezirk F. stammt und ebenfalls eine zwischenzeitliche Noten-absenkung hinnehmen musste. Gleiches gilt aber auch f374r den im Landge-richtsbezirk W. ans344ssigen Mitbewerber G. , der bereits in der Regelbeurteilung Oktober 2002 die H366chstpunktzahl von acht Punkten erreicht hatte und sp344ter (Regelbeurteilungen Dezember 2002 und Juli 2005) auf sieben Punkte herabgestuft wurde. Von einer Herabsetzung verschont wurde aller-dings der im Landgerichtsbezirk O. t344tige Mitbewerber K. , der seit August 2002 durchg344ngig mit sieben Punkten bewertet wurde. Ungeachtet dessen, dass es keinen Anhaltspunkt daf374r gibt, dass der Antragsteller infolge der Notenabsenkung gegen374ber Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken benachteiligt wurde, liegt es im Beurteilungsspielraum des Antragsgegners, den weiteren Beteiligten K. vor allem wegen des g374nstigeren Ergebnisses 20 - 11 - des zweiten Staatsexamens f374r besser geeignet zu halten; die dienstlichen Be-urteilungen konnten bei der Auswahlentscheidung nicht ausschlaggebend sein, da sie im rechnerischen Schnitt gleich sind und die Ergebnisse der Anlassbeur-teilungen nicht weit auseinander liegen. 4. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde weiter, der Antragsgegner h344tte nicht zu Gunsten der weiteren Beteiligten ber374cksichtigen d374rfen, dass diese im Gegensatz zu dem Antragsteller die Bef366rderungsstufe des Oberjustizrats er-reicht h344tten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers haben die weiteren Beteiligten damit eine bei der Auswahlentscheidung zu ber374cksichtigende Zu-satzqualifikation erlangt. Die 334bertragung des Amts eines Oberjustizrats war f374r die weiteren Beteiligten jeweils mit der Wahrnehmung von F374hrungsaufgaben verbunden. Sie sind jeweils Dienstvorst344nde der Notariate, in denen sie einge-setzt sind. Hiermit gewinnen sie Erfahrungen, die ihnen bei der Amtsf374hrung als "freier" Notar von Nutzen sein k366nnen. Demgegen374ber 374bt der Antragsteller ausweislich der T344tigkeitsbeschreibungen in seinen dienstlichen Beurteilungen keine mit einem Dienstvorstand vergleichbaren Funktionen aus. Er hat dies auch im 334brigen nicht geltend gemacht. Den Qualifikationsvorteil der Leitungs-erfahrung durfte der Antragsgegner als Hilfskriterium ber374cksichtigen, da die 21 - 12 - Beurteilungen des Antragstellers und der weiteren Beteiligten nicht wesentlich auseinander liegen. Schlick Galke Herrmann Doy351 Eule Vorinstanz: OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 22 Not 99/06 (F) -
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